Skip to main content

Begriff, Bedeutung, Arten des Besitzes

  • Chapter
Bürgerliches Recht

Part of the book series: Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft ((ENZYKLOPÄDIE,volume 9))

  • 51 Accesses

Zusammenfassung

Besitz ist ein Herrschaftsrecht an einer Sache, welches mit der tatsächlichen Sachherrschaft oder einem vom Gesetz gleichgestellten Zustand verknüpft ist (vgl. §§ 854, 857). Für das Besitzrecht kommen also zwei Substrate in Betracht, entweder die tatsächliche Sachherrschaft oder ein gleichgestellter Zustand. Man bezeichnet sie auch als Besitztatbestände, verwendet sogar für sie selbst den Ausdruck „Besitz“. Dagegen ist es ganz ungenau, das „Besitzrecht“ mit dem Ausdruck „tatsächliche Herrschaft“ zu benennen. Vor allem muß der Jurist sich aber hüten, Besitz und Eigentum zu identifizieren und darf das Besitzrecht (den Besitz) nicht mit dem materiellen Recht zum Besitz verwechseln.

This is a preview of subscription content, log in via an institution to check access.

Access this chapter

Chapter
USD 29.95
Price excludes VAT (USA)
  • Available as PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
eBook
USD 54.99
Price excludes VAT (USA)
  • Available as PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever

Tax calculation will be finalised at checkout

Purchases are for personal use only

Institutional subscriptions

Preview

Unable to display preview. Download preview PDF.

Unable to display preview. Download preview PDF.

Literatur

  1. Von vielen wird gelehrt, Besitz könne sein entweder ein bloBer Tatbestand oder ein Recht (so z. B.Martin WOLFF, Sachenrecht § 3 II). Es empfiehlt sich aber, den Begriff des Besitzes grundsatzlich auf das Recht abzustellen. Jedenfalls ist die auch heute noch vertretene Meinung, daB der Besitz lediglich eine Tatsache sei, abzulehnen.

    Google Scholar 

  2. Der Ausdruck stammt von Bekker (Jherings Jahrb. 30, 255ff; 34, Iff.).

    Google Scholar 

  3. Von manchen wird der mittelbare Besitz als Besitz mit tatsachlicher Sachherrschaft aufgefaBt (z. B. O. v. Gierke, Deutsches Privatrecht II S. 220, Martin Wolff, Sachenrecht § 8), andere, insbesondere Wendt, Arch. f. civil. Praxis 87, 40ff., sprechen umgekehrt von einem „fingierten Besitz“ (für einzelne Zwecke).

    Google Scholar 

  4. Dieses Ergebnis ist heute herrschende Lehre; es hat sich auf Grund der Verhandlungen des 24. Deutschen Juristentages gegenüber der Ansicht von Wendt durchgesetzt.

    Google Scholar 

Download references

Author information

Authors and Affiliations

Authors

Additional information

Besonderer Hinweis

Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

Rights and permissions

Reprints and permissions

Copyright information

© 1928 Springer-Verlag Berlin Heidelberg

About this chapter

Cite this chapter

v. Gierke, J. (1928). Begriff, Bedeutung, Arten des Besitzes. In: Bürgerliches Recht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 9. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-26568-0_2

Download citation

  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-662-26568-0_2

  • Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg

  • Print ISBN: 978-3-662-24428-9

  • Online ISBN: 978-3-662-26568-0

  • eBook Packages: Springer Book Archive

Publish with us

Policies and ethics