Zusammenfassung
Der in § 2631 geregelte Betrug ist ein Vermögensdelikt2, geschütztes Rechtsgut 1 ist also das Vermögen 3Anders als bei der dem Betrug strukturell sehr ähnlichen Erpressung steht im Schutzbereich des Betrugstatbestandes neben dem Vermögen kein weiteres Rechtsgut. Zwar wird beim Betrug ebenso wie bei der Erpressung der Angriff auf das Vermögen durch Einwirkung auf die Willensbildung eines Menschen ausgeführt4. Mittel dieser Willensbeeinflussung ist aber nicht die Entfaltung von Zwang (durch Gewalt oder Drohung), sondern die Irreführung (durch Täuschung). Während die Freiheit von Zwang als eigenständiges Schutzgut im Strafrecht anerkannt und in § 240 sowie weiteren Tatbeständen als Angriffsziel tatbestandsmäßigen Handelns konkret normiert ist, trifft dies — jedenfalls nach deutschem Recht5 — auf die Freiheit von Täuschung, List oder Irreführung nicht zu6.
„Wohl kaum eine Bestimmung des StGB gibt eine so große Zahl neuer Probleme oder neuer Varianten bisher schon bekannter Fragen auf wie die Vorschrift des § 263 StGB.“ (Peter Cramer, Juristenzeitung 1971, 415)
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Mitsch, W. (1998). Betrug. In: Strafrecht Besonderer Teil 2. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-00072-4_7
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