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Finanzierung der Sozialen Schuldnerberatung

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Aktuelle Diskurse in der Sozialwirtschaft II

Part of the book series: Perspektiven Sozialwirtschaft und Sozialmanagement ((PSOSO))

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Zusammenfassung

Vor dem Hintergrund einer steigenden gesellschaftlichen Ver- und Überschuldung bieten Soziale Schuldnerberatungsstellen ein lebensweltorientiertes Angebot für komplexe Bedarfe einer heterogenen Zielgruppe. Die Finanzierung der Sozialen Schuldnerberatung fällt in die Zuständigkeit der Länder und ist bundesweit nicht einheitlich geregelt. Neben dem „klassischen“ Interventionsangebot in Form einer Schulden- und Insolvenzberatung für Ratsuchende mit häufig schon sehr weit fortgeschrittenen Überschuldungsverläufen liegt ein zunehmendes Augenmerk darauf, das Angebot an primären, sekundären und tertiären Präventionsleistungen (weiter) auszubauen und öffentlich zu fördern. Aber inwiefern wird neben Intervention auch die Präventionsarbeit Sozialer Schuldnerberatungsstellen öffentlich refinanziert? Dieser Aufsatz geht der Frage am Beispiel der Sozialen Schuldnerberatung in Hamburg nach, da sich hier im Laufe des Jahres 2018 die Finanzierung strukturell geändert hat.

Basiert auf dem von der BAG Schuldnerberatung mit Mitteln des BMJV – Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz geförderten und inzwischen abgeschlossenen Forschungsprojekt ‚Herausforderungen moderner Schuldnerberatung‘ (DISW 2017).

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Notes

  1. 1.

    Dabei sind die BIG 6-Faktoren einer Überschuldung wie 1) Einkommensarmut, 2) Arbeitslosigkeit, 3) Trennung und Scheidung, 4) Krankheit, 5) irrationales Konsumverhalten sowie 6) gescheiterte Selbstständigkeit zeitlos und haben nicht an Bedeutung verloren (z. B. iff 2017, S. III).

  2. 2.

    Seit längerem ist eine Beratungslücke für überschuldete (ehemalige) Freiberufler, Klein- und Kleinstunternehmer bekannt, die nicht die § 304 InsO Kriterien der Verbraucherinsolvenz erfüllen und damit unter das Unternehmensinsolvenzrecht fallen. Diese können bestenfalls die Notfall- bzw. Kurzberatung einer Sozialen Schuldnerberatung aufsuchen, benötigen ansonsten aber eine (kostenpflichtige) Beratung hinsichtlich des Regelinsolvenzverfahrens etc. (u. a. Wiedenhaupt 2017).

  3. 3.

    Auszug aus § 11 Abs. 5 SGB XII: „Ist die weitere Beratung durch eine Schuldnerberatungsstelle oder andere Fachberatungsstellen geboten, ist auf ihre Inanspruchnahme hinzuwirken. Angemessene Kosten einer Beratung nach Satz 2 sollen übernommen werden, wenn eine Lebenslage, die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erforderlich macht oder erwarten lässt, sonst nicht überwunden werden kann; in anderen Fällen können Kosten übernommen werden. Die Kostenübernahme kann auch in Form einer pauschalierten Abgeltung der Leistung der Schuldnerberatungsstelle oder anderer Fachberatungsstellen erfolgen.“.

  4. 4.

    Grundlage der Vereinbarung im Modell des sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses ist § 75 SGB XII i. V. m. § 11 Abs. 5 SGB XII und/oder § 17 Abs. 2 SGB II i.  V.  m. § 16a SGB II (vgl. AG SBV 2011).

  5. 5.

    Bei Fällen sogenannter ‚Aufstocker_innen‘ dient das ALG II dazu, ein Einkommen aus ALG I und/oder Erwerbstätigkeit (wie z.  B. Minijob) existenzsichernd aufzustocken.

  6. 6.

    ‚Hilfe zum Lebensunterhalt‘ kommt damit in erster Linie infrage für „Minderjährige, die nicht mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, und volljährige Personen, die vorübergehend voll erwerbsgemindert sind“ (Trenczek et al. 2008, S. 436).

  7. 7.

    Hinzu kommen noch Personen in besonderen sozialen Schwierigkeiten, die z. B. aus geschlossenen Anstalten entlassen werden, keinen Wohnraum haben etc. (§§ 67 ff. SGB XII), Auszubildende, denen kein BAföG gewährt wird (§ 22 SGB XII) und Kriegsopfer (nach dem BVG oder Anwendungsleistungen) (vgl. Trenczek et al. 2008, S. 451 ff.; BSG 2011, S. 3).

  8. 8.

    Die Einkommensgrenzen sind gestaffelt nach Haushaltsgröße. Erwachsene mit einem monatlichen Netto-Einkommen unter 1298 € (untere Einkommensgrenze) haben Anspruch auf eine kostenlose Beratung. Bis zu einem Netto-Einkommen i. H. v. 1498 € sind 180 € zu zahlen. Ab einem Netto-Einkommen von 1498 € (obere Einkommensgrenze) entfällt der Anspruch auf Kostenübernahme.

  9. 9.

    Viele Programme und Träger finden sich z. B. im Präventionsnetzwerk ‚Finanzkompetenz e. V.‘ Online unter: https://www.pnfk.de/.

  10. 10.

    Die gesetzliche Beratungsangebotspflicht greift, wenn Kunden 75 % der eingeräumten Überziehungsmöglichkeit nach § 504a BGB ununterbrochen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten in Anspruch nehmen. Sie greift nach § 505 BGB, wenn Kunden in einem Zeitraum von mehr als drei Monaten geduldet ununterbrochen ihr Konto so überziehen, dass der durchschnittliche Überziehungsbetrag die Hälfte des durchschnittlichen monatlichen Geldeingangs übersteigt.

  11. 11.

    1) afg worknet GmbH, 2) Deutsches Rotes Kreuz – Gesellschaft für soziale Beratung und Hilfe mbH, 3) Diakonisches Werk Hamburg – Landesverband der Inneren Mission e. V., 4) Hamburger Arbeit Beschäftigungsgesellschaft mbH, 5) H.S.I.-Hamburger Schuldner- und Insolvenzberatung des Hamburger Kinder- und Jugendhilfe e. V. sowie die 6) Verbraucherzentrale Hamburg e. V. (siehe BASFI 2011, 2018).

  12. 12.

    Einen ungefähren Anhaltspunkt geben Gebührensätze der nicht öffentlich geförderten Schuldnerberatungsstellen wie z. B. Roder/Förter-Vondey GbR Beratung und Betreuung. Die Kosten für ein Beratungsgespräch betragen 71,40 € . Ein a. g. (außergerichtlicher) Einigungsversuch kostet 589,05 €  bei 1–5 Forderungen (678,30 € = 6–10 Forderungen; 767,55 € = 11–15 Forderungen; 856,80 € = 16–20 Forderungen etc.). Falls der a. g. Einigungsversuch scheitert, werden für die notwendige Bescheinigung zum Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens 238,00 €  berechnet (siehe Erfolgspauschale II bei öffentlich geförderten Schuldnerberatungsstellen). Der erfolgreiche Abschluss einer a. g. Einigung kostet einmalig 297,50 € (vgl. Erfolgspauschale III bei öffentlicher Förderung). Siehe im Detail zu den Kosten bspw. bei Beratung und Betreuung Roder/Förter-Vondey: https://www.beratung-und-betreuung.de/unsere-gebhren/ (Zugriff: 01.02.2018).

  13. 13.

    Siehe bspw. das Formular „Anlage 3c: Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO)“ der BASFI-Arbeitshilfe zur Durchführung der Schuldnerberatung gemäß § 11 (5) SGB XII. Online unter: http://www.hamburg.de/basfi/ah-sgbxii-Kap03-11 (Zugriff: 01.04.2018).

  14. 14.

    Die genaue Fallzahl für 2015 ist unbekannt. Hilfsweise wird auf die abgerechneten Grundpauschalen zurückgegriffen (sogenannte Fallpauschale 1). Fälle mit Eigenbeteiligung sind hier nicht berücksichtigt. Ihr Anteil ist allerdings auch geringfügig.

  15. 15.

    Gemeint sind Bescheinigungen für Kreditinstitute, um dort ein „Pfändungsschutzkonto“ (‚P-Konto‘) ohne Dispositionskredit und ohne Überziehungsmöglichkeit, d. h. nur auf Guthabenbasis einzurichten.

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Vaudt, S. (2019). Finanzierung der Sozialen Schuldnerberatung. In: Kolhoff, L. (eds) Aktuelle Diskurse in der Sozialwirtschaft II. Perspektiven Sozialwirtschaft und Sozialmanagement. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-25915-0_10

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  • Publisher Name: Springer VS, Wiesbaden

  • Print ISBN: 978-3-658-25914-3

  • Online ISBN: 978-3-658-25915-0

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