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Ergebnisdarstellung

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Palliative Care im Fokus von Supervision
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Zusammenfassung

Im Folgenden werden acht Themenfelder analysiert, die sich ausgehend von den beiden Supervisionsprozessen und unter Einbeziehung der Inputs der Fokusgruppen als relevant herausgestellt haben, um die habitualisierte Handlungspraxis im Feld der Hospiz- und Palliativversorgung darzustellen. Sie sind insofern chronologisch, als sie den Themensetzungen der beiden Supervisionsprozesse folgen, allerdings werden in den Unterkapiteln Themenaspekte zusammengefasst, die sich nicht nach einer Chronologie, sondern nach einer inhaltlichen Ordnung strukturieren. Nicht alle Themen waren für beide Teams von gleicher Relevanz, insbesondere die organisationale Einbettung war in erster Linie für das Palliativkonsiliarteam bedeutend.

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Notes

  1. 1.

    Wie in Kapitel 6.3.1 ausgeführt, sind in den Beobachtungsprotokollen Worte oder ganze Sätze fett geschrieben. Das sind wortwörtliche Mitschriften, die ich aus meinen vor Ort angefertigten Notizen entnommen habe.

  2. 2.

    Mit einer Proposition wird nach Przyborski (2004 63 f.) der Orientierungsgehalt einer Äußerung festgemacht.

  3. 3.

    Der Portkatheter (kurz: Port) ist ein – subcutan implantierter – dauerhafter Zugang zum venösen oder arteriellen Blutkreislauf. Über die in der Portkammer liegende Nadel kann entweder Blut entnommen oder ein Medikament per Infusion zentral im Körper verabreicht werden. Ein Portkatheter wird vornehmlich in der Tumortherapie, Ernährungsmedizin oder auch zur Schmerzbehandlung eingesetzt. (Universitätsklinikum Heidelberg 2016)

  4. 4.

    OPG: Die Österreichische Palliativgesellschaft ist eine interprofessionelle wissenschaftliche Vereinigung aller Berufsgruppen, die schwer kranke Patient_innen mit fortgeschrittenem Leiden behandeln (OPG 2016a).

  5. 5.

    DNR = Do not resuscitate: Verzicht auf kardiopulmonale Wiederbelebung

  6. 6.

    „Die Palliative Sedierung ist der therapeutische Versuch, unerträgliches Leiden von Patienten durch den überwachten Einsatz von Medikamenten abzuwenden. Das Ziel ist eine verminderte oder völlig aufgehobene Bewusstseinslage des Patienten.“ (Engeser 2014, 4) Diese „Sedierung am Lebensende“ (Engeser 2014, 4) hat sich seit den 1990er-Jahren zu einer von medizinischen Fachgesellschaften anerkannten Behandlungsoption entwickelt. Sie gilt auch als umstrittene Maßnahme (vgl. 8.2), da sie missbräuchlich verwendet werden und zur Beschleunigung des Todes führen kann. Auch bei psychischem Leid und verabreicht über Wochen bis Monate gilt die palliative Sedierung als strittig (Seibel et al. 2014, 8 f.).

  7. 7.

    Der Hinweis auf die Supervision muss im Kontext meiner ursprünglichen Anfrage an die Teilnehmer_innen der Fokusgruppe gesehen werden. Ich habe in den Telefonaten, die teils über ein halbes Jahr vor der Fokusgruppe stattfanden, betont, dass ich in der Fokusgruppe fragen werde, ob auch sie mit den genannten Themen Erfahrungen im Rahmen von Supervision haben. Zum Zeitpunkt der Fokusgruppe – und das betonte ich auch am Anfang der Diskussion – wurde gefragt, ob die vorgestellten Themen für die Teilnehmer_innen relevant sind, unabhängig davon, ob sie diese in der Supervision besprechen oder nicht. Meine geänderte Vorgehensweise hatte zum Ziel, die Themen nicht an den Filter der Supervision zu binden, sondern an die erlebte Praxis.

  8. 8.

    In den Kapiteln 7.6.1 und 7.7.1 werden noch weitere Protokollsequenzen aus dieser Supervisionssitzung analysiert.

  9. 9.

    Nach österreichischem Strafrecht (StGB) ist Selbstmord nicht strafbar. In einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien vom 1.6.2015 über die Bestätigung der Nichtzulassung eines Vereins für Sterbehilfe in Österreich, Geschäftszahl VGW-101/078/23777/2014; VGW-101/V/78/30473/2014, wird unter den „allgemeinen Ausführungen“ zur Entscheidung festgehalten: „Dem behandelnden Arzt kommt gegenüber seinem Patienten eine Garantenstellung zu, was bedeutet, dass er durch die Rechtsordnung im Besonderen dazu verpflichtet ist, den Tod des Patienten abzuwenden. Unterlässt er diese Erfolgsabwendungspflicht durch Untätigkeit und ist die Unterlassung einem aktiven Tun gleichwertig, so ist er nach dem im § 2 StGB festgelegten Prinzip der Garantenunterlassungsdelikte so zu bestrafen, als ob er den Erfolg durch aktives Tun herbeigeführt hätte. Der Versuch des Selbstmordes ist in Österreich für den Selbstmörder nicht strafbar. Dennoch geht die österreichische Rechtsordnung davon aus, dass das Rechtsgut des eigenen Lebens nicht disponibel ist. Nach § 78 StGB ist demnach strafbar, wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten oder ihm dazu Hilfe leistet. Unterstützt der Arzt den Patienten aktiv bei der Umsetzung von dessen Vorhaben, sich selbst zu töten, so ist er wie jedermann wegen Mitwirkung am Selbstmord strafbar. Aufgrund seiner oben skizzierten Garantenstellung ist der Arzt grundsätzlich auch verpflichtet, den Selbstmord eines Patienten zu verhindern. In Einzelfällen, wenn ein aussichtslos schwerst kranker und unter Schmerzen leidender Patient Anstalten trifft, sich selbst zu töten, wird man vom Arzt nicht immer verlangen müssen, dieses Vorhaben zu unterbinden, da die Erfolgsunterlassung dem aktiven Tun nicht gleichzusetzen ist. Derartige Ausnahmesituationen bedürfen jedoch stets einer konkreten Prüfung im Einzelfall, sodass es schwer möglich ist, hier allgemeine Richtlinien festzuschreiben.“ (Bundeskanzleramt 2016)

  10. 10.

    Die Ärztin spricht hier von einem Hospizteam, meint jedoch ein mobiles Palliativteam.

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Hermann, U. (2018). Ergebnisdarstellung. In: Palliative Care im Fokus von Supervision. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-21009-0_7

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-658-21009-0_7

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  • Publisher Name: Springer VS, Wiesbaden

  • Print ISBN: 978-3-658-21008-3

  • Online ISBN: 978-3-658-21009-0

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