Zusammenfassung
I. Wo immer ein Mensch mit anderen Menschen zur Erreichung eines Zweckes in eine Gemeinschaft tritt, da bedars es eines bestimmten Verhaltens von seiten der Mitglieder der Gemeinschaft. Nehmen wir an — was im Hinblick auf den gewaltigen, noch immer wütenden Weltkrieg anzunehmen sehr nahe liegt —, mehrere Studierende der Rechte, die sich etwa in einem Schützengraben oder Gefangenenlager als Kriegskameraden zusammengefunden haben, beschließen, sich mit Hilfe gegenseitiger Anregung und Förderung wiederum in den Besitz ihres infolge der Kriegsereignisse entschwundenen juristischen Wissens zu setzen, um nach Friedensschluß ihr Studium dort wieder fortsetzen zu können, wo sie es beim Eintritt in das Heer unterbrochen Hatten. Es ist offenbar, daß ein jeder zur Erreichung dieses Zweckes tätig werden, dazu mitwirken muß In welcher Weise aber diese Tätigkeit zu ersolgen hat, ist bedingt einerseits durch den zweck, sowie andererseits durch die besonderen Verhältnisse, Zeit und Kraft der Teilnehmer und wird daher zumeist Gegenstand weiterer Erwägungen sein. Werden sich die Beteiligten darüber klar, und bestimmen sie demgemäß etwa, daß nach vorgängiger Vorbereitung der Einzelnen wöchentlich zweimal an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit zusammenzukommen, um den vorbereiteten Stoff in gemeinsamer Besprechung, vielleicht unter Leitung eines hierzu besonders geeigneten Kommilitonen, in seinen Einzelheiten wie in seinen Zusammenhängen klarzustellen, so ist damit die Grundlage für das von den Mitgliedern zu befolgende Verhalten gegeben. Sie haben durch ihren Willensentschluß eine Reihe von Geboten (und Verboten) als für sie selbst verbindlich anerkannt.
Bierling, Juristische Prinzipienlehre, bisher 5 Bde., Freiburg i. Br. 1894 u. 1898 u. Tübingen 1905, 1911 u. 1917; Arndts, §§ 10–29; Gareis, §§ 2, 5–13; Merkel, §§ 1–310; Merkel, Elemente der allgem. Rechtslehre, in F. v. Holtzendorffs Enzyklopädie, 5. Aufl. S. 5 ff. (in der 7. Aufl., S. 1–62, ersetzt durch eine Abhandlung von J. Kohler, Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte); Kohler, Einf. §§ 1–13; die allgemeinen Lehren in den Lehrbüchern der Pandekten (von Arndts, Baron, Bekker, Bring, Dernburg, Hölder, Puchta, Regelsberger, Seuffert, Vangerow, Windscheid u. a.), des deutschen Privatrechts (von Beseler, Gerber, Gierke, Stobbe) und des deutschen bürgerlichen Rechts (von Cosack, Crome, Dernburg, Endemann, Enneccerus-Kipp-Wolff, Matthiaß u. a.); 91. Stammler, in der Systematischen Rechtswissenschaft, I. Allgemeines, S. I–LX.
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Grueber, B.E. (1918). Die Grundbegriffe des Rechts. In: Einführung in die Rechtswissenschaft. Springers Kurzlehrbücher der Rechtswissenschaft. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-35242-7_3
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