Das Tierschutzgesetz enthält im Bereich des Tierversuchsrechts etliche Verordnungsermächtigungen mit Bezug auf das Unionsrecht. Die Verordnungsermächtigungen in §§ 7a Abs. 6, 8a Abs. 4, 8 Abs. 3 bis 6 und 9 Abs. 3 GG sind im Ergebnis als mit den Vorgaben des parlamentsgesetzlichen Vorbehalts und den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG vereinbar anzusehen. Letztere sind zwar als von einander zu differenzierende Institute anzusehen, die jedoch praktisch untrennbar miteinander verknüpft sind. Wird in der Ermächtigungsgrundlage auf das Unionsrecht Bezug genommen, kann nach der hier vertretenen Ansicht für die Anforderungen an die Bestimmtheit der ermächtigenden Norm auf das Unionsrecht zurückgegriffen werden. Insofern wird auch hinsichtlich der genannten Ermächtigungsgrundlagen eine hinreichend bestimmte Konkretisierung durch die Vorgaben der Richtlinie 2010/63/EU angenommen. Jedoch sollten Verbote und Beschränkungen von Versuchen mit bestimmten Tieren aufgrund der hohen grundrechtlichen Relevanz vom parlamentarischen Gesetzgeber selbst geregelt werden. Dies betrifft insbesondere einschränkende Regelungen hinsichtlich nichtmenschlicher Primaten, im Besonderen von Menschenaffen und die Regelung besonders belastender Tierversuche.