Zusammenfassung
Standort des Unterschlagungstatbestandes im Strafgesetzbuch ist seit 1871 der § 2461. Am Inhalt dieser Vorschrift wurde seit Bestehen des StGB bis fast zum heutigen Tage nichts verändert. Im Zuge des 6. Strafrechtsreformgesetzes hat nun der Gesetzgeber das Erscheinungsbild des Tatbestandes durch Entfernung alter und Hinzufügung neuer Merkmale erheblich umgestaltet. Theoretisch wurde damit der Anwendungsbereich dieses Tatbestandes stark ausgedehnt, praktisch wird sich dies aber kaum auswirken. Bei Taten, die vor dem 1. 4. 1998 begangen wurden und danach erst zur Aburteilung kommen, ist § 2 III zu beachten: Sofern sie nach § 246 a.F. straflos waren — z.B. weil der Täter die Sache nicht in Besitz oder Gewahrsam hatte -, bleibt es dabei, auch wenn sie nach § 246 n.F. strafbar wären.
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Literatur
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Mitsch, W. (1998). Unterschlagung. In: Strafrecht Besonderer Teil 2. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-00072-4_2
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