Skip to main content

Die Charakterisierung des europäischen Kartengeschäfts

  • Chapter
Die Transformation des europäischen Kartengeschäfts
  • 1790 Accesses

Zusammenfassung

Zahlungskarten sind das am weitesten verbreitete und am häufigsten verwendete Non-Cash-Zahlungsinstrument in Europa und der Euro-Zone. Allein in Deutschland sind in 2010 ca. 127 Millionen Zahlungskarten von deutschen Kreditinstituten an Kunden ausgegeben worden, weit mehr als in jedem anderen europäischen Land.

This is a preview of subscription content, log in via an institution to check access.

Access this chapter

Chapter
USD 29.95
Price excludes VAT (USA)
  • Available as PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
eBook
USD 69.99
Price excludes VAT (USA)
  • Available as EPUB and PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
Softcover Book
USD 74.99
Price excludes VAT (USA)
  • Compact, lightweight edition
  • Dispatched in 3 to 5 business days
  • Free shipping worldwide - see info

Tax calculation will be finalised at checkout

Purchases are for personal use only

Institutional subscriptions

Notes

  1. 1.

    In der Arbeit wird zwischen Debit-, Charge- und Kreditkarten unterschieden. Siehe Kapitel 5.1.1.2.

  2. 2.

    Vgl. European Central Bank (2012a): Ca. 726 Millionen Zahlungskarten in Europa und ca. 473 Millionen Zahlungskarten sind in der Euro-Zone in Benutzung.

  3. 3.

    Vgl. Deutsche Bundesbank (2010a): Anlage 49 / 1; Schuster: S. 1. Der in Europa größte Markt für Kartentransaktionen in 2009, gemessen an der Anzahl der getätigten Kartentransaktionen über alle Arten von Kartenzahlungen ist das UK mit ca. 8,2 Mrd. Transaktionen, gefolgt von Frankreich mit ca. 6,9 Mrd. Transaktionen, als dem größten Euro-Land für Kartenzahlungen. Deutschland als das bevölkerungsreichste europäische Land kann hingegen nur ca. 2,9 Mrd. Transaktionen in 2009 aufweisen Vgl. http://sdw.ecb.europa.eu/reports.do?node=1000001440

  4. 4.

    Vgl. Capgemini et al. (2011): S. 9; siehe Anlage 2.

  5. 5.

    Vgl. http://sdw.ecb.europa.eu/reports.do?node=1000001446. http://sdw.ecb.europa.eu/reports.do?node=1000001440; Kartenzahlungen stehen diesbezüglich im Vergleich zu CT und DD.

  6. 6.

    Vgl. Commission of the European Communities (2007): S. 4.

  7. 7.

    Vgl. Rysman (2007): S. 4 ff.; Snellman et al. (2001): S. 132 ff.

  8. 8.

    Zu den kulturellen Besonderheiten eines Mitgliedstaats zählen in diesem Fall bspw. die präferierte Nutzung von Bargeld durch die Kunden am POS, die Bevorzugung kontobezogener Dienstleistungen anstatt der kartenbezogenen Dienstleistungen wie dem Kontokorrentkredit (der Kontokorrentkredit zählt u.a. zu den Substitutionsprodukten von Charge- und Kreditkarten) durch die Karteninhaber, der technische Fortschritt in der Infrastruktur, z.B. die Schnelligkeit einer Kartenzahlungen am ATM oder POS, oder die allgemeine Akzeptanzbereitschaft der Händler für Kartenzahlungen. Siehe Kapitel 6.2.

  9. 9.

    Vgl. Retail Banking Research Ltd (2008): S. 1; http://sdw.ecb.europa.eu/reports.do?node=1000001453; European Central Bank (2012a).

  10. 10.

    Vgl. Commission of the European Communities (2007): S. 4.

  11. 11.

    Siehe Kapitel 2.1; Kapitel 2.3.3.

  12. 12.

    Beispiel: Regulatorische Eingriffe wie die Senkung von Gebühren, die bei einseitigen Märkten zur Wohlfahrtsförderung führen, können in zweiseitigen Märkten zu einer Wohlfahrtsminderung führen. Vgl. Abele et al. (2007): S. 8.

  13. 13.

    Siehe Kapitel 3.1.

  14. 14.

    Vgl. Dewenter (2006): S. 1.

  15. 15.

    Vgl. Bolt, Schmiedel (2009): S. 7; Rochet, Tirole (2006): S. 2; Armstrong (2006): S. 669.

  16. 16.

    Siehe Kapitel 2.1.

  17. 17.

    Wechselkosten (Switching Costs) sind Kosten die beim Übergang von einer Recheneinheit zu einer anderen anfallen und vor allem psychologische Kosten (Umgang mit Preisen in anderen Recheneinheiten – siehe Euro-Einführung) sowie Kosten der Umstellung von Buchhaltungs- und Preisauszeichnungssystemen darstellen. Wechselkosten fallen i.d.R. nur einmal an. Vgl Schmitz (2006): S. 100.

  18. 18.

    Das Multi-Homing auf zweiseitigen Märkten beschreibt die Fähigkeit der Marktteilnehmer einer Marktseite, mehrere miteinander konkurrierende Angebote wahrnehmen zu können. Vgl. Rochet, Tirole (2003): S. 993.

  19. 19.

    Im Kartengeschäft ist das Multi-Homing auf beiden Marktseiten (Händler, Karteninhaber) vorzufinden. Kennzeichenend dafür ist, dass Händler bspw. den Zugang zu mehreren Schemes anbieten und Karteninhaber über mehrere Zahlungskarten unterschiedlicher Schemes verfügen. Vgl. European Commission (2006a): S. 9.

  20. 20.

    Vgl. Commission (2006b): S. 91 ff.

  21. 21.

    Vgl. Weiss (2010b); Weiss (2010a).

  22. 22.

    Skaleneffekte entstehen im Kartengeschäft, wenn bspw. ein Scheme die Fixkosten durch eine zunehmende Anzahl von Nutzern (Karteninhabern und Händler) senken kann. Vgl. Varian (2007): S. 391.

  23. 23.

    Der Nutzen von Netzwerkdienstleistungen im Kartengeschäft nimmt mit der Anzahl der Marktteilnehmer (z.B. Schemes) sowohl auf der Händler- als auch der Karteninhaberseite zu, so dass positive Netzwerkeffekte entstehen. Je mehr Karteninhaber und Händler bspw. über die Infrastruktur eines Schemes erreichbar sind, desto höher ist der Gesamtnutzen, was kontinuierlich weitere Nutzer anzieht. Vgl. Varian (2007): S. 540 ff., 782 ff.

  24. 24.

    Quasi-Monopole sind eine Marktstruktur, wenn zwar mehrere Anbieter am Markt existieren, jedoch diese aufgrund eines sehr starken natürlichen Wettbewerbsvorteils von einem Anbieter dominiert werden. Vgl.Goldschmidt (2008): S. 548.

  25. 25.

    Vgl. Evans (2004): S. 55 f.

  26. 26.

    Siehe Abbildung 21, Kapitel 3.1.1.

  27. 27.

    Es gilt zu beachten, dass im Kartengeschäft unterschiedliche Sichtweisen zur Darstellung der Wertschöpfungskette, z.B. mit einer unterschiedlichen Anzahl von Phasen oder mit differenzierten Funktionsweisen, bestehen. Vgl. Large (2005); European Payment Council 18/12/2009; Capgemini (2011).

  28. 28.

    Der Fokus des Kartengeschäfts liegt in der vorherrschenden Literatur auf dem Issuing, Acquiring sowie auf den damit primär verbundenen Prozessen. Siehe Kapitel 2.1, Kapitel 2.2 und Kapitel 2.3.

  29. 29.

    Primär liegen die Schnittmengen von Services im Kartengeschäft zwischen dem Issuer und Acquirer. Die Anbieter von C&S sind in diesen Geschäftsbereichen weitgehend inaktiv.

  30. 30.

    Ein Nischenanbieter (oder auch niche vendor) ist ein Dienstleister, der sich hinsichtlich der Zusammensetzung seines Produktportfolios speziell an den Bedürfnissen einer Marktnische orientiert. Vgl. Meffert et al. (2008): S. 446; Walsh et al. (2009): S. 132 ff.

  31. 31.

    Vgl. VÖB (2008): S. 39.

  32. 32.

    Die Gateways / Kopfstellen sind eine Eigenart des deutschen Kartengeschäfts und fungieren als technische Schnittstelle zwischen den drei Banksäulen (Privat-, Genossenschaftsbanken, öffentlich-rechtliche Institute).

  33. 33.

    Vgl. Smart Card Alliance Payments Council White Paper (2011): S. 5.

  34. 34.

    Zu den Dienstleistungen zählt auch die Gewährleistung der Akzeptanz auf nationaler und europäischer Ebene, was im Rahmen von Co-Badging-Verträgen geregelt wird.

  35. 35.

    Handelskarten sind Zahlungskarten, die ohne ein Co-Badging nur eingeschränkt als Zahlungsmittel zugelassen sind, z.B. im Verbund einer Handelskette, jedoch nicht darüber hinaus (z.B. IKEA Family Card). Vgl. Hoch (1989): S. 18.

  36. 36.

    Vgl. HSN Consultants Inc. (2010): S. 8 ff.

  37. 37.

    Unter dem klassischen POS-Geschäft werden im Rahmen dieser Arbeit der Vertrieb der POS-Terminals (Hardware) und Akzeptanz- und Serviceverträge (kaufmännische Dienstleistung und der Netzbetrieb) sowie die Betreuung der Kunden (z.B. Händler) subsumiert.

  38. 38.

    Dienstleistungen im Rahmen des POS-Geschäfts werden sowohl von Banken als auch von klassischen Acquirern in Konkurrenz angeboten. Händlern (Kunden) ist es somit möglich, Dienstleistungen ausschließlich von einem Issuer, von einem Acquirer oder aber als Split zwischen Hardware und Akzeptanz- und Serviceverträgen von beiden Parteien zu beziehen.

  39. 39.

    Der Prozess der Autorisierung ist ein komplexer Vorgang im Kartengeschäft. Abhängig davon, ob es sich um die Zahlung, basierend auf einem nationalen (klassisch Debit) oder einem internationalen Scheme (klassisch Charge- oder Kreditkarte), handelt, sind unterschiedliche Parteien und Abläufe in den Prozess involviert. Ähnlich komplex gestaltet sich das Prozessing einer Kartenzahlung. Das Prozessing von Kartentransaktionen kann sowohl ein dem Acquiring zugeordneter als auch ein eigenständiger Prozess sein. Abhängig ist die Zuordnung davon, in welchem Scheme die Zahlung abgewickelt wird und welchem Kooperationsmodell die Transaktion unterliegt. Siehe Kapitel 3.1.1.1.

  40. 40.

    Je nach Art der Kartenzahlung ist die Wahrnehmung in der Literatur unterschiedlich. Während das Prozessing einer Kartenzahlung bei Transaktionen über nationale Schemes dem Acquiring zugeordnet wird, ist es bei der Zahlung über ein internationales Scheme ein eigenständiger Bereich.

  41. 41.

    Siehe Kapitel 3.1.1 Phase 3 und Phase 4.

  42. 42.

    Vgl. Kubis-Labiak (2004): S. 20 f.

  43. 43.

    Vgl. Kubis-Labiak (2004): S. 20; http://www.ecb.europa.eu/home/glossary/html/index.en.html.

  44. 44.

    In Deutschland werden bspw. die Anforderungen für die Akzeptanz von Kartenzahlungen am POS oder ATM durch den ZKA festgelegt und mittels Acquirer und NSP überprüft sowie umgesetzt. Vgl. Zentraler Kreditausschuss (2007a); easycash GmbH (2012).

  45. 45.

    Vgl. Kubis-Labiak (2004): S. 21;

  46. 46.

    Vgl. Bundeskartellamt 2006: S. 17; Kubis-Labiak (2004): S. 21; http://www.ecb.europa.eu/home/glossary/html/index.en.html

  47. 47.

    Oftmals wird in der Literatur im Zusammenhang mit den Acquirer auch die Händlerbank genannt. Diese fungiert als die bankseitige Abwicklungsanstalt des Konto- und Zahlungsverkehrs für den Händler. Es besteht die Möglichkeit, dass Acquirer und Händlerbank in einer Körperschaft vereint sind. Da die Händlerbank

    im Regelfall jedoch keinen direkten Einfluss auf das Kartengeschäft hat und sich primär auf das Retail-Banking-Geschäft mit dem Händler fokussiert, wird die Händlerbank im Rahmen dieser Arbeit nicht separat betrachtet. Vgl. Bundeskartellamt 2006: S. 17 f.

  48. 48.

    Vgl. Bundeskartellamt 2006: S. 20.

  49. 49.

    Für den technischen und kaufmännischen Vertrieb sowie die Abwicklung von Kartentransaktionen bei Händlern benötigen Acquirer und NSP eine Lizenz des jeweiligen Schemes.

  50. 50.

    Ein NSP kann auf Grund des Mangels einer Teilbanklizenz nur Debit-Kartentransaktionen mit sofortiger Wertstellung abwickeln, da dieser kein Zahlungsziel, wie bei Kreditkartentransaktionen notwendig, gewähren kann. Deshalb sind NSP auf die Abwicklung nationaler Transaktionen spezialisiert, wohingegen sich die Acquirer auf die Abwicklung nationaler als auch internationaler Karten-Schemes konzentrieren.

  51. 51.

    Vgl. Kubis-Labiak (2004): S. 21; http://www.ecb.europa.eu/home/glossary/html/index.en.html

  52. 52.

    Vgl. Bundeskartellamt 2006: S. 17; Kubis-Labiak (2004): S. 21. http://www.ecb.europa.eu/home/glossary/html/index.en.html

  53. 53.

    Vgl. European Central Bank (2008a): S. 6.

  54. 54.

    Weitere Ausführungen zu Ursprung und Wesen der nationalen Karten-Schemes finden sich in der Literatur von: Sarazin (2009b); Capgemini (2010). Zentraler Kreditausschuss 12. April; Klein (1993): S. 68; http://www.zentralerkreditausschuss.de; Arbeitskreis der electronic cash - Netzbetreiber 2009; Braatz (1999): S. 187; Klein (1993): S. 68; http://www.cartes-bancaires.com/spip.php?article58; http://www.cartesbancaires.com/spip.php?article58.

  55. 55.

    Zum Ursprung und Wesen der internationalen Karten-Schemes siehe United States Government Accountability Office (2009): S. 4; Braatz (1999): S. 35; VISA Inc. (2010); MasterCard Worldwide (2010); American Express Company (2010); Braatz (1999): S. 37, 67, 85; Schropfer (2010): S. 73; European Central Bank (2006c): S. 5; http://www.paycomm.de/de/pub/public/; http://www.VISA.de/de/uber_VISA/VISA_%e2%80%93_das_unternehmen.aspx; http://www.mastercard.com/de/uebermastercard/service/service_impressum.html.

  56. 56.

    Das europäische Kartengeschäft wird derzeit, gemessen am Marktvolumen, neben einer Vielzahl nationaler Schemes von den drei großen internationalen Karten-Schemes VISA, MasterCard und American Express (Amex) dominiert. Das Marktvolumen der einzelnen internationalen Karten-Schemes hat für VISA in 2010 nach Angaben von VISA Europe in Europa ca. 237 Millionen VISA Debit-Karten und ca. 158 Millionen VISA Charge- und Kreditkarten betragen. MasterCard hingegen hat nach eigenen Angaben in 2010 über ca. 300 Millionen Maestro Debit-Karten und ca. 212 Millionen MasterCard Charge- und Kreditkarten verfügt. Zusammen decken VISA und MasterCard damit ca. 50% aller ausgegebenen Karten und 67% des Transaktionsvolumens weltweit ab. Vgl. Capgemini et al. (2008b): S. 44.

    Zahlenmäßig geringer, aber nicht weniger bedeutend ist der Markteinfluss von Amex, mit einem Marktvolumen nach eigenen Angaben von ca. 39 Millionen Kreditkarten außerhalb der USA (Nach Angaben von Amex liegt das Marktvolumen in den USA bei ca. 49 Millionen Kreditkarten). Bei einer Bevölkerung von ca. 495 Millionen Einwohnern in der Europäischen Union (Vgl. http://europa.eu/about-eu/factsfigures/index_de.htm; European Central Bank (2008a):S. 5) verfügt statistisch jeder EU-Bürger über eine Charge- und Kreditkarte sowie 0,7 Debit-Karten der internationalen Kartenorganisationen, zusätzlich zu den Karten der nationalen Karten-Schemes, bei einer leichten Marktdominanz von MasterCard Europe. Vgl. Braatz, Brinker (2010a): S.5; Braatz, Brinker (2012a): S. 2 ff.

    Die innerhalb der SEPA existierenden nationalen Karten-Schemes weisen in dem jeweiligen Heimatmarkt meist eine hohe Marktdominanz von bis zu 90% im Bereich der Debit-Karten auf. Vgl. Sarazin (2009b); siehe Anlage 25.

    Ähnlich wie bei den internationalen Karten-Schemes ist es auch bei den nationalen Schemes nicht ungewöhnlich, dass es in einigen Ländern mehr als nur ein nationales Scheme gibt, z.B. in Spanien mit ServiRed, Systeme 4B und Euro 6000. Siehe Anlage 3.

    Zu den bedeutendsten nationalen Schemes in Europa zählen u.a. Cartes Bancaires, Girocard, Bankcomat, Link, EUFISERV (EUFISERV ist ein Gemeinschaftsunternehmen der europäischen Sparkassen, was vor allem im grenzüberschreitenden ATM-Bereich Einsatz findet) und ServiRed, gemessen an deren nationaler Marktdominanz in Anzahl ausgegebenen Karten. Innerhalb der SEPA sind insbesondere Girocard mit ca. 100 Million ausgegebenen Debit-Karten und GIE CB mit ca. 60 Millionen ausgegebenen Debit-, Charge- und Kreditkarten hervorzuheben. Vgl. European Central Bank (2006c); Sarazin (2009a): S. 8; siehe Anlage 25; Schuster (2009); Braatz, Brinker (2010b): S. 5; Sarazin (2009a): S. 5; Sarazin (2009b). In Frankreich sind die Debit-Karten oftmals parallel auch mit der Funktion der Deferred-Debit-Funktion (Charge-Funktion) ausgestattet. In Deutschland gibt es diese Koppelung von Debit- sowie Charge- und Kreditkarte nicht.

  57. 57.

    Vgl. Bundeskartellamt 2006: S. 17 f.; Kubis-Labiak (2004): S. 21; http://www.ecb.europa.eu/home/glossary/html/index.en.html.

  58. 58.

    Siehe Kapitel 5.1.1.3.

  59. 59.

    Der Magnetstreifen befindet sich auf der Rückseite einer Zahlungskarte und beinhaltet die Zahlungsdaten des Karteninhabers, die elektronisch am POS oder ATM durch den Durchzugleser ausgelesen werden.

  60. 60.

    EMV is an acronym describing the set of specifications developed by the consortium EMVCo, which is promoting the global standardisation of electronic financial transactions, in particular the global interoperability of chip cards. EMV stands for Europay, MasterCard and Visa. Vgl. European Central Bank (2012b).

  61. 61.

    Aus der Vergangenheit sind weitere Verfahren, z.B. das „Ritsch-Ratsch” (auch Imprinter genannt) bekannt, wobei die gestanzten Kreditkartennummern mittels einer manuellen Technik auf einen beleghaften Lastschrifteneinzug übertragen worden sind. Diese älteren Kartenleser arbeiten offline und sind nicht an das Datennetz der Kreditkartenfirma angebunden. Es kann daher auch nicht kontrolliert werden, ob die Karte gedeckt oder gefälscht ist. Vgl. Universität Regensburg (2009): S. 11.

  62. 62.

    Vgl. European Payment Council 18/12/2009; Maurer (2009): S. 4 ff.

  63. 63.

    Die Bestätigung der Zahlung mittels Unterschrift des Karteninhabers basiert auf zwei Verfahren. Erstens: Die Unterschrift dient der Autorisierung der Kartenzahlung wie bei Eingabe der PIN. Dieses Verfahren kommt oftmals noch bei Charge- und Kreditkarten zum Einsatz. Zweitens: Die Unterschrift autorisiert den Händler zu Belastung des Kontos des Karteninhabers mittels Abbuchungsverfahren, was allerdings keine Kartenzahlung ist, sondern das sogenannte ELV und eine Sonderform (Exot) in Deutschland darstellt. Siehe Kapitel 5.1.1.2.5.

  64. 64.

    Prepaid-Karten und Handelskarten stellen eine besondere Form von Karten dar. Während Prepaid-Karten vorab aufgeladen werden müssen („pay-before-Verfahren”), sind Handelskarten auf einzelne Händler oder Händlergruppen beschränkt. Die Zahlungsfunktion kann dabei sowohl Debit, Charge als auch Kredit sein. Vgl. Maurer (2009): S. 4 ff.; European Payment Council 18/12/2009; Hoch (1989): S. 18 f.

  65. 65.

    Vgl. Rochet, Tirole (2000): S. 1. Oftmals sind die Zahlungskarten auch kontogebunden.

  66. 66.

    Die Vielzahl der Unterscheidungen kann auf einzelne Länderspezifika zurückgeführt werden. So ist beispielsweise in Deutschland die Debit- und Charge-Karte weiter verbreitet als die Kreditkarte. Wiederum ist im UK die Kreditkarte der am häufigsten genutzte Kartentyp. Dies führt u.a. dazu, dass regionale Erhebungen oftmals den Fokus auf die jeweiligen Besonderheiten des Landes oder der Region legen.

  67. 67.

    Die Akzeptanzseite und die damit vorherrschenden unterschiedlichen Kostenhöhen sowie Abwicklungsarten der Zahlungskarten können vernachlässigt werden, da die Gutschrift bei allen Kartentypen stets umgehend beim Händler erfolgt und somit der Kartentyp keine weiteren Auswirkungen für den Händler hat.

  68. 68.

    Vgl. Toussaint (2009): S. 178.

  69. 69.

    Die EPC Definition für Cash Substitution ist: A pure “cash substitution” transaction should fulfill all of the four following criteria: (1) Transactions takes place face to face with cardholder present at the merchant location; amount known to cardholder and merchant; (2) The cardholder pays immediately: with his/her own available funds at the account (current account or prepaid account); (3) Authentication is full: Chip & PIN or Chip & Signature, as defined by the issuer; (4) Service or good purchased is delivered to the merchant on-site at the time of the transaction. Vgl. Capgemini (2011).

  70. 70.

    Eine Besonderheit der Debit-Karten ist, dass diese oftmals von einem nationalen Scheme abgewickelt und überwiegend in Kooperation mit einem nationalen Issuer ausgegeben werden. Deshalb haben die Debit-Karten ursprünglich auch nur eine nationale Akzeptanz gehabt. Diese eingeschränkte Akzeptanz kann mit Hilfe eines sogenannten Co-Badgings mit einem internationalen Scheme erweitert werden. Beispiele solcher Debit-Karten sind die in Deutschland ausgegebenen Girocard- / Maestro-Karten oder die Visa- / CB-Karten in Frankreich. Siehe Anlage 25.

  71. 71.

    Vgl. European Central Bank (2012b); Deutsche Bundesbank (2012).

  72. 72.

    Die Charge-Karte und die delayed debit card (in den Angaben der EZB wird die Charge-Karte als Delayed-Debit bezeichnet) werden umgangssprachlich oft auch als Kreditkarte bezeichnet, was eine falsche Betitelung ist. Eine übergeordnete Begrifflichkeit für Charge- und Kreditkarten stellt das Akkreditierungsinstitut dar. Hierzu zählen Issuer, die ihre Karteninhaber Händlern gegenüber durch ein entsprechendes Zahlungsversprechen kreditwürdig machen. Vgl. Hahn (1991): S. 188.

  73. 73.

    Bei der Charakterisierung von Charge- und Kreditkarten wird oftmals von drei Funktionsbereichen gesprochen: (1) Garantie-, (2) Kreditfunktion und (3) Ausgleichkonzentration. Vgl. Hahn (1997): S. 364.

  74. 74.

    Das Zahlungsziel kann bspw. zwischen einem Tag nach Rechnungsstellung, z.B. Lufthansa Air Plus Charge Karte, und bis zu 22 Werktagen nach der Rechnungsstellung wie bei der Amex-Firmenkreditkarte variieren.

  75. 75.

    Vgl. European Central Bank (2012b); Deutsche Bundesbank (2012).

  76. 76.

    Der Revolving Credit oder auch rollierender Kredit oder flexibler Rahmenkredit ist ein Kredit mit variabler Verzinsung und Sondertilgungsoptionen. Dabei handelt es sich um ein Revolvingkonto, das ausschließlich im Soll geführt wird und dessen Kreditzinsen meist höher sind als bei einem gewöhnlichen Kredit. Die Tilgung erfolgt in festgelegten Raten. Vgl. Pfaffenberger (2008): S 174.

  77. 77.

    Bspw. wird der Anteil des privaten US-Konsums am BIP auf ca. 70% geschätzt. Vgl. van Treeck (2011).

  78. 78.

    Vgl. Deutsche Bundesbank (2012); European Central Bank (2012b). Eine weitere Besonderheit bei Chargeund Kreditkarten ist die Kartennummer, die eine zwölf- bis sechzehnstellige eindeutige Identifikationsnummer ist und die Karte identifiziert. Vgl. PLUSCARD (2005): S. 2 ff.

  79. 79.

    Vgl. Artzt (2011): S. 589.

  80. 80.

    Vgl. Amromin, Chakravorti (2007): S. 1 ff.; Börestam, Schmiedel (2011): S. 9.

  81. 81.

    Ergänzend zu der bereits angeführten Definition im Kapitel 5.1.1.2.1 sind Debit-Karten mehrheitlich bekannt aus dem Bereich der kontogebundenen Karten (z.B. Girocard / Maestro). Diese Abrechnungsmethode sammelt die Kartenumsätze täglich (bei Kreditkarten in der Regel innerhalb von zwei bis drei Wochen nach der Transaktion) und belastet sofort das entsprechende Girokonto. Diese Abrechnungsmethode ist insbesondere bei geringen Kartenlimiten geeignet und verschafft dem Karteninhaber zu jeder Zeit einen Überblick über seine finanzielle Situation. Als Kartenabrechnung erhält der Karteninhaber keine separate Saldenaufstellung, sondern den Auszug seines Girokontos.

  82. 82.

    Vgl. Rankl, Effing (2002): S. 2 ff.

  83. 83.

    Vgl. Hahn (1977): S. 245.

  84. 84.

    Unter Co-Badging wird die Kooperation unterschiedlicher Schemes unter der Federführung einer Bank zur Steigerung der Akzeptanz einer Zahlungskarte durch paralleles Aufbringen einer zweiten Akzeptanzmarke verstanden. Vgl. European Commission (2012): S. 10 ff.; Giudice (2011): S. 43; Kubis-Labiak (2004): S. 60; Esch (2008); Blackett, Russell (1999); Baumgarth (2004); VÖB (2008): S. 91; VÖB (2010): S. 90.

  85. 85.

    Vgl. Lammer (2006): S. 25.

  86. 86.

    In der Literatur findet sich keine separate Darstellung der Entwicklungen von Charge- und Kreditkarten. Grund dafür ist, dass diese Kartentypen auf demselben Ursprung basieren.

  87. 87.

    Einst als elitäre Lösung für Clubmitglieder, Freunde und Bekannte gedacht, entwickelte sich die Charge- und Kreditkarte jedoch schnell zu einer Universallösung für den Non-Cash-Sektor.

  88. 88.

    Der Cash-Flow beschreibt den effektiven Geldstrom, d.h. welches Konto belastet worden und auf welchem Konto eine Gutschrift erfolgt ist. Bei einer Debit-Karten-Transaktion sind lediglich zwei Parteien in den Gebührenfluss involviert, der Issuer und die Händlerbank. Der Gebührenfluss verläuft entgegengesetzt zum Warenstrom. Eine Belastung des Verrechnungskontos des Karteninhabers beim Issuer und eine Gutschrift auf dem Händlerkonto bei der Händlerbank.

  89. 89.

    Vgl. Kokkola (2010): S. 200.

  90. 90.

    Vgl. Capgemini (2010); Capgemini (2011); siehe Kapitel 6.4.1.1.1.

  91. 91.

    Neben den Onlineautorisierungen am Konto gibt es die Autorisierung durch die Issuer-Kopfstelle für den Fall, dass der Issuer nicht auf elektronischem Wege erreichbar ist. Weiterhin existiert die Autorisierung durch den NSP bzw. die Zustimmung der Transaktion ohne Autorisierung mittels ELV durch den Händler selbst.

  92. 92.

    On-Us-Transaktionen stehen im Gegensatz zu den Off-Us-Transaktionen für eine interne Abwicklung (bankintern oder innerhalb einer Bankengruppe) von Prozessen. Bei On-Us-Transaktionen sind keine externen Vertragsparteien für die Abwicklung einer Kartentransaktion in den Prozess involviert. Die On-US-Autorisierung setzt allerdings voraus, dass sowohl der Karteninhaber als auch der Händler bei derselben Bank oder Bankengruppe Kontoinhaber sind. Vgl. Kokkola (2010): S. 200.

  93. 93.

    Bei den Debit-Karten wird vom NSP gesprochen, um die Unterscheidung zu den Prozessen der Charge- und Kreditkarten besser hervorzuheben. Die Dienstleistung des NSP könnte aber auch vom Acquirer erfolgen.

  94. 94.

    Auf Grund der Vielzahl von Abwicklungen von Kartentransaktionsautorisierungen und die darin involvierten Marktteilnehmer stehen die NSP hier sinnbildlich für alle die Marktteilnehmer im Kartengeschäft, die Autorisierungen von Kartenzahlungen übernehmen.

  95. 95.

    Die Händler-Kopfstelle ist dem NSP über die Vertragsbeziehung zum Händler bereits bekannt, weshalb nur noch die Issuer-Kopfstelle ermittelt werden muss, um die Zahlung abzuwickeln.

  96. 96.

    The role of the switch is defined by switching process. More precisely, switching it is part of the routing of a transaction information to the appropriate receiver within the payment process. Switching is necessary when the acquiring bank has to identify the appropriate issuing bank and to identify the appropriate clearing and settlement mechanism. Switching also covers data conversion of formats e.g. Gateway converts the external format into a in-house format to process authorization and settlement. Vgl. Capgemini (2011).

  97. 97.

    Vgl. Capgemini (2010); Capgemini (2011).

  98. 98.

    Barabhebungen sind immer autorisierte Kartenzahlungen und erfordern immer die Eingabe der PIN durch den Karteninhaber, unabhängig davon, ob es sich um eine Off-Us- Kartentransaktion oder eine On-Us-Kartentransaktion handelt.

  99. 99.

    Vgl. Capgemini (2010); Capgemini (2011).

  100. 100.

    Die Notwendigkeit dieser Informationsspeicherung besteht in der zeitlichen Differenz zwischen der Autorisierungsanfrage und der Verrechnung der Zahlung.

  101. 101.

    Es ist am Markt durchaus üblich, dass der Händler die Zahlungsinformation aus dem POS-Geschäft nur zu bestimmten Tageszeiten, z.B. täglich 18 Uhr, oder an bestimmten Werktagen, z.B. jeden zweiten Werktag, an die Händlerbank übermittelt, um die Verarbeitung der Zahlung (Belastung der Kreditorenkonten) einzuleiten.

  102. 102.

    Vgl. Capgemini (2010); Capgemini (2011).

  103. 103.

    Während das CSM den Handlungsbereich beschreibt und als übergeordnete Bezeichnung fungiert, charakterisiert die Bezeichnung des C&S den tatsächlichen Vorgang der Abwicklung einer Zahlung.

  104. 104.

    Eine Bankengruppe beschreibt in Deutschland bspw. den Zusammenschluss der Sparkassen, WGZ Bank etc.

  105. 105.

    Vgl. Capgemini (2010); Capgemini (2011).

  106. 106.

    Vgl. European Commission (2007b): S. 85; Capgemini (2010); Capgemini (2011).

  107. 107.

    Es muss beachtet werden, dass bei Debit-Kartenzahlungen oftmals die Bezeichnung „Händlerentgelt” als Synonym für die Interchange Fee genannt wird. Es ist jedoch wichtig zu verstehen, dass das Händlerentgelt und die Interchange Fee bei Debit-Kartenzahlungen dieselbe Gebühr sind und nicht wie bei den Charge- und Kreditkarten differenziert werden müssen, bei denen die Interchange Fee ein Bestandteil des Händlerentgelts ist. Das Händlerentgelt (auch Merchant Service Charge / Disagio) ist wiederum der Preis, den der Händler dem Acquirer je Transaktion für die Abwicklung der Kartenzahlung innerhalb des jeweiligen Schemes bezahlen muss. Vgl. European Commission (2007b): S. 102 ff.; European Commission (2006a): S. 34 ff.

  108. 108.

    Legende: C = Cost, Mer = Merchant; MerB = Merchant Bank; CI = Cost of Infrastructure; TF = Transaction Fee; IF = Interchange Fee; Iss = Issuer; S= Services; CMer = Merchant Cost per Transaction, Acq= Acquirer, X= Quantity.

  109. 109.

    Zusätzliche Dienstleistungen, die von den Händlern bei der Händlerbank in Anspruch genommen werden können, sind u.a. das Bündeln einzelner Lastschriften zu Sammellastschriften, Klärung von Rückläufern (Lastschriften, die beim Debitor abgelehnt worden sind bspw. mangels Kontodeckung etc.) oder Bereitstellen zusätzlicher Transaktionsinformationen bspw. in Form untertägiger Kontoauszüge.

  110. 110.

    Vgl. Klein (1993): S. 96 ff.; Capgemini (2010); Capgemini (2011).

  111. 111.

    Vgl. Klein (1993): S. 98. Ein technischer NSP stellt im Grunde nur die Infrastruktur und bietet keine Vertrags- oder Abwicklungsverträge gegenüber den Händlern an. Der kaufmännische NSP hingegen nutzt vertraglich die Infrastruktur und offeriert dem Händler zudem kaufmännische Dienstleistungen, z.B. die vertragliche Akzeptanz und Gewährleistung der Schemes für die Abwicklung von Transaktionen. Ein NSP kann sowohl technischer als auch kaufmännischer Dienstleister gegenüber dem Händler sein.

  112. 112.

    Vgl. Capgemini (2010); Capgemini (2011).

  113. 113.

    Dies ist ein Aufpreis bzw. Aufschlag, den die Drittbank für die Bereitstellung von ATM von anderen Instituten verrechnen kann.

  114. 114.

    Bei Überweisungen und Lastschriften gilt zum Teil der Verrechnungsschlüssel SHARE, OUR oder BEN. Bei einer strategischen Handlung der Bank besteht die Möglichkeit, dass die Bank die Gebühren in voller Höhe selbst trägt, um somit Kunden zu werben. Vgl. Gans, King (2002): S. 12 ff.; European Commission Competition DG (2004): S. 2; siehe Kapitel 2.3.

  115. 115.

    Vgl. Huch 30/06/2012.

  116. 116.

    Vgl. Capgemini (2010); Capgemini (2011).

  117. 117.

    Grundlegend gibt es bei den Abwicklungsprozessen der Kreditgesellschaften keine Unterscheidung zwischen den Charge- und Kreditkarten, alle werden über dasselbe System verrechnet. Vgl. Huch 27/06/2006.

  118. 118.

    Der Issuing-Prozessor führt im Auftrag und Namen des Issuers sogenannte Schattenkonten, auf denen die monatlichen Umsätze der Kartenzahlungen gesammelt und anschließend mit dem Girokonto des Karteninhabers ausgeglichen werden.

  119. 119.

    Als Schattenkonto wird im Rahmen dieser Arbeit ein virtuelles Konto bezeichnet, das für den Inhaber einer Zahlungskarte, z.B. bei Prepaid-, Charge- und Kreditkarten, bei einem Prozessor hinterlegt wird, um aktuelle Umsätze zu verrechnen, ohne dabei valutagerecht mit dem Girokonto ausgeglichen zu werden. Die endgültige Verrechnung mit dem Girokonto erfolgt nach Ablauf einer vorab festgelegen Zahlungsperiode (Zahlungsziel).

  120. 120.

    Mit risikoreich ist das Ausfallrisiko einer Zahlung gemeint, was unterschiedlich hoch ist. Siehe Anlage 29.

  121. 121.

    Vgl. Klein (1993): S. 466 ff.; Capgemini (2010); Capgemini (2011). Sofern der Issuing-Prozessor und der Acquirer identisch sind und auf derselben Plattform verrechnen, kann die technische Rückmeldung auch direkt erfolgen ohne die Zwischenschaltung eines Schemes. Ausgenommen sind vertragliche Regelungen, die diese Vorgehensweise untersagen.

  122. 122.

    Der ATM Prozess der Charge- und Kreditkarten erfolgt identisch zum Prozess der ATM-Abwicklung der Debit-Karten, bei denen eine PIN-Eingabe immer erforderlich ist, um über Bargeld zu verfügen.

  123. 123.

    Vgl. Capgemini (2010); Capgemini (2011).

  124. 124.

    Das heißt, dass bspw. bei einer Charge-Kartenzahlung das Schattenkonto des Karteninhabers beim Issuing-Prozessor belastet wird und als Soll-Buchung auf der Bilanz des Issuers beim Issuing-Prozessor vermerkt wird.

  125. 125.

    Der Issuer ist passiv in den Prozess involviert und nimmt somit keine aktive Rolle ein, da dieser nur durch die Belastung seines Verrechnungskontos (erkennbar durch den täglichen Kontoauszug) im Rahmen des Transaktions- und Informationsflusses beim Issuing-Prozessor in den Informationsprozess eingebunden ist.

  126. 126.

    Da es eine zeitliche Diskrepanz zwischen der Auszahlung des Kaufbetrags an den Händler und der Verrechnung mit dem Girokonto des Karteninhabers gibt (Zahlungsziel), belastet der Issuing-Prozessor sofort nach der Zahlungsbestätigung das Verrechnungskonto des Issuers beim Issuing-Prozessor. Grund dafür ist, dass der Issuing-Prozessor keine Banklizenz hat und kein Einlagen- / Kreditgeschäft durchführen darf.

  127. 127.

    Vgl. Capgemini (2010); Capgemini (2011).

  128. 128.

    Vgl. The Berlin Group (2011): S. 1 ff.; Capgemini (2010); Capgemini (2011).

  129. 129.

    Merchant Service Charge (MSC) ist die englische Bezeichnung für das Händlerentgelt. Siehe Fußnote 422.

  130. 130.

    Vgl. Capgemini (2010); Capgemini (2011).

  131. 131.

    Vgl. Capgemini (2010); Capgemini (2011).

  132. 132.

    Vgl. Klein (1993): S. 459 ff.; Capgemini (2010); Capgemini (2011).

  133. 133.

    Vgl. European Commission (2007b): S. 85; Capgemini (2010); Capgemini (2011).

  134. 134.

    Eine Unterscheidung zwischen On-Us- und Off-Us-Transaktionen ist im Gebührenfluss unerheblich, da keine Abweichungen bestehen.

  135. 135.

    Bei Charge- und Kreditkarten ist die Interchange Fee ein Bestandteil des Händlerentgelts.

  136. 136.

    Legende: C = Cost, Mer = Merchant; MerB = Merchant Bank; CI = Cost of Infrastructure; TF = Transaction Fee; IF = Interchange Fee; Iss = Issuer; S= Services; CMer = Merchant Cost per Transaction, Acq= Acquirer, X= Quantity.

  137. 137.

    Legende: Acq = Acquirer; IF = Interchange Fee; TF = Transaction Fee; Iss = Issuer; MSC = Merchant Service Charge; X= Quantity.

  138. 138.

    Siehe Anlage 29.

  139. 139.

    Fraud-Management ist die Gesamtheit der organisatorischen und technischen Maßnahmen, die unter Wahrnehmung der Gesetzeslage zur Vermeidung, Erkennung und Beseitigung unzulässiger Handlungen beitragen. Vgl. Kemper 2006: S. 11.

  140. 140.

    Sämtliche transaktionsbezogenen Gebühren, die der Issuer an das Scheme und den Issuing-Prozessor zu entrichten hat, werden vorab vertraglich mit dem Issuing-Prozessor und dem Scheme vereinbart.

  141. 141.

    Vgl. Klein (1993): S. 459 ff.; Capgemini (2010); Capgemini (2011).

  142. 142.

    Vgl. Capgemini (2010); Capgemini (2011).

  143. 143.

    Vgl. Capgemini (2010); Capgemini (2011).

  144. 144.

    Vgl. Capgemini (2010); Capgemini (2011).

  145. 145.

    A Hub or Cross-Border Hub will link national card payment systems of the EU member countries. Vgl. Wandhöfer (2010): S. 235.

  146. 146.

    Vgl. Capgemini (2010); Capgemini (2011).

  147. 147.

    Speziell wird damit auf die Einführung der PIN hingewiesen, die zur Autorisierung von Kartentransaktionen notwendig ist.

  148. 148.

    Der Aufbau des Magnetstreifens basiert auf der ISO-Norm 7811, was ermöglicht, dass Händler und Banken die notwendigen Kartendaten für eine Kartentransaktion am ATM- oder POS-Terminals auslesen können.

  149. 149.

    Vgl. European Central Bank (2010c): S. 36.

  150. 150.

    Europay steht für das Unternehmen Europay International, heute MasterCard Europe.

  151. 151.

    Interoperabilität bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Chip nicht nur von jeder Akzeptanzstelle ausgelesen werden kann, sondern dass auch jeder Kartentyp über denselben Standard verfügt. Aus diesem Grund ist die Entwicklungsarbeit später auch in Kooperation mit den großen internationalen Kartenorganisationen, z.B. VISA und MasterCard, durchgeführt worden, um eine Konkurrenzlösung auszuschließen und sich auf einen Standard zu einigen. Vgl. Bär (2006): S. 1; Kokkola (2010): S. 54, 80.

  152. 152.

    Mit EMV wird ein technischer Standard für die Kommunikation zwischen Chipkarte und Terminal zur Abwicklung von Debit- oder Charge- und Kreditkartentransaktionen bezeichnet. EMV fördert zudem die globale Interoperabilität von Chip-Karten mit einheitlichen Spezifikationen mit dem Ziel, eine weltweite standardisierte Sicherheitstechnik im Kartengeschäft zu etablieren. Vgl. European Central Bank (2012b).

  153. 153.

    Der EPC hat im Dezember 2008 das SCF zur Standardisierung im Kartenzahlungsverkehr verabschiedet. Auf dieser Basis werden konkrete funktionale und technische Spezifikationen durch die Marktteilnehmer entwickelt. Darüber hinaus fordert das SCF die Definition einheitlicher Sicherheitsanforderungen und Zertifizierungsprozesse für Karten und Terminals, die gegenwärtig von Kartensystemen und Kreditwirtschaft erarbeitet werden. Die Kreditwirtschaft bekennt sich im SCF zudem zur Nutzung von EMV-Chips und PIN sowie zur Trennung von Verwaltung und operativer Abwicklung innerhalb eines Kartenschemes. Vgl. European Payment Council 18/12/2009.

  154. 154.

    Vgl. Braatz (1999): S. 135. Der aktuelle Status der EMV-Migration findet sich in der Anlage 14.

  155. 155.

    Fraud Prevention (Vorbeugung) ist die Entwicklung und Durchführung von organisatorischen und technischen Maßnahmen zur Verhinderung bzw. Minimierung von Missbrauch im Kartengeschäft.

  156. 156.

    Fraud Detection (Erkennung) ist die Entwicklung gesetzeskonformer Algorithmen zur Speicherung, Suche und Auswertung relevanter Daten sowie das Erstellen und Beurteilen von Missbrauchsprofilen, basierend auf Abweichungen vom Normverhalten, und die Feststellung der Systematik bei registrierten Fraud-Fällen.

  157. 157.

    Abbildung 15 zeigt eine Darstellung beispielhafter Betrugsfälle, wobei die Abkürzungen FP und FD beschreiben, ob der Betrugsfall als vor oder während einer Transaktion klassifiziert wird.

  158. 158.

    Die PCI DSS sind von den internationalen Kartenorganisationen VISA und MasterCard eingeführte Standards zur Verbesserung der Sicherheit im Kartengeschäft. Solche Standards, auch PCI genannt, umfassen eine Reihe von verbindlichen Regeln für alle Parteien, die Kartendaten verarbeiten, speichern oder weiterleiten. Zur PCI-Zertifizierung werden bei den entsprechenden Parteien aller Kategorien sogenannte Security Scans durchgeführt, die das Ziel haben, Schwachstellen in Architektur und Konfiguration der untersuchten Systeme aufzudecken, die ein Angreifer ausnutzen könnte, um Kreditkartendaten zu stehlen. Die eingesetzten Werkzeuge prüfen dabei auf bekannte Schwächen von Netzwerkkomponenten, Betriebssystemen und Applikationen. Vgl. Rambure, Nacamuli (2008): S. 67; Pendem (2010): S. 2 ff.

  159. 159.

    Vgl. Rambure, Nacamuli (2008): S. 67.

  160. 160.

    Vgl.https://www.kuno-sperrdienst.de/index.cfm?.

  161. 161.

    Vgl. Deutsche Bundesbank (2009): S. 20 f.

  162. 162.

    „Eine Abschaffung des ELV aufgrund einer gemeinsamen Entscheidung des Markts wäre (prima facie) kartellrechtlich problematisch”; Hossenfelder 2010.

  163. 163.

    Vgl. Godschalk (2010): S. 5 ff.; European Central Bank (2007b).

  164. 164.

    Das ELV stellt im europäischen Kartengeschäft die bedeutendste Mutation von Kartenzahlungen dar. So gibt es zwar in anderen Ländern, z.B. in Frankreich das „Electronic Debit”, in Italien verschiedene nationale Credit-Transfer-Methoden oder in Spanien und Portugal Besonderheiten bei den einzelnen Kartentypen, bspw. die Travel- und Entertainment-Card oder Retailer-Card, aber keine dieser Ausprägungen kommt dabei in ihrer Verbreitung und Marktdominanz dem ELV gleich. Vgl. European Central Bank (2007b).

  165. 165.

    Nur die Anzahl der Debit-Kartentransaktionen liegt noch über denen der ELV-Transaktionen. Vgl. Rüter 2010.

  166. 166.

    Auch wenn eine ELV-Zahlung rechtlich eine Lastschrift darstellt, wird sie im Rahmen dieser Arbeit als Kartenzahlung klassifiziert, da der Zahlungsvorgang durch die Nutzung einer Debit-Karte ausgelöst wird. Im Gegensatz zum POS findet das ELV am ATM keine Anwendung, da ATM-Transaktionen immer vom Issuer autorisierte Transaktionen unter der Eingabe der PIN sind.

  167. 167.

    Eine ELV-Zahlung wird im Rahmen dieser Arbeit als eine vom Issuer nicht garantierte und nicht kartensystemseitig angebotene lastschriftbasierte Zahlung am physischen POS definiert, die von einer Zahlungskarte initiiert wird. Die vertragliche Grundlage für diese Art der Kartenzahlung ist das Lastschriftabkommen des deutschen Kreditgewerbes. Das ELV wiederum entspricht nicht der Philosophie des Issuers, der die Karten an seine Kunden ausgibt, um damit kartenbasierte Transaktionsentgelte zu generieren. Vgl. Godschalk (2010): S. 4.

  168. 168.

    Es ist aber möglich, dass sich der Händler gegen das Risiko bei Bedarf bspw. durch den Abschluss von Versicherungen oder die Nutzung von Sperrdateien absichern kann.

  169. 169.

    Vgl. Rüter 2010: S.13; Deutsche Bundesbank (2009): S. 5; Godschalk (2010): S. 3.

  170. 170.

    Vgl. Capgemini (2010); Capgemini (2011)

  171. 171.

    Vgl. Capgemini (2010); Capgemini (2011).

  172. 172.

    Switching is part of processing. More precisely, it is part of the routing of a transaction information to the appropriate receiver within the payment process. Switching is necessary when the acquiring bank has to iden-tify the appropriate issuing bank and to identify the appropriate clearing and settlement mechanism. Also covers data conversion of formats ’ e.g. Gateway converts the “external” format into a in-house format to process authorization and settlement. Vgl. Capgemini (2011).

  173. 173.

    Vgl. Capgemini (2010); Capgemini (2011).

  174. 174.

    Der Grad der Spezifität bestimmt im Wesentlichen die Höhe der Komplexität und somit den Aufwand, der für die Durchführung eines Prozesses notwendig ist. Je höher der Grad der Spezifität, desto höher ist auch die notwendige Spezialisierung des jeweiligen Prozessanbieters. Das heißt, je allgemeiner ein Prozess ist, desto einfacher kann er von einem Dritten übernommen und kostengünstig angeboten werden. Vgl. Albrecht (2010): S. 28.

  175. 175.

    Für den Vertrieb von Zahlungskarten ist bis zur Einführung der PI eine Banklizenz notwendig gewesen. Ausgeschlossen sind hiervon jedoch Handelskarten, die nur einen begrenzten Akzeptanzbereich haben.

  176. 176.

    Beispielhaft ist hierfür die MasterCard Platinum-Karte für vermögende Kunden des Wealth-Banking mit einer Jahresgebühr deutlich über dem Durchschnitt von Charge- und Kreditkarten und einem besonderen Serviceangebot wie dem Concierge-Service zu nennen. Vgl. Hoch (1989): S. 125 ff.

  177. 177.

    Als Beispiel kann u.a. eine Kooperation mit dem MasterCard Maestro-Brand im Debit-Kartengeschäft im Vergleich zu einer Kooperation mit dem Visa V-PAY-Brand angeführt werden. Strebt der Issuer eine breite Akzeptanz an, so wird er das Maestro-Brand bevorzugen. Ist hingegen ein eher innovatives Brand gefragt, dann wird sich der Issuer eher für V-PAY entscheiden. Vgl. Hoch (1989): S. 131 ff.; Braatz, Brinker (1999); Braatz, Brinker (2012d).

  178. 178.

    Das technische POS-Geschäft bedeutet, dass primär nur der Netzzugang sowie Soft- und Hardware dem Händler angeboten werden, nicht jedoch die kaufmännischen Akzeptanzverträge mit den Schemes. Die Ge schäftsfelder können von einem Anbieter sowohl jeweils separat als auch kombiniert dem Händler zur Ver fügung gestellt werden. Vgl. European Commission (2006a): S. 2, 85, 102.

  179. 179.

    Die Autorisierungsanfrage wird online vom POS zum Issuer transferiert und mittels Prüfung des Saldos des Verrechnungskontos des Karteninhabers autorisiert.

  180. 180.

    Eine Offlineautorisierung liegt u.a. bei einer fehlenden Verbindung zum Issuer vor und kann in diesem Fall durch den Acquirer auf eigenes Risiko (Ausfallrisiko der Zahlung) dem Händler erteilt werden.

  181. 181.

    Üblich ist, dass Lastschriften, die auf Basis von Kartenzahlungen initiiert werden, mit einem Textschlüssel im DTA-Zahlungsformat gekennzeichnet sind. Siehe Kapitel 3.1.1.2.

  182. 182.

    Value Added Services bieten bspw. dem Händler die Möglichkeit, dass Zahlungen direkt nach Abschluss der Transaktion am POS vom Vertragspartner für den Zahlungsverkehr, z.B. der Händlerbank, dem Händler um gehend kreditiert werden.

  183. 183.

    Vgl. Riedl (2002): S. 408 ff.; Kokkola (2010): S. 37 ff.; Rambure, Nacamuli (2008): S. 3 ff.

  184. 184.

    An einem Scheme partizipieren zu können bedeutet, dass die Marktteilnehmer, z.B. der Händler, das Scheme wie Visa, Girocard oder MasterCard am POS akzeptieren können und den Karteninhabern diese Schemes sei tens der Issuer angeboten werden, um damit Umsätze zu generieren. Die Grundvoraussetzungen für die Teil nahme am kartenbasierten Zahlungsverkehr werden von den Schemes selbst definiert und richten sich nach den aktuellen Marktbestimmungen für bspw. Sicherheit, Geldwäsche etc.

  185. 185.

    Vgl. Bolt (2008): S. 23; Börestam (2011): S. 10.

  186. 186.

    Ein weiteres Unterscheidungsmerkmal der Schemes, basierend auf der unterschiedlichen Modellstruktur, liegt in der Gebührenverrechnung zwischen Acquirer und Issuer. Das vom Händler an den Acquirer zu ent richtende Händlerentgelt, das Disagio, beinhaltet eine Gebühr für die Zahlungsgarantie des Issuers, das soge nannte Interbankenentgelt, die Interchange Fee. Während bei einer Trennung zwischen Issuer und Acquirer die Interchange Fee vom Acquirer für die Autorisierung und Durchführung der Kartentransaktion an den Issuer zu zahlen ist, entfällt diese Gebühr in einem 3-Corner-Scheme. Grund dafür ist, dass eine Zusammen legung von Issuing- und Acquiring-Aktivitäten erfolgt und Händler und Karteninhaber von derselben Institu tion Dienstleistungen beziehen. Typisch für 3-Corner-Schemes ist in diesem Fall, dass Dienstleistungen für Händler und Karteninhaber unterschiedlich bepreist werden. Von Interesse ist dieses Differenzierungsmerkmal, da im Rahmen von SEPA eine Debatte über die angemessene Höhe der Interchange Fee im Gespräch ist, die sich auf die 4-Corner-Schemes beschränkt. Vgl. Bolt (2008): S. 24.

  187. 187.

    In Anlehnung an die Wertschöpfungskette für Kartenzahlungen lassen sich die im 3-Corner- bzw. 4-Corner-Scheme beteiligten Parteien in einer klassischen Zweiteilung nach Nachfrage- und Angebotsseite separieren.Händler und Karteninhaber zählen diesbezüglich zur Nachfrageseite, während Acquirer und Issuer der Angebotsseite subsumiert werden. Diese Aufteilung ist insbesondere für die Generierung von neuen Geschäftsfeldern, z.B. E-Payment oder M-Payment, für das Verständnis und die Funktionsbeschreibung von zunehmender Bedeutung, wenn Rollen und Aufgaben der einzelnen Parteien definiert werden müssen.

  188. 188.

    Vgl. PLUSCARD (2005): S. 6 f.; Capgemini (2011). Im 3-Corner-Scheme fallen die Prozesse (3a), (3b) und (4) auch an, werden jedoch intern innerhalb des Schemes verrechnet. Eine detaillierte und nach den jeweili gen Kartentypen getrennte Beschreibung der einzelnen Prozesse einer Kartentransaktion (wie Autorisierung, Cash-Flow, etc.) erfolgt im Kapitel 5.1.1.2.3.

  189. 189.

    Das Disagio ist das Händlerentgelt. Siehe Fußnote 422.

  190. 190.

    In Abhängigkeit, ob es eine Debit- oder Charge- und Kreditkartenzahlung ist, können unterschiedliche Marktteilnehmer in den Prozess involviert sein. In Abbildung 17 steht das Scheme sinnbildlich für alle involvierten Dienstleister, die die Zahlung vom Acquirer an den Issuer weiterleiten, autorisieren oder abwickeln.

  191. 191.

    Die Genehmigungsanfrage prüft u.a., ob die Karte aktiv oder gesperrt und ob das Konto- bzw. Kartenlimit für den angefragten Betrag ausreichend ist.

  192. 192.

    Siehe Kapitel 5.1.1.2.3.

  193. 193.

    Primär gilt die Unterteilung in nationale und internationale Architekturen nur für die 4-Corner Schemes. Vgl. MasterCard INSIGHTS (2007): S. 6.

  194. 194.

    Vgl. European Central Bank (2006c): S. 7; siehe Kapitel 5.1.1.1.

  195. 195.

    Bei der Debit-Karte konzentrieren sich die Aktivitäten der internationalen Schemes auf die grenzüberschreitenden Transaktionen, da die nationalen Schemes in den einzelnen Ländern dominieren. Im Charge- und Kreditkartengeschäft hingegen dominieren die internationalen Schemes auch bei nationalen Transaktionen innerhalb der SEPA, da bspw. die nationalen Schemes diese Zahlungsfunktion nicht anbieten.

  196. 196.

    Vgl. Rysman (2007): S. 4.

  197. 197.

    Vgl. European Central Bank (2006b): S. 5 f.

  198. 198.

    Vgl. Rankl, Effing (2002): S. 335 ff.; Maurer (2009): S. 17; Hoch (1989): S.61 ff.

  199. 199.

    Weiterführende Untersuchungen über die Effizienz von Zahlungsinstrumenten am POS sowie die damit in Verbindung stehenden Kosten finden sich u.a. bei der European Central Bank (2008c), Leinonen (2008) und Leinonen (2009). Eine Vertiefung der Forschung zu diesem Thema mit Schwerpunkt auf der Effizienz von Schemes und unter Berücksichtigung unterschiedlicher Kostengrößen erfolgt u.a. durch das Committee on Payment and Settlement Systems (2000) und Leinonen (2009). Erste Erkenntnisse über die Auswirkungen sozialer Kosten auf Two-Sided-Markets, die stets für die eine Marktseite Kosten und die andere Marktseite Einnahmen darstellen wie die Kartenjahresgebühr, die Gebühren für Prozessing, Gebühren für Services usw., werden u.a. in den Untersuchungen von Brits (2005) und Bergman (2007) hervorgehoben. Der Ursprung der Untersuchungen der privaten Kosten findet sich in der frühen Forschung von Humphrey (2003). Humphrey (2003) analysiert in diesem Zusammenhang insbesondere die privaten Kosten der Banken und Händler. Weitere Erkenntnisse zu diesem Sachverhalt haben u.a. Gresvik, Øwre (2001) und Guibourg, Segendorf (2004) für den norwegischen und schwedischen Markt sowie Raa, Shestalova (2004) und Arango, Taylor (2008) für den niederländischen und kanadischen Markt erarbeitet, wobei insbesondere die Höhe der privaten Kosten bei Händlern einen Themenschwerpunkt darstellt. Übergreifende Marktanalysen zu diesem Sachgebiet finden sich u.a. in den Arbeiten von Brits (2005), Takala, Viren (2008), Bergman (2007) oder Quaden (2005), die die Kosten der verschiedenen Marktteilnehmer entlang der Wertschöpfungskette in den Niederlanden, Belgien, Schweden und Finnland näher beschreiben. Eine volkswirtschaftliche Analyse der Kosten für die Nutzung einzelner Karteninstrumente wie Debit-, Charge- oder Kreditkarten im Vergleich zum Bargeld erfolgt u.a. in den Untersuchungen von Bergman (2007) und Quaden (2005), die den Break-Even für Cash vs. Kartenzahlungen ermittelt haben. Hoch (1989) wiederum unterscheidet zwischen einmaligen und laufenden Kosten im Kartengeschäft, wobei Hoch (1989) insbesondere auf die Finanzierungskosten (z.B. Zinskosten, Risikokosten, Provisionskosten) und die Personalkosten eingeht.

  200. 200.

    Unter dem Issuing- und Acquiring-Prozessing werden alle Kosten verstanden, die dem Issuer bzw. Acquirer vom Drittdienstleister des Prozessors in Abhängigkeit der in Anspruch genommenen Dienstleistung in Rechnung gestellt werden. Vgl. PLUSCARD (2002): S. 1 ff.; Deutscher Sparkassenverlag (2005b); Deutscher Sparkassenverlag (2005a).

  201. 201.

    Die Kosten der Händlerbank muss der Händler zahlen, wenn dieser Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Durchführung des C&S in Anspruch genommen hat. Vgl. PLUSCARD (2002): S. 1 ff.; European Commission (2006b); European Commission (2007b); European Commission (2009a).

  202. 202.

    Die Kosten für die Kontoführung sind gleichzusetzen mit den Kosten für die Bereitstellung des Girokontos eines Bankkunden / Karteninhabers. Vgl. European Commission (2007b); European Commission (2006b); European Commission (2009a); Capgemini et al. (2008a): S. 20 ff.; Capgemini et al. (2007b): S. 12 ff.

  203. 203.

    Die Kosten des Schemes sind die Kosten, die seitens des Schemes dem Acquirer, Prozessor bzw. dem Issuer in Rechnung gestellt werden. Vgl.www.girocard.eu www.mastercard.de www.visa.de

  204. 204.

    Unter den Kosten für die Bereitstellung der Infrastruktur und Services werden die Kosten des Händlers am POS subsumiert, die für den reibungslosen Ablauf der Kartentransaktionen fällig werden. Zu diesen Kosten zählen u.a. die Kosten für Hard- und Software (z.B. POS Terminal, Betrugsbekämpfungssoftware), Hotline, Netzanbindung zum Issuer, Instandsetzung, Garantien etc. Vgl. B+S Card Service GmbH (2009).

  205. 205.

    Vgl. European Commission (2006a): S. 20 ff.

  206. 206.

    Den Aussagen von Evans, Schmalensee (2005), Deutscher Bundesbank (2009), Gracia-Swartz (2006a) oder Bedre-Defolie (2009) zufolge führt eine Abweichung zwischen sozialem und privatem Optimum durch eine überhöhte Interchange Fee zu einer Wohlfahrtsminderung in einer Volkswirtschaft. Siehe Kapitel 2.3.

  207. 207.

    Einige wenige Autoren, z.B. Bergman (2007), untersuchen die sogenannten social und private cost einzelner Zahlungsinstrumente am POS, was einer Gesamtkostenbetrachtung nahekommt, jedoch nicht vollumfänglich ist. Bergmann (2007) kommt im Rahmen seiner Analyse u.a. zu der Erkenntnis: „We estimate social and private costs of cash, debit and credit card payments in Sweden in 2002. The combined social cost of providing these payment services is approximately 0.4 per cent of GDP. Debit and credit cards are socially less costly than cash for payments above Euro 8 and Euro 18, respectively.“Bergman (2007): S. 1.

  208. 208.

    Da im Rahmen dieser Arbeit die Analyse der Kosten des Kartengeschäfts nicht im Vordergrund steht, liegt auch der Fokus der Betrachtung hauptsächlich auf den bisherigen Erkenntnissen und somit primär auf der Interchange Fee.

  209. 209.

    Auf die Darstellung der Kosten der 3-Corner-Schemes wird im Rahmen dieser Arbeit verzichtet, da diese identisch mit den 4-Corner-Schemes ist mit der Ausnahme, dass einzelne Kosten wie die Interchange Fee ausschließlich intern verrechnet werden. VISA International als auch MasterCard Worldwide sind börsennotierte Unternehmen. Hingegen ist VISA Europe, die europäische Tochtergesellschaft von VISA International,als Mitgliedsorganisation gegründet worden und ist im Vergleich zur VISA International kein börsennotiertes Unternehmen, sondern ein Verband von Banken und Sparkassen in der Struktur einer „Not for profit“-Organisation. Vgl. VISA Inc. (2010); MasterCard Worldwide (2010); American Express Company (2010); Braatz (1999): S. 37, 67, 85; Schropfer (2010): S. 73; http://www.VISA.de/de/uber_VISA/VISA_%e2%80%93_das_unternehmen.aspx.

  210. 210.

    Vgl. Bergman (2007): S. 2; Rambure, Nacamuli (2008); Brits (2005); Bolt et al. (2005).

  211. 211.

    Siehe Kapitel5.2.1.

  212. 212.

    Vgl. Bedre-Defolie (2009): S. 5; Bergman (2007): S. 2.

  213. 213.

    Unter kartenbasierten Zahlungsdiensten wird in diesem Zusammenhang bspw. die Vereinbarung von Regeln, Normen und Standards durch die Issuer verstanden.

  214. 214.

    Siehe Kapitel 2.3.

  215. 215.

    Vgl. Bolt, Schmiedel (2009): S. 7; Rochet, Tirole (2006): S. 2; Armstrong (2006): S. 669; siehe Kapitel 2.3.

  216. 216.

    Voraussetzung für die Existenz der Interchange Fee ist die Architektur des 4-Corner-Schemes. Bei 3-Corner- Schemes fällt die Interchange Fee zwar theoretisch auch an, wird aber in der internen Verarbeitung nicht so betitelt und fällt demnach auch nicht unter die EU-Regulierung. Weiterhin muss das 4-Corner-Scheme ein offenes Scheme sein, d.h., dass geschlossene Handelskartenschemes, die nur für eine bestimmte Handelsmarke bestehen, ggf. auf die interne Zahlung einer Interchange Fee verzichten.

  217. 217.

    Vgl. European Commission (2007b): S. 109 ff.; European Commission (2006b): S. 121 ff.; European Commission 1/04/2009; European Commission (2006a): S. 19 ff.; Börestam (2011); Börestam (2011); Prager (2009); Schmalensee (2002); Rochet (2003).

  218. 218.

    Siehe Kapitel 5.1.2.

  219. 219.

    Vgl. De Grauwe, Rinaldi (2002): S. 4.

  220. 220.

    Vgl. Huch 3/11/2010.

  221. 221.

    Vgl. Bedre-Defolie (2009); European Commission 1/04/2009. Auf Grund der geringen Marktanwendung der BIF wird im Rahmen dieser Arbeit stets von der MIF gesprochen, die unter der Bezeichnung der Interchange Fee subsumiert wird.

  222. 222.

    Siehe Fußnote 422, die Definition des Händlerentgelt bzw. der MSC.

  223. 223.

    Rechenbeispiel: Bei einem Transaktionswert von Euro 125, einem Disagio von 3%, einer Interchange Fee von 1,58% und einer 25%igen Umsatzbeteiligung des Issuers beläuft sich der Gesamtertrag des Issuers auf 1,98%, also Euro 2,40. Die effektive Umsatzbeteiligung des Issuers beträgt 0,34%, dies entspricht 25% auf das Disagio, abzüglich der Interchange Fee von 1,58% und einer Acquiring Gebühr von 0,06%; vgl. B+S Card Service GmbH (2004).

  224. 224.

    Vgl. Kubis-Labiak (2004): S. 29 f.

  225. 225.

    Siehe Anlage 27; Anlage 28.

  226. 226.

    Zurückgeführt werden kann diese Form der Berechnung auf den Zeitraum, als keine Onlineautorisierungen mit Charge- und Kreditkarten möglich gewesen sind und lediglich die Autorisierung per Unterschrift erfolgt ist. Allerdings ist davon auszugehen, dass mit Zunahme der PIN autorisierten Transaktionen im Charge- und Kreditkartengeschäft auch mit einer Angleichung des Disagio per Branche zu rechnen ist. Siehe Anlage 29.

  227. 227.

    Vgl. Hauptvogel (2008): S. 9.

  228. 228.

    Vgl. Erlei et al. (1999); Göbel (2002); Richter (2010).

  229. 229.

    Siehe Kapitel 5.1.

  230. 230.

    Der Erfahrungszeitraum einer nennenswerten Nutzung von Kartenzahlungen als Zahlungsmittel innerhalb einer Volkswirtschaft erstreckt sich in Europa über ca. 20 bis 30 Jahre je nach Region. Diese Zeitspanne ist im Vergleich zur Nutzung alternativer Zahlungsinstrumente, z.B. der Lastschrift oder der Überweisung, welche beide schon Ende des 19. Jahrhunderts Anwendung gefunden haben, sehr gering.

  231. 231.

    Vgl. Farrell (2006); Frankel (2007); siehe Kapitel 2..

  232. 232.

    Die in der Neuen Institutionsökonomie angesprochene Property-Rights-Theorie wird im Rahmen dieser Arbeit nicht näher betrachtet, da die Property-Rights-Theorie primär auf bspw. Verfügungsrechten, Konventionen und Rechtsnormen basiert, die wiederum in dieser Art im Kartengeschäft nicht bestehen. Grund dafür ist,dass im Kartengeschäft nicht immer ein Vertragsabschluss zwischen den Marktteilnehmern zur Durchführung einer Transaktion notwendig ist und somit keine Problematik der Informationsverteilung vor oder nach Vertragsabschluss besteht. Stattdessen liegt eine generelle Problematik der asymmetrischen Informationsverteilung zwischen den Marktteilnehmern vor.

  233. 233.

    Vgl. Börestam (2011): S. 8 ff.

  234. 234.

    Vgl. Jensen, Meckling (1976): S. 308.

  235. 235.

    Vgl. Farrell (2006): S. 27 ff.; Richter, Furubotn (2003): S. 30 ff.; Erlei et al. (1999), S. 42 ff.; Richter, Bindseil (1995), S. 322 ff.

  236. 236.

    Siehe Kapitel 5.2.1.

  237. 237.

    Siehe Kapitel 2.1; Kapitel 3.2.

  238. 238.

    Siehe Kapitel 3.2.

  239. 239.

    Siehe Kapitel 2.32.3; Kapitel 5.1.3.1.

  240. 240.

    Der Händler überlässt in diesem Szenario dem Issuer die Entscheidung über das Angebot möglicher Zahlungsinstrumente für den Karteninhaber unter der Prämisse, dass beide von einer bargeldlosen Zahlungs transaktion am POS profitieren.

  241. 241.

    In diesem Fall überlässt i.w.S. der Händler (Prinzipal) dem Karteninhaber (Agent) die Wahl des Zahlungsinstrumentes durch dessen Nachfrage beim Issuer, was sich durch die oftmals breite Akzeptanz der Zahlungsinstrumente bei den Händlern und durch die im Vergleich dazu eher spezialisierten Angebote von Zahlungsinstrumenten bei den Karteninhabern verdeutlicht.

  242. 242.

    Unter einem Pareto Optimum wird eine Marktsituation subsumiert, in der es nicht möglich ist, die Wohlfahrt eines Individuums durch eine Re-Allokation der Ressourcen zu erhöhen, ohne gleichzeitig die Wohlfahrt eines anderen Individuums zu verringern. Vgl. Varian (2007): S. 17.

  243. 243.

    Unter den Transaktionskosten werden diesbezüglich die Kosten für Kommunikation und Bereitstellung von Informationen zwischen den Marktteilnehmern, Issuer oder dem Händler, die für die Vereinbarung und Kontrolle eines gerechten Leistungsaustauschs notwendig sind, verstanden. Siehe Kapitel 5.2.2.

  244. 244.

    Für beide Ansätze, Incentivierung-Agency-Problem und Two-Sided-Agency-Problem, gilt es allerdings zu beachten, dass der Einfluss externer Effekte eine wichtige Rolle spielt und somit eine klare Trennung beider Ansätze in der Argumentation der Problematiken nicht immer gewährleistet werden kann.

  245. 245.

    Vgl. Mathissen (2009): S. 20.

  246. 246.

    Vgl. Schefczyk (2004): S. 113.

  247. 247.

    Vgl. Mathissen (2009): S. 20.

  248. 248.

    Hier besteht ein direktes Vertragsverhältnis zwischen Agenten und Prinzipal.

  249. 249.

    Ohne Berücksichtigung bleibt in diesem Zusammenhang das Gentleman-Agreement zwischen Issuer, Scheme, Händler und Acquirer, dass stets das Girocard-Scheme als bevorzugte Kartenzahlung vor Maestro, V-PAY etc. abgewickelt wird. Des Weiteren wird im Kartengeschäft oftmals auch von einer indirekten Vertragsgrundlage gesprochen, da bspw. zwischen Issuer und Händler zwar keine direkte Vertragsbeziehung besteht, jedoch der Issuer zum Scheme und der Händler über den Acquirer zum Scheme eine vertragliche Beziehung vorweist. Somit bestehen im Kartengeschäft indirekte Verträge zur Leistungserbringung und -erfüllung zwischen den beteiligten Parteien.

  250. 250.

    Im Fall vollständiger Konkurrenz besteht dieser Interessenkonflikt auf Basis der Incentivierung von Zahlungsinstrumenten durch den Issuer nicht oder nur begrenzt, da die privat optimale Interchange Fee der sozial optimalen Interchange Fee entspricht und somit stets kleiner als die Gebühren für die Bargeldabwicklung ist, weshalb die Händler bereit sind, Kartenzahlungen zu akzeptieren. Vgl. Guthrie, Wright (2003): S. 16; Rochet (2003): S. 104; Gans, King (2002).

  251. 251.

    Die Incentivierung des Zahlungsinstruments „Karte“ basiert auf der Annahme, dass der Issuer Teile der Erlöse aus der Interchange Fee an den Karteninhaber weitergibt und dennoch einen Mehrwert für sich erwirtschaftet. Der KI hat wiederum nur dann eine deutliche Präferenz für das Zahlungsinstrument „Karte“, wenn er daraus einen Vorteil pro Transaktion im Vergleich bspw. zu Bargeld zieht. Auch im Falle gestiegener Händlerpreise durch erhöhte Händlerkosten für Kartenzahlungen besteht für den Händler die Notwendigkeit,Kartenzahlungen zu akzeptieren, solange der Karteninhaber die Kartenzahlung der Bargeldzahlung vorzieht,da diese bspw. vom Issuer oder von einem Partner des Issuers incentiviert werden. Dies gilt unter der Prämisse, dass die Preise beim Händler zum Zeitpunkt der Transaktion für alle Zahlungsinstrumente gleich sind, also die No-Surcharging-Regelung greift.

  252. 252.

    Durch die einseitige Incentivierung von Zahlungsinstrumenten mit der höchsten Interchange Fee sinkt die Nachfrage nach Zahlungsinstrumenten mit einer geringen Interchange Fee. Dies wiederum stört das Gleichgewicht des Preises am POS, da die optimale Interchange Fee stets eine Mischkalkulation darstellt und der Händler die Kosten über seine Produktpreise erlöst. Letztlich stellt sich durch die erhöhten Kosten die Daseinsberechtigung von bargeldlosen Zahlungen beim Händler, wenn die Kosten der bargeldlosen Zahlungen durch die überhöhte Interchange Fee über denen der Barzahlungen liegen. Vgl. Rochet, Tirole (2005);Frankel (2007).

  253. 253.

    Vgl. Rochet (2003): S. 104; Gans (2007).

  254. 254.

    Vgl. Frankel (2007).

  255. 255.

    Die Preiselastizität der Nachfrage wird berechnet, indem die prozentuale Änderung der nachgefragten Menge eines Guts durch die prozentuale Veränderung des Preises geteilt wird. Ist das Ergebnis < -1, wird von einer hohen Preiselastizität gesprochen, d.h., geringfügige Änderungen des Preises verursachen einen signifikanten Nachfragerückgang. Vgl. Varian (2007); Gawel (2009).

  256. 256.

    Siehe Kapitel5.1und Kapitel 2.3.3.

  257. 257.

    Die Two-Sided-Market-Agency-Problematik lehnt sich im Grundsatz an die Incentivierung-Agency- Problematik an. Der Unterschied besteht allerdings darin, dass nicht die unterschiedliche Gebührenstruktur von Zahlungsinstrumenten den Schwerpunkt der Untersuchung darstellt, sondern dass das Hauptaugenmerk der Two-Sided-Agency-Problematik auf der Analyse der anfallenden Transaktionskosten für bargeldlose Zahlungen auf Seiten des Händlers und des Karteninhabers liegt. Gegenstand der Betrachtung sind somit nicht die einzelnen Kosten für die Zahlungsinstrumente, die der Händler abführen muss, sondern die Kosten, die der Karteninhaber und der Händler bereit sind zu zahlen, um das jeweilige Zahlungsverkehrsinstrument zu nutzen. Es besteht somit eine gegenseitige Abhängigkeit zwischen dem Karteninhaber und dem Händler. Denn je mehr der Karteninhaber bereit ist, eine hohe Kartenjahresgebühr zu zahlen, desto geringer sind die Kosten für dieses Zahlungsinstrument für den Händler, da der Issuer bereits Einnahmen auf der Jahresgebührenseite durch den Karteninhaber erhält.

  258. 258.

    Bei der Two-Sided-Market-Theorie des Kartengeschäfts ist der Interessenkonflikt zwischen den Parteien mehr von Bedeutung als vergleichsweise die Analyse der Delegierung von Entscheidungskompetenzen zwischen Prinzipal und Agent.

  259. 259.

    Beide Parteien sind zur Durchführung einer Kartentransaktion bereit, mehr zu zahlen, als das soziale Optimum vorgibt. Siehe Kapitel 2.3.2.

  260. 260.

    Der Issuer kompensiert die Ertragseinbußen auf der einen Vertragsseite (z.B. beim Karteninhaber durch eine geringe Kartenjahresgebühr) durch eine Preiserhöhung auf der anderen Vertragsseite (z.B. beim Händler durch eine Anhebung der POS-Transaktionsgebühr).

  261. 261.

    Vgl. Guthrie, Wright (2006): S. 2.

  262. 262.

    Vgl. Frankel (2007); (Farrell 2008).

  263. 263.

    Vgl. Spremann (1990): S. 573; Mathissen (2009): S. 36; Göbel (2002): S. 110.

  264. 264.

    Vgl. Mathissen (2009): S. 36.

  265. 265.

    Der Ansatz einer Reduktion der Informationsasymmetrie würde aus den Gründen der vollständigen Konkurrenz oder fehlender Vertragsbeziehungen zwischen den Marktteilnehmern der Incentivierung-Agency-Problematik auch nicht bei der Two-Sided-Market-Agency-Problematik greifen.

  266. 266.

    Vgl. Schween (1996): S. 148.

  267. 267.

    Vgl. Hax (1991): S. 61.

  268. 268.

    Siehe Kapitel 5.2.1.

  269. 269.

    Beispielsweise können Händler, die keine PI sind, ohne eine Partnerbank keine Zahlungskarten (mit Ausnahme der Handelskarten) an Karteninhaber ausgeben.

  270. 270.

    Vgl. Frankel (2007): S. 24 ff.; European Commission (2006a): S. IV ff.

  271. 271.

    Als Voraussetzung gilt, dass Barzahlungen negative Auswirkungen auf die Wohlfahrt einer Volkswirtschaft haben. Kartenzahlungen führen hingen im Vergleich zu Barzahlungen zu sinkenden Kosten und somit einem steigenden Wohlfahrtseffekt für eine Volkswirtschaft.

  272. 272.

    Vgl. Riedl (2002): S. 400.

  273. 273.

    Vgl. Abele et al. (2007): S. 105.

  274. 274.

    Vgl. Picot (1982): S. 270.

  275. 275.

    Anbahnungskosten sind Kosten im Rahmen der Suche und Auswahl geeigneter Partner (z.B. zwischen Händler und Acquirer).

  276. 276.

    Vereinbarungskosten sind Kosten im Rahmen der Verhandlung über Vertragsformulierungen (z.B. zwischen Issuer und Scheme).

  277. 277.

    Anpassungskosten sind Kosten für mögliche Änderungen hinsichtlich Qualitäts-, Termin- oder Preisvereinbarungen (z.B. zwischen Händler und Händlerbank).

  278. 278.

    Durchführungskosten sind Kosten für Steuerung von Prozessen und Koordination von Aufgaben (z.B. zwischen Scheme und Prozessor).

  279. 279.

    Kontrollkosten sind Kosten für die Einhaltung von Sicherheits-, Qualitäts-, Termin- und Preisvereinbarungen (z.B. zwischen Scheme und Händler).

  280. 280.

    Die Transaktionskosten lassen sich nach den sogenannten ex ante-Transaktionskosten, die Informations-, Verhandlungs- und Vertragskosten, also Vertragsanbahnungs- und Vereinbarungskosten sind, und den ex post-Transaktionskosten, die Kosten zur Überwachung, Durchsetzung und nachträglichen Anpassung der Vertragskonditionen umfassen, also aus Kontroll- und Anpassungskosten bestehen, unterscheiden. Vgl. Picot, 1982: S. 270.

  281. 281.

    Vgl. Riedl (2002): S. 408 f.

  282. 282.

    Gleiches wie für die Verträge der Karteninhaber gilt auch für die Verträge der Händler. Auch hier würden durch einheitliche standardisierte Verträge für Händler, Händlerbanken oder Schemes Wettbewerbsnachteile für bspw. den Issuer entstehen.

  283. 283.

    Vgl. Picot (1982): S. 273 ff.; Riedl (2002): S. 407 ff.; Steinkühler (1994): S. 269.

  284. 284.

    Vgl. Picot (1982): S. 270; Picot (1986): S. 3 ff.

  285. 285.

    Vgl. Small, Wright (2002); Bedre-Defolie, Calvano (2009); Picot (1982); Picot (1986).

  286. 286.

    Vgl. Picot (1986): S. 7.

  287. 287.

    Individuelle Wünsche sind bspw. Bearbeitungszeiten für Vertragsabwicklungen, Bereitstellung von Informationen zu bestimmten Terminen, Art und Weise der Verrechnung oder Gutschrift von Beträgen.

  288. 288.

    Vgl. Picot (1986): S. 7.

  289. 289.

    Ähnlich wie bei den Issuern ist es bei den NSP/Prozessoren/Acquirern.

  290. 290.

    Die Problematik der Übertragung von Kundenkontakten zwischen den Spezialisten und den Marktteilnehmern kann bspw. durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien herbeigeführt werden.

  291. 291.

    Konvertierungskosten sind Kosten, die durch Medienbrüche auf Grund bspw. unterschiedlicher Datenformate zweiter Schemes in der Abwicklung von Kartenzahlungen entstehen.

Author information

Authors and Affiliations

Authors

Rights and permissions

Reprints and permissions

Copyright information

© 2013 Springer Fachmedien Wiesbaden

About this chapter

Cite this chapter

Huch, S. (2013). Die Charakterisierung des europäischen Kartengeschäfts. In: Die Transformation des europäischen Kartengeschäfts. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-03165-7_5

Download citation

  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-658-03165-7_5

  • Publisher Name: Springer Gabler, Wiesbaden

  • Print ISBN: 978-3-658-03164-0

  • Online ISBN: 978-3-658-03165-7

  • eBook Packages: Business and Economics (German Language)

Publish with us

Policies and ethics