Zusammenfassung
Als Zuschlagsteuern bzw. Annexsteuern werden solche Steuern bezeichnet, die an die Steuerschuld einer anderen Steuerart anknüpfen. Für die Einkommensteuer sind dies der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer (KiSt). Typischerweise verfügen Zuschlagsteuern nicht über eine eigene Bemessungsgrundlage; Solidaritätszuschlag und KiSt indes schon. Während jedoch beim Solidaritätszuschlag im Wesentlichen lediglich eine Korrektur im Rahmen des Familienleistungsausgleichs erfolgt (vgl. § 3 Abs. 2 SolZG), sind die Modifikationen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer so umfangreich (Berücksichtigung kindbedingter Freibeträge, keine Berücksichtigung des Ermäßigungsbetrags nach § 35 EStG, Berücksichtigung der durch das Teileinkünfteverfahren freigestellten Einkunftsteile), dass insoweit kaum noch von einer Zuschlagsteuer gesprochen werden kann. Die aufwendige (als Schattenveranlagung bezeichnete) Ermittlung der Bemessungsgrundlage der KiSt wird regelmäßig mit dem Ziel begründet, Mindereinnahmen der Kirche infolge der Unternehmensteuerreform(en) zu verringern. Zu weiteren Ausführungen zum Solidaritätszuschlag und zur KiSt wird auf die entsprechende Fachliteratur verwiesen (Abb. 13.1).
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- 1.
Vgl. BT-Drucksache 14/3762, S. 1.
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Dinkelbach, A. (2019). Zuschlagsteuern zur Einkommensteuer. In: Ertragsteuern. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-26005-7_13
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