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Zusammenfassung

Das neue Gesetz gilt für die Vergabe und Ausführung aller öffentlichen Aufträge des Landes Hessen sowie der Gemeinden, Gemeindeverbände und ihrer Eigenbetriebe, darüber hinaus für kommunale Arbeitsgemeinschaften und Zweckverbände sowie für Anstalten nach § 2 c Hessisches Offensivgesetz und für Auftraggeber im Öffentlichen Personalverkehr.

Kernthemen des Gesetzes sind zum einen die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns und der geltenden Tarifverträge. Bewerber für Auftragsvergaben müssen sich bei Angebotsabgabe hierzu „in Textform“ verpflichten; zum anderen die Einräumung der Möglichkeit der öffentlichen Auftraggeber, bei Auftragsvergabe soziale, ökologische, umweltbezogene und innovative Anforderungen zu berücksichtigen, wenn sie mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben.

Der Gesetzgeber beabsichtigt damit – trotz einer gewissen Bürokratisierung – sowohl eine „nachhaltige Beschaffung“ wie auch die Stärkung des Mittelstandes, dessen Innovations- und Ökologiepotential das Gesetz entgegenkommen will.

Eröffnet wird schließlich die Möglichkeit der Überprüfung der sog. Unterschwellenvergaben durch Einrichtung von Nachprüfungsstellen nach Erlass einer diesbezüglichen Rechtsverordnung.

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Notes

  1. 1.

    Paragraphen ohne Angabe des Gesetzes sind solche des HVTG.

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© 2015 Springer Fachmedien Wiesbaden

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Rommelfanger, U. (2015). Gesetzestext mit jeweils zugehöriger Kommentierung. In: Das Hessische Vergabe- und Tariftreuegesetz verstehen und richtig anwenden. Springer Vieweg, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-10677-5_2

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