Zusammenfassung
Die persönliche Haftung von Managern in der Unternehmenskrise steht nur scheinbar im Widerspruch zu dem Grundsatz, wonach bei Kapitalgesellschaften die Haftung für Verbindlichkeiten das Gesellschaftsvermögen begrenzt ist. Vielmehr bestätigt die Möglichkeit einer Haftung von Organvertretern sogar den Grundsatz der beschränkten Haftung des Unternehmens.
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Notes
- 1.
Kapitalgesellschaften sind juristische Personen; diese sind im Unterschied zu natürlichen Personen (Menschen) rechtliche Gebilde, die aufgrund gesetzlicher Anordnung selbst Träger von Rechten und Pflichten sein können.
- 2.
Die weit verbreitete Rechtsform der GmbH & Co. KG ist nach ihrer äußeren Hülle aus steuerlichen Gründen eine Personengesellschaft (Kommanditgesellschaft). Im Verhältnis zu Dritten ist sie dagegen weitgehend den Kapitalgesellschaften angeglichen.
- 3.
Praktisch sieht die Situation allerdings gerade im Mittelstand heute anders aus. Hier müssen Gesellschafter kleiner und mittelgroßer Unternehmen im Rahmen der Kreditaufnahme oder der Begründung von Lieferbeziehungen regelmäßig eine persönliche Sicherheit stellen bzw. eine Bürgschaft oder Mithaftung übernehmen.
- 4.
Die GmbH & Co. KG ist keine gesetzestypische, sondern eine atypische Personengesellschaft, weil bei ihr die Rolle des einzigen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschafters (Komplementär) von einer GmbH bekleidet wird. Wegen des begrenzten Haftkapitals der GmbH ergibt sich folglich eine faktische Haftungsbegrenzung.
- 5.
Gesetzestypische Personengesellschaften sind die Offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die oft auch als BGB-Gesellschaft bezeichnet wird.
- 6.
Bei der KG haften allerdings nur der oder die Komplementär(e) unbeschränkt; die Kommanditisten haften nur mit ihrer Einlage.
- 7.
Beispiele hierfür sind insbesondere die Haftung wegen Existenzvernichtenden Eingriffs oder die Verantwortlichkeit für Zahlungen, welche die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft zur Folge haben (hierzu Abschn. 11.8).
- 8.
Siehe die in § 93 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes (AktG) formulierte Haftungsbegrenzung („Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.“) sowie Abschn. 5.1.
- 9.
Eine Ausnahme bildet allerdings das Verbot von Zahlungen an Gesellschafter, die zur Illiquidität der Gesellschaft führen mussten (Abschn. 11.8).
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Poertzgen, C. (2020). Haftung trotz Haftungsbeschränkung?. In: Haftungsvermeidung in der Unternehmenskrise. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-30083-8_3
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-658-30083-8_3
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Publisher Name: Springer Gabler, Wiesbaden
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Online ISBN: 978-3-658-30083-8
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