Zusammenfassung
Die Kommanditgesellschaft eröffnet die Reihe derjenigen Handelsgesellschaften, bei denen eine Begrenzung des Risikos stattfindet. Sie ist im Laufe der rechtsgeschichtlichen Entwicklung zu einem etwas komplizierten Institut geworden, das eigenartigen wirtschaftlichen Bedürfnissen dient. Die Kommanditgesellschaft ist eine Gesellschaft mit ungleichartigen Teilnehmern. Der eine Teil — der oder die persönlich haftenden Gesellschafter (auch Komplementäre genannt) — haftet den Gesellschaftsgläubigern mit seinem ganzen Vermögen und nimmt überhaupt die gleiche Rechtsstellung ein wie ein Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft3). Die Verpflichtung des anderen Teils der Gesellschafter dagegen — des oder der Kommanditisten — beschränkt sich auf eine bestimmte Vermögenseinlage. Entgegen dem Wortsinn (commendare = anvertrauen) besteht diese ihre Verpflichtung aber nicht etwa nur im Innenverhältnis, so daß nach außen allein der andere Gesellschafter hervorträte, wie dies bei der stillen Gesellschaft der Fall ist. Vielmehr haftet auch der Kommanditist den Gesellschaftsgläubigern unmittelbar (juristisch gesprochen: „persönlich“), diese Haftung geht aber nicht über den Betrag der Einlage hinaus und entfällt, wenn und soweit und solange diese zum Gesellschaftsvermögen geleistet ist, §§ 161 I, 171, 172. Der Kommanditist setzt also ebenfalls seinen Personalkredit — bis zu gewissen Grenzen — ein. Die Kommanditgesellschaft ist eine Außengesellschaft und Personalgesellschaft, rechtlich nur eine Abart der offenen Handelsgesellschaft, deren Normen in allen nicht gesondert geregelten Punkten auch für sie gelten, § 161 II. Auch hier wird das Unternehmen als ein gesellschaftliches unter gemeinschaftlicher Firma betrieben, und das Gesellschaftsvermögen steht allen Gesellschaftern, Komplementaren wie Kommanditisten, zur gesamten Hand zu, woraus sich z. B. ergibt, daß der Kapitalanteil eines Kommanditisten nicht veräußerlich ist, BGB. §§ 717, 719. Dagegen ist die Rechtsstellung des Kommanditisten vererblich; sein Tod löst die Gesellschaft nicht auf, falls dies nicht im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist, § 1771).
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Literatur
Flechtheim bei Düringer-Hachenburg IV, S. 790ff.; Renaud, Das Recht der Kommanditgesellschaften (1891).
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Heinsheimer, K. (1927). Kommanditgesellschaft. In: Handelsrecht mit Wechsel- und Scheckrecht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 12. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-41174-2_8
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