Zusammenfassung
§ 2 liefert einen Überblick über die wichtigsten zivilrechtlichen Gesetze, das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Handelsgesetzbuch (HGB).Der Leser erhält zudem einen Einblick in die juristische Recherchetechnik und erfährt, wie er anhand des Gesetzestextes und mit Kommentaren wie dem „Palandt“ an die relevanten Gerichtsurteile herankommt und wie er diese zu analysieren hat.
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Appendices
II. Übungsaufgaben
-
1.
Welchen Vorschriften entstammen die folgenden Regelungen:
-
a)
Wirkung der Erfüllung,
-
b)
Eintritt der Volljährigkeit,
-
c)
Schriftform der Bürgschaftserklärung,
-
d)
Formfreiheit der Bürgschaft von Kaufleuten,
-
e)
Eltern sind gesetzliche Vertreter minderjähriger Kinder?
-
a)
-
2.
Beantworten Sie mit einem Stichwort und der Paragraphenzahl der einschlägigen Norm folgende Fragen:
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a)
Was unterscheidet die Pacht, was die Leihe von der Miete?
-
b)
Wo ist im BGB die Vertragsstrafe geregelt? Gibt es im HGB Sonderregelungen?
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c)
Eine AG hat einen Vorstand, der mit A, B und C besetzt ist. Kann A die AG allein vertreten?
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d)
Wie wird eine Forderung übertragen?
-
e)
Aus der Ehe zwischen M und F gehen A, B und C hervor. M ist verstorben, ebenso C, der aber D und E hinterlässt. Wer beerbt F nach deren Tod, wenn kein Testament existiert?
-
3.
Womit befasst sich die Entscheidung BGH v. 15.12.2015 – VI ZR 134/15?
-
a)
III. Empfohlene Literatur
Möllers, Juristische Arbeitstechnik und wissenschaftliches Arbeiten (Vahlen).
D. Arbeitshinweise
- BGB-Aufbau
-
Fünf Bücher (Allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht, Erbrecht). Im BGB AT das für alle Bücher Gültige. Im Schuldrecht AT und BT (einzelne Schuldverhältnisse). Im Sachenrecht Besitz, allgemeines Grundstücksrecht, einzelne Sachenrechte.
- Schuldverhältnis
-
Gesetzlich oder ver-traglich: Der Schuldner schuldet dem Gläubiger eine Leistung; der Gläubiger hat einen Anspruch auf die Leistung (kann ein Tun oder Unterlassen von ihm verlangen, § 194 BGB).
- Besitz
-
Tatsächliche Herrschaft über eine Sache (§ 854 BGB).
- Sachenrechte
-
Rechtsbeziehungen einer Person zu einer Sache (z. B. Eigentum, Nießbrauch, Hypothek, Grundschuld, Pfandrecht).
- Rechtsgeschäft
-
Handlung, durch die der Wille zu rechtserheblichen Änderungen realisiert wird (z. B. Willenserklärung, Einigung und Übergabe …). Einseitige und mehrseitige (insb. Verträge).
- Bedingung
-
(§§ 158 ff. BGB): Einer Willenserklärung wird die Bestimmung hinzugefügt, dass die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts vom Eintritt eines bestimmten künftigen, ungewissen Ereignisses abhängt.
- Zustimmung
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Einverständniserklärung mit einem meist von einem anderen getätigten Rechtsgeschäft: Einwilligung oder Genehmigung (§§ 182 ff. BGB).
- Verjährung
-
Rechtshemmende Einwendung: Nach Ablauf einer bestimmten Zeit kann der Schuldner die Leistung verweigern (§ 214 BGB).
- Rücktritt
-
(§§ 346 ff. BGB): Gestaltungsrecht, durch das die Rückabwicklung eines Vertrags eingeleitet wird.
- HGB-Aufbau
-
Fünf Bücher (Handelsstand, Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft, Handelsbücher, Handelsgeschäfte, Seehandel). Im 1. Buch insb.: Kaufleute, Handelsregister, Firma, Stellvertretung. Im 2. Buch: OHG, KG, stille Gesellschaft. Im 4. Buch insb.: Allgemeine Vorschriften und Handelskauf.
- Formularsammlungen
-
enthalten Gestaltungs- und Formulierungsvorschläge für Verträge und andere Rechtsgeschäfte.
- Kommentare
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behandeln eine Rechtsmaterie der Gesetzesstruktur folgend, indem sie den Gesetzestext § für § erläutern.
- Leitsätze
-
sind Gerichtsentscheidungen vorangestellt und fassen das Wichtigste zusammen.
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Meyer, J. (2017). § 2 Die wichtigsten Gesetze und Hilfsmittel. In: Wirtschaftsprivatrecht. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-52734-4_2
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