Zusammenfassung
In jedem Falle, in welchem die strafrechtliche Verfolgung eines von einem Jugendlichen begangenen Vergehens aufgenommen wird, ergeht (vgl. S. 25) an die Jugendgerichtshilfe eine Anfrage nach einem von der Staatsanwaltschaft beim Jugendgericht ein für allemal ausgearbeiteten Formular. Die Anfragen, welche in diesem Formular enthalten sind, beziehen sich auf das Vorleben, die Person, die Milieuverhältnisse, die Schulerfahrungen usw. des Jugendlichen, und sie enthalten ausdrücklich besondere Anfragen in bezug auf § 51 und 56 StGB. Dieser Passus der Anfrage lautet: Gegen den X. Y. .... ist Anzeige eingegangen. Er wird beschuldigt usw. usw. Auf Grund dieses Tatbestandes wird Anklageerhoben. „Daessichum eine jugendliche Personhandelt, bitte ich ergebenst um gefällige unverzügliche Auskunft, falls dort Umstände bekannt sind, welche die Annahme rechtfertigen, daß Beschuldigter bei Begehung der Tat die zur Erkenntnis der Strafbarkeit erforderliche Einsicht im Sinne § 56 Abs. 1 StGB. nicht besessen hat, bzw. ob auch nur irgendwelche Zweifel nach dieser Richtung bestehen. Auch bitte ich um gefällige Mitteilung, wenn irgendwelche Umstände vorliegen, nach denen zu vermuten ist, daß die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden oder anscheinenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen ist (§ 51 StGB.). Bei völliger oder verminderter Zurechnungsfähigkeit bitte ich ergebenst den zur Erteilung der Auskunft bereiten Arzt namhaft zu machen.“
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Vogt, H. (1912). Die Tätigkeit des ärztlichen Gutachters beim Jugendgericht. In: Allmenröder, K., Polligkeit, W., Becker, L., Vogt, H., Freudenthal, B. (eds) Das Jugendgericht in Frankfurt a. M.. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-99482-1_4
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