Zusammenfassung
Architekt A benötigt einen Kredit für die Einrichtung seines neuen Bürogebäudes. Dazu wendet er sich an seine Hausbank B. A und B einigen sich am 1.10.2012 auf den Abschluss eines Darlehensvertrages über 120.000 € zu einem effektiven Jahreszinssatz von 18 % pro Jahr (nominal: 16,67 %). Das Darlehen hat eine Laufzeit von fünf Jahren. Es handelt sich um ein Annuitätendarlehen. A hat monatliche Raten von 2960,81 € zu zahlen. Ein Annuitätendarlehen ist dadurch gekennzeichnet, dass sich jede Rate aus einem Zins- und einem Tilgungsanteil zusammensetzt, wobei der Zinsanteil im Verlauf der Laufzeit sinkt und der Tilgungsanteil steigt. Eine Sicherheit stellt A nicht.
Der Sachverhalt und die Lösung wurden erstellt von Ines Biesenack und Bernd Scholl.
Access this chapter
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Notes
- 1.
Für den Vertragsschluss ist die Auszahlung der Darlehenssumme – entgegen der früher vertretenen Realvertragstheorie – nach der im Wortlaut des § 488 Abs. 1 S. 1 BGB verankerten Konsensualvertragstheorie nicht erforderlich.
- 2.
BGH NJW 2002, 55, 56; s. auch MünchKomm/K. P. Berger § 488 Rn. 106.
- 3.
BGHZ 104, 102, 105; 110, 336, 340; MünchKomm/K. P. Berger § 488 Rn. 113.
- 4.
Staudinger/Mülbert (2011) § 490 Rn. 15 m. w. N.
- 5.
Vgl. MünchKomm/K. P. Berger § 490 Rn. 17.
- 6.
Vgl. MünchKomm/Schürnbrand § 502 Rn. 1.
- 7.
Es fehlt hier die Belehrung über das Widerrufsrecht nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB (s. u. Rn. 21). Ein Widerrufsrecht stünde dem Verbraucher aber auch dann zu, wenn der Darlehensvertrag nichtig gewesen wäre (sog. Kippsche Lehre von der Doppelnichtigkeit; vgl. BGH NJW 2010, 610 zum fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht).
- 8.
Nach sechs gezahlten Monatsraten beträgt die Restschuld 69.975,07 €. Diese Information stand nicht im Sachverhalt und kann auch nicht ohne Computerhilfe ermittelt werden.
- 9.
Nur bei grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen hat der Verbraucher die Möglichkeit nachzuweisen, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war als der vereinbarte Sollzins, § 357a Abs. 3 S. 2 u. 3 BGB. Da das Darlehen hier ungesichert war, hat A trotz des hohen Zinssatzes keine Möglichkeit, einen Teil der bereits gezahlten Zinsen zurückzubekommen.
Author information
Authors and Affiliations
Corresponding author
Rights and permissions
Copyright information
© 2015 Springer-Verlag Berlin Heidelberg
About this chapter
Cite this chapter
Balzer, P., Kröll, S., Scholl, B. (2015). Fall 20. In: Die Schuldrechtsklausur I. Tutorium Jura. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-45662-0_20
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-662-45662-0_20
Published:
Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg
Print ISBN: 978-3-662-45661-3
Online ISBN: 978-3-662-45662-0
eBook Packages: Humanities, Social Science (German Language)