Zusammenfassung
Das deutsche Reich bildet nach außen ein geeinigtes Ganzes, das seinen Angehörigen vollen Schutz gewährt, wie er während der früheren Zerrissenheit Deutschlands oft schmerzlich vermißt war, Kriegserklärungen und Friedensschlüsse gehen allein vom Reiche aus, das der Kaiser völkerrechtlich zu vertreten hat (§ 38). Da auch die übrigen Angelegenheiten, die Beziehungen zu auswärtigen Staaten bieten, wie Handel, Post, Niederlassung, nachezu vollständig auf das Reich übergegangen sind, (§ 35), so ruht die Abschließung der Staatsverträge fast ausschließlich in seiner Hand. Der auswärtige Verkehr der deutschen Einzelstaaten beschränkt sich im wesentlichen auf deren Beziehungen untereinander1).
Access this chapter
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Additional information
Besonderer Hinweis
Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
Rights and permissions
Copyright information
© 1910 Springer-Verlag Berlin Heidelberg
About this chapter
Cite this chapter
de Grais, G.H. (1910). Auswärtige Angelegenheiten. In: Grundriß der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-40073-9_4
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-662-40073-9_4
Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg
Print ISBN: 978-3-662-39092-4
Online ISBN: 978-3-662-40073-9
eBook Packages: Springer Book Archive