Zusammenfassung
Die Organisation der Kreise in den älteren Provinzen beruht auf den 1825 bis 1828 erlassenen Kreisordnungen,*) welche in den vierziger Jahren durch das den Kreisständen beigelegte Besteuerungsrecht wesentlich erweitert find.**) Der Grundgedanke derselben, nach welchem in den Kreisen ähnlich wie in den Gemeinden eigene Vertretungen die in der Verwaltung hervortretenden Bedürfnisse unmittelbar befriedigen, zugleich aber auch die Staatliche Thätigkeit auf ihren Gebieten unterstützen sollen, ist ein durchaus gesunder und hat unleugbar bereits die besten Früchte getragen, Gleichwohl zeigt sich die Institution dem heutigen erweiterten Bedürfniß der Selbstverwaltung nicht gewachsen. Die Zusammensetzung der Kreisvertretungen entspricht längst nicht mehr den veränderten Leistungsverhältnissen, sodann bedarf ebensowahl das Gebiet der Kreis thätigkeit als die Freiheit der Bewegung auf diesem Gebiete der Er-weiterung: die Greise müssen zu vollen Kommunalverbänden umgebildet werden. Die nämlichen Ziele hatte der Kreis-Ordnungs-Entwurf von 1869/70 sich gesteckt***). Derselbe bedarf indessen in zwei wichtigen Punkten der Modifikation.
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de Grais, G.H. (1871). Der Kreis. In: Reorganisation der inneren Verwaltung Preußens auf Grundlage der Selbstverwaltung vom Standpunkte des practischen Lebens. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-33866-7_5
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