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Arbeitszeitschutz

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Arbeitsrecht

Part of the book series: Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft ((ENZYKLOPRECHT,volume 31))

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Zusammenfassung

Begriff. Der Arbeitszeitschutz beruht auf hygienischen und kulturellen Erwägungen: Arbeits- und Ruhezeit müssen einmal in hygienischer Beziehung so bemessen sein, daß Verbrauch und Ergänzung der körperlichen Kräfte und der Nervensubstanz im richtigen Verhältnis stehen, so daß nicht eine vorzeitige Abnutzung der Arbeitskraft eintritt. Andererseits muß in kultureller Beziehung dem Lohnarbeiter neben seiner durch Maschinenarbeit und Arbeitsteilung immer eintöniger werdenden Berufstätigkeit die erforderliche Zeit zum Lebensgenuß, vor allem zum Familienleben, sowie zu weiterer Fortbildung verbleiben1). Der Arbeitszeitschutz erstrebt daher eine angemessene Verteilung von Arbeits- und Ruhezeiten im Arbeitsverhältnis durch gesetzliche Beschränkung der zulässigen Beschäftigungszeit. Dies geschieht in der rechtlichen Form, daß dem Arbeitgeber die öffentlichrechtliche durch Zwang und Strafe gesicherte Verpflichtung auferlegt wird, die Beschäftigung seiner Arbeitnehmer zu bestimmten Zeiten bzw. über eine bestimmte Dauer hinaus zu unterlassen. Die Gesamtheit der Rechtsnormen über Voraussetzung, Inhalt und Durchführung dieser Unterlassungspflicht bildet das Recht des Arbeitszeitschutzes.

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Literatur

  1. Ltppmalcn, Das Arbeitszeitproblem, Berlin 1924.

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  2. Dazu dürfte künftig als weiterer Zeitabschnitt das Arbeitsjahr treten, das aber bisher nur in wenigen Ausnahmefällen der zeitlichen Regelung zugrunde gelegt wird (Jahresschutz). Auch ein Jahresschutz würde in den unter B. angeführten drei Formen der Höchstdauer, Verteilung und Unterbrechung der Beschäftigung erfolgen. Ansätze hierzu finden sich bereits im geltenden Recht:

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  3. Einmal wird, soweit Ausnahmen vom Arbeitszeitschutz zugelassen werden, gleichzeitig bestimmt, daß diese Ausnahmen eine bestimmte Höchstzahl von Tagen im Jahr nicht übersteigen dürfen.

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  4. In der LAO. ist die Höchstdauer der Arbeitszeit für die verschiedenen Jahresdrittel verschieden bestimmt (S. 76). Eine ähnliche Bestimmung galt auch schon bisher nach § 14 der Preuß. VO. für Spiegelbeleganstalten vom 18. 5. 89 (HMbl. S. 77).

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  5. Eine Unterbrechung des Arbeitsjahres durch Urlaubszeiten beruht zurzeit nur auf Vertragsrecht (Tarifverträgen bzw. Einzelarbeitsverträgen), vgl. S. 176, dürfte aber künftig auch im Wege des gesetzlichen.Arbeiterschutzes geregelt werden, wie dies landesrechtlich für Hausgehilfen bereits geschehen ist.

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  6. Über den besonderen Maximalarbeitstag der Jugendlichen und Frauen vgl. S. 202ff.

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  7. Wenigstens fehlte hierfür bis dahin eine gesetzliche Grundlage, wenn auch der Bundesrat für Betriebe mit besonderen Gefahren schon vorher zeitliche Beschränkungen angeordnet hatte.

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  8. Eine solche Anordnung ist auch über den allgemeinen Maximalarbeitstag hinaus (also z. B. auf 7 Stunden) zulässig, so daß der hygienische Maximalarbeitstag neben dem allgemeinen Maximalarbeitstag seine Bedeutung behalten hat.

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  9. Die gerichtliche Nachprüfung ist vielmehr auf die formelle Zulässigkeit beschränkt (Gew. Arch. 12, S. 673; 13, S. 307).

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  10. ) Solche Vorschriften sind.erlassen und bestehen zurzeit noch für Gast-und Schankwirtschaften vom 23. 1. 02 und Getreidemühlen vom 15, 11. 03. Weitere zeitliche Beschränkungen finden sich in den auf Grund des § 120e erlassenen Verordnungen (S. 158 Anm. 2).

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  11. Kommentare von SYRUP, KLEHMET, ERDMANN, NEITZEL, WÖLBLING-RIESE, V. ENDE und LEIPART, systematische Darstellungen von SYRUP, NZfA. 24, Sp. lff. u. 89ff., KASKEL, Neuerungen im Arbeitsrecht, S. 12ff.

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  12. Dazu AusfBestn. des RAM. vom 17. 4. 24 (RGB1. I, S. 416).

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  13. Diese DemobVOn. waren bisher regelmäßig verlängert worden, zuletzt bis zum 17. 12. 23. Da eine Neuregelung bis zu diesem Termin nicht gelungen war, entstand damals zu-nächst ein Zwischenzustand, währenddessen lediglich das Vorkriegsrecht galt. Die VO. vom 21. 12. 23 hat die damaligen DemobVOn. unter Umwandlung in Bestandteile der ordnungsmäßigen Gesetzgebung wieder eingeführt.

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  14. Ausgenommen sind also nach wie vor die Landwirtschaft einschl. ihrer gewerblichen Nebenbetriebe (S. 185), die Schiffahrt (S. 38/39, für letztere zweifelnd MoLITOR, AR. 24, S. 613) und die Hauswirtschaft (hier fehlt überhaupt jede reichsrechtliche Regelung). Über sonstige Sonderregelung der Arbeitszeit vgl. S. 177 ff.

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  15. In solchem Falle ist vielmehr nach § 2 durch Tarifvertrag oder Anordnung des RAM. abweichende Regelung zugelassen.

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  16. OLG. Dresden 21. 12. 21 u. B. 3. 22, NZfA. 22, Sp. 455 u. 698, vgl. auch unten S. 210.

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  17. Dazu treten als weitere Ausnahme die kontinuierlichen Betriebe, d. h. Betriebe, deren Natur eine Unterbrechung nicht verträgt (Gas-, Wasser-, Elektrizitätswerke, Hochöfen usw.), bei denen also die Feiertagsruhe entfällt (S. 175), oder bei denen eine ununterbrochene Sonntagsarbeit im öffentlichen Interesse nötig ist (Versorgung mit Kohlen, Lebensmitteln usw.). Hier dürfen nach Art. IV die Wechselschichten 2 X 8 = 16 Stunden betragen. Zur Herbeiführung eines regelmäßigen wöchentlichen Schichtwechsels dürfen nämlich innerhalb eines Zeitraums von 3 Wochen erwachsene männliche Arbeiter einmal zu einer Arbeit von höchstens 16stündiger Dauer einschließlich Pausen herangezogen werden, wenn ihnen in diesen drei Wochen zweimal eine ununterbrochene Ruhezeit von je 24 Stunden gewährt wird. Mit dieser Bestimmung und der Einführung des Achtstundentags ist die früher viel erörterte Frage der Beseitigung der 24stündieen Sonntagswechselschicht praktisch erledigt.

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  18. Doch gilt auch dies nicht unbeschränkt Einmal sind vielmehr Beschränkungen der zulässigen Arbeitszeit, die auf sonstigen Gesetzen beruhen, also vor allem für Jugendliche und Frauen, sowie auf dem hygienischen Maximalarbeitstag, durch Tarifvertrag nicht zu beseitigen. Ferner hat die oberste Landesbehörde (Preußen: Handelsminister) bzw. (bei Tarifverträgen für mehrere Länder) der RAM. das Recht der Beanstandung gegenüber einer übermäßigen Ausdehnung der Arbeitszeit durch Tarifvertrag und (falls daraufhin keine Änderung vorgenommen wird) zur selbständigen Festsetzung der zulässigen Höchstarbeitszeit im Wege der VO. (also losgelöst vom sonstigen Tarifvertrag). Und endlich darf die oberste Landesbehörde, soweit Tarifverträge die Arbeitszeit nicht selbst regeln, sondern diese Regelung besonderer Vereinbarung oder der Entscheidung durch besondere Stellen vorbehalten, falls eine solche Vereinbarung oder Entscheidung innerhalb angemessener Frist nicht zustande kommt, selbst die erforderliche Bestimmung treffen. Ein verbindlich erklärter Schiedsspruch gilt auch hier als Tarifvertrag; RAM. 10.4.24, NZfA 24, Sp. 503.

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  19. Einzelverträge über verlängerte Arbeitszeit oder Verzicht auf die Maximalarbeitszeit seitens des Arbeitnehmers sind also rechtsunwirksam. Über die Milderung der Strafbarkeit bei freiwilliger Überarbeit vgl. S. 172.

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  20. Der Betriebsrat als solcher ist daher niemals berechtigt, die Verlängerung der Arbeitszeit über den Normalarbeitstag zu vereinbaren, sondern lediglich einmal nach § 78 Nr. 2 BRG. eine Verkürzung der Arbeitszeit unter 8 Stunden und anderseits Beginn und Ende der Arbeitszeit bzw. der Pausen, also die Lage, aber nicht die Dauer der Arbeitszeit. Doch können natürlich die Mitglieder des Betriebsrats, falls die Belegschaft sich zu einer eigenen Organisation zusammenschließt und die Betriebsratsmitglieder zu Vorstandsmitgliedern dieser Organisation bestellt, nunmehr in dieser neuen Eigenschaft einen Werktarif mit dem Arbeitgeber schließen und hier auch die Arbeitszeit regeln.

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  21. Soweit daher der Arbeitgeber einseitig die gesetzliche Arbeitszeit ausnahmsweise überschreiten darf (S.171), steht ihm dieses Recht auch gegenüber der tariflich vereinbarten Arbeitszeit zu.

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  22. Doch hat eine solche behördliche Anordnung gegenüber einer tariflichen Regelung nur subsidiäre Bedeutung, tritt daher ohne weiteres außer Kraft, wenn nachträglich eine tarifliche Regelung erfolgt.

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  23. Zustimmung ist also nicht erforderlich.1) Natürlich kann dieses „Recht“ des Arbeitgebers vertraglich oder tariflich ausgeschlossen oder beschränkt werden, da es nicht etwa ein subjektives öffentliches Recht, sondern lediglich eine Lockerung des staatlichen Verbots der Mehrarbeit und demgemäß der Strafbarkeit bildet. Inwieweit der Arbeitnehmer zu solcher Mehrarbeit verpflichtet ist, vgl. S. 77, 172.

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  24. Die Beschäftigung einzelner Arbeitnehmer über den Normalarbeitstag hinaus gilt also für sämtliche Arbeitnehmer als einer der 30 Mehrarbeitstage.

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  25. Jedoch für jugendliche Arbeiter bis zu 16 Jahren, soweit eine Beschäftigung nach der GewO. noch zulässig ist, nur für 1 Stunde.

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  26. D. h. nicht nur bei Notständen für die Allgemeinheit, sondern auch bei solchen, die im privaten Interesse beseitigt werden müssen; doch muß die unverzügliche Vornahme einem dringenden erheblichen Interesse entsprechen (im Gegensatz zu bloßen,Eilfällen). Bay. ObLG. 26.6.22, NZfA 23, Sp. 130, RG. 15. 6. 22 das. 23, Sp. 390, anderseits aber (bei falscher geschäftlicher Disposition) OLG. Dresden 7. 2. 23, das. Sp. 699. Vgl. auch über das Vorliegen eines öffentlichen Interesses RG. a. a. O. und OLG. Dresden 24. 11. 22, NZfA. 23, Sp. 568.

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  27. Geschehen für Kokereien und Hochöfenwerke (VO. v. 20. 1. 25).

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  28. Dazu gehört auch die Beschäftigung von Lehrlingen bei Aufräumungsarbeiten, Hans. OLG., NZfA. 21, Sp. 422.

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  29. ) SYRUP, NZfA 21, Sp. 369ff.; 22, Sp. 273ff.

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  30. Bay. ObLG. 28.4.21, NZfA 22, Sp. 327.

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  31. RG. 6. 7. 20, NZfA 21, Sp. 508. A. M. SILBERscaauDT, das. Sp. 201ff.

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  32. KASKEL, Rechtliche Natur des Arbeiterschutzes S. 12; SYRUP, a. a. O. S. 275ff.; Bay. ObLG. 4. 12. 20, NZfA. 21, Sp. 238; RG. 4. 1. 23, das. 23, Sp. 698.

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  33. Die Frage ist von Bedeutung für den Fall der Zulassung von Mehrarbeit durch den Gewerbeaufsichtsbeamten und für die 30 Mehrarbeitstage bzw. Betriebsausnutzungsarbeiten und Notstandsarbeiten. Literatur S. 77 Anm. 2.

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  34. OLG. Dresden, NZfA. 22, Sp. 265/66.

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  35. Feiertagsarbeit, soweit sie zulässig ist, wird also auf die Maximalarbeitswoche niemals angerechnet.

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  36. Doch gilt dies nur, soweit genügend Arbeitsgelegenheit zu entsprechender voller Beschäftigung vorhanden ist, dagegen nicht, soweit ein Betrieb ohnedies eingeschränkt arbeitet; KASKEL, AR. 24, S. 823, dagegen ERDMANN, „Arbeitgeber“ 24, S. 341.

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  37. KRAxrz, Sonntagsruhe für Arbeiter und Angestellte in gewerblichen Betrieben, Bücherei des Arbeitsrechts, Bd. 17 (1921). Weitere Spezialliteratur bei LANDMANN-RoBMER, Anm. 1 zu § 105b GewO.

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  38. In Preußen können solche Verordnungen nur von den Oberpräsidenten und Regierungspräsidenten erlassen werden.

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  39. Die Bestimmung ist weit auszulegen, so daß nach der Rechtsprechung des RG. sogar Badeanstalten, soweit sie nicht Heilzwecken dienen, dazu gehören. Gew. Arch. 4, S. 149 und 5, S. 113.

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  40. Bergbau, Hütten-und Salinenwesen; Industrie der Steine und Erden; Metallverarbeitung, Maschinen, Apparate; chem. Industrie; forstwirtschaftliche Nebenprodukte, Leuchtstoffe, Fette, Öle und Firnisse; Papier und Leder; Nahrungs-und Genußmittel; Gewerbe, die zu gewissen Zeiten des Jahres zu einer außergewöhnlich verstärkten Tätigkeit genötigt sind.

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  41. Dazu nähere Regelung durch den Bundesrat in der VO. vom 3. 4. 01.

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  42. In Preußen sind für Windmühlen und Wassergetreidemühlen Ausnahmen grundsätzlich höchstens an 26 Feiertagen, für die übrigen mit Wasserkraft bewegten Betriebe an 12 Feiertagen zulässig.

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  43. Dagegen regelmäßig nicht bei Saisonarbeiten (vgl. KRANTZ, a. a. O., S. 27):

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  44. Der Karfreitag ist in den 1773 zu Preußen gehörigen Landesteilen durch Edikt vom 23. 1. 73 zum allgemeinen Feiertag erklärt. Für die übrigen Landesteile ist der Karfreitag nach dem Gesetz vom 2. 9. 99 zwar ebenfalls „allgemeiner bürgerlicher Feiertag“ doch soll in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung die „bestehende, herkömmliche Werktagstätigkeit” nicht verboten werden, soweit es sich nicht um öffentlich bemerkbare oder geräuschvolle Arbeiten in der Nähe gottesdienstlicher Gebäude handelt.

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  45. Auch politische Feiertage, z. B. der 1. Mai, können landesrechtlich wirksam zu Festtagen erklärt werden; OLG. Rostock 3. 12. 22, NZfA. 23, Sp.394.

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  46. Das ist aber nur zulässig, wenn einerseits die Arbeiter nicht am Besuch des sonntäglichen Gottesdienstes gehindert werden, und wenn ihnen andererseits eine Ersatzruhezeit von 24 Stunden an einem Werktag gewährt wird (§ 105e Abs. 4).

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  47. Erläutert von SYRUP, Berlin 1919. Systematische Darstellung von GOTTSCHALK, Jur. Woch. 19, S. 353. Die VO. v. 18. 3. 19 wurde ebenso wie die entsprechende VO. für Arbeiter (S. 168) in Erfüllung des im Aufruf des Rates der Volksbeauftragten gegebenen Versprechens der Einführung des Achtstundentages erlassen.

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  48. Maßgebend ist die jeweils geltende Versicherungsgrenze für die Angestelltenversicherung, z. Zt. also 4000 M.

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  49. statt- findet. Die rechtliche Grundlage hierfür bilden die §§ 139e u. f GewO. nach Maßgabe der Änderungen in den §§ 9 u. 10 der VO. vom 18. 3. 19. Danach besteht für offene Verkaufsstellen der sog. Ladenschluß. Der Ladenschluß bedeutet nicht eigentlich ein Verbot jeglicher Tätigkeit, sondern nur ein Verbot der Verkaufstätigkeit, während andere Arbeiten, vor allem Reinigungs-und Aufräumungsarbeiten, hierdurch nicht berührt werden. Doch wird praktisch die Ruhezeit nicht wesentlich vom Ladenschluß abweichen, da die Tätigkeit in offenen Verkaufsstellen sich im wesentlichen in der Verkaufstätigkeit erschöpft.

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  50. Diese Regelung gilt nach § 139m auch für den Geschäftsbetrieb der Konsumvereine und anderen Vereine. Sie gilt für offene Verkaufsstellen auch dann, wenn dort keine Angestellten beschäftigt werden; RG. 7. 11. 21, NZfA 23, Sp. 260.

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  51. Dieser in der GewO. geregelte Fall ist zwar in der ArbeitszeitVO. nicht erwähnt, darf aber wohl als fortbestehend gelten.

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  52. Dagegen ist Anhörung der Betriebsvertretung nicht vorgeschrieben.

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  53. Hält indessen der Gewerbeaufsichtsbeamte eine solche Ausnahmebewilligung fürunvereinbar. mit dem Schutz der Angestellten, so hat er die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde herbeizuführen.

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  54. Darum dürfen Lebensmittelgeschäfte in größeren Städten vielfach bis 8 Uhr abends geöffnet bleiben.

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  55. Darüber, daß diese Regelung für alle Angestellten schlechthin gilt, auch wenn sie nicht im Handelsgewerbe tätig sind, vgl. S. 178. Die „Feiertagsruhe im Handelsgewerbe“ ist daher in Wahrheit nunmehr eine Feiertagsruhe für alle Angestellten schlechthin sowie für die Arbeiter im Handelsgewerbe.

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  56. Über die Bewilligung solcher Ausnahmen im Handelsgewerbe hat der RAM. gemäß § 105e Abs. 2 GewO. am 21. 2. 24 Richtlinien aufgestellt (RABI. 24, S. 300) und den Landesregierungen zur Nachahmung empfohlen. Über den Inhalt vgl. auch NZf A. 24, Sp. 610.

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  57. Z. B. Kaffeehäuser, Gast-und Schankwirtschaften einschließlich Bahnhofswirtschaften, Speiseanstalten aller Art, Warenhäuser usw. Das Nachtbackverbot gilt gemäß § 4 auch noch für weitere dem Bäckereigewerbe ähnliche Arbeiten.

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  58. Priebe, Die Strafbarkeit der Sonntagsarbeiten, NZf A. 23, S. 529 und dort zit. Entscheidungen.

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  59. Miterläutert von KLEHMET im Kommentar zur Arbeitszeit-VO. Vgl. ferner SYRUP, NZfA. 24, S. 225ff.; PHILIPSBORN, dis., Sp. 425; RIESE, AR. 24, S. 741; LüDERS, RAB1.24, S.102.

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  60. Zweckmäßig erfolgt diese Regelung dahin, daß an 6 Tagen je 10 Stunden bei zweistündiger Pause gearbeitet wird, so daß nur regelmäßiger Wechsel zwischen Tag-und Nachtpflege, nicht aber dreimaliger Wechsel erforderlich ist.

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  61. Daneben gilt freilich auch hier eine bloß vertragliche Beschränkung, wonach im Hafen an Feiertagen nur dringende oder durch den Personenverkehr bedingte Arbeiten gefordert werden können (S. 77).

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  62. Als Festtage gelten für die Schiffahrt im Inlande die von der Landesregierung des Liegeorts bestimmten Tage, im Auslande und auf See die Festtage des inländischen Heimathafens (§ 39).

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Kaskel, W. (1925). Arbeitszeitschutz. In: Arbeitsrecht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 31. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-29360-7_14

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