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Der Businessplan in der Praxis: ein Dokument als „Gatekeeper“?

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Mythos Businessplan
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Zusammenfassung

In diesem Kapitel untersuchen wir die zentrale Rolle, die der Businessplan in der Praxis des deutschen Gründungsgeschehens einnimmt, detailliert. Wir wagen uns in den Dschungel der Fördermaßnahmen vor und weisen nach, wie der Businessplan im Zugang zu Förderung als Gatekeeper wirkt. In diesem Kontext erläutern wir außerdem kurz die Strukturen der deutschen Gründungsförderung und einige der rechtlichen Grundlagen und Prozesse im Rahmen der Kreditvergabe durch deutsche Banken.

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Notes

  1. 1.

    Im Bedarfsfall verschaffen die Seiten der Förderdatenbank des BMWi einen ersten Überblick. Auf Länderebene werden häufig Broschüren erstellt, die alle relevanten Förderprogramme auflisten, die im jeweiligen Bundesland angeboten werden. Meist sind sie über das Internet verfügbar. Für vertiefende Informationen lohnt sich der Weg zu den institutionalisierten Förderberatern. Diese sind regional unterschiedlich verankert, über IHKs, HWKs oder Gründerzentren kann der geeignete Kontakt aber schnell hergestellt werden.

  2. 2.

    So beschreibt beispielsweise die Förderfibel 2014/2015 der Investitionsbank Berlin ca. 50 Förderprogramme, die sich speziell an (Unternehmens-)Gründer in dieser richten (Investitionsbank Berlin 2014). Einige davon sind auch in der Förderdatenbank des Bundes enthalten.

  3. 3.

    Für einen ausführlichen Überblick über die klassische deutsche Gründungsförderung sei an dieser Stelle auf Pesch (2005) und Sander et al. (2008) verwiesen.

  4. 4.

    Dazu zählen beispielsweise die Investitionsbank Berlin (IBB), die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) und die Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB).

  5. 5.

    Für die Berechnung des jeweiligen Satzes werden die Dauer der Arbeitslosigkeit, die Größe der Bedarfsgemeinschaft und mögliche Vermittlungshemmnisse mit berücksichtigt.

  6. 6.

    Lahn und Bendig (2009) ermittelten für die Jahre 2007 bzw. 2008 anhand von Daten der Bundesagentur für Arbeit, dass im Rahmen des SGB II und in Form von rückzahlbaren Zuschüssen 4446 und 5094 Kredite an Gründer aus der Arbeitslosigkeit gewährt wurden.

  7. 7.

    Der Gründungszuschuss kann nur beantragt werden, wenn die Restlaufzeit des ALG-I-Anspruchs noch mindestens 150 Tage beträgt. Es wird also maximal für einen Monat eine zusätzliche Förderung in Höhe des ALG-I-Anspruchs bewilligt.

  8. 8.

    Berücksichtigt man, dass die soziale Absicherung bei ALG-I-Empfängern, die den Gründungszuschuss nicht in Anspruch nehmen, über die Arbeitsagentur erfolgt, verringert sich die Summe noch einmal um ca. ein Drittel.

  9. 9.

    Caliendo et al. (2011, S. 3) unterstreichen, „dass sich der Gründungszuschuss durch beachtliche Verbleibsquoten (75–84 %) in Selbständigkeit auszeichnet, die zum Teil deutlich über denen der Vorgängerprogramme liegen“ und „Mitnahmeeffekte im Zusammenhang mit dem Gründungszuschuss eine geringere Bedeutung haben als vielfach angenommen“.

  10. 10.

    Bei diesen Ausnahmen handelt es sich in der Regel um Programme, in denen es um kleinere Kreditbeträge geht. So vergibt die Investitionsbank Berlin (IBB) mit dem Mikrokredit aus dem KMU-Fonds Darlehen bis zu 25.000 € direkt.

  11. 11.

    Berlin Kredit basiert auf dem KfW-Unternehmerkredit und bietet Kreditnehmern eine weitere Zinssubvention (Investitionsbank Berlin 2013a).

  12. 12.

    Der High-Tech Gründerfonds ist ein Public-Private-Partnership-Fonds. Er wurde 2005 ins Leben gerufen. Neben dem BMWi und der KfW sind an ihm diverse deutsche Großunternehmen beteiligt, wie z. B. BASF, Deutsche Telekom und Siemens (High-Tech Gründerfonds 2013).

  13. 13.

    Der Frühphasenfonds Brandenburg (www.fruehphasenfonds-brandenburg.de) wurde auf Initiative des Wirtschaftsministeriums des Landes Brandenburg und der ILB ins Leben gerufen. Die Fondsmittel speisen sich zu 75 % aus Mitteln des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) und zu 25 % aus Haushaltsmitteln des Landes Brandenburg.

  14. 14.

    Teilweise wird auch von Geschäfts- oder Unternehmensplan, Gründungs- oder Unternehmenskonzept gesprochen. Diese Begriffe eröffnen im Prinzip Spielräume auch für andere Formen, müssen aber in der gegenwärtigen Praxis, insbesondere in Verbindung mit der allgemein ebenfalls geforderten längerfristigen Finanzplanung, als Synonyme angesehen werden.

  15. 15.

    Als deutsche Übersetzung kämen die Begriffe „Torwächter“ oder „Schleusenwärter“ infrage. Der Begriff des Gatekeeping ist eine oft genutzte Metapher, mit der die Kontrolle über und in der Regel die Beschränkung des Zugangs zu etwas beschrieben wird. Sie geht auf den deutsch-amerikanischen Soziologen und Psychologen Kurt Lewin (1890–1947) zurück, der bereits 1942 Personen, die für Auswahlentscheidungen verantwortlich sind, als „Gatekeeper“ bezeichnete (Roberts 2011, S. 2–5). Wir übertragen die Metapher hier auf die Rolle, die das Instrument Businessplan spielt.

  16. 16.

    Ein qualifiziertes Votum im Sinne der MaRisk ist eine zustimmende oder ablehnende, schriftliche Äußerung zu einem konkreten Sachverhalt innerhalb einer Kreditentscheidung (Deutscher Sparkassen- und Giroverband (DSGV) 2011, S. 126–133).

  17. 17.

    Der „Markt“ meint den Vertriebsbereich der Bank, die „Marktfolge“ das Backoffice. Da in den offiziellen Unterlagen überwiegend von Markt und Marktfolge gesprochen wird, verwenden wir im Folgenden diese Begriffe.

  18. 18.

    Aufgrund des hohen Risikogehaltes und der hohen Ausfallwahrscheinlichkeit bei Kreditengagements von Unternehmensgründern sichern sich Kreditinstitute gern durch werthaltige Sicherheiten ab. Im Bereich der Gründungsförderung zählen hierzu – neben eigenen Sicherheiten der Kreditnehmer – Haftungsfreistellungen der Förderbanken, wie z. B. die 80-prozentige Haftungsfreistellung beim ERP-Gründerkredit StartGeld oder die Ausfallbürgschaften der Bürgschaftsbanken der einzelnen Bundesländer. Eine Entscheidung für oder gegen ein Kreditengagement im Gründungsbereich erfolgt in der Regel jedoch nicht ausschließlich auf Basis der Sicherheiten. Da eine Verwertung von Sicherheiten häufig mit hohem Aufwand für das Kreditinstitut verbunden ist, sollte in erster Linie das Unternehmenskonzept bzw. der Businessplan überzeugen.

  19. 19.

    In der Praxis bedeutet das, dass er dem Kreditinstitut mindestens jährlich betriebswirtschaftliche Zahlen, wie z. B. seinen Jahresabschluss, einreicht.

  20. 20.

    Ähnlich verhalten sich auch Venturecapital-Geber, wie Brettel (2002) zeigt, wenn sie im Verlaufe der Beteiligung den Businessplan als Benchmark für das bisher Erreichte und die Begründung von Fehlentwicklungen heranziehen.

  21. 21.

    Auch wenn mithilfe des Businessplans versucht wird, die Entscheidung der Bankmitarbeiter so objektiv und nachvollziehbar wie möglich darzustellen, gibt es bei Kreditentscheidungen immer subjektive Aspekte, die hineinspielen und abhängig von der Person des Kreditentscheiders sind. Somit kann es abhängig von den Personen, die die Kreditentscheidung treffen, zu unterschiedlichen Entscheidungen kommen (Bruns et al. 2008, S. 500–501). Nicht nur in der Gründungspraxis führt dies dazu, dass Kreditanträge, die bei einem Kreditinstitut abgelehnt wurden, durchaus von einem anderen Kreditinstitut positiv votiert und letztendlich finanziert werden.

  22. 22.

    Die Standardisierung der Prozesse in Kreditinstituten wurde auch im Hinblick auf die Reduzierung der internen Kosten in den letzten Jahren stetig vorangetrieben. Dem gegenüber steht, dass jede Kreditentscheidung eine individuelle Entscheidung bezogen auf den Kreditnehmer ist. Bei der Kreditvergabe an Unternehmensgründer und junge Unternehmen kommt erschwerend hinzu, dass der Kreditvergabeprozess bankintern sehr teuer und aufwendig ist. In der Regel steht der Aufwand in keinem Verhältnis zu den Ertragsperspektiven (Volkmann und Tokarski 2006, S. 354–358). Das Engagement der Kreditinstitute in diesem Bereich wird dadurch begründet, dass sie damit versuchen, potenziell interessante Mittelständler von morgen schon frühzeitig an das Kreditinstitut zu binden (Schultz 2012, S. 6).

  23. 23.

    Laut Deutscher Sparkassen- und Giroverband (DSGV) (2011, S. 126–133) kann im Fördergeschäft eine Ausnahme von der Zwei-Voten-Regelung erfolgen. Da die Kreditgeschäfte im Vorfeld von einer Hausbank initiiert wurden, sind zwei institutsinterne Voten nicht zwingend erforderlich.

  24. 24.

    Z. B. dürfen vom ERP-Gründerkredit StartGeld maximal 30.000 € für Betriebsmittel verwendet werden. Der Höchstbetrag in diesem Programm beträgt 100.000 €.

  25. 25.

    Für einen ersten Eindruck empfiehlt sich ein Blick in das GründerZeiten-Heft Nr. 02 Information und Beratung (Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie 2013b).

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Kunze, S., Offermanns, A. (2016). Der Businessplan in der Praxis: ein Dokument als „Gatekeeper“?. In: Mythos Businessplan. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-09911-4_5

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