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Verfassungsrechtlicher Rahmen und massenmedialer öffentlicher Diskurs

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Freiheit und Kommunikation
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Zusammenfassung

In Kap. 3 wird die gegenwärtig vorherrschende verfassungsrechtliche Ausprägung bzw. Ausgestaltung der strukturprägenden Vorgaben des Grundgesetzes für den massenmedialen öffentlichen Diskurs kritisch gewürdigt. Der Einzelne muss heute nicht mehr nur vor, sondern auch in seiner Medienmacht geschützt werden. Ausgehend von in Kap. 2 dargelegten und diskutierten kommunikationswissenschaftlichen Erkenntnissen wird eine interpretative Neuausrichtung der Sensorik der verfassungsrechtlichen Wahrnehmung des massenmedialen Diskurses insbesondere durch eine konsequent subjektzentrierte Lesart der Kommunikationsfreiheiten vorgenommen. Durch eine derartige Aktualisierung des verfassungsrechtlichen Verständnisses der Determinanten des massenmedialen öffentlichen Diskurses kann sowohl die Entfaltung der mit den veränderten kommunikativen Realbedingungen einhergehenden Möglichkeiten zur selbstbestimmteren massenmedialen Kommunikation des Einzelnen nachhaltig sichergestellt als auch einer ausufernden Medienmacht klassischer Presseorgane und Rundfunkveranstalter wirksam begegnet werden.

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Notes

  1. 1.

    Hierzu ausführlich bereits oben Kapitel 2.

  2. 2.

    Zudem sind eine sich immer weiter fortsetzende, hier in der Folge aber nur am Rande adressierte Pluralisierung der Öffentlichkeit, der Verlust der einen großen Erzählung von „dem Politischen“ in unserer Gesellschaft [vgl. schon Vesting, AöR 122 (1997), 337, 339 ff.] sowie tektonische Verschiebungen im Grenzverlauf zwischen dem Öffentlichen und dem Privaten [hierzu nur Nettesheim, VVDStRL (2010), 7; Nettesheim, Öffentlichkeit und Privatheit – Grenzverschiebungen in der modernen Kommunikationsgesellschaft, Demokratie der Zukunft – Zukunft der Demokratie?, abrufbar unter: https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/inst/IRP/BG_Einzeldokumente_ab_2010/BG_56/Vorabversion_BG56_02_Nettesheim.pdf; Nettesheim, in: Grabenwarter (Hrsg.), Enzyklopädie Europarecht – Europäischer Grundrechtsschutz 2014, 387] zu verarbeiten.

  3. 3.

    Als selbstverständlich geht die Verfassung in Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG von der Existenz eines öffentlichen Diskurses bzw. Volkswillensbildungsprozesses aus, wenn sie in der vorgenannten Vorschrift die „politische Willensbildung des Volkes“ erwähnt [BVerfGE 8, 104, 112 f. – Volksbefragung]. Danach wirken die politischen Parteien an diesem Prozess mit, als ein „Vektor“ im gesellschaftspolitischen Kräftemessen. Ihnen kommt aber kein Monopol zu [BVerfGE 85, 264, 284 – Parteienfinanzierung II; siehe in diesem Zusammenhang auch Leibholz, Das Wesen der Repräsentation und der Gestaltwandel der Demokratie im 20. Jahrhundert, 3. A. 1966]. Indem die Grundrechte den Freiraum für potenziell diskursrelevante Aktivitäten gewährleisten, weisen sie, genauer die Kommunikationsfreiheiten, implizit auf noch weitere Teilhaber am öffentlichen Diskurs hin: Zu nennen sind das Individuum, aber auch Vereinigungen, seien es Vereine, Interessenverbände oder Religionsgemeinschaften. Ebenso gehören hierher die klassischen Massenmedien in der Form von Presse, Rundfunk sowie Film; realiter der bisher wohl dominanteste „Vektor“, „ein eminenter ‚Faktor‘“ im kommunikativen Kräftefeld, „mehr als nur ‚Medium‘ der öffentlichen Meinungsbildung“ [alle Zitate aus BVerfGE 12, 205, 260 – 1. Rundfunkentscheidung]. Zu den erwähnten Kommunikationsgrundrechten gehören die Meinungsäußerungs-, Informations-, Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit des Art. 5 Abs. 1 und 2 GG, die Vereinigungs- und die Versammlungsfreiheit der Art. 8 und 9 GG sowie die Freiheiten der Wissenschaft, Kunst und der Religion, Art. 5 Abs. 3 Satz 1, Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Für den hier im Fokus stehenden massenmedialen öffentlichen Diskurs wird dabei insbesondere durch Art. 5 Abs. 1 und 2 GG der nötige Entfaltungsfreiraum geschützt, der sogleich auch das Zentrum der Kommunikationsgrundrechte bildet. Er soll auch primär angesprochen sein, wenn im Folgenden von Kommunikationsgrundrechten bzw. -freiheiten die Rede sein wird. Die Gewährleistungen des Art. 5 Abs. 1 GG werden abgerundet durch die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit der Art. 8 und 9 GG, die spezifische, kollektive Formen der Kommunikation schützen. In Versammlungen kommt es auf einem zeitlich-räumlich begrenzten Raum (ad hoc) zu einem Zusammensein und geistigen Austausch Einzelner zur kommunikativen „Hinordnung des Individuums auf die Gesellschaft“ [Schmitt Glaeser, Die grundrechtliche Freiheit des Bürgers zur Mitwirkung an der Willensbildung, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 3. A. 2005, Bd. 3, § 38 Rn. 19]. Demonstrationen dienen der Vergewisserung eigener Ansichten und öffentlicher Kundgabe und Bezeugung dieser. Das Grundrecht „soll die vom Staat unbehinderte, geplante oder spontane Kommunikation unter Anwesenden sowie die demonstrative Mitteilung der Kommunikationsergebnisse ermöglichen. Das Grundrecht schützt jeden Deutschen, der sich daran beteiligen will. Beteiligung setzt zwar keine Unterstützung des Versammlungsziels voraus, sondern erlaubt auch Widerspruch und Protest. Wohl aber verlangt sie die Bereitschaft, die Versammlung in ihrem Bestand hinzunehmen und abweichende Ziele allein mit kommunikativen Mitteln zu verfolgen.“ [BVerfGE 84, 203, 209 – Republikaner]. Die von der Vereinigungsfreiheit geschützte Form der Kommunikation ist auf die Durchsetzung gemeinsamer Ziele vermittels einer auf eine gewisse Dauer angelegten organisatorischen Verfestigung gerichtet. Die innerhalb der Vereinigung stattfindende Kommunikation soll individuelle Sichtweisen einzelner Mitglieder strukturieren, bündeln und untereinander ausgleichen. Am Ende des Willensbildungsprozesses soll eine gemeinsame Position stehen, der je nach Anzahl der Mitglieder der Vereinigung mal mehr oder mal weniger Gewicht in der öffentlichen Debatte zukommt. Schließlich gewährleistet die Glaubens-, Bekenntnis- und Gewissensfreiheit des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG Ausdrucksformen der autonomen sittlichen Persönlichkeit [Schmitt Glaeser, Die grundrechtliche Freiheit des Bürgers zur Mitwirkung an der Willensbildung, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 3. A. 2005, Bd. 3, § 38 Rn. 23]. Sie dient der geistigen Auseinandersetzung mit verschiedenen Wertvorstellungen, ist identitätsstiftend und wirkt auf die weltanschaulich-religiös-ethische Verfasstheit der Gesellschaft zurück. Zusammen mit der Kunstfreiheit [Die Kunstfreiheit wird vom BVerfG ganz individualistisch verstanden. Vgl. BVerfGE 30, 173, 188 ff. – Mephisto] und Wissenschaftsfreiheit sichern sie insbesondere die kulturelle Kommunikation in einer Gesellschaft. Allgemein zu einer „Kulturverfassung“ vgl. Häberle, Verfassungslehre als Kulturwissenschaft 1982.

  4. 4.

    All dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob sich dieser Diskurs in einer Begegnungsöffentlichkeit, im Rahmen von Versammlungen oder massenmedial vermittelt vollzieht.

  5. 5.

    BVerfGE 87, 181, 197 f. – 7. Rundfunkentscheidung: „Im Unterschied zu anderen Freiheitsrechten des Grundgesetzes handelt es sich bei der Rundfunkfreiheit allerdings nicht um ein Grundrecht, das seinem Träger zum Zweck der Persönlichkeitsentfaltung oder Interessenverfolgung eingeräumt ist. Die Rundfunkfreiheit ist vielmehr eine dienende Freiheit. Sie dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung […].“

  6. 6.

    Dieser funktionale Zusammenhang gipfelt gar in einer Erweiterung oder gar Kreierung eines zweiten, neben die kommunikative Selbstbestimmung tretendes oder diese gar ersetzendes Schutzgutes: „In der modernen Demokratie spielt die öffentliche Meinung eine entscheidende Rolle. Der Freiheit der Bildung dieser öffentlichen Meinung kommt eine so große Bedeutung zu, dass sie mit Fug als durch Art. 5 GG mitgarantiert angesehen wird […]. Das Grundgesetz selbst geht als selbstverständlich von der in der Demokratie bestehenden Notwendigkeit einer ‚politischen Willensbildung des Volkes‘ aus, wenn es in Art. 21 GG von den Parteien sagt, dass sie daran mitwirken. Die in der ‚öffentlichen Meinung‘ zum Ausdruck kommenden Tendenzen und Stellungnahmen zu politischen Fragen mag man als ‚Vorformung der politischen Willensbildung des Volkes‘ bezeichnen.“ [BVerfGE 8, 104, 112 – Volksbefragung].

  7. 7.

    BVerfGE 7, 198, 208 – Lüth.

  8. 8.

    BVerfGE 20, 56, 97 – Parteienfinanzierung I.

  9. 9.

    BVerfGE 27, 71 – Leipziger Volkszeitung.

  10. 10.

    [Herv. d. Verf.] BVerfGE 20, 56, 98 – Parteienfinanzierung I.

  11. 11.

    Schmitt Glaeser, Die grundrechtliche Freiheit des Bürgers zur Mitwirkung an der Willensbildung, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 3. A. 2005, Bd. 3, § 38 Rn. 28.

  12. 12.

    Die Begrifflichkeit hier orientiert sich an Jestaedt, Meinungsfreiheit, in: Merten/Papier (Hrsg.), Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa. Grundrechte in Deutschland. Einzelgrundrechte I 2012, Bd. 4, § 102 Rn. 11, der auf einen „Typusbegriff“ der „Lehre von der Kommunikationsverfassung“ verweist.

  13. 13.

    Wenn auch nicht ausgeschlossen werden soll, dass durch Theorienanbauten im Rahmen der gegenwärtig vorherrschenden „Lehre von der Kommunikationsverfassung“ das neu gewonnene Potenzial für eine selbstbestimmtere Teilhabe des Einzelnen am massenmedialen Diskurs teilweise verfassungsrechtlich abgesichert werden kann [vgl. etwa für schon recht frühe Überlegungen in diese Richtung Schulz/Held/Kops, Perspektiven der Gewährleistung freier öffentlicher Kommunikation 2002], so würden solche Anbauten die Lehre nicht von den mit ihr einhergehenden grundsätzlichen Bedenken befreien. Hierzu ausführlich unten 3.3.7.1. und 3.3.7.2.

  14. 14.

    BVerfGE 27, 71, 81 – Leipziger Volkszeitung.

  15. 15.

    Das in Art. 20 Abs. 1 Satz 1 GG begründete und in Abs. 1 Satz 2 GG näher ausbuchstabierte demokratische Prinzip des Grundgesetzes betrifft nur die Begründung und Ausübung von Staatsgewalt [Böckenförde, Demokratie als Verfassungsprinzip, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 3. A. 2004, Bd. 2, § 24 Rn. 8]. Mithin kann das in der Verfassung niedergelegte Organisations- und Legitimationstheorem auch nur die Sphäre des Staates mit dessen Staatswillensbildungsprozess betreffen. Die Ausdehnung des demokratischen Prinzips des Grundgesetzes auf den Prozess der Volkswillensbildung verbietet sich dagegen, meint man es ernst mit dessen Staatsferne, die einen freien, offenen und unreglementierten kommunikativen Prozess verlangt [vgl. BVerfGE 20, 56, 98 – Parteienfinanzierung I]. Ist aber der Volkswillensbildungsprozess nicht Teil des demokratischen Prinzips, kann ihm nach der Ordnung des Grundgesetzes dann auch keine selbständige demokratische Legitimation staatlichen Handelns entspringen [vgl. statt anderer Jestaedt, Demokratieprinzip und Kondominialverwaltung. Entscheidungsteilhabe Privater an der öffentlichen Verwaltung auf dem Prüfstand des Verfassungsprinzips Demokratie 1993, 191 f.; die a. A. prägnant zusammenfassend Lederer, Open Data: Informationsöffentlichkeit unter dem Grundgesetz 2015, 334 ff. m. w. N.]. Der Volkswillensbildungsprozess ist Voraussetzung der Legitimationswirkung der Volkswahl, allein letztere Ursprung der grundgesetzlichen Legitimation und Ausgangspunkt der sog. „Legitimationskette“ [Jestaedt, Demokratieprinzip und Kondominialverwaltung. Entscheidungsteilhabe Privater an der öffentlichen Verwaltung auf dem Prüfstand des Verfassungsprinzips Demokratie 1993, 191 f., so auch Schmitt Glaeser, Die grundrechtliche Freiheit des Bürgers zur Mitwirkung an der Willensbildung, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 3. A. 2005, Bd. 3, § 38 Rn. 31, a. A. wohl Schuppert, EuGRZ 1985, 525, 528]. Siehe zu dieser Problematik auch Kriele, VVDStRL 29 (1970), 46, 65 f. Wenn das Bundesverfassungsgericht nun aber formuliert, dass „Wahlen … demokratische Legitimation im Sinne des Art. 20 Abs. 2 GG nur verleihen, wenn sie frei sind“ und dies nicht nur erfordert, „dass der Akt der Stimmabgabe frei von Zwang und unzulässigem Druck bleibt, wie es Art. 38 Abs. 1 GG gebietet, sondern ebenso sehr, dass die Wähler ihr Urteil in einem freien und offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen und fällen können“ [BVerfGE 44, 125, 139 – Öffentlichkeitsarbeit, siehe auch BVerfGE 20, 56, 97 – Parteienfinanzierung I; BVerfGE 73, 40, 85 – 3. Parteispenden-Urteil], dann mag zwar der freie Volkswillensbildungsprozess aus Sicht der Verfassung nicht selbst legitimationsspendend sein. Er ist aber unabdingbare Bedingung für die legitimierende Wirkung der Wahl. Zugespitzt könnte man formulieren: kein freier Volkswillensbildungsprozess, keine freie Wahl und folglich keine Legitimation staatlicher Gewalt. Somit ist der Volkswillensbildungsprozess nicht nur Quelle außerverfassungsrechtlicher [andere wollen von „meta-rechtlicher“ Akzeptanz sprechen; vgl. Jestaedt, Demokratieprinzip und Kondominialverwaltung. Entscheidungsteilhabe Privater an der öffentlichen Verwaltung auf dem Prüfstand des Verfassungsprinzips Demokratie 1993, 191, Fn. 53] Legitimität und eine reale Bedingung von Demokratie als Staatsform [so auch Habermas, Strukturwandel der Öffentlichkeit. Untersuchungen zu einer Kategorie der bürgerlichen Gesellschaft 1990, 44; eingehender hierzu oben 2.2.2.3.2; siehe auch Böckenförde, Demokratie als Verfassungsprinzip, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 3. A. 2004, Bd. 2, § 24 Rn. 68], sondern auch ein verfassungsrechtlich relevantes Wertungselement bei der Frage nach der Freiheit der Wahl und ihrem legitimierenden Effekt [im Ergebnis wohl so auch Jestaedt, Demokratieprinzip und Kondominialverwaltung. Entscheidungsteilhabe Privater an der öffentlichen Verwaltung auf dem Prüfstand des Verfassungsprinzips Demokratie 1993, 192; Schmitt Glaeser, Die grundrechtliche Freiheit des Bürgers zur Mitwirkung an der Willensbildung, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 3. A. 2005, Bd. 3, § 38 Rn. 31; Klein, Die verfassungsrechtliche Problematik des ministerialfreien Raumes 1974, 166].

  16. 16.

    Forsthoff, Der Staat der Industriegesellschaft. Dargestellt am Beispiel der Bundesrepublik Deutschland, 2. A. 1971, 21. Siehe aber auch Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Neudr. der 20. A. 1999, Rn. 11 f.

  17. 17.

    So etwa auch Jestaedt, Demokratieprinzip und Kondominialverwaltung. Entscheidungsteilhabe Privater an der öffentlichen Verwaltung auf dem Prüfstand des Verfassungsprinzips Demokratie 1993, 181 f. m. w. N., der dies wie folgt zusammenfasst: „In ihrer integrativ-ausgleichenden Funktion ist die Existenz einer Macht des objektiven Prinzips nichts weniger als die Bedingung der Möglichkeit für die dauerhafte und allseitige Realisierungschance des subjektiven Prinzips.“; Isensee, Subsidiaritätsprinzip und Verfassungsrecht. Eine Studie über das Regulativ des Verhältnisses von Staat und Gesellschaft 1968, 154: „Nicht der Dualismus von Staat und Gesellschaft wird unter den Auspizien von Demokratie und Rechtsstaat in Frage gestellt, sondern die wechselseitige Beziehung der Größen. Nicht die Existenz muss in einer verwandelten Welt neu bestimmt werden, sondern ihre Essenz.“; siehe auch Schmitt Glaeser, Die grundrechtliche Freiheit des Bürgers zur Mitwirkung an der Willensbildung, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 3. A. 2005, Bd. 3, § 38 Rn. 2; Di Fabio, VVDStRL 56 (1997), 235, 274; Gersdorf, Staatsfreiheit des Rundfunks in der dualen Rundfunkordnung der Bundesrepublik Deutschland 1991, 64 ff.; a. A. Lipphardt, EuGRZ 1986, 149, 151 f.; Frankenberg, Die Verfassung der Republik. Autorität und Solidarität in der Zivilgesellschaft 1996, 193.

  18. 18.

    Rupp, Die Unterscheidung von Staat und Gesellschaft, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 3. A. 2004, Bd. 2, § 31 Rn. 26.

  19. 19.

    Böckenförde, Die verfassungstheoretische Unterscheidung von Staat und Gesellschaft als Bedingung individueller Freiheit 1973, 27.

  20. 20.

    Jestaedt, Demokratieprinzip und Kondominialverwaltung. Entscheidungsteilhabe Privater an der öffentlichen Verwaltung auf dem Prüfstand des Verfassungsprinzips Demokratie 1993, 182. Wie wichtig und gleichermaßen schwierig es sein kann, beide Bereiche funktional zu trennen, aber gleichzeitig nicht völlig zu entkoppeln, zeigen der Streit um die Standortsuche für ein Atommüllendlager und die Forderungen zivilgesellschaftlicher Verbände nach „Teilhabe“. Hierzu Bull, DVBl. 2015, 593.

  21. 21.

    So grundsätzlich auch BVerfGE 8, 104, 112 ff. – Volksbefragung, st. Rspr.

  22. 22.

    Hierzu näher Rupp, Die Unterscheidung von Staat und Gesellschaft, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 3. A. 2004, Bd. 2, § 31 Rn. 4.

  23. 23.

    Schmitt Glaeser, Die grundrechtliche Freiheit des Bürgers zur Mitwirkung an der Willensbildung, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 3. A. 2005, Bd. 3, § 38 Rn. 1; Jestaedt, Demokratieprinzip und Kondominialverwaltung. Entscheidungsteilhabe Privater an der öffentlichen Verwaltung auf dem Prüfstand des Verfassungsprinzips Demokratie 1993, 182 f.; Ridder, Zur verfassungsrechtlichen Stellung der Gewerkschaften im Sozialstaat nach dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland: Rechtsgutachten zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 31. Oktober 1958 1960, 14; die Bestimmung des Grenzverlaufs wird jedoch nur selten thematisiert; eine Ausnahme hiervon ist etwa Isensee, Subsidiaritätsprinzip und Verfassungsrecht. Eine Studie über das Regulativ des Verhältnisses von Staat und Gesellschaft 1968 mit der Ausarbeitung des Subsidiaritätsprinzips; siehe auch Rupp, Die Unterscheidung von Staat und Gesellschaft, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 3. A. 2004, Bd. 2, § 31 Rn. 44 ff. Nicht zuletzt zwingt die Differenzierung des Grundgesetzes zu einer Unterscheidung und erlaubt die Trennung beider Bereiche eine Problemabschichtung und treffendere Analyse. Vgl. hierzu Kunig, Parteien, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 3. A. 2005, Bd. 3, § 40.

  24. 24.

    Rupp, Die Unterscheidung von Staat und Gesellschaft, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 3. A. 2004, Bd. 2, § 31 Rn. 25.

  25. 25.

    Das wechselseitige Verhältnis von Staat und Gesellschaft ist fortdauernd neu zu bestimmen nach dem folgenden Dreischritt: Ableitung der Staatsgewalt vom Staatsvolk; Legitimation der Staatsgewalt durch Volkswahl; Koppelung des politischen Systems mit der Gesellschaft. Vgl. Schmitt Glaeser, Die grundrechtliche Freiheit des Bürgers zur Mitwirkung an der Willensbildung, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 3. A. 2005, Bd. 3, § 38 Rn. 2.

  26. 26.

    Rupp, Die Unterscheidung von Staat und Gesellschaft, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 3. A. 2004, Bd. 2, § 31 Rn. 26.

  27. 27.

    Jestaedt, Demokratieprinzip und Kondominialverwaltung. Entscheidungsteilhabe Privater an der öffentlichen Verwaltung auf dem Prüfstand des Verfassungsprinzips Demokratie 1993, 184 spricht bildlich von zwei Reichen.

  28. 28.

    Rupp, Die Unterscheidung von Staat und Gesellschaft, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 3. A. 2004, Bd. 2, § 31 Rn. 18; so auch Schmitt Glaeser, Die grundrechtliche Freiheit des Bürgers zur Mitwirkung an der Willensbildung, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 3. A. 2005, Bd. 3, § 38 Rn. 3. Die Unterscheidung von Citoyen und Bourgeois geht zurück auf Rousseau, Du contract [sic] social, ou, Principes du droit politique 1762.

  29. 29.

    Isensee, Subsidiaritätsprinzip und Verfassungsrecht. Eine Studie über das Regulativ des Verhältnisses von Staat und Gesellschaft 1968, 154.

  30. 30.

    Siehe BVerfGE 8, 104, 112 ff. – Volksbefragung.

  31. 31.

    Sinngemäß Jestaedt, Demokratieprinzip und Kondominialverwaltung. Entscheidungsteilhabe Privater an der öffentlichen Verwaltung auf dem Prüfstand des Verfassungsprinzips Demokratie 1993, 184.

  32. 32.

    BVerfGE 20, 56, 98 – Parteienfinanzierung I.

  33. 33.

    Begriff bei Herzog, Allgemeine Staatslehre 1971, 146; siehe auch Badura, Die parlamentarische Demokratie, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 3. A. 2004, Bd. 2, § 25 Rn. 32.

  34. 34.

    Hierzu eingehend 3.3.

  35. 35.

    Schmitt Glaeser, Die grundrechtliche Freiheit des Bürgers zur Mitwirkung an der Willensbildung, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 3. A. 2005, Bd. 3, § 38 Rn. 3; Jestaedt, Demokratieprinzip und Kondominialverwaltung. Entscheidungsteilhabe Privater an der öffentlichen Verwaltung auf dem Prüfstand des Verfassungsprinzips Demokratie 1993, 186.

  36. 36.

    Schmitt Glaeser, Die grundrechtliche Freiheit des Bürgers zur Mitwirkung an der Willensbildung, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 3. A. 2005, Bd. 3, § 38 Rn. 30.

  37. 37.

    BVerfGE 20, 56, 98 – Parteienfinanzierung I.

  38. 38.

    Insoweit klarer die Formulierung bei Jestaedt, Demokratieprinzip und Kondominialverwaltung. Entscheidungsteilhabe Privater an der öffentlichen Verwaltung auf dem Prüfstand des Verfassungsprinzips Demokratie 1993, 185, der betont, dass „Teilhabe am Kreationsakt der Volksvertretung […] und politische Mitwirkung unterhalb des Kreationsaktes rechtlich entkoppelt“ sind.

  39. 39.

    BVerfGE 8, 104, 113 – Volksbefragung; der Begriff wird Scheuner, Zeitschrift für evangelische Ethik 1957, 30 zugeschrieben.

  40. 40.

    BVerfGE 44, 125, 139 f. – Öffentlichkeitsarbeit; BVerfGE 20, 56, 99 – Parteienfinanzierung I.

  41. 41.

    Hierzu näher oben 2.2.2.2.

  42. 42.

    Eine wichtige Mittlerposition zwischen den beiden Sphären nehmen politische Parteien ein: Janusköpfig blicken sie in beide Richtungen. In die Gesellschaft diskutierte Themen greifen sie auf und speisen sie in den Staatswillensbildungsprozess ein. Umgekehrt vermitteln sie Entscheidungen aus dem staatlichen Bereich in die Gesellschaft. Das Bundesverfassungsgericht begreift sie als Mittler zwischen den Welten, „durch die der Wille der Bürger auch zwischen den Wahlgängen verwirklicht werden kann“ [BVerfGE 52, 63, 82 – 2. Parteispenden-Urteil; siehe auch BVerfGE 85, 264, 284 ff. – Parteienfinanzierung II].

  43. 43.

    Jestaedt, Demokratieprinzip und Kondominialverwaltung. Entscheidungsteilhabe Privater an der öffentlichen Verwaltung auf dem Prüfstand des Verfassungsprinzips Demokratie 1993, 187.

  44. 44.

    Zu den Grenzen staatlicher Öffentlichkeitsarbeit vgl. Kloepfer, Öffentliche Meinung, Massenmedien, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 3. A. 2005, Bd. 3, § 42 Rn. 64.

  45. 45.

    BVerfGE 20, 56, 99 – Parteienfinanzierung I.

  46. 46.

    Lederer, Open Data: Informationsöffentlichkeit unter dem Grundgesetz 2015, 332–334 m. w. N.

  47. 47.

    Zippelius, Allgemeine Staatslehre, 16. A. 2010, 155.

  48. 48.

    Gersdorf, Staatsfreiheit des Rundfunks in der dualen Rundfunkordnung der Bundesrepublik Deutschland 1991, 67.

  49. 49.

    BVerfGE 105, 252, 269 – Glykol.

  50. 50.

    BVerfGE 20, 56, 99 – Parteienfinanzierung I; BVerfGE 44, 125, 140 – Öffentlichkeitsarbeit; Schmitt Glaeser, Die grundrechtliche Freiheit des Bürgers zur Mitwirkung an der Willensbildung, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 3. A. 2005, Bd. 3, § 38 Rn. 33.

  51. 51.

    BVerfGE 8, 104, 115 – Volksbefragung.

  52. 52.

    Zentara, Medienordnung und Öffentlicher Diskurs. Die Pflicht des Staates zur Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit des Öffentlichen Diskurses 2009, 20 f. m. w. N.; spezieller zum Staat BVerfGE 44, 125, 140 f. – Öffentlichkeitsarbeit; zu den Massenmedien BVerfGE 20, 162, 175 – Spiegel.

  53. 53.

    BVerfGE 8, 51, 68 – 1. Parteispenden-Urteil; die vorgenannte Entscheidung zitierend, etwa BVerfGE 14, 121, 131 f. – FDP-Sendezeit; BVerfGE 69, 92, 107 – Spenden an kommunale Wählergruppen.

  54. 54.

    An anderer Stelle etwas missverständlich auch als „Vorformung des politischen Willens“ bezeichnet. Vgl. BVerfGE 8, 104, 113 – Volksbefragung; der Begriff wird Scheuner, Zeitschrift für evangelische Ethik 1957, 30 zugeschrieben.

  55. 55.

    Schmitt Glaeser, Die grundrechtliche Freiheit des Bürgers zur Mitwirkung an der Willensbildung, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 3. A. 2005, Bd. 3, § 38 Rn. 33.

  56. 56.

    Natürlich verlangt nicht jede die Gemeinschaft betreffende Frage nach einer Lösung „durch den Staat“.

  57. 57.

    Man könnte sogar so weit gehen zu formulieren, dass eine möglichst gleiche Teilhabe am Volkswillensbildungsprozess, dessen Themensetzung und -behandlung sich der Staatswillensbildungsprozess kaum entziehen kann, gerade aufgrund dieser Funktion von zentraler Bedeutung für die demokratische Teilhabe des Einzelnen am politischen Gemeinwesen ist.

  58. 58.

    Die in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG genannten Abstimmungen spielen keine praktische Rolle.

  59. 59.

    Das Volk ist nicht nur Träger der Staatsgewalt, sondern jedes Glied ist hieran „zu gleichen Teilen“ beteiligt. Vgl. Herzog, in: Maunz/Dürig/Herzog/Herdegen/Scholz/Klein (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 10a.

  60. 60.

    Stern, Das Demokratische Prinzip, in: Stern (Hrsg.), Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 2. A. 1984, Bd. I, § 18 613; Kloepfer, Öffentliche Meinung, Massenmedien, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 3. A. 2005, Bd. 3, § 42 Rn. 11, 13, siehe auch Zippelius, Allgemeine Staatslehre, 16. A. 2010, 210 ff. Bemerkenswert ist die Herleitung bei Grimmer, Demokratie und Grundrechte: Elemente zu einer Theorie des Grundgesetzes 1980, 252, der den Gedanken der gleichen Freiheit auf Art. 3 GG stützen möchte, indem jedem gleiche „Chancen zur Ordnungsbestimmung, zur Konkretion von Grundrechten in der Gesetzgebung, Gewährleistung gleicher Freiheit in den sozialen Beziehungen“ zukommen sollen. Dezidiert anders Gersdorf, Staatsfreiheit des Rundfunks in der dualen Rundfunkordnung der Bundesrepublik Deutschland 1991, 74 f., der zu Recht darauf verweist, dass Art. 3 GG zu viel Spielraum für Differenzierungen und Abstufungen seitens des Staates zulasse.

  61. 61.

    Böckenförde, Demokratie als Verfassungsprinzip, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 3. A. 2004, Bd. 2, § 24 Rn. 41 ff.

  62. 62.

    St. Rspr. BVerfGE 6, 84, 91 – Sperrklausel.

  63. 63.

    Siehe auch BVerfGE 14, 121, 131 ff. – FDP-Sendezeit: „Aus der Funktion, die der Rundfunk für den Wahlwettbewerb der politischen Parteien hat, ergibt sich in einem freiheitlich demokratischen Staat die Notwendigkeit, die Verteilung von Sendezeiten zum Zwecke der Wahlpropaganda [– was nichts anderes als Teilhabe am Volkswillensbildungsprozess darstellt –] in einem inneren Bezug zu dem für die politische Willensbildung im Staat entscheidenden Akt der Parlamentswahl zu sehen, mit dem sie in einem unlösbaren Zusammenhang steht. […] Die Entscheidung über den Wert des Programms einer politischen Partei und ihre Mitwirkung an der Bildung des Staatswillens ist durch das Grundgesetz dem Aktivbürger anvertraut. Damit diese Entscheidung in voller Freiheit gefällt werden kann, ist es nötig, dass die Parteien, soweit irgend möglich, mit gleichen Aussichten in den Wahlkampf eintreten“ [Herv. d. Verf.].

  64. 64.

    BVerfGE 105, 252, 269 – Glykol; siehe auch Böckenförde, Demokratie als Verfassungsprinzip, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 3. A. 2004, Bd. 2, § 24 Rn. 42.

  65. 65.

    BVerfGE 20, 56, 103 – Parteienfinanzierung I.

  66. 66.

    Freilich erschöpft sich der Anspruch auf gleiche Freiheit nicht im Verhältnis der Sprecher untereinander, sondern besteht auch im Vergleich der Konsumenten untereinander. Siehe Lehrke, Pluralismus in den Medien. Verfassungsrechtliche Aspekte von Meinungsbildungsrelevanz als medienübergreifendem Kriterium der Vielfaltsregulierung 2006, 41 ff.; Bortnikov, Netzneutralität und Bedingungen kommunikativer Selbstbestimmung. Pflichten des freiheitlichen Verfassungsstaates zur Gewährleistung der Neutralität des Internets im Lichte der grundrechtlichen Schutzpflichtenlehre 2013, 48; kritisch Gersdorf, AfP 2011, 209, 214.

  67. 67.

    Vgl. oben 2.3.1. sowie Kapitel 2, Fn. 104.

  68. 68.

    Im Ergebnis BVerfGE 25, 256, 265 – Blinkfüer: „Gleichheit der Chancen beim Prozess der Meinungsbildung“.

  69. 69.

    Vgl. Ladeur, Der Staat 50 (2011), 493, 509 f. Die kommunikative Chancengleichheit wird gewährleistet, indem Privilegien gerechtfertigt werden müssen, vgl. Ziebarth, Die Netzneutralität des Grundgesetzes 2016, 77; Hoffmann-Riem, in: Stein/Denninger/Hoffmann-Riem (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 5 Abs. 1, 2 Rn. 140; Hoffmann-Riem, Kommunikations- und Medienfreiheit, in: Benda/Maihofer/Vogel (Hrsg.), Handbuch des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland 1994, Bd. 2., § 7 Rn. 12 ff.

  70. 70.

    BVerfGE 5, 85, 135 – KPD-Verbot; siehe auch BVerfGE 12, 113, 125 – Schmid-Spiegel; BVerfGE 69, 315, 345 f. – Brokdorf.

  71. 71.

    Dies gilt aber selbstredend nicht für den Staat: „Wenn er […] gesetzliche Bestimmungen erlässt, die dem Einzelnen besondere Möglichkeiten für eine solche Einflussnahme eröffnen, so darf dadurch nicht eine Differenzierung eintreten, die zu einer Privilegierung finanziell leistungsfähiger Bürger führt.“ [BVerfGE 8, 51, 68 – 1. Parteispenden-Urteil]. In gleiche Richtung BVerfGE 20, 56, 105 – Parteienfinanzierung I: „Art. 21 GG gewährleistet den Parteien Freiheit vom Staat, nicht jedoch Schutz vor dem Einfluss finanzkräftiger Einzelpersonen, Unternehmen oder Verbände. Das in Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG an die Parteien gerichtete Gebot, über die Herkunft ihrer Mittel öffentlich Rechenschaft zu legen, zeigt, dass das Grundgesetz den mit größeren privaten Spenden häufig erstrebten Einfluss auf die Parteien weder billigt noch verbietet, sondern als eine geläufige Form tatsächlicher politischer Interessenwahrnehmung […] mit der Maßgabe hinnimmt, dass diese Spenden offenzulegen sind.“

  72. 72.

    Zippelius, Allgemeine Staatslehre, 16. A. 2010, 278; siehe auch BVerfGE 25, 256, 265 – Blinkfüer: „Die Ausübung wirtschaftlichen Druckes, der für den Betroffenen schwere Nachteile bewirkt und das Ziel verfolgt, die verfassungsrechtlich gewährleistete Verbreitung von Meinungen und Nachrichten zu verhindern, verletzt die Gleichheit der Chancen beim Prozess der Meinungsbildung.“

  73. 73.

    Vgl. 2.3.

  74. 74.

    BVerfGE 69, 315, 346 – Brokdorf; siehe auch BVerfGE 25, 256, 265 – Blinkfüer.

  75. 75.

    BVerfGE 69, 315, 346 – Brokdorf.

  76. 76.

    An der Rolle und Wirkmacht des Einzelnen und seiner individuellen Mitgestaltung in Verbänden (und Parteien) zweifelnd Schmitt Glaeser, Die grundrechtliche Freiheit des Bürgers zur Mitwirkung an der Willensbildung, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 3. A. 2005, Bd. 3, § 38 Rn. 48, der meint, dass sich die „grundrechtliche Freiheit politischer Mitgestaltung in und durch Verbände … eher in der Freiheit sozialer Gruppenbildung, konkret im Verbandseintritt oder -austritt“ erschöpfe. Zu Verbänden allg. vgl. Horn, Verbände, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 3. A. 2005, Bd. 3, § 41 Rn. 47; Reutter/Rütters (Hrsg.), Verbände und Verbandssysteme in Westeuropa 2001; Schmidt, Der Staat 17 (1978), 244; Alemann/Heinze (Hrsg.), Verbände und Staat. Vom Pluralismus zum Korporatismus. Analysen, Positionen, Dokumente 1979.

  77. 77.

    Allgemein Benkler, The wealth of networks: how social production transforms markets and freedom 2006, 204; für die Ordnung des Grundgesetzes Schmitt Glaeser, Die grundrechtliche Freiheit des Bürgers zur Mitwirkung an der Willensbildung, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 3. A. 2005, Bd. 3, § 38 Rn. 50.

  78. 78.

    BVerfGE 69, 315, 346 – Brokdorf.

  79. 79.

    Näher Neidhardt, in: Neidhardt (Hrsg.), Öffentlichkeit, öffentliche Meinung, soziale Bewegungen 1994, 7.

  80. 80.

    Siehe hierzu auch Ziebarth, Die Netzneutralität des Grundgesetzes 2016, 79.

  81. 81.

    Das Bundesverfassungsgericht spricht von „gleichgewichtige[r] Vielfalt der in der Gesellschaft anzutreffenden Meinungen“. Vgl. BVerfGE 87, 181, 198 – 7. Rundfunkentscheidung; näher Brenner, Zur Gewährleistung des Funktionsauftrages durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Eine Konkretisierung der Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Fernseh-, Hörfunk- und Online-Bereich 2002, 106 ff.; auch unter dem Begriff „Pluralismus“ häufig diskutiert. Vgl. Schulze-Fielitz, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, Art. 5 I, II Rn. 46; auf die Konturierung und Differenzierung der Begriffe „Vielfalt“ und „Pluralität“ ausführlicher eingehend Paal, Medienvielfalt und Wettbewerbsrecht 2010, 71 ff.

  82. 82.

    BVerfGE 52, 283, 296 – Tendenzbetrieb: „Eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte, keiner Zensur unterworfene Presse ist Wesenselement des freiheitlichen Staates und für die moderne Demokratie unentbehrlich. Ihre Aufgabe ist es, umfassende Information zu ermöglichen, die Vielfalt der bestehenden Meinungen wiederzugeben und selbst Meinungen zu bilden und zu vertreten. Das setzt die Existenz einer relativ großen Zahl selbständiger, vom Staat unabhängiger und nach ihrer Tendenz, politischen Färbung oder weltanschaulichen Grundhaltung miteinander konkurrierender Presseerzeugnisse voraus, die ihrerseits davon abhängt, dass die Grundrichtung einer Zeitung unbeeinflusst bestimmt und verwirklicht werden kann. Dem Staat sind insoweit nicht nur unmittelbare Eingriffe, vor allem in Gestalt eigener Einflussnahme auf die Tendenz von Zeitungen verwehrt; er darf auch nicht durch rechtliche Regelungen die Presse fremden – nichtstaatlichen – Einflüssen unterwerfen oder öffnen, die mit dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG begründeten Postulat unvereinbar wären, der Freiheit der Presse Rechnung zu tragen.“ [Herv. d. Verf.]. Aber BVerfGE 20, 162, Rn. 175 f. – Spiegel: „Der Staat ist – unabhängig von subjektiven Berechtigungen Einzelner – verpflichtet, in seiner Rechtsordnung überall, wo der Geltungsbereich einer Norm die Presse berührt, dem Postulat ihrer Freiheit Rechnung zu tragen. Freie Gründung von Presseorganen, freier Zugang zu den Presseberufen, Auskunftspflichten der öffentlichen Behörden sind prinzipielle Folgerungen daraus; doch ließe sich etwa auch an eine Pflicht des Staates denken, Gefahren abzuwehren, die einem freien Pressewesen aus der Bildung von Meinungsmonopolen erwachsen könnten.“ [Herv. d. Verf.].

  83. 83.

    H. M.; vgl. statt anderer Starck, in: Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Rn. 84 m. w. N.; kritisch, alles unter den Vorbehalt der Demokratiefunktion stellend Hoffmann-Riem, Kommunikationsfreiheiten. Kommentierungen zu Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie Art. 8 GG 2002, Art. 5 Abs. 1, 2, Rn. 205 m. w. N.

  84. 84.

    Starck, in: Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Rn. 117.

  85. 85.

    So formuliert das Gericht mit Blick auf sein Vielfaltspostulat im Bereich des Rundfunks in BVerfGE 83, 238, 296 – 6. Rundfunkentscheidung wie folgt: „Dem dienenden Charakter der Rundfunkfreiheit würde ein Verständnis von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, das sich in der Abwehr staatlicher Einflussnahme erschöpfte und den Rundfunk im Übrigen den gesellschaftlichen Kräften überließe, nicht gerecht. Zwar entfaltet das Grundrecht der Rundfunkfreiheit seinen Schutz auch und zuerst gegenüber dem Staat. Daneben bedarf es jedoch einer positiven Ordnung, die sicherstellt, dass der Rundfunk ebenso wenig wie dem Staat einzelnen gesellschaftlichen Gruppen ausgeliefert wird, sondern die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnimmt und wiedergibt, die in der Gesellschaft insgesamt eine Rolle spielen. Zu diesem Zweck sind materielle, organisatorische und prozedurale Regelungen notwendig, die an der Aufgabe der Rundfunkfreiheit orientiert und geeignet sind zu bewirken, was Art. 5 Abs. 1 GG in seiner Gesamtheit gewährleisten will. Wie diese Ordnung im Einzelnen ausgestaltet wird, ist Sache der gesetzgeberischen Entscheidung.“ [Herv. d. Verf.]. Siehe auch Vesting, Prozedurales Rundfunkrecht. Grundlagen - Elemente - Perspektiven 1997, 168-175; Schulz, Gewährleistung kommunikativer Chancengleichheit als Freiheitsverwirklichung 1998, 47-49.

  86. 86.

    Engel, in: Hoffmann-Riem/Vesting (Hrsg.), Perspektiven der Informationsgesellschaft 1995, 155, 161; Starck, NJW 1992, 3257, 3261; Fink, DÖV 1992, 805, 806 f.; Wolf, Medienfreiheit und Medienunternehmen 1985, 151, 360 ff.; vgl. auch Bremer/Esser-Wellié/Hoffmann, Der Rundfunk in der Verfassungs- und Wirtschaftsordnung in Deutschland 1992, 33; Brugger, Rundfunkfreiheit und Verfassungsinterpretation 1991, 12 f. m. w. N; Starck, NJW 1980, 1359, 1361; Herrmann, Fernsehen und Hörfunk in der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland 1975, 127 f.; Weber, in: Schnur (Hrsg.), Festschrift für Ernst Forsthoff zum 70. Geburtstag 1972, 476 f.; Weber, Der Staat 11 (1972), 82, 87. Die Rechtsprechung als eine historische Lehre aus dem Dritten Reich, die zur „Vergesellschaftung des Rundfunks“ führte, interpretierend: Vesting, Prozedurales Rundfunkrecht. Grundlagen - Elemente - Perspektiven 1997, 155 m. w. N.

  87. 87.

    Ausführlich hierzu oben 2.3.

  88. 88.

    Kritisch gegenüber jener „Gruppenfixierung“ Wolf, Medienfreiheit und Medienunternehmen 1985, 381 ff.; auch Schmitt Glaeser, Kabelkommunikation und Verfassung. Das privatrechtliche Unternehmen im „Münchener Pilotprojekt“ 1979, 154 f.; dagegen Jarass, Die Freiheit der Massenmedien. Zur staatlichen Einwirkung auf Presse, Rundfunk, Film und andere Medien 1978, 248, der sich gemeinsam mit dem BVerfG mit einem offenen Zugang für „[n]eu entstehende oder bislang übersehene Gruppen“ [Herv. d. Verf.] begnügt. Nicht zuletzt aufbauend auf Überlegungen von Ridder, Die soziale Ordnung des Grundgesetzes. Leitfaden zu den Grundrechten einer demokratischen Verfassung 1975, 85 ff., der nicht mehr so sehr auf das Individuum in seinem Selbststand, sondern auf dessen Gruppenprägung verweist. Siehe auch Ladeur, KJ 1999, 281, 281 ff.

  89. 89.

    BVerfGE 57, 295, 320 – 3. Rundfunkentscheidung. Beim privaten Rundfunk möchte das Bundesverfassungsgericht – so zumindest in der 4. Rundfunkentscheidung, die Bedeutung des Urteils relativierend Vesting, Prozedurales Rundfunkrecht. Grundlagen - Elemente - Perspektiven 1997, 173 – einen abgeschwächten Vielfaltsmaßstab zur Anwendung bringen: „Die Kontrolle bedarf daher eines eindeutigeren, auf erhebliche und damit klar erkennbare und belegbare Mängel konzentrierten Maßstabs. Ein solcher kann nur ein Grundstandard gleichgewichtiger Vielfalt sein. Dieser verpflichtet nicht zur Herstellung einer arithmetischen Gleichheit von Meinungsrichtungen, etwa durch rechtlich verordnete Kompensationen, und verlangt bei einzelnen Ungleichgewichtigkeiten von geringer Bedeutung noch kein Einschreiten; er umfasst aber nach wie vor die wesentlichen Voraussetzungen von Meinungsvielfalt, die gegen konkrete und ernsthafte Gefährdungen zu schützen sind: die Möglichkeit für alle Meinungsrichtungen – auch diejenigen von Minderheiten –, im privaten Rundfunk zum Ausdruck zu gelangen, und den Ausschluss einseitigen, in hohem Maße ungleichgewichtigen Einflusses einzelner Veranstalter oder Programme auf die Bildung der öffentlichen Meinung, namentlich die Verhinderung des Entstehens vorherrschender Meinungsmacht.“ [Herv. d. Verf.]. Vgl. BVerfGE 73, 118, 159 f. – 4. Rundfunkentscheidung.

  90. 90.

    „[G]leichgewichtige Vielfalt der in der Gesellschaft anzutreffenden Meinungen“; vgl. BVerfGE 87, 181, 198 – 7. Rundfunkentscheidung; näher Brenner, Zur Gewährleistung des Funktionsauftrages durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Eine Konkretisierung der Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Fernseh-, Hörfunk- und Online-Bereich 2002, 106 ff.; auch unter dem Begriff „Pluralismus“ häufig diskutiert; vgl. Schulze-Fielitz, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, Art. 5 I, II Rn. 46; auf die Konturierung und Differenzierung der Begriffe „Vielfalt“ und „Pluralität“ näher eingehend Paal, Medienvielfalt und Wettbewerbsrecht 2010, 71 ff.

  91. 91.

    So auch die Interpretation der Rechtsprechung durch Hoffmann-Riem, in: Stein/Denninger/Hoffmann-Riem (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 5 Abs. 1, 2 Rn. 176, der noch nicht einmal – im Sinne einer „Bemühenspflicht“ – größtmögliche Vielfalt massenmedial vermittelt sehen möchte. Vielmehr genüge ein „Mindestmaß an Vielfalt“. Das ist allerdings nichts weniger als die Preisgabe des Anspruchs auf gleiche politische Freiheit angesichts der – durchaus auch gestalt- und veränderbaren – Realitäten. Hierzu mehr unten. Siehe auch Engel, AfP 1994, 185, 190, der das Modell plakativ, aber durchaus treffend als „Meinungsplanwirtschaft“ bezeichnet.

  92. 92.

    BVerfGE 12, 205, 261 f. – 1. Rundfunkentscheidung: „Für die Veranstaltung von Rundfunksendungen wird durch Gesetz eine juristische Person des öffentlichen Rechts geschaffen, die dem staatlichen Einfluss entzogen oder höchstens einer beschränkten staatlichen Rechtsaufsicht unterworfen ist; ihre kollegialen Organe sind faktisch in angemessenem Verhältnis aus Repräsentanten aller bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen zusammengesetzt; sie haben die Macht, die für die Programmgestaltung maßgeblichen oder mitentscheidenden Kräfte darauf zu kontrollieren und dahin zu korrigieren, dass den im Gesetz genannten Grundsätzen für eine angemessen anteilige Heranziehung aller am Rundfunk Interessierten Genüge getan wird.“ [Herv. d. Verf.]; BVerfGE 31, 314, 325 – 2. Rundfunkentscheidung; BVerfGE 57, 295, 325 – 3. Rundfunkentscheidung: „Sofern sich der Gesetzgeber für eine – nach dem Fernsehurteil BVerfGE 12, 205, 262 – 1. Rundfunkentscheidung verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende – ‚binnenpluralistische‘ Struktur der Veranstalter, also eine Organisation entscheidet, bei welcher der Einfluss der in Betracht kommenden Kräfte intern, durch Organe der jeweiligen Veranstalter vermittelt wird, bedarf es namentlich einer sachgerechten, der bestehenden Vielfalt prinzipiell Rechnung tragenden Bestimmung und Gewichtung der maßgeblichen gesellschaftlichen Kräfte und der Sicherstellung des effektiven Einflusses desjenigen Organs, in dem diese vertreten sind.“ [Herv. d. Verf.]; siehe auch BVerfGE 73, 118, 152 – 4. Rundfunkentscheidung; BVerfGE 74, 297, 324 f. – 5. Rundfunkentscheidung; in jüngeren Entscheidungen geraten auch kleinere Gruppierungen in das Sichtfeld des BVerfG, vgl. etwa BVerfG, NVwZ 2014, 867, 869 (Rn. 39) – Zusammensetzung der Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten: „Er hat dafür zu sorgen, dass bei der Bestellung der Mitglieder dieser Gremien möglichst unterschiedliche Gruppen und dabei neben großen, das öffentliche Leben bestimmende Verbänden untereinander wechselnd auch kleinere Gruppierungen, die nicht ohne weiteres Medienzugang haben, Berücksichtigung finden und auch nicht kohärent organisierte Perspektiven abgebildet werden.“ [Herv. d. Verf.]; siehe allg. für eine Übersicht zur Debatte um den „Binnenpluralismus“ und über die adäquate Zusammensetzung der Rundfunkgremien, die hier nicht noch einmal wiedergegeben werden muss: Starck, in: Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Rn. 129 ff. m. w. N. Sicherlich ist ein Konstrukt eines Aufsichtsgremiums als Sachwalter der Interessen der Allgemeinheit an sich begrüßenswert. Was davon in der Realität übrigbleibt, darf jedoch nicht aus den Augen verloren werden. Siehe zur Neuregelung nach der Entscheidung des BVerfG Hennecke, DVBl. 2016, 733; siehe auch Cornils, K&R 2014, 386; Sachs, ZG 2014, 275; Starck, JZ 2014, 552.

  93. 93.

    Siehe oben Fn. 82.

  94. 94.

    Siehe etwa BVerfGE 121, 30, 50 (Rn. 89) – Parteibeteilung an Rundfunkunternehmen: „Der Auftrag zur Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit gilt nicht nur für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, sondern ebenso für den privaten Rundfunk. Auch die Rundfunkfreiheit privater Veranstalter dient der freien und öffentlichen Meinungsbildung. Im Hinblick auf die besonderen Gegebenheiten des privaten Rundfunks bestehen für den Gesetzgeber allerdings nicht die gleichen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die innere Ausgestaltung des privaten Rundfunks wie beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt für private Rundfunkveranstalter keine binnenpluralistische Organisation, weil damit diese Form der Veranstaltung von Rundfunksendungen um das Grundelement privater autonomer Gestaltung und Entscheidung und damit um ihre eigentliche Substanz gebracht würde. Neben einer begrenzten Staatsaufsicht hat der Gesetzgeber insbesondere Regeln für den Zugang zum privaten Rundfunk zu schaffen. Dabei muss er für die Prüfung und Entscheidung ein rechtsstaatliches Verfahren vorsehen.“ [Herv. d. Verf.]; siehe auch BVerfGE 83, 238, 315 ff. – 6. Rundfunkentscheidung: „Der Gesetzgeber ist deswegen verpflichtet, die Rundfunkordnung in einer Weise auszugestalten, die die Erreichung dieses Zieles sicherstellt. In programmrechtlicher Hinsicht folgt daraus, dass im Gesamtprogramm sowohl die Vielfalt der Gegenstände als auch die Vielfalt der Meinungen angemessen zum Ausdruck kommen muss. Diese Anforderung an das Gesamtprogramm gilt unabhängig davon, ob der Gesetzgeber sich für ein öffentlich-rechtliches oder ein privates Rundfunksystem entscheidet. […] Angesichts des für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk uneingeschränkt geltenden Gebots gleichgewichtiger Vielfalt kann vielmehr eine Lockerung auf Seiten der privaten Anbieter zu einer Verzerrung des Gleichgewichts im Gesamtprogramm führen, die unter dem Normziel von Art. 5 Abs. 1 GG nur in engen Grenzen hinnehmbar erscheint.“ [Herv. d. Verf.]. Siehe auch BVerfGE 57, 295, 323 f. – 3. Rundfunkentscheidung: „Es liegt vielmehr in der Verantwortung des Gesetzgebers, dass ein Gesamtangebot besteht, in dem die für die freiheitliche Demokratie konstitutive Meinungsvielfalt zur Darstellung gelangt. Es muss der Gefahr begegnet werden, dass auf Verbreitung angelegte Meinungen von der öffentlichen Meinungsbildung ausgeschlossen werden und Meinungsträger, die sich im Besitz von Sendefrequenzen und Finanzmitteln befinden, an der öffentlichen Meinungsbildung vorherrschend mitwirken […]. Dies ist sicher nicht mit letzter Gewissheit möglich; zumindest muss aber eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich in dem gesetzlich geordneten Rundfunksystem eine solche gleichgewichtige Vielfalt einstellt. An dieser Notwendigkeit ändert es auch nichts, wenn die Anforderungen der Rundfunkfreiheit als wenigstens durch die bestehenden öffentlich-rechtlichen Anstalten erfüllt anzusehen sind, so dass – jedenfalls dem Anspruch nach – alle maßgeblichen gesellschaftlichen Gruppen und Richtungen im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Programme zu Wort kommen und die Teilnehmer sich umfassend informieren können.“ [Herv. d. Verf.].

  95. 95.

    Siehe bspw. BVerfGE 57, 295, 322 f. – 3. Rundfunkentscheidung: „Der Gesetzgeber hat insbesondere Vorkehrungen zu treffen, die sicherstellen, dass der Rundfunk nicht einer oder einzelnen gesellschaftlichen Gruppen ausgeliefert wird, dass die in Betracht kommenden gesellschaftlichen Kräfte im Gesamtprogramm zu Wort kommen [...] Demgemäß ist ungewiss, ob bei einer Behebung des bisherigen Mangels in dem ‚Gesamtprogramm‘ als Inbegriff aller gesendeten inländischen Programme alle oder wenigstens ein nennenswerter Teil der gesellschaftlichen Gruppen und geistigen Richtungen auch tatsächlich zu Wort kommen, ob mithin ein ‚Meinungsmarkt‘ entsteht, auf dem die Vielfalt der Meinungsrichtungen unverkürzt zum Ausdruck gelangt.“ [Herv. d. Verf.]. Vor diesem Hintergrund bleibt nur zu hoffen, dass sich innovative Ideen vermittels durchlässiger Teilöffentlichkeiten im Diskurs „nach oben“ arbeiten können, bis sie von einem in einer „breiteren Öffentlichkeit“ sichtbaren Repräsentanten aufgegriffen werden. Ausführlich hierzu Smolla, Free speech in an open society 1992; Keane, The media and democracy 1991.

  96. 96.

    Daran ändert auch der Befund nichts, dass das Bundesverfassungsgericht, wenn es um den Persönlichkeitsschutz ging, stets zugunsten des Schwächeren entschieden hat und dabei Exzesse der medialen Macht derjenigen, die leichter Zugang zu den Massenmedien erlangen können, eindämmte. Vgl. Rabe, Der Schutz der Persönlichkeit vor Kritik an professionellen Leistungen 2014, 118 ff.; siehe auch Gounalakis/Rösler, Ehre, Meinung und Chancengleichheit im Kommunikationsprozeß. Eine vergleichende Untersuchung zum englischen und deutschen Recht der Ehre 1998, 129.

  97. 97.

    Einem derartigen Verständnis „gleicher Freiheit“ steht Hoffmann-Riem, in: Stein/Denninger/Hoffmann-Riem (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 5 Abs. 1, 2 Rn. 188 zustimmend gegenüber; grundsätzlich kritisch dagegen Post, University of Colorado Law Review 1993, 1109, 1111; auch nicht den Einzelnen ins Zentrum rückend Franzius, JZ 2016, 650.

  98. 98.

    Mit Blick auf den Einzelnen erschöpfen sich die Zugangsmöglichkeiten zur klassischen Massenkommunikation – neben der eher theoretischen Möglichkeit der Gründung einer Zeitung oder eines Fernseh- oder Rundfunksenders – meist auf Mitwirkung in sog. „offenen Kanälen“ im lokalen oder regionalen Kontext (vgl. hierzu BVerfGE 83, 238, 327 f. – 6. Rundfunkentscheidung) und dem Verfassen von Leserbriefen und ähnlich wirkungsvollen Instrumenten, hinsichtlich derer in der Literatur etwa eine Abdruckpflicht diskutiert wird. Zu dieser Debatte Hoffmann-Riem, in: Stein/Denninger/Hoffmann-Riem (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 5 Abs. 1, 2 Rn. 184 m. w. N.

  99. 99.

    Schulz/Held/Kops, Perspektiven der Gewährleistung freier öffentlicher Kommunikation 2002, 58 beschreiben dies als „Angebotsperspektive“. Ihnen geht es um eine Erweiterung des verfassungsrechtlichen „Vielfaltsbegriffs“ um die „Nutzerperspektive“. Gesichert werden soll die Möglichkeit der Kenntniserlangung durch die Rezipienten. Der Einzelne als aktiver Teilnehmer am massenmedialen Diskurs tritt bei ihnen nicht in den Vordergrund der Betrachtung.

  100. 100.

    Vgl. beispielhaft etwa BVerfGE 34, 269, 283 – Soraya. In der Entscheidung spricht es geradezu prototypisch vom „Publikum“ als die dem Einzelnen zugedachte Rolle im massenmedialen öffentlichen Diskurs.

  101. 101.

    Vgl. oben in der Einleitung zur Abhandlung.

  102. 102.

    Schmitt Glaeser, Kabelkommunikation und Verfassung. Das privatrechtliche Unternehmen im „Münchener Pilotprojekt“ 1979, 154; siehe auch Hartmann, JZ 2016, 18, 22: „Dienende Freiheit ist keine Freiheit.“

  103. 103.

    Eine Betonung der Autonomie ist auch keine Einladung zum Missbrauch real existenter gesellschaftlicher Kraft, da die eigene Freiheit dort ihre Grenzen findet, wo sie in die Freiheit des anderen übergreift.

  104. 104.

    So etwa Schulze-Fielitz, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, Art. 5 I, II Rn. 46, der dem Gesetzgeber aufgeben will „alle[n] relevanten politischen, sozialen, kulturellen und religiösen Strömungen Zugang zur öffentlichen Meinungsbildung durch Massenmedien“ [Herv. d. Verf.] zu ermöglichen.

  105. 105.

    Wolf, Medienfreiheit und Medienunternehmen 1985, 383 f.; vorsichtig kritisch auch Schulz, Gewährleistung kommunikativer Chancengleichheit als Freiheitsverwirklichung 1998, 180.

  106. 106.

    Post, University of Colorado Law Review 1993, 1109, 1121.

  107. 107.

    Vgl. Jestaedt, Meinungsfreiheit, in: Merten/Papier (Hrsg.), Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa. Grundrechte in Deutschland. Einzelgrundrechte I 2012, Bd. 4, § 102 Rn. 18 ff.; Degenhart, in: Kahl/Waldhoff/Walter (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 21 ff.; Hain, in: Sachs/Siekmann/Blanke/Dietlein/Nierhaus/Püttner (Hrsg.), Der grundrechtsgeprägte Verfassungsstaat 2012, 1387, 1395 ff.; Starck, in: Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Rn. 111 ff., 122 f.; Schmitt Glaeser, Die grundrechtliche Freiheit des Bürgers zur Mitwirkung an der Willensbildung, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 3. A. 2005, Bd. 3, § 38 Rn. 42 ff.; siehe auch Wendt, in: Münch/Kunig (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, Art. 5 Rn. 2.

  108. 108.

    Das Bundesverfassungsgericht meint, dass die „Anforderungen an die gesetzliche Ausgestaltung der Rundfunkordnung zur Sicherung der Rundfunkfreiheit i. S. d. Art. 5 GG Abs. 1 Satz 2 GG […] durch die Entwicklung von Kommunikationstechnologie und Medienmärkten nicht überholt“ seien. Vgl. BVerfGE 121, 30, 51 – Parteibeteilung an Rundfunkunternehmen; BVerfG, NVwZ 2014, 867, 868 (Rn. 34) – Zusammensetzung der Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.

  109. 109.

    Möllers/Zwiffelhoffer, MMR 2015, 166; Hartmann, JZ 2016, 18, 18 ff.

  110. 110.

    Ausführlich dazu bereits oben unter 2.4.2 und 2.4.3. Das mag auch die dem Einzelnen von manchen Autoren allzu leichtfertig unterstellte „Apathie“ [Schmitt Glaeser, Die grundrechtliche Freiheit des Bürgers zur Mitwirkung an der Willensbildung, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 3. A. 2005, Bd. 3, § 38 Rn. 42] teilweise „überwinden“ helfen und verhindern, dass man sich mit einer „Zuschauerdemokratie“ [Depenheuer, VVDStRL 55 (1996), 90, 118 ff.] zu schnell abfindet.

  111. 111.

    Hierzu bereits oben 2.5.

  112. 112.

    Hierzu bereits oben 2.4.3.

  113. 113.

    Siehe etwa BVerfGE 8, 104, 113 – Volksbefragung; BVerfGE 20, 56, 99 – Parteienfinanzierung I; BVerfGE 52, 63, 83 – 2. Parteispenden-Urteil; BVerfGE 85, 264, 284 f. – Parteienfinanzierung II. Vgl. auch Zentara, Medienordnung und Öffentlicher Diskurs. Die Pflicht des Staates zur Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit des Öffentlichen Diskurses 2009, 20 f. m. w. N.

  114. 114.

    Vgl. Schmitt Glaeser, Die grundrechtliche Freiheit des Bürgers zur Mitwirkung an der Willensbildung, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 3. A. 2005, Bd. 3, § 38 Rn. 48, der meint, dass sich die „grundrechtliche Freiheit politischer Mitgestaltung in und durch Verbände [...] eher in der Freiheit sozialer Gruppenbildung, konkret im Verbandseintritt oder -austritt“ erschöpfe.

  115. 115.

    Vgl. 2.5.7.

  116. 116.

    Vgl. oben 3.3.2. bis 3.3.5.

  117. 117.

    Freilich ist damit nicht die Freiheit zur Beliebigkeit gemeint. Siehe unten 3.3.7.4.

  118. 118.

    Die Anfänge der Debatte um den „institutionellen Charakter“ der Presse und die Gefahr der „gesetzgeberischen Formierungskompetenz“ im älteren Schrifttum zusammenfassend Stern, Die Einrichtungsgarantien, in: Stern (Hrsg.), Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland 1988, Bd. III/1, § 68 V (S. 832 ff., insb. Fn. 428). Im Wesentlichen wurden die Grundpositionen zwar modifiziert, aber nicht aufgegeben.

  119. 119.

    Starck, in: Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Rn. 10.

  120. 120.

    Eine Übersicht bei Jestaedt, Meinungsfreiheit, in: Merten/Papier (Hrsg.), Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa. Grundrechte in Deutschland. Einzelgrundrechte I 2012, Bd. 4, § 102 Rn. 13 ff.; siehe auch Schulz, Gewährleistung kommunikativer Chancengleichheit als Freiheitsverwirklichung 1998, 33 ff., 168 ff.

  121. 121.

    BVerfGE 82, 272, 281 – Postmortale Schmähkritik; siehe auch BVerfGE 97, 391, 399 – Mißbrauchsbezichtigung.

  122. 122.

    [Herv. d. Verf.] BVerfGE 85, 23, 31 – Rhetorische Frage.

  123. 123.

    Die öffentliche Willensbildung möchte etwa Hoffmann-Riem, in: Stein/Denninger/Hoffmann-Riem (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 5 Abs. 1, 2 Rn. 157 „zum Bezugspunkt der Einrichtung des Medienwesens“ machen.

  124. 124.

    Hierzu oben 3.3.4. Hinsichtlich der Ableitung ambivalent Schulz, Gewährleistung kommunikativer Chancengleichheit als Freiheitsverwirklichung 1998, 170, der stets betont, dass eine Rückbindung an das Subjekt notwendig sei [etwa ibid. 167], dann aber doch eher abstrakte Anforderungen vermittels des aus dem Demokratieprinzip entlehnten Konstrukts „kommunikativer Chancengleichheit“ in den objektiv-rechtlichen Gehalt der Kommunikationsgrundrechte hineinliest. Etwa soll hier ein Bestandteil ein „Bildungsauftrag“ sein, der darauf abzielt, einen „kommunikativ selbständigen Bürger entstehen“ zu lassen. Vgl. ibid., 169. Noch weiter vom Einzelnen abstrahierend und auf die Eigengesetzlichkeiten eines Prozesses bzw. Systems abstellend Vesting, Prozedurales Rundfunkrecht. Grundlagen - Elemente - Perspektiven 1997, 226 ff.

  125. 125.

    Hoffmann-Riem, in: Schwartländer/Riedel (Hrsg.), Neue Medien und Meinungsfreiheit im nationalen und internationalen Kontext 1990, 27, 38 f., 48 ff.; Hoffmann-Riem, in: Stein/Denninger/Hoffmann-Riem (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 5 Abs. 1, 2 Rn. 157; siehe auch Rossen-Stadtfeld, in: Vesting/Korioth/Augsberg (Hrsg.), Grundrechte als Phänomene kollektiver Ordnung: Zur Wiedergewinnung des Gesellschaftlichen in der Grundrechtstheorie und Grundrechtsdogmatik 2014, 199, 205 f.; anders wohl Scholz, JZ 1981, 561.

  126. 126.

    Hierzu bereits ausführlich oben 2.3.

  127. 127.

    [Hervorhebung weggelassen] Schmitt Glaeser, Kabelkommunikation und Verfassung. Das privatrechtliche Unternehmen im „Münchener Pilotprojekt“ 1979, 154.

  128. 128.

    Hierzu vgl. nur Jestaedt, Meinungsfreiheit, in: Merten/Papier (Hrsg.), Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa. Grundrechte in Deutschland. Einzelgrundrechte I 2012, Bd. 4, § 102 Rn. 18 ff.; Degenhart, Rundfunkfreiheit, in: Merten/Papier (Hrsg.), Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa. Grundrechte in Deutschland. Einzelgrundrechte I 2012, Bd. 4, § 105 Rn. 17 ff.

  129. 129.

    Bethge, in: Sachs (Hrsg.), Grundgesetz, Art. 5 GG Rn. 90b; Hoffmann-Riem, in: Stein/Denninger/Hoffmann-Riem (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 5 Abs. 1, 2 149; Hoffmann-Riem, AöR 137 (2012), 509, 524 f. allerdings mit „netzwerkgerechter Modifikation“; vorsichtig auch in Richtung Rundfunk neigend Schulze-Fielitz, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, Art. 5 I, II Rn. 101 f., 240, 300. So, obwohl im Einzelnen unterschiedlich Baier, CR 2008, 769, 773; Billmeier, Die Düsseldorfer Sperrungsverfügung. Ein Beispiel für verfassungs- und gefahrenabwehrrechtliche Probleme der Inhaltsregulierung in der Informationsgesellschaft 2007, 170; Dietlein/Heinemann, K&R 2004, 418, 421; Brand, Rundfunk im Sinne des Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG 2002, 245, 258 f.; Held, Online-Angebote öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten. Eine Untersuchung des verfassungsrechtlich geprägten und einfachgesetzlich ausgestalteten Funktionsauftrags öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Hinblick auf Internet-Dienste 2008, 86; Dörr, in: Dittmann/Fechner/Sander (Hrsg.), Der Rundfunkbegriff im Wandel der Medien 1997, 121, 124 f.; Petersen, Medienrecht, 5. A. 2010, § 2 Rn. 17; Röger, ZRP 1997, 203, 205; Tschentscher, AfP 2001, 93, 94; Michael/Morlok, Grundrechte, 5. A. 2016, Rn. 227; Witt, Internet-Aktivitäten öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten 2007, 86. Siehe auch BVerfGE 121, 30, 51 – Parteibeteilung an Rundfunkunternehmen, das das Internet im Zusammenhang mit der Rundfunkfreiheit erwähnt. Allerdings geht es um die Ausdehnung des klassischen Rundfunks auf alternative Übertragungswege: „Die Erweiterung der Übertragungskapazitäten aufgrund der neueren technischen Entwicklungen sowie die weitreichende Verknüpfung der Medien untereinander, insbesondere auch die Verbreitung von Rundfunkprogrammen über das Internet, stellen den Gesetzgeber zwar vor neue Herausforderungen. Wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt betont […], sind aber die Anforderungen an die gesetzliche Ausgestaltung der Rundfunkordnung zur Sicherung der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Entwicklung von Kommunikationstechnologie und Medienmärkten nicht überholt.“

  130. 130.

    Interessanterweise wollen selbst Vertreter der „Lehre von der Kommunikationsverfassung“ die Kommunikationsfreiheiten nicht völlig „entsubjektivieren“, wenn und soweit die Freiheit „real von jedermann unter Einsatz der verschiedenen Ausdrucksformen“ [Hoffmann-Riem, in: Schwartländer/Riedel (Hrsg.), Neue Medien und Meinungsfreiheit im nationalen und internationalen Kontext 1990, 27, 38] ausgeübt werden kann. Damit wird die Gefahr jener Lehre für die kommunikative Selbstbestimmung des Einzelnen unter den heutigen Bedingungen der Networked Information Economy deutlich, die dieser nur durch einen Theorienanbau in Form einer „Rückausnahme“ begegnen kann.

  131. 131.

    So meint etwa Rossen-Stadtfeld, in: Vesting/Korioth/Augsberg (Hrsg.), Grundrechte als Phänomene kollektiver Ordnung: Zur Wiedergewinnung des Gesellschaftlichen in der Grundrechtstheorie und Grundrechtsdogmatik 2014, 199, 214, dass Medien „gegenständliche und meinungsbezogene Vielfalt, die in gesellschaftlicher Kommunikation geborgen ist, innerhalb ihres Gesamtangebots erschließen, dies ‚investigativ‘ ausfindig und zugänglich machen [sollten], und zwar in den Vermittlungsdimensionen der Information, Unterhaltung, Bildung, Beratung und ‚Kultur‘ gleichermaßen. […] Dies erfordert eine Bearbeitung der Medienfunktion in freier professionell-journalistischer Selbststeuerung.“ [Herv. d. Verf.]. Nichtmateriell motivierte, dezentral organisierte Produktions- und Distributionsprozesse geraten bei ihm nicht in den Blick.

  132. 132.

    Zum Verständnis aus Sicht der „Lehre von der Kommunikationsverfassung“ Hoffmann-Riem, in: Stein/Denninger/Hoffmann-Riem (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 5 Abs. 1, 2 Rn. 158.

  133. 133.

    Degenhart, Rundfunkfreiheit, in: Merten/Papier (Hrsg.), Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa. Grundrechte in Deutschland. Einzelgrundrechte I 2012, Bd. 4, § 105 Rn. 6.

  134. 134.

    Möllers, AfP 2013, 457, 457.

  135. 135.

    BVerfGE 57, 295, 319 ff. – 3. Rundfunkentscheidung; BVerfGE 121, 30, 50 f., 58 ff. – Parteibeteilung an Rundfunkunternehmen.

  136. 136.

    Schulze-Fielitz, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, Art. 5 I, II Rn. 27.

  137. 137.

    Zu den Filter-, Verdichtungs- und Syntheseprozessen bereits ausführlich oben 2.4.3.1.2.

  138. 138.

    Kube, Neue Medien - Internet, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 3. A. 2006, Bd. 4, § 91 Rn. 12 ff., 27 ff., 40 erblickt in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, dem er im Wesentlichen die Internetkommunikation unterstellen möchte, auch eine „Schutznorm der Kommunikationsgerechtigkeit“.

  139. 139.

    Jestaedt, Meinungsfreiheit, in: Merten/Papier (Hrsg.), Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa. Grundrechte in Deutschland. Einzelgrundrechte I 2012, Bd. 4, § 102 Rn. 21 f.; a. A. Gersdorf, BayVBl. 2015, 625, 626, der, ohne das weiter zu spezifizieren, das Verhältnismäßigkeitsprinzip in Anschlag bringen möchte.

  140. 140.

    Hierzu unten 4.2.2.

  141. 141.

    Hierzu unten 4.2.

  142. 142.

    Für die notwendigen Rahmenbedingungen siehe 2.5; für eine verfassungsrechtliche Einordnung und Aktualisierung des Verständnisses grundlegender Organisationsstrukturen massenmedialer Informationsproduktion und -distribution siehe ausführlich unten 4.2.

  143. 143.

    Ausführlich zu den Defiziten eines rein klassisch massenmedial betriebenen Diskurses bereits oben 2.3, zur überkommenen verfassungsrechtlichen Perzeption siehe unten 4.2.2.

  144. 144.

    Ausführlich zur verfassungsrechtlichen Einordnung unten 4.2.3.

  145. 145.

    Ausführlich zur verfassungsrechtlichen Einordnung unten 4.2.3.3.

  146. 146.

    Ausführlich hierzu unten 4.3.3.

  147. 147.

    Mit Verweis auf die von Han, Digitale Rationalität und das Ende des kommunikativen Handelns 2013 vertretenen – mittlerweile aber stark angezweifelten, wenn nicht gar widerlegten – These eines Zerfalls der Öffentlichkeit(en) im Netz [vgl. oben 2.4.4] stellt Vesting, in: Vesting/Korioth/Augsberg (Hrsg.), Grundrechte als Phänomene kollektiver Ordnung: Zur Wiedergewinnung des Gesellschaftlichen in der Grundrechtstheorie und Grundrechtsdogmatik 2014, 57, 82 den Befund aus, dass der massenmedial kommunizierende Einzelne zu nicht mehr als einer „Ansammlung von Egos“ verkomme und in der sog. „Kultur der Netzwerke einen profunden Mangel an Sicherheit in der Subjektivität“ erleide. Wenn man zudem meint, dies daran festmachen zu können, dass „ein Subjekt – ein Autor des literarischen Eigentums oder wissenschaftlichen Werkes – […] von vornherein [im Internet] nicht mehr ausgemacht werden“ kann, dann bestehen daran nicht nur sachliche Zweifel, sondern man fragt sich, inwieweit im öffentlichen Diskurs Ergebnisse von Syntheseprozessen, die zu einer öffentlichen Meinung führen, jemals individuell zuzuordnen waren oder sind. Die öffentliche Meinung hatte noch nie ein Subjekt. Allerdings war diese Erkenntnis bisher zumindest nicht Anlass, die Meinungsfreiheit zu „entsubjektivieren“, indem diese nicht mehr die eigene Meinung, die kommunikative Selbstentfaltung des Individuums, sondern institutionell „die Vorgriffe und Rückgriffe auf den freien Fluss eines sich unendlich verzweigenden Flusses der Kommunikation“ [ibid., 81] schützen soll. Vielmehr scheint unter den Kommunikationsbedingungen der Networked Information Economy gerade das Gegenteil des soeben Benannten möglich: Der Einzelne hat hier die Chance, sich als einen selbstbestimmteren, aktiveren Teilnehmer an einem qualitativ besseren massenmedialen öffentlichen Diskurs zu begreifen. Ausführlich hierzu bereits oben 2.4.3.

  148. 148.

    Hierzu oben 2.4.3.

  149. 149.

    Hoffmann-Riem, in: Stein/Denninger/Hoffmann-Riem (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 5 Abs. 1, 2 Rn. 40.

  150. 150.

    Jestaedt, Meinungsfreiheit, in: Merten/Papier (Hrsg.), Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa. Grundrechte in Deutschland. Einzelgrundrechte I 2012, Bd. 4, § 102 Rn. 34.

  151. 151.

    Degenhart, in: Kahl/Waldhoff/Walter (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 25 ff.; Wendt, in: Münch/Kunig (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, Art. 5 Rn. 2; Jestaedt, Meinungsfreiheit, in: Merten/Papier (Hrsg.), Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa. Grundrechte in Deutschland. Einzelgrundrechte I 2012, Bd. 4, § 102 Rn. 27.

  152. 152.

    Vgl. hierzu nur Jestaedt, Meinungsfreiheit, in: Merten/Papier (Hrsg.), Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa. Grundrechte in Deutschland. Einzelgrundrechte I 2012, Bd. 4, § 102 Rn. 22 m. w. N. Der Streit um das subjektlose Schutzgut der öffentlichen Willensbildung in den Kommunikationsfreiheiten und die Sonderdogmatik der Rundfunkfreiheit ist keineswegs neu, sodass hier nicht noch einmal die Argumente dafür wiederholt werden müssen, dass eine solche Sichtweise keine ausreichende Untermauerung im Wortlaut, in der Systematik, der Genese oder im Telos des Art. 5 GG findet. Vgl. ausführlich stattdessen etwa Hain, Rundfunkfreiheit und Rundfunkordnung 1993, 30 ff.; Jestaedt, Meinungsfreiheit, in: Merten/Papier (Hrsg.), Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa. Grundrechte in Deutschland. Einzelgrundrechte I 2012, Bd. 4, § 102 Rn. 18 ff.; Hain, in: Sachs/Siekmann/Blanke/Dietlein/Nierhaus/Püttner (Hrsg.), Der grundrechtsgeprägte Verfassungsstaat 2012, 1387, 1398 ff.; Degenhart, in: Kahl/Waldhoff/Walter (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 17 ff. jeweils mit weiteren Nachweisen. Für die gegenteilige Sicht vgl. anstatt anderer Hoffmann-Riem, in: Stein/Denninger/Hoffmann-Riem (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 5 Abs. 1, 2 Rn. 40 ff., 156 ff.

  153. 153.

    Hain, in: Sachs/Siekmann/Blanke/Dietlein/Nierhaus/Püttner (Hrsg.), Der grundrechtsgeprägte Verfassungsstaat 2012, 1387, 1400.

  154. 154.

    Vgl. Hoffmann-Riem, in: Stein/Denninger/Hoffmann-Riem (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 5 Abs. 1, 2 Rn. 42, 140 sowie Schulz, Gewährleistung kommunikativer Chancengleichheit als Freiheitsverwirklichung 1998; Hoffmann-Riem, in: Schwartländer/Riedel (Hrsg.), Neue Medien und Meinungsfreiheit im nationalen und internationalen Kontext 1990, 27, 32 ff.; Hoffmann-Riem, Kommunikations- und Medienfreiheit, in: Benda/Maihofer/Vogel (Hrsg.), Handbuch des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland 1994, Bd. 2, § 7 Rn. 12–17; Schulz/Dreyer/Hagemeier, Machtverschiebung in der öffentlichen Kommunikation, abrufbar unter: http://library.fes.de/pdf-files/akademie/08342.pdf, 9.

  155. 155.

    Hain, in: Sachs/Siekmann/Blanke/Dietlein/Nierhaus/Püttner (Hrsg.), Der grundrechtsgeprägte Verfassungsstaat 2012, 1387, 1393; a. A. Hoffmann-Riem, in: Stein/Denninger/Hoffmann-Riem (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 5 Abs. 1, 2 Rn. 140: Massenmedien „dürfen nicht auch zum Instrument anderer Machtträger werden, da sonst der Grundsatz der kommunikativen Chancengleichheit bzw. -gerechtigkeit […] gefährdet wäre, der in Verbindung mit der Demokratie, der Rechts- und Sozialstaatlichkeit auch normative Bedeutung erhalten hat.“

  156. 156.

    Hain, in: Sachs/Siekmann/Blanke/Dietlein/Nierhaus/Püttner (Hrsg.), Der grundrechtsgeprägte Verfassungsstaat 2012, 1387, 1401.

  157. 157.

    Hierzu u. a. Hoppmann, in: Mestmäcker (Hrsg.), Offene Rundfunkordnung. Prinzipien für den Wettbewerb im grenzüberschreitenden Rundfunk 1988, 163; Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Offene Medienordnung, abrufbar unter: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Publikationen/Ministerium/Veroeffentlichung-Wissenschaftlicher-Beirat/offene-medienordnung.pdf?__blob=publicationFile&v=2, 8 ff.; Engel, in: Hoffmann-Riem/Vesting (Hrsg.), Perspektiven der Informationsgesellschaft 1995, 155; Gellermann, Grundrechte in einfachgesetzlichem Gewande. Untersuchungen zur normativen Ausgestaltung der Freiheitsrechte 2000, 196 ff. Grundlegend BVerfGE 5, 85, 204 – KPD-Verbot; Dürig, AöR 81 (1956), 117, 125; Stern, Die Menschenwürde als Fundament der Grundrechte, in: Stern (Hrsg.), Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland 1988, Bd. III/1, § 58 III. 3. (S. 36 ff.).

  158. 158.

    Ist die vom Einzelnen abstrahierte öffentliche Willensbildung im Rahmen der hier favorisierten subjektzentrierten Sichtweise der Kommunikationsfreiheiten auch nicht Schutzgut, so wird mit der Gewährleistung individueller und massenmedialer kommunikativer Autonomie doch der Zweck verfolgt, dass der Prozess der öffentlichen Willensbildung – auch gerade vor dem Hintergrund seiner Bedeutung für das demokratische Prinzip – die real in der Gesellschaft vorhandene Vielfalt an Informationen und Meinungen möglichst umfassend widerspiegeln kann. Zur optimalen Zielerreichung bedarf es jedoch eines möglichst genauen wie aktuellen kommunikationswissenschaftlichen Verständnisses gerade der Informationsproduktions- und -distributionsprozesse im Rahmen der öffentlichen Willensbildung. Vor allen Dingen gilt es, die überkommene Erzählung eines massenmedialen öffentlichen Diskurses allein auf der Basis des klassischen Rundfunks und der Presse um die Rolle des Einzelnen, und zwar auf allen Ebenen des öffentlichen Diskurses, zu aktualisieren. Damit sind die bereits dargelegten, heute bestehenden verschiedenen Möglichkeiten zur Organisation der Informationsproduktion und -distribution, manche autonomieschonender als andere [eingehend hierzu bereits 2.4] angesprochen. Wie für den öffentlichen Diskurs unter den Bedingungen klassischer Massenmedien gilt es nunmehr auch mit Blick auf den Einzelnen, den Gefahren [hierzu bereits oben 2.5.] für dessen autonome kommunikative Selbstbestimmung im netzbasierten Diskurs zu begegnen. Eine wesentliche Erkenntnis dabei ist, dass sich die mit der Networked Information Economy gewandelte Position des Einzelnen – bei aller Bedeutsamkeit – nicht in einem egalitäreren Zugang zu einer Sprecherrolle gegenüber einem unabgeschlossenen Massenpublikum erschöpft. Vielmehr kann sich der Einzelne auf allen Stufen des (netzbasierten) öffentlichen Diskurses selbstbestimmter aktiv einbringen. Hierzu bereits oben 2.4.3.1.2 und auch 2.4.4.1.

  159. 159.

    Die Herstellung „kommunikativer Chancengleichheit“ wird zur Schranke kommunikativer Autonomie, sollten gesellschaftliche Selbstorganisationskräfte versagen. Damit ist nicht mehr der Eingriff in die kommunikative Chancengleichheit rechtfertigungsbedürftig [a. A. Hoffmann-Riem, Kommunikations- und Medienfreiheit, in: Benda/Maihofer/Vogel (Hrsg.), Handbuch des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland 1994, Bd. 2., § 7 Rn. 12 ff.; Hoffmann-Riem, in: Stein/Denninger/Hoffmann-Riem (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 5 Abs. 1, 2 Rn. 140; Ziebarth, Die Netzneutralität des Grundgesetzes 2016, 77], sondern der Eingriff oder die Beschränkung der kommunikativen Autonomie zur Sicherung der kommunikativen Chancengleichheit muss gerechtfertigt werden; insbesondere ist darzulegen, in welcher Weise gesellschaftliche Selbstorganisationsprozesse versagen und inwieweit eine Einschränkung der kommunikativen Autonomie erforderlich und angemessen zur Sicherung der „kommunikativen Chancengleichheit“ ist.

  160. 160.

    Mit Blick auf die „dienende Funktion“ der Rundfunkfreiheit Degenhart, Rundfunkfreiheit, in: Merten/Papier (Hrsg.), Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa. Grundrechte in Deutschland. Einzelgrundrechte I 2012, Bd. 4, § 105 17; a. A. Hoffmann-Riem, in: Schwartländer/Riedel (Hrsg.), Neue Medien und Meinungsfreiheit im nationalen und internationalen Kontext 1990, 27, 32; BVerfGE 97, 391, 399 – Mißbrauchsbezichtigung: „In dem Bestreben, die freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung zu gewährleisten, beschränkt sich Art. 5 Abs. 1 GG daher nicht auf den Schutz der einzelnen Äußerung, sondern sichert auch die Voraussetzungen für die Herstellung und Aufrechterhaltung des Kommunikationsprozesses, in den jede Äußerung eingebettet ist.“ [Herv. d. Verf.].

  161. 161.

    Bethge, in: Sachs (Hrsg.), Grundgesetz, Art. 5 GG Rn. 19.

  162. 162.

    Begriff bei Jestaedt, Meinungsfreiheit, in: Merten/Papier (Hrsg.), Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa. Grundrechte in Deutschland. Einzelgrundrechte I 2012, Bd. 4, § 102 Rn. 20.

  163. 163.

    Siehe für die Frage, wie sich diese Absicherung im Einzelfall, insbesondere bei inhaltsfernen Hilfsdiensten, gestaltet, ausführlich unten 4.2.3.3.

  164. 164.

    Hierzu schon oben 2.4.3.1.2 und 2.5.6. Im Gegensatz zu den klassischen Massenmedien werden diese Prozesse jedoch meist nicht zentral durch Redaktionen oder Verleger gesteuert, sondern erfolgen heterarchisch oder werden autonomieschonend gelenkt.

  165. 165.

    Schulz, Gewährleistung kommunikativer Chancengleichheit als Freiheitsverwirklichung 1998, 164 ff., 158 ff., obwohl ein Vertreter der „Lehre von der Kommunikationsverfassung“ versucht, den „Prozessschutz“ konsequent auf das Subjekt auszurichten.

  166. 166.

    Hierzu bereits oben. Angesichts der zwar schwindenden, aber gegenwärtig noch dominierenden Stellung des klassischen, linearen Rundfunks im massenmedialen öffentlichen Diskurs [vgl. oben 2.4.4.2] sind eingedenk der an anderer Stelle [vgl. oben 2.3] dargestellten Gefahren medienspezifische Vielfaltsanforderungen immer noch gerechtfertigt. In diese Richtung auch Hain, AfP 2012, 313, 321, vgl. auch Körber, MMR 2011, 215, 220.

  167. 167.

    BVerfGE 7, 198, 205 – Lüth; andere möchten Schutzpflichten auf den Menschenwürdekern eines jeden Grundrechts reduzieren, vgl. etwa Starck, Praxis der Verfassungsauslegung 1994, 70 ff.; überzeugend dagegen Ruffert, Vorrang der Verfassung und Eigenständigkeit des Privatrechts. Eine verfassungsrechtliche Untersuchung zur Privatrechtswirkung des Grundgesetzes 2001, 161.

  168. 168.

    Schulz, Gewährleistung kommunikativer Chancengleichheit als Freiheitsverwirklichung 1998, 165, 177, 179, der dann aber dem objektiv-rechtlichen Gehalt der Kommunikationsfreiheiten „kommunikative Leistungs- und Teilhaberechte“ – zuvorderst den Gedanken der kommunikativen Chancengleichheit – entnehmen möchte, die wenig mit der „klassischen“ Schutzpflichtkonstruktion des staatlichen Schutzes persönlicher Freiheit vor Beeinträchtigung durch privatautonomes Handeln anderer Privatpersonen zu tun haben: Ruft man sich in Erinnerung, dass im Rahmen eines öffentlichen Diskurses allein unter den Bedingungen klassischer Massenmedien einem Rollenwechsel von der Publikums- in die Sprecherrolle zuvorderst fehlende finanzielle Mittel zur Gründung einer Zeitung oder eines Fernsehsenders entgegenstehen, so wird deutlich, dass mittels der Statuierung von „Teilhaberechten“ ein Mangel an wirtschaftlicher und in der Folge ein Defizit an kommunikativer Potenz ausgeglichen werden sollte. Der Forderung nach „gleicher Teilhabe“ – die dann in concreto die Form einer Schutzpflicht zur Sicherung von Repräsentanz relevanter gesellschaftlicher Gruppen im öffentlichen Diskurs einnimmt – ist eine gewisse Gleichheitskomponente zu eigen, die dem Verständnis der Kommunikationsfreiheiten, als allein die (im Ausgang unbegrenzte) kommunikative Autonomie schützende Grundrechte verstanden, fremd ist. Die Frage nach dem Ob und dem Wie des Ausgleichs eines Unterschieds an wirtschaftlicher und kommunikativer Potenz ist nicht Aufgabe des objektiv-rechtlichen Grundrechtsgehalts. Vielmehr scheint dies eine politische Frage zu sein, die zuvorderst durch das Demokratieprinzip (im konkreten Falle recht detailliert) vorherbestimmt wird.

  169. 169.

    Unter Einschluss des Vor- und Umfeldes, vgl. oben 3.3.7.4.2.

  170. 170.

    So die überwiegende Auffassung in der Literatur: Möstl, Die staatliche Garantie für die öffentliche Sicherheit und Ordnung 2002, 94, 103; Alexy, in: Sieckmann (Hrsg.), Die Prinzipientheorie der Grundrechte. Studien zur Grundrechtstheorie Robert Alexys 2007, 105, 115; Clérico, in: Sieckmann (Hrsg.), Die Prinzipientheorie der Grundrechte. Studien zur Grundrechtstheorie Robert Alexys 2007, 151, 152; Riecken, Verfassungsgerichtsbarkeit in der Demokratie. Grenzen verfassungsgerichtlicher Kontrolle unter besonderer Berücksichtigung von John Hart Elys prozeduraler Theorie der Repräsentationsverstärkung 2003, 483 ff.; Weiß, Privatisierung und Staatsaufgaben. Privatisierungsentscheidungen im Lichte einer grundrechtlichen Staatsaufgabenlehre unter dem Grundgesetz 2002, 174 f.; Erichsen, JURA 1997, 85, 88; Voßkuhle, JuS 2007, 429, 430; Merten, in: Stern/Grupp (Hrsg.), Gedächtnisschrift für Joachim Burmeister 2005, 227, 242 f.; Lee, in: Grote/Härtel/Hain/Schmidt/Schmitz/Schuppert/Winterhoff (Hrsg.), Die Ordnung der Freiheit. Festschrift für Christian Starck zum siebzigsten Geburtstag 2007, 297, 313; Götz, Innere Sicherheit, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 3. A. 2006, Bd. 4, § 85 Rn. 30.

  171. 171.

    Störring, Das Untermaßverbot in der Diskussion: Untersuchung einer umstrittenen Rechtsfigur 2009, 167; Isensee, Das Grundrecht als Abwehrrecht und als staatliche Schutzpflicht, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland 1992, Bd. 5, § 111 Rn. 165.

  172. 172.

    Störring, Das Untermaßverbot in der Diskussion: Untersuchung einer umstrittenen Rechtsfigur 2009, 223 f. unter Hinweis auf BVerfGE 49, 89, 142 – Kalkar I; Isensee, Das Grundrecht auf Sicherheit. Zu den Schutzpflichten des freiheitlichen Verfassungsstaates 1983, 40; Hesse, in: Däubler-Gmelin/Kinkel/Meyer/Simon (Hrsg.), Gegenrede: Aufklärung – Kritik – Öffentlichkeit. Festschrift für Ernst Gottfried Mahrenholz 1994, 541, 557; Möstl, Die staatliche Garantie für die öffentliche Sicherheit und Ordnung 2002, 108 f., 111; Merten, in: Stern/Grupp (Hrsg.), Gedächtnisschrift für Joachim Burmeister 2005, 227, 238 ff., 243; Isensee, Das Grundrecht als Abwehrrecht und als staatliche Schutzpflicht, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland 1992, Bd. 5, § 111 Rn. 142; Hermes, Das Grundrecht auf Schutz von Leben und Gesundheit. Schutzpflicht und Schutzanspruch aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG 1987, 256.

  173. 173.

    Riecken, Verfassungsgerichtsbarkeit in der Demokratie. Grenzen verfassungsgerichtlicher Kontrolle unter besonderer Berücksichtigung von John Hart Elys prozeduraler Theorie der Repräsentationsverstärkung 2003, 490. Das Über- und Untermaßverbot hat der Gesetzgeber in einen möglichst schonenden Ausgleich im Sinne praktischer Konkordanz zu bringen; die praktische Konkordanz ist nicht der Kontrollmaßstab des Bundesverfassungsgerichts, da sonst der Spielraum des Gesetzgebers zwischen Unter- und Übermaßverbot zur Herstellung eines Ausgleichs verschwinde. So Ruffert, Vorrang der Verfassung und Eigenständigkeit des Privatrechts. Eine verfassungsrechtliche Untersuchung zur Privatrechtswirkung des Grundgesetzes 2001, 204 f., 207; Gellermann, Grundrechte in einfachgesetzlichem Gewande. Untersuchungen zur normativen Ausgestaltung der Freiheitsrechte 2000, 358 f.; Lerche, Übermass und Verfassungsrecht. Zur Bindung des Gesetzgebers an die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Erforderlichkeit 1961, 130 f.

  174. 174.

    So auch Michael, JuS 2001, 148, 151 f.; Möstl, Die staatliche Garantie für die öffentliche Sicherheit und Ordnung 2002, 110; für eine Darstellung der Vielzahl anderer Sichtweisen Störring, Das Untermaßverbot in der Diskussion: Untersuchung einer umstrittenen Rechtsfigur 2009, 212 ff.

  175. 175.

    Störring, Das Untermaßverbot in der Diskussion: Untersuchung einer umstrittenen Rechtsfigur 2009, 97; Preis, NZA-Sonderheft 1997, 1256, 1257; auch in diese Richtung Schliesky/Hoffmann/Luch/Schulz/Borchers, Schutzpflichten und Drittwirkung im Internet. Das Grundgesetz im digitalen Zeitalter 2014, 64 f.; auch im zivilrechtlichen Kontext das Untermaßverbot fruchtbar machend Canaris, Grundrechte und Privatrecht 1999, 83 ff.; Röthel, Normkonkretisierung im Privatrecht 2004, 117 f.; Ruffert, Vorrang der Verfassung und Eigenständigkeit des Privatrechts. Eine verfassungsrechtliche Untersuchung zur Privatrechtswirkung des Grundgesetzes 2001, 233 f.; Looschelders, VersR 1999, 141, 143 f.

  176. 176.

    BVerfGE 7, 198, 212 – Lüth; BVerfGE 42, 143, 148 f. – Deutschland-Magazin; BVerfGE 42, 163, 168 – Herabsetzende Werturteile; BVerfGE 59, 231, 256 f. – Freie Mitarbeiter; BVerfGE 61, 1, 6 – Wahlkampf/„CSU: NPD Europas“; BVerfGE 62, 230, 243 ff. – Boykottaufruf; BVerfGE 66, 116, 135 – Springer/Wallraff.

  177. 177.

    BVerfGE 89, 214, 234 – Bürgschaftsverträge.

  178. 178.

    Zuletzt wieder BVerfG, NJW 2015, 2485, 2486 – Bierdosen-Flashmob: „Wie das BVerfG insoweit festgestellt hat, können Private im Wege der mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten freilich unbeschadet ihrer eigenen Grundrechte auch ähnlich oder auch genauso weit wie der Staat durch die Grundrechte in Pflicht genommen werden, insbesondere, wenn sie in tatsächlicher Hinsicht in eine vergleichbare Pflichten- oder Garantenstellung hineinwachsen wie traditionell der Staat.“

  179. 179.

    Hierzu bereits oben 2.4.2.2.

  180. 180.

    Hoffmann-Riem/Schulz/Held, Konvergenz und Regulierung – Optionen für rechtliche Regelungen und Aufsichtsstrukturen im Bereich Information, Kommunikation und Medien 2000; Hain, K&R 2006, 325; Eicher/Schneider, NVwZ 2009, 741; Gersdorf, in: Gundel/Heermann/Leible (Hrsg.), Konvergenz der Medien – Konvergenz des Rechts? 2009, 31; Rahvar, Die Zukunft des deutschen Presserechts im Lichte konvergierender Medien 2011; Schmidtmann, Die verfassungsrechtliche Einordnung konvergenter Massenmedien. Eine Analyse der Auswirkungen des Medienwandels auf Presse und Rundfunk aus verfassungsrechtlicher Sicht 2013; Korte, AöR 139 (2014), 384; skeptisch gegenüber der „Einpassung der neuen Wirklichkeit in die alte Dogmatik“ Engel, in: Hoffmann-Riem/Vesting (Hrsg.), Perspektiven der Informationsgesellschaft 1995, 155. Den Blick weitend dagegen: Kluth/Schulz, Konvergenz und regulatorische Folgen. Gutachten im Auftrag der Rundfunkkommission der Länder, abrufbar unter: http://www.hans-bredow-institut.de/webfm_send/1049. Siehe auch Gundel/Heermann/Leible (Hrsg.), Konvergenz der Medien – Konvergenz des Rechts? 2009; Hain, AfP 2012, 313.

  181. 181.

    Vgl. z. B. hierzu Vesting, Die Tagesschau-App und die Notwendigkeit der Schaffung eines „Intermedienkollisionsrechts“, abrufbar unter: http://www.ksp.kit.edu/download/1000035590; Gundel, BayVBl. 2015, 617, 620.

  182. 182.

    Zur Bewertung und Einordnung siehe unten 4.5.

  183. 183.

    Schulze-Fielitz, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, Art. 5 I, II Rn. 86, 88. Steht die überkommene Dogmatik des Art. 5 Abs. 1 GG vor veritablen Herausforderungen, die soeben beschriebenen Veränderungen der kommunikativen Bedingungen unter Einfluss der Networked Information Economy zu verarbeiten, zeigen andere Grund- und Menschenrechtsverbürgungen eine deutlich größere Fähigkeit zur Adaption. Richtet man bspw. den Blick auf die kommunikationsbezogenen Gewährleistungen der Art. 10 Abs. 1 EMRK und Art. 11 Abs. 1, 2 GRCh, so fällt auf, dass diese im Bereich des Schutzbereichs nicht hinsichtlich bestimmter Arten massenmedialer Kommunikation differenzieren. Ausgangspunkt ist jeweils das Subjekt bzw. der Berechtigte. Beide Gewährleistungen kommen ohne Beschränkungen der Arten der Massenkommunikation aus, sodass hybride und neue Formen erfasst werden können, ohne diffizile, durch Ordnungsmodelle vorgeprägte Abgrenzungen auf Schutzbereichsebene vornehmen zu müssen [Zur EMRK vgl. Cornils, in: Gersdorf/Paal (Hrsg.), Beck'scher Online-Kommentar - Informations- und Medienrecht, Art. 10 EMRK Rn. 22; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention: ein Studienbuch, 6. A. 2016, § 23 Rn. 10; Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention: EMRK-Kommentar, 3. A. 2009, Art. 10 Rn. 15 ff.; zur GRCh siehe Augsberg, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje (Hrsg.), Europäisches Unionsrecht, Art. 11 GRCh Rn. 8 m. w. N. Ob Abs. 2 gegenüber Abs. 1 des Art. 11 GRCh ein eigenständiges Grundrecht enthält, ist nicht ganz eindeutig. Für Gründe, die dagegensprechen können, siehe Jarass, EU-Grundrechte 2005, § 16 Rn. 28 m. w. N.; zur gegenteiligen Auffassung neigend Frenz, Handbuch Europarecht: Europäische Grundrechte 2009, Rn. 1745 f., 2068 ff. m. w. N.; für einen Eigenstand spricht sich aus Calliess, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), EUV/AEUV, Art. 11 GRCh Rn. 32 f.]. Die Art. 10 Abs. 2 EMRK sowie Art. 52 Abs. 1, 3 GRCh erlauben auf Schrankenebene dann eine gegenüber technischen Entwicklungen offene, und nach Art der jeweiligen massenmedialen Kommunikation angemessene Differenzierung anhand des Verhältnismäßigkeitsprinzips.

  184. 184.

    Zu den verschiedenen Ansichten zum Pressebegriff siehe Degenhart, in: Kahl/Waldhoff/Walter (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 361 ff.; Herzog, in: Maunz/Dürig/Herzog/Herdegen/Scholz/Klein (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 126 ff.

  185. 185.

    Hain, AfP 2012, 313, 317.

  186. 186.

    Koreng, Zensur im Internet. Der verfassungsrechtliche Schutz der digitalen Massenkommunikation 2010, 97 f.

  187. 187.

    Vgl. Bethge, in: Sachs (Hrsg.), Grundgesetz, Art. 5 GG Rn. 90; zum Befund der „Blasenbildung“ im Bereich der Rundfunkfreiheit Gersdorf, AfP 2010, 421, 423 f.; Hain, AfP 2012, 313, 317; zur fehlenden Sachgerechtigkeit, vgl. etwa jüngst wieder Gersdorf, BayVBl. 2015, 625, 626 f.; zur Kritik an der unscharfen Kontur des Rundfunkbegriffs und Modifikationsversuchen sowie dem methodisch zweifelhaften Unterfangen, den Begriff je nach Realsachverhalt zu erweitern oder zu begrenzen Koreng, Zensur im Internet. Der verfassungsrechtliche Schutz der digitalen Massenkommunikation 2010, 58 m. w. N.

  188. 188.

    BVerfGE 73, 118, 166 – 4. Rundfunkentscheidung; BVerfGE 83, 238, 326 – 6. Rundfunkentscheidung.

  189. 189.

    Das BVerfG spricht von „Geeignetheit“ und einer „angemessenen Berücksichtigung“ der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Interessen. Vgl. BVerfGE 121, 30, 59 ff. – Parteibeteilung an Rundfunkunternehmen; für die Anwendung des Unter- und Übermaßverbotes Hoffmann-Riem, in: Stein/Denninger/Hoffmann-Riem (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 5 Abs. 1, 2 Rn. 158.

  190. 190.

    Hier in Anlehnung an Hain, AfP 2012, 313, 318. Damit käme den Begriffen „Presse“ und „Rundfunk“ nur noch ein beispielhafter Charakter für massenmediale Distributionsformen zu. Im Ergebnis ähnlich Bock, Die Übertragbarkeit der Kommunikationsfreiheiten des Artikel 5 GG auf das Internet 2018, 272 ff. Presse- und Rundfunkfreiheit als Spezialgrundrechte der Meinungsfreiheit Starck, in: Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Rn. 5 ff., 67. Siehe auch Hain, in: Sachs/Siekmann/Blanke/Dietlein/Nierhaus/Püttner (Hrsg.), Der grundrechtsgeprägte Verfassungsstaat 2012, 1387, 1401 f.; Hain, K&R 2012, 98; Kühling, in: Gersdorf/Paal (Hrsg.), Beck'scher Online-Kommentar – Informations- und Medienrecht, Art. 5 GG Rn. 10 f. Im älteren Schrifttum bereits Klein, Die Rundfunkfreiheit 1978, 32 ff.; Schmitt Glaeser, Kabelkommunikation und Verfassung. Das privatrechtliche Unternehmen im „Münchener Pilotprojekt“ 1979, 152. Für eine ganz andere „übergreifende Kommunikationsfreiheit“ plädiert freilich Hoffmann-Riem, in: Stein/Denninger/Hoffmann-Riem (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 5 Abs. 1, 2 Rn. 28, 156 f., der der Logik der „dienenden Rundfunkfreiheit“ das Primat einräumen möchte; dagegen äußert sich Degenhart, in: Kahl/Waldhoff/Walter (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 20. Für eine eigenständige, ungeschriebene Verbürgung einer „Internetfreiheit“ Mecklenburg, ZUM 1997, 525; Einwände dagegen bei Koreng, Zensur im Internet. Der verfassungsrechtliche Schutz der digitalen Massenkommunikation 2010, 83 ff. Für eine ungeschriebene „Internetdienstefreiheit“ Holznagel, AfP 2011, 532; Holznagel/Schumacher, Die Freiheit der Internetdienste, in: Kleinwächter (Hrsg.) Collaboratory Discussion Paper Series, 14, abrufbar unter: https://books.google.de/books?id=vkLVpCJRCwcC&lpg=PP1&dq=Grundrecht%20%20%20%20%20%20Internetfreiheit&hl=de&pg=PP1#v=onepage&q=Grundrecht%20%20%20%20%20%20Internetfreiheit&f=false; Holznagel/Schumacher, ZRP 2011, 74, 77; dagegen Schulze-Fielitz, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, Art. 5 I, II Rn. 39, 104; Gersdorf, AfP 2010, 421, 424; Gersdorf, BayVBl. 2015, 625, 626 f.; Hain, AfP 2012, 313, 318; Hain, K&R 2012, 98.

  191. 191.

    Hain, AfP 2012, 313, 318.

  192. 192.

    Gersdorf, in: Hill/Schliesky (Hrsg.), Die Vermessung des virtuellen Raums. E-Volution des Rechts- und Verwaltungssystems III 2012, 163, 166.

  193. 193.

    So Gersdorf, AfP 2010, 421, 423 ff.; Gersdorf, BayVBl. 2015, 625, 626 f., der die Presse als „redaktionell gestaltete Textangebote“ verstanden wissen und der Rundfunkfreiheit „audiovisuelle Beiträge“ zuschlagen möchte. Fraglich bleibt bei dieser an die Wirkmächtigkeit (Stichwort „Suggestivkraft“) anknüpfenden Differenzierung, welche Bedeutung dann der Passus „in Wort, Schrift und Bild“ in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zukommen soll, wenn mit Presse und Rundfunk nicht mehr bestimmte Distributionsformen gemeint sind.

  194. 194.

    In diese Richtung auch Koreng, Zensur im Internet. Der verfassungsrechtliche Schutz der digitalen Massenkommunikation 2010, 98 f.

  195. 195.

    Vgl. oben 2.3.

  196. 196.

    Hierzu oben 3.3.7.4.1.

  197. 197.

    Mit zunehmender Verbreitung und Nutzung von internetgestützten Abrufdiensten dürfte die Sonderstellung des klassischen Fernsehens hinsichtlich der Faktoren Aktualität, Breitenwirkung und Suggestivkraft abnehmen. Solange das klassische lineare Fernsehen jedoch noch das „Leitmedium“ unserer Tage, wenn auch mit abnehmender Tendenz ist [vgl. oben 2.4.4.2.], scheint angesichts der andernorts [vgl. oben 2.3.] dargestellten Gefahren auch ein besonders spezifisches Regelungsregime – insbesondere die Zulassungserfordernisse und inhaltlichen Vielfaltanforderungen – gerechtfertigt. So auch Hain, AfP 2012, 313, 321; vgl. auch Körber, MMR 2011, 215, 220.

  198. 198.

    In dieselbe Richtung Hain, AfP 2012, 313, 315; siehe auch Binder, ZUM 2015, 674.

  199. 199.

    Hain, AfP 2012, 313, 320 f.; Brinkmann, ZUM 2013, 193, 196; Kühling, in: Gersdorf/Paal (Hrsg.), Beck'scher Online-Kommentar – Informations- und Medienrecht, Art. 5 GG Rn. 99, der meint, dass „jegliche substantielle Schwächung der Pressefusionskontrolle verfassungsrechtlich kaum als zulässig einzustufen“ sei.

  200. 200.

    Vgl. oben 2.5.

  201. 201.

    Dies wird bspw. daran deutlich, dass die Produktions- und Distributionsprozesse im klassisch massenmedialen öffentlichen Diskurs, die der gesellschaftlichen Selbstorganisation überlassen wurden, ausschließlich „erwerbswirtschaftlich“ gedacht werden.

  202. 202.

    BVerfGE 20, 56, 99 – Parteienfinanzierung I: „Die öffentliche Meinung […] beeinflusst die Entschlüsse der Staatsorgane. […] Über die Parteien, deren innere Ordnung demokratischen Grundsätzen entsprechen muss, nimmt das Volk auch zwischen den Wahlen Einfluss auf die Entscheidungen der Verfassungsorgane.“

  203. 203.

    [Herv. d. Verf.] St. Rspr.; vgl. nur BVerfGE 50, 234, 239 – Gerichtspresse.

  204. 204.

    Rechtfertigend mit Verweis auf den „Demokratiegehalt“ der Kommunikationsgrundrechte Grimm, NJW 1995, 1697, 1703. Eine Verengung auf „das Politische“ und die Orientierung auf „eine politische Öffentlichkeit“ kritisierend Vesting, AöR 122 (1997), 337, 351, 355.

  205. 205.

    Vgl. oben 3.3.

  206. 206.

    Mann, Der Zauberberg 1967, 532.

  207. 207.

    [Herv. d. Verf.] St. Rspr. BVerfGE 101, 361, 389 m. w. N. – Caroline von Monaco II; siehe auch BVerfGE 103, 44, 74 f. – Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal II – Abweichende Meinung: „Die Freiheit der Medien in der Wahl der Themen und der Darstellungsformen ist Grundbedingung der Funktionsweise einer auch auf Medienfreiheit gestützten rechtsstaatlichen Demokratie.“

  208. 208.

    Vgl. oben 3.3.7.1.

  209. 209.

    BVerfGE 82, 272, 281 – Postmortale Schmähkritik; siehe auch BVerfGE 97, 391, 399 – Mißbrauchsbezichtigung.

  210. 210.

    [Herv. d. Verf.] BVerfGE 85, 23, 31 – Rhetorische Frage.

  211. 211.

    So auch Hoffmann-Riem, in: Stein/Denninger/Hoffmann-Riem (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 5 Abs. 1, 2 Rn. 12.

  212. 212.

    Jestaedt, Meinungsfreiheit, in: Merten/Papier (Hrsg.), Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa. Grundrechte in Deutschland. Einzelgrundrechte I 2012, Bd. 4, § 102 209.

  213. 213.

    [Herv. d. Verf.]. BVerfGE 7, 198, 212 – Lüth; BVerfGE 93, 266, 294, 303 f. – Soldaten sind Mörder; BVerfGE 61, 1, 7 – Wahlkampf/„CSU: NPD Europas“.

  214. 214.

    [Herv. d. Verf.] BVerfGE 93, 266, 293 – Soldaten sind Mörder.

  215. 215.

    An dieser Stelle kann man sich fragen, ob das Bundesverfassungsgericht Einschränkungen hinsichtlich der Form bzw. des Stils des Diskurses vornehmen möchte. Allg. zum „erstrebenswerten“ Stil öffentlicher Kommunikation oben 2.2.2.

  216. 216.

    [Herv. d. Verf.]. BVerfGE 34, 269, 283 – Soraya.

  217. 217.

    Vgl. auch Herzog, in: Maunz/Dürig/Herzog/Herdegen/Scholz/Klein (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 10, der diesem Vorgehen wohl positiv gegenübersteht.

  218. 218.

    So Bullinger, Freiheit von Presse, Rundfunk, Film, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 3. A. 2009, Bd. 7, § 163 Rn. 38 f.; zur Kritik Vesting, AöR 122 (1997), 337, 350 ff.; Starck, in: Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Rn. 3; Schmitt Glaeser, AöR 113 (1988), 52, 54 f.; Herzog, in: Maunz/Dürig/Herzog/Herdegen/Scholz/Klein (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 14 ff., 119 ff.; Degenhart, in: Leßmann/Großfeld/Vollmer (Hrsg.), Festschrift für Rudolf Lukes zum 65. Geburtstag 1989, 287, 290 ff.; anders Hochhuth, Die Meinungsfreiheit im System des Grundgesetzes 2007, 50 ff.

  219. 219.

    Schulze-Fielitz, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, Art. 5 I, II Rn. 164 m. w. N.

  220. 220.

    Siehe nur Hoffmann-Riem, in: Stein/Denninger/Hoffmann-Riem (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 5 Abs. 1, 2 Rn. 12; Degenhart, in: Kahl/Waldhoff/Walter (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 367, 561 ff., die meinen, dies sei verfassungsrechtlich legitimiert.

  221. 221.

    BVerfGE 34, 269, 283 – Soraya.

  222. 222.

    BVerfGE 93, 266, 293 – Soldaten sind Mörder.

  223. 223.

    Degenhart meint, dass öffentliche nicht identisch mit politischer Meinungsbildung sei, wobei erstere alle Angelegenheiten von allgemeinem Interesse und letztere Meinungsbildung „in politics“ betreffe [Degenhart, in: Kahl/Waldhoff/Walter (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 28]. Wo aber nun die Grenze zwischen beiden und die zwischen Angelegenheiten von allgemeinem und partikularem bzw. privatem Interesse zu ziehen sei und wieso diese Grenzziehung nicht durch die gleichen grundsätzlichen Bedenken belastetet sein sollte wie der Versuch des Bundesverfassungsgerichts, erläutert er nicht.

  224. 224.

    Schulze-Fielitz, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, Art. 5 I, II Rn. 164.

  225. 225.

    Siehe auch Ladeur, Der Staat 54 (2015), 97, 103 f.; Herzog, in: Maunz/Dürig/Herzog/Her-degen/Scholz/Klein (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 14; Degenhart, in: Leßmann/Großfeld/Vollmer (Hrsg.), Festschrift für Rudolf Lukes zum 65. Geburtstag 1989, 287, 291; Vesting, AöR 122 (1997), 337, 352 ff.

  226. 226.

    Vor dem Hintergrund des US-amerikanischen Verfassungsrechts argumentierend Post, Harvard Law Review 1990, 601, 630.

  227. 227.

    Hierzu bereits ausführlich oben 2.3.

  228. 228.

    Die Vorstellung, dass es keinen Generalkonsens mit Blick auf „das Politische“ gibt, möchte lediglich einen Wettbewerb um den Inhalt „des Politischen“ erzeugen. Sie stellt aber nicht die Befolgung des Rechts in Frage. Die Teilnehmer eines so verstandenen öffentlichen Diskurses bedürfen natürlich auch einer gemeinsamen, den kommunikativen Austausch stimulierenden Motivation: Diese ist auf demokratische Selbstregierung und die Vorstellung einer gemeinsamen politischen Schicksalsgemeinschaft ausgerichtet. Post, Harvard Law Review 1990, 601, 632, 635; Lasswell, Democracy Through Public Opinion 1941, 20.

  229. 229.

    Nicht zu verwechseln ist damit die grundlegende, nicht zu kritisierende Notwendigkeit der Filterung und Verdichtung von Themen im öffentlichen Diskurs. Vielmehr sind es der äußerst beschränkte intake und die heteronom bestimmten, für Manipulationen anfällige Filter- und Verdichtungsprozesse in den klassischen Massenmedien, die problematisch sind. Hierzu näher 2.3. Zur Leistungsfähigkeit der Filter- und Verdichtungsprozesse unter den Bedingungen der Networked Information Economy siehe 2.4.3.1.2.

  230. 230.

    Für eine Darstellung der Kommunikationsbedingungen klassischer Massenmedien vgl. oben 2.6.

  231. 231.

    Ausführlich hierzu Vesting, Prozedurales Rundfunkrecht. Grundlagen - Elemente - Perspektiven 1997.

  232. 232.

    Zu den Möglichkeiten der Zuschreibung von Relevanz für „das Politische“ unter den Bedingungen der Networked Information Economy siehe oben 2.4.3.1.2. Siehe auch Gayer, Unsere große Gereiztheit, Frankfurter Allgemeine Zeitung (27.10.2015).

  233. 233.

    Siehe oben 3.4.

  234. 234.

    Falschmeldungen werden heute gern als „Fake-News“ bezeichnet. Zur (Schein-)Problematik vgl. die Einführung zu dieser Abhandlung. Siehe für verschiedene kommunikationswissenschaftliche Studien zu „Fake-News“ dort Fn. 9.

  235. 235.

    BVerfGE 30, 336, 347 – Jugendgefährdende Schriften; BVerfGE 33, 1, 14 f. – Strafgefangene; BVerfGE 42, 163, 171 – Herabsetzende Werturteile; BVerfGE 85, 1, 14 f. – Bayer-Aktionäre; BVerfGE 93, 266, 289 – Soldaten sind Mörder; Schmitt Glaeser, AöR 113 (1988), 52, 71; Bethge, in: Sachs (Hrsg.), Grundgesetz, Art. 5 GG Rn. 25; Jarass, in: Jarass/Pieroth (Hrsg.), Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Kommentar, Art. 5 Rn. 3; Beater, Medienrecht, 2. A. 2016, Rn. 1601 ff.; für weitere Nachweise siehe Schulze-Fielitz, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, Art. 5 I, II Rn. 62; siehe auch kürzlich Hillgruber, JZ 2016, 495, 495 ff.

  236. 236.

    Hier wohl eher als „Gesamtwillen“, also Volks- und Staatswillensbildungsprozess zu verstehen.

  237. 237.

    [Herv. d. Verf.] BVerfGE 5, 85, 135 – KPD-Verbot; siehe auch BVerfGE 12, 113, 125 – Schmid-Spiegel; BVerfGE 69, 315, 345 f. – Brokdorf.

  238. 238.

    Schulze-Fielitz, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, Art. 5 I, II Rn. 62.

  239. 239.

    Vgl. oben 3.3.

  240. 240.

    BVerfGE 12, 113, 130 – Schmid-Spiegel: „Wenn die Presse von ihrem Recht, die Öffentlichkeit zu unterrichten, Gebrauch macht, ist sie zur wahrheitsgemäßen Berichterstattung verpflichtet.“; BVerfGE 61, 1, 8 – Wahlkampf/„CSU: NPD Europas“: „Unrichtige Information ist unter dem Blickwinkel der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Gut […]. Die bewusste Behauptung unwahrer Tatsachen ist durch Art. 5 Abs. 1 GG nicht mehr geschützt; Gleiches gilt für unrichtige Zitate […]. Im Übrigen bedarf es der Differenzierung, wobei es namentlich darum geht, die Anforderungen an die Wahrheitspflicht nicht so zu bemessen, dass darunter die Funktion der Meinungsfreiheit leiden kann […]. Der Satz, die Vermutung spreche für die Zulässigkeit der freien Rede, gilt infolgedessen für Tatsachenbehauptungen nur eingeschränkt; soweit unrichtige Tatsachenbehauptungen nicht schon von vornherein außerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verbleiben, sind sie Einschränkungen auf Grund von allgemeinen Gesetzen leichter zugänglich als das Äußern einer Meinung.“ Ausführlich zur Differenzierung des Bundesverfassungsgerichts zwischen Meinung und Tatsache Rühl, Tatsachen – Interpretationen – Wertungen. Grundfragen einer anwendungsorientierten Grundrechtsdogmatik der Meinungsfreiheit 1998.

  241. 241.

    Kloepfer, Öffentliche Meinung, Massenmedien, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 3. A. 2005, Bd. 3, § 42 13, insb. Fn. 48.

  242. 242.

    So BVerfGE 54, 208, 219 f. – Böll; BVerfGE 61, 1, 8 f. – Wahlkampf/„CSU: NPD Europas“; BVerfGE 85, 1, 15, 22 – Bayer-Aktionäre; BVerfGE 90, 241, 248 – Auschwitzlüge; BVerfGE 99, 185, 198 – Scientology; BVerfG, NJW 2012, 1498, 1499; siehe auch Degenhart, in: Kahl/Waldhoff/Walter (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 109; Grimm, NJW 1995, 1697, 1699; kritisch Stark, Ehrenschutz in Deutschland 1996, 61 ff.

  243. 243.

    BVerfGE 12, 113, 130 – Schmid-Spiegel.

  244. 244.

    Vgl. etwa BVerfGE 54, 208 – Böll: „Unrichtige Zitate sind durch Art. 5 Abs. 1 GG nicht geschützt. Es ist nicht ersichtlich, dass die verfassungsrechtlich gewährleistete Meinungsfreiheit einen solchen Schutz fordert. Soweit Werturteile im öffentlichen Meinungskampf in Frage stehen, muss im Interesse des öffentlichen Meinungsbildungsprozesses ohne Rücksicht auf den Inhalt des Urteils die Vermutung für die Zulässigkeit freier Rede sprechen […]. Für unwahre Tatsachenbehauptungen gilt das nicht in gleicher Weise. Unrichtige Information ist unter dem Blickwinkel der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Gut, weil sie der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Aufgabe zutreffender Meinungsbildung nicht dienen kann […].“

  245. 245.

    Rühl, Tatsachen – Interpretationen – Wertungen. Grundfragen einer anwendungsorientierten Grundrechtsdogmatik der Meinungsfreiheit 1998, 250.

  246. 246.

    Siehe zu den einfachgesetzlichen Auswirkungen dieses Verständnisses die Rechtsprechung zu den §§ 186, 193 StGB. Vgl. ibid., 248 ff.

  247. 247.

    Näher ibid., 282 ff.

  248. 248.

    Schulze-Fielitz, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, Art. 5 I, II Rn. 65; siehe auch Vesting, AöR 122 (1997), 337, 342-344 m. w. N., der konzise die Diskussion zur Unterscheidbarkeit von Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen und deren mangelnde Überzeugungskraft zusammenfasst. In eine andere Richtung neigend Rühl, Tatsachen – Interpretationen – Wertungen. Grundfragen einer anwendungsorientierten Grundrechtsdogmatik der Meinungsfreiheit 1998.

  249. 249.

    Schulze-Fielitz, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, Art. 5 I, II Rn. 66.

  250. 250.

    So auch Jestaedt, Meinungsfreiheit, in: Merten/Papier (Hrsg.), Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa. Grundrechte in Deutschland. Einzelgrundrechte I 2012, Bd. 4, § 102 Rn. 9; etwas vorsichtiger, aber in die gleiche Richtung formuliert auch Bullinger, Freiheit von Presse, Rundfunk, Film, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 3. A. 2009, Bd. 7, § 163 Rn. 74 ff.

  251. 251.

    BVerfG, NJW 2004, 589, 589 – Haarfarbe des Bundeskanzlers.

  252. 252.

    BVerfGE 85, 1, 12 – Bayer-Aktionäre; BVerfGE 86, 122, 128 – 1 BvR 126/85; Schulze-Fielitz, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, Art. 5 I, II Rn. 87.

  253. 253.

    BVerfGE 90, 60, 87 – 8. Rundfunkentscheidung; BVerfGE 31, 314, 325 – 2. Rundfunkentscheidung; BVerfGE 97, 228, 256 – Kurzberichterstattung; vgl. auch BVerfGE 119, 181, 214 ff. – Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag.

  254. 254.

    Siehe oben 2.3.2.

  255. 255.

    So im Grundsatz wohl auch das BVerfG in BVerfGE 12, 113, 130 – Schmid-Spiegel: „[V]iel-mehr ist auch zu fragen, ob sie der Art der Berichterstattung des ‚Spiegel‘ und ihrer Wirkung auf die öffentliche Meinung entsprach. Das ergibt sich aus der Bedeutung von Rede und Gegenrede für die Bildung der öffentlichen Meinung.“ Anders wohl der EGMR, vgl. in diesem Zusammenhang Mensching, Hassrede im Internet. Grundrechtsvergleich und regulatorische Konsequenzen 2014, 223 m. w. N., der auf eine ausgeprägte Skepsis hinsichtlich der Kraft der Gegenrede verweist.

  256. 256.

    Hierzu bereits oben 2.3.3.

  257. 257.

    Im Ergebnis auch so Steinbach, JZ 2017, 653 ff.

  258. 258.

    Eine Reaktion auf einen im Netz veröffentlichten Beitrag ist wiederum wahrscheinlicher als unter klassischen massenmedialen Bedingungen. Während im Netz jedermann darüber berichten kann, was ihn intensiv beschäftigt und dank der Suchmaschinen wahrscheinlich auf ebenfalls interessierte Gleichgesinnte stößt, wird ein von klassischen Massenmedien verbreitetes Thema häufig den kleinsten gemeinsamen Nenner der Interessen eines stetig zu maximierenden Massenpublikums darstellen, was wiederum kaum Reaktionen provozieren sollte.

  259. 259.

    Ausführlich zur Verteilung von Aufmerksamkeit oben unter 2.4.3.1.2 sowie 2.5.6.

  260. 260.

    Zur (Schein-)Problematik der „Fake-News“ vgl. oben die Einführung zu dieser Abhandlung.

  261. 261.

    Hierzu oben 2.5.

  262. 262.

    Hierzu oben 2.4.2.2.

  263. 263.

    BILDblog, abrufbar unter: http://www.bildblog.de/. Ausführlicher hierzu Münker, Emergenz digitaler Öffentlichkeiten. Die Sozialen Medien im Web 2.0. 2009, 127; vgl. aus US-amerikanischer Perspektive Benkler, The wealth of networks: how social production transforms markets and freedom 2006, 219-225; siehe auch 2.4.4.2.

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Hindelang, S. (2019). Verfassungsrechtlicher Rahmen und massenmedialer öffentlicher Diskurs. In: Freiheit und Kommunikation. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-57687-8_3

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