Zusammenfassung
Das Prüfungsverfahren beginnt mit der Zulassung des Referendars zur Prüfung und muß innerhalb Jahresfrist beendet sein, sofem nicht in besonderen Ausnahmefällen eine Verlängerung der Frist auf Antrag des Referendars durch den Justizminister bewilligt wird. Eine Verlängerung findet indessen nur dann statt, wenn dem Referendar die Ablegung der Prüfung innerhalb dieser Frist aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, unmöglich war. Wird das Prüfungsverfahren nicht innerhalb der Einjahresfrist zu Ende geführt und auch einem Antrage auf Fristverlängerung nicht entsprochen, so erklärt der Präsident des Landesprüfungsamtes die Prüfung für nicht bestanden.
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Sattelmacher, P. (1931). Der Gang des Prüfungsverfahrens. In: Die juristische Große Staatsprüfung in Preußen. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-99084-7_3
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