Jeder umsatzsteuerpflichtige Unternehmer muss die Vorschrift des § 13b UStG kennen, um entsprechende Geschäftsvorfälle korrekt buchen und steuerlich bewerten zu können.

Denn: Auch wenn eine Rechnung, die einen Sachverhalt des „Reverse Charge Verfahren“ beinhaltet, vom leistenden Unternehmer nicht korrekt ausgestellt wurde, ist der § 13b UStG vom Leistungsempfänger zu erkennen und entsprechend zu buchen.

So sollte sich ein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer, der eventuell von der Umkehr der Steuerschuldnerschaft betroffen ist, folgende Fragen stellen:

  1. a.

    Kenne ich die Vorschrift des § 13b UStG? Falls nein, habe ich einen steuerlichen Berater, den ich hierzu befragen kann?

  2. b.

    Gilt der § 13b UStG auch für einzelne Geschäftsvorfälle meines Unternehmens?

  3. c.

    Sind meine MitarbeiterInnen geschult und können Sie einen Fall des § 13b UStG erkennen und auch richtig buchen?

  4. d.

    Wissen meine Angestellten, wie eine umsatzsteuerlich ordnungsgemäße Rechnung auszusehen hat?

  5. e.

    Kenne ich die Konsequenzen, wenn ich die Vorschrift des § 13b UStG nicht ordnungsgemäß anwende?

  6. f.

    Welcher Sinn steckt hinter dieser Vorschrift?

  7. g.

    Sind meine Rechnungen in der Buchhaltung korrekt oder müssen von den Ausstellern der Rechnung Korrekturen durchgeführt werden?