Zusammenfassung
Wichtig ist zunächst, dass von der Wahl des Übergabestichtages der Zeitpunkt abhängt, ab wann der Gewinn aus dieser (der Praxisübergabe) zu versteuern ist. Die Bestimmung des Zeitpunktes der Praxisübergabe kann bei falscher Wahl zu unerfreulichen Folgen führen. Eine Praxisveräußerung zum 31.12. eines Jahres ist in der Regel doppelt misslich. Zum einen erhöht der Übertragungsgewinn das zu versteuernde Einkommen in dem Jahr, in dem noch bis zum 31.12. gearbeitet wurde. Somit wird sowohl der laufende Gewinn als auch der Gewinn aus der Praxisveräußerung versteuert. Zum anderen ist auch die aus der Veräußerung resultierende Steuer fast ein komplettes Jahr früher fällig. Eine Praxisveräußerung in den ersten Monaten des Jahres ist demnach die günstigere Alternative. Man ist hierbei nicht an das Quartalsende gebunden. Als möglicher Termin kommt zum Beispiel der 2. Januar um 7.00 Uhr morgens in Betracht.
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Bierling, G., Engel, H., Pfofe, D., Pütz, W., Sedlaczek, D. (2019). Besteuerung der Praxisabgabe. In: Zahnarztpraxis - erfolgreiche Abgabe. Erfolgskonzepte Zahnarztpraxis & Management. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-55978-9_15
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