Zusammenfassung
Die Ablegung der großen Staatsprüfung ist in erster Linie Voraussetzung für die Erlangung der Befähigung zum Richteramt. Die hierfür maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen finden sich in § 2 GVG., § 1 PrAGGVG. und in dem Preußischen Gesetz über die juristischen Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Justizdienste vom 6.5. 1869 — GS. S. 656—1. Der Gesetzgeber hat sich indessen damit begnügt, allgemeine Grundsätze aufzustellen, und die Voraussetzungen für die Befähigung zum Richteramt nur in Umrissen festgelegt, die zur Ausführung seiner Anordnungen erforderlichen näheren Bestimmungen aber dem Justizminister überlassen, den er ermächtigt hat, „namentlich alle zur Ergänzung notwendigen Grundsätze über die Art der Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Verteilung der Beschäftigungszeit der Referendare, sowie über die wiederholte Zulassung nach nicht bestandener Prüfung in einem Regulativ festzusetzen“. Diese sind in der Ausbildungsordnung1 — AV. des Justizministers vom 11.8. 1923 — JMBI. S. 589 — enthalten. Der erste Abschnitt der AO. regelt die erste juristische Prüfung und ist in seinen Bestimmungen über die Zulassung zur Prüfung auch von Bedeutung für die Einrichtung des Rechtsstudiums; der zweite Abschnitt enthält nähere Anordnungen über die Gestaltung des Vorbereitungsdienstes der Referendare und der dritte, der an dieser Stelle ausschließlich interessiert, handelt von der großen Staatsprüfung (§§55—69).
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Sattelmacher, P. (1931). Bedeutung und Zweck der groszen Staatsprüfung. In: Die juristische Große Staatsprüfung in Preußen. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-99084-7_1
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-642-99084-7_1
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