Zusammenfassung
Die Unterscheidung zwischen der Selbstbestimmungsaufklärung und der therapeutischen Aufklärung, auch Sicherungsaufklärung genannt, wurde bereits Anfang des 4. Kapitels erläutert. Im Rahmen der therapeutischen Aufklärung gibt der Arzt dem Patienten Verhaltensmaßregeln an die Hand, um den Therapieerfolg zu sichern. Im Streitfall hat der Patient die fehlende ärztliche Unterrichtung über die Verhaltensmaßregeln zu beweisen. Trotz der für den Arzt günstigen Beweislastregel erweist sich die Notwendigkeit der therapeutischen Aufklärung oft als „Fallstrick“, wenn der Arzt die Notwendigkeit von begleitenden Hinweisen und Maßnahmen nicht in sein Therapiekonzept einschließt. Der Arzt muss den Patienten soweit aufklären, als dies erforderlich ist, um durch begleitende Maßnahmen den Erfolg der Heilbehandlung sicherzustellen.
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Bergmann, KO. (2004). Therapeutische Aufklärung — Aufklärungsfragen bei ambulanten Operationen Schwerpunkt: Schmerztherapie. In: Die Arzthaftung. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-06629-4_5
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