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Part of the book series: Beiträge zur Betriebswirtschaftslehre ((BB,volume 1))

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Zusammenfassung

Es erweist sich als zweckmäßig, bei der Definition eines Begriffes den Terminus zunächst etymologisch zu durchleuchten, d. h. auf die sprachgeschichtlichen Forschungsergebnisse zurückzugreifen. Das althochdeutsche Verbum „zalon“ wie auch das mittelhochdeutsche „zaln“, die beide unserem heutigen Zeitwort „zahlen“ entsprechen, hatten die Bedeutung von „rechnerisch ausführen, nach den Regeln der Zahlenkunst vor- oder darzulegen“ 1). Der Vorläufer unserer modernen Rechenmaschine, das „Zahlbrett“, hat hiervon seinen Namen. Dieses Hilfsmittel wurde von den damaligen Kaufleuten bei allen größeren Berechnungen angewandt — u. a. auch dann, wenn Gläubiger erschienen. Die „Zahlung“ bestand dann zunächst darin, die Gesamtsumme der Schuld mit Hilfe des Zahlbrettes zu ermitteln, und der Sprachgebrauch ging bald dazu über, auch die Tilgung der Schuld mit „Zahlung“ zu bezeichnen. Die Zahlung hatte also zunächst einmal die Bedeutung einer „solutio“, einer „Schuldenauflösung“.

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Anmerkungen

  1. Vgl. Gebrüder Grimm, Deutsches Wörterbuch, Band 15, Leipzig 1913, Spalte 44.

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  2. Vgl. Gebrüder Grimm, Deutsches Wörterbuch, Band 15, Leipzig 1913, Spalte 44.

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  3. Helfferich, Karl, Das Geld, 6. Aufl., Leipzig 1923, S. 279.

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  4. Gerloff, Wilhelm, Geld und Gesellschaft, Frankfurt/Main 1952, S. 158.

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  5. Mellerowicz, Konrad, Art. Der innerdeutsche Zahlungsverkehr, in: Die Bank, 2. Band, Wiesbaden 1952, S. 297.

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  6. Budge, Siegfried, Lehre vom Geld, Band I, Jena 1931, S. 13.

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  7. Vgl. Irmler, Heinrich, Art. Geldvolumen, in: Enzyklopädisches Lexikon für das Geld-, Bank- und Börsenwesen, Band I, Frankfurt/Main 1957, S. 697.

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  8. Vgl. dazu die Statistik „Bargeldumlauf und Bankeinlagen“ in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank. (Statist. Teil, I 3)

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  9. Mellerowicz, Zahlungsverkehr, S. 320.

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  10. Vgl. z. B. Gerloff, Geld und Gesellschaft, S. 56, ferner: Ders., Entstehung des Geldes, Frankfurt/Main 1947, S. 172: „Als Zahlung bezeichnen wir die Übertragung von gewissen Werten, nämlich solchen, die in einer Gesellschaft Gelddienste verrichten.“ Elster, der Zahlung mit „Übertragung von Beteiligungsmöglichkeiten am Sozialprodukt“ definiert, versteht unter diesen Beteiligungsmöglichkeiten das Geld (vgl. Elster, Karl, Seele des Geldes, Jena 1920, S. 31). Auch Knapp (Staatliche Theorie des Geldes. 2. Aufl., München und Leipzig 1918) gibt seine ursprüngliche Zahlungsdefinition („körperliche Übergabe von Geldzeichen“) im

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  11. Laufe seiner theoretischen Darlegungen auf, wenn er zum Giralgeld übergeht (S. 140).

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  12. Vgl. Taeuber, Walter, Geld und Kredit im Mittelalter, Berlin 1933, S. 301 ff.

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  13. Knapp, a.a.O., S. 140.

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  14. Rittershausen, Heinrich, Bankpolitik, Frankfurt/Main 1956, S. 15.

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  15. Elster (a.a.O., S. 67): „Die Aufrechnung bringt zwar eine Schuld zum Erlöschen, aber Zahlung ist sie deshalb nicht;... nicht im juristischen Sinne — ... — aber auch nicht im ökonomischen Sinne des Wortes.“ Für Mellerowicz ist die Aufrechnung eine „Vermeidung der Zahlung“ (Zahlungsverkehr, a.a.O., S. 320).

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  16. Rittershausen, Heinrich, Internationale Handels- und Devisenpolitik, 2. Aufl., Frankfurt/Main 1955, S. 263.

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  17. Budge, Geld, S. 13.

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  18. Elster, a.a.O., S. 31.

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  19. Lipfert definiert die Zahlung als das „Erbringen einer Geldleistung“ (Zahlungsverkehr, a.a.O., S. 11). Auch diese Definition macht es schwierig, das Geld als Zahlungsmittel zu bezeichnen.

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  20. Scheibke weist darauf hin, daß die „Überführung einer Geldsumme von der einen Wirtschaft in ein andere... ein rein tatsächlicher Vorgang“ ist, der lediglich die „Zahlunq im technischen Sinne“ darstellen kann (Scheibke, a.a.O., S. 5).

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  21. Taeuber, a.a.O., S. 301.

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  22. Helfferich, a.a.O., S. 281 ff.

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  23. Helfferich, a.a.O., S. 282.

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  24. Helfferich rechnet das Geld unter die Sachgüter, während er den Forderungen die Gütereigenschaft abstreitet (vgl. Helfferich, a.a.O., S. 274 f., S. 282).

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  25. Helfferich, a.a.O., S. 282.

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  26. Vgl. Helfferich, a.a.O., S. 274.

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  27. Man denke nur an die gegenwärtigen Spenden an karitative und kulturelle Einrichtungen, die zunächst gezeichnet werden. Anschließend wird um Überweisung des gezeichneten Betrages gebeten.

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  28. Auch Helfferich war gezwungen, zur Durchführung seines Schemas (a.a.O., S. 274) eine besondere Konstruktion einzuführen: er zerlegte den Verkauf auf Kredit in einen Zug-um-Zug erfolgenden Verkauf und in ein Darlehen (vgl. Helfferich a.a.O., S. 282). Hiergegen könnte ebenfalls der Einwand der Wirklichkeitsfremdheit vorgebracht werden.

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  29. Vgl. dazu z. B. Rittershausen, Bankpolitik, S. 72. Daß auch noch längere Lohnzahlungsfristen Gültigkeit hatten, zeigen verschiedene Märchen der Gebrüder Grimm, die z. T. in der Zeit des Mittelalters spielen.

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  30. Ludowici, Carl Günther, Grundriß eines vollständigen Kaufmanns-Systems, Omnitypiedruck der 2. Auflage von 1768, herausgegeben von Rudolf Seyffert, Stuttgart 1932, S. 80.

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  31. Das meinen die Betreffenden u. E. auch nicht, wenn sie sich, wie dies z. B. Helfferich (a.a.O., S. 290) oder Erich Schneider (Einführung in die Wirtschaftstheorie, III. Teil, 2. Aufl. Tübingen 1953, S. 4) tun, in ihrer Definition nur auf die „Erfüllung von Verbindlichkeiten“ beschränken. Bereits Hildebrand weist darauf hin, daß eine solche auf Nachlässigkeit zurückzuführende Gepflogenheit zu einer Verflachung des Zahlungsbegriffs führt, die ihn jedes spezifischen Inhalts beraubt (Hildebrand, Richard, über das Wesen des Geldes, Jena 1914, S. 24).

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  32. Großmann, a.a.O., S. 11; Meyer, Richard, Begriff und Wesen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, in: Bank-Archiv 1920, S. 138.

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  33. Engländer, Oskar, Das Geld in Volks- und Weltwirtschaft, Brunn—Wien—Leipzig 1937, S. 9.

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  34. Engländer, a.a.O., S. 9.

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  35. Engländer spricht von „Forderungen sonstiger Art“, bei deren Vorliegen „die Rechtsordnung des einzelnen Landes (bestimmt), ob und inwieweit sie durch Hingabe von Geld berichtigt werden können. Hier könnte man allenfalls von einer eigenen Zahlungsfunktion des Geldes sprechen“ (a.a.O., S. 9). Engländer dürfte dabei wohl an die Schadensersatzpflicht gedacht haben, eine Verbindlichkeit, die ggf. durch Geldleistung getilgt werden kann (§ 251 BGB), obwohl der Leistungsinhalt auf Naturalrestitution gerichtet war (§ 249 BGB). Eventuell hatte der Verfasser auch die Leistung an Erfüllungs Statt im Auge: wo eine Schuld auf Lieferung von Getreide dadurch getilgt wird, daß der lieferungsunfähige Schuldner seinem Gläubiger die Aufwendungen ersetzt, die ihm bei der andersweitigen Beschaffung von Getreide entstanden sind.

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  36. Lütge, Friedrich, Einführung in die Lehre vom Gelde, München 1948, S. 27, ähnlich Schmölders, Art. Geldtheorie, in: Enzyklopädie, S. 688.

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  37. Vgl. Lütge, a.a.O., S. 27; ebenso Rittershausen, Bankpolitik, S. 1.

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  38. Siehe dazu Rittershausen, Heinrich, Die Vereinigung von Geldtheorie und Preistheorie, in: WirtschafU-theorie und Wirtschaftspolitik, Festgabe für Adolf Weber, Berlin 1951, S. 230 f.

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  39. Philippowich, Eugen v., Grundriß der politischen Oekonomie, 1. Bd., 9. Aufl., Tübingen 1911, S. 9 ff.

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  40. „Durch Einführung des Geldes werden die meisten Täusche in zwei Hälften zerlegt: Kauf und Verkauf.* (Röscher, Wilhelm, Die Grundlagen der Nationalökonomie, 11. Aufl., Stuttgart 1874, S. 241.)

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  41. Schoele bezeichnet als Zahlung „diejenige Hälfte des Tauschaktes..., die der Hergabe von Gegenständen (Kauf) oder Dienstleistungen (Lohn, Miete) gegenübersteht“ (Schoele, Otto, Art. Bargeldloser Zahlungsverkehr, in: Palyi-Quittner, Handwörterbuch des Bankwesens, Berlin 1933, S. 75).

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  42. Wir möchten diesem Ausdruck den Vorzug geben, da die Geldwirtschaft in der Regel dadurch charakterisiert wird, daß in ihr ein allgemeiner Generalnenner existiert, den wir (s. S. 30 ff.) als Währungseinheit bezeichnen wollen, die aber auch die (Natural-) Tauschwirtschaft kennt. Den terminus „Kauf—Verkauf— Wirtschaft“ verwenden wir in Anlehnung an Cassels Gedankengang bei der Abgrenzung der Tauschwirtschaft im engeren Sinne von der Geldwirtschaft (Cassel, Gustav, Theoretische Sozialökonomie, 4. Aufl., Leipzig 1927, S. 39).

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  43. Rittershausen, Art. Kaufkraftparitäten, Theorie der, in: Handwörterbuch der Betriebswirtschart, 3. Aufl.. 2. Bd., Stuttgart 1957, Spalte 3115 ff.

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  44. Gerloff, Die Kaufkraft des Geldes, Frankfurt/Main 1947.

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  45. Rittershausen, Internationale Handels- und Devisenpolitik, S. 213.

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  46. Daß Stopp-Preise stets eine Zwangsbewirtschaftung nach sich ziehen, beweist Rittershausen (vgl. Rittershausen, Die Volkswirtschaft und die Wirtschaftspolitik, in: Das deutsche Kaufmannsbuch (Der neue Bott), Wiesbaden 1960, S. 66 ff.).

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  47. Bezugscheine sind keineswegs Zahlungsmittel oder gar „Geld“, wie dies aufgrund mancher in der Vergangenheit geprägter termini den Anschein hat („Eisengeld“ war z. B. kein „Geld“, das aus dem Stoff Eisen geprägt wurde, sondern eine Bezugsbescheinigung über Eisen). Diese Feststellung schließt jedoch nicht aus, daß sich „im Verkehr mit Bezugsberechtigungen ähnliche Formen entwickelt (haben) wie im regulären Zahlungsverkehr“ (vgl. NN, Das Eisengeld, in: Bank-Archiv 1942, S. 266). — Ausnahmsweise können sich aber auch Bezugscheine zu Zahlungsmitteln entwickeln. Wir verweisen dabei auf die Verhältnisse während des ersten Weltkrieges (Herbst 1916): „Die Stadt München... stellte (den Angehörigen der minderbemittelten) Bevölkerungskreise... Ausweiskarten zur Verfügung, die, auf eine bestimmte Menge gewisser Nahrungsmittel lautend, in jedem einschlägigen Geschäft der Stadt in Zahlung genommen wurden. Auf die Nahrungsmittel... gaben die Geschäfte (einen durchschnittlichen) Preisnachlaß (von 25 %>)“ (Erich Dombrowski, Deutschlands wirtschaftliche und soziale Organisation während des vierten Kriegshalbjahres, in: Der Völkerkrieg, 16. Band, Stuttgart 1917, S. 53). Diese Bezugmarken waren in Höhe von durchschnittlich 25 °/o des Kaufpreises Zahlungsmittel.

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  48. Einer ähnlichen Kaufmachtbeschränkung sind beispielsweise Devisen-„Ausländer“ im Währungsgebiet der DM-Ost unterworfen: Es wird zwar überall die DM-Ost in Zahlung genommen; bei Überschreitung der Zonen-und Sektorengrenzen erfolgt jedoch eine Kontrolle auf im DM-Ost-Währungsgebiet gekaufte Waren. Nur die Vorlage der Devisenankaufsrechnung einer Bank oder Wechselstube der DDR verhinaeri eine Beschlagnahme j somit verleiht erst diese Ankaufsrechnung der DM-Ost dem Devisenausländer die Kaufkraft der DM-Ost.

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  49. De jure bestehen insofern „Beschränkungen“, als die Teilnahme am Schwarzen Markt verboten ist. Die Rechtsordnung, die auch Bewirtschaftungs- und entsprechende Verbotsmaßnahmen in sich einschließt, ist zwar für die Unternehmung Datum. Ob und in welchem Umfange die Unternehmung bestimmte Rechtsnormen ggf. mißachten darf, ist eine Frage der Ethik. Dabei müßte jedoch u. E. beachtet werden, daß Unternehmern das gleiche „höhere“ Recht zugebilligt werden muß wie beispielsweise denjenigen Politikern und Militärs, die im Dritten Reich dem „bestehenden“ Recht zuwiderhandelten.

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  50. Ein anschauliches Bild lieferten zeitweilig die Verhältnisse in Mitteldeutschland. Vgl. dazu NN, Die Kaufkraft der Ostmark, in: DZ 11. 12. 1955.

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  51. Vgl. Stützel, Wolfgang, Art. Kaufkraft, in: Enzyklopädie, S. 993. Stützel betont, daß die unterschiedliche Verwendung eines terminus ohne deutliche jeweilige Definition die Klärung wirtschaftlicher Zusammenhänge wesentlich behindere.

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  52. Vgl. dazu Rittershausen, Kaufkraft und Kaufmacht, in: Das Parlament, Bonn, Nr. 39/57.

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  53. Eine weitere, u. E. beachtliche Unterscheidung trifft Korner: Er stellt der Kaufkraft, die durch die .Güterseite (z. B. Ausfall der Ernte) bestimmt wird, den Tauschwert gegenüber, der nur von der „Geldseite“ her beeinflußt werden kann (z. B. durch Lohnerhöhungen). Vgl. Korner, Emil, Geldstoff-Schöpfung durch Kauf-Kredit, in: ZfK 1956, S. 583.

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  54. Erwähnung finden soll ein weiterer Kaufkraftbegriff, der von Nöll v. d. Nahmer geprägt wurde: Er versteht unter Kaufkraft nicht eine Eigenschaft, die dem Gelde innewohnt, sondern eine solche, die auf den Menschen Bezug nimmt: „Wer diese Fähigkeit (kaufen zu können) besitzt, ist kaufkräftig“ (vgl. Nöll v. d. Nahmer, Robert, Geld—Kaufkraft—„Kapital“ und ihre gegenseitigen Beziehungen, in: FA—NF Bd. 9, 1943, S. 80). Hier würde jedoch zweckmäßigerweise von „Kaufkräftigkeit“ (der Menschen) zu sprechen sein, um Mißverständnisse zu vermeiden. Die Kaufkräftigkeit wird nicht durch die Qualität des Geldes (nAvr — wie wir noch sehen werden — der „Währung“), sondern durch die Qualität einer Person bestimmt; sie ist — so glauben wir Nöll v. d. Nahmer interpretieren zu dürfen — abhängig von Liquidität und/oder Kreditwürdigkeit der Person.

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  55. Helfferich, a.a.O., S. 311.

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  56. Veit, Volkswirtschaftliche Theorie der Liquidität, Frankfurt/Main 1948, S, 35j Halm, Geld, Außenhandel und Beschäftigung, 2. Aufl., München 1954, S. 17 ff.

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  57. Rittershausen, Bankpolitik, S. 11.

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  58. Budge, Geld, S. 1 ff; ferner Forstmann, Albrecht, Volkswirtschaftliche Theorie des Geldes, Band I, Berlin 1943, S. 114.

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  59. Vgl. Eucken, Walter, Die Grundlagen der Nationalökonomie, 6. Aufl., Berlin—Heidelberg—Göttingen 1950, S. 114 ff.; Rittershausen, Bankpolitik, S. 57 ff. Irmler spricht vom „guten Geld“, das sowohl allgemeines Tauschmittel als auch Recheneinheit ist, und von „schlechtem Geld“, das „allenfalls noch als Tauschmittel dient“ (Irmler, Natürliches Geld — Neutrales Geld? in: Ordo-Jahrbuch, 3. Band, 1950, S. 324) Rugina (Geldtypen und Geldordnungen, Stuttgart—Köln 1949, S. 25 ff.) spricht in gleichem Zusammenhang von „natürlichem“ und „künstlichem“ Geld.

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  60. Cassel, a.a.O., S. 335.

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  61. Wagemann, Ernst, Allgemeine Geldlehre, I. Band, Jena 1923, S. 75. Vgl. auch Kaulla, Rudolf, Rechtsstaat und Währung, Stuttgart—Köln 1949, S. 12.

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  62. Vgl. dazu Hawtrey, R. G., Währung und Kredit, Jena 1926, S. 1 ff. Hahn, Albert, Volkswirtschaftliche Theorie des Bankkredits, 3. Aufl., Tübingen 1930, S. 4 ff.

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  63. Pütz, Theodor, Theorie der Allgemeinen Wirtschaftspolitik und Wirtschaftslenkung, Wien 1948, S. 109.

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  64. Laum verweist auf eine Theorie, wonach als Maßstab das auf einem Markt jeweils am häufigsten getauschte Gut fungiere, daß also die Wertmesserfunktion eine Folge der Zahlungsfunktion sei. Er weist im einzelnen die Unhaltbarkeit dieser Ansicht nach (vgl. Laum, Bernhard, Heiliges Geld, Tübingen 1924, S. 9 ff.).

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  65. Die Bildung der Wirtschaftsformen geschieht in unserer Untersuchung einzig und allein unter dem Gesichtspunkt unseres Untersuchungsgegenstandes. An anderer Stelle (S. 28) hatten wir uns die Frage vorgelegt, ob überhaupt ein Güteraustausch vorliegt, und dabei die Verkehrs- von der geschlossenen Hauswirtschaft unterschieden.

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  66. wir wollen hier noch nicht von „Geldwirtschaft“ sprechen, da wir die Erörterung über die Geldfunktionen noch nicht abgeschlossen haben. Darüber hinaus haben die beiden Begriffe nur provisorische

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  67. Bedeutung (vgl. S. 36 ff.).

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  68. Halm George N., Geld, Außenhandel und Beschäftigung, 2. Aufl., München 1954, S. 15.

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  69. Anton Hammer erwähnt, daß in den russischen Kriegsgefangenenlagern „das Brot... die Funktion des Wertmessers (übernommen hat)“. Er führt jedoch kurz danach aus, daß es „gewiegte Händler, vor allem unter den Rumänen (gibt), die ihr Kapital, vielleicht 200 Gramm Brot, in einem Tag verfünffachen, über Machorka, Heringe, Suppe, Fußlappen“. Beim Tausch Brot — Machorka wird zwar der Tabak am Brot gemessen; der Tausch Machorka — Hering vollzieht sich höchstens beim Machorka-Besitzer unter heimlicher Bewertung in Brot — für den Hering-Besitzer ist jedoch entweder der Fisch oder der Tabak oder beides Bewertungsmaßstab (vgl. Hammer, Anton, Hunger als Laster, in: DZ 22. 1. 1949). — Wir dürfen ferner auf ein anderes Beispiel aus der westdeutschen Nachkriegswirtschaft verweisen, wo ein Normalverbraucher 1947 folgende Bilanz aufstellt: „Mir wurde von einem Bekannten ein Pfund Butter für 200 RM angeboten. Die Butter vertauschte ich gegen eine Flasche Schnaps. Den Schnaps kompensierte ich gegen 150 Zigaretten. Ein Bauer gab mir für die Zigaretten zwei Pfund Butter. Ein Pfund Butter hatte ich gewonnen.“ (NN, Tagebuch der Moral, in: Mannheimer Morgen 6. 8. 1947.)

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  70. Gerloff, Geld und Gesellschaft, S. 159.

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  71. Hawtrey, a.a.O., S. 2.

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  72. Liefmann, Robert, Grundsätze der Volkswirtschaftslehre, II. Band, Stuttgart—Berlin 1919, S. 123 ff.

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  73. Vgl. dazu Gebr. Grimm, Deutsches Wörterbuch, Band 15, Sp. 2889 ff.

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  74. Auch den Ausführungen Laums läßt sich dies entnehmen (vgl. Laum, a.a.O., S. 104 ff.). Dabei spielt es u. E. keine Rolle, ob das Geld als ursprüngliches „Opfergut“ aufgrund eines „festen Rechtsverhältnisses zur Gottheit“ oder „freiwillig“ (als „Geschenk“) gegeben wurde (Laum, a.a.O., S. 29). Auch für die Schenkung läßt sich ein Schuldverhältnis konstruieren (vgl. unsere Ausführungen auf S. 14).

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  75. Vgl. Wagemann, Geldlehre, S. 70.

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  76. Lehmann, Max Rudolf, Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 3. Aufl., Wiesbaden 1956, S. 186. Auch Thoms (Kontensystematik und Kontorechnung, in: ZfB 1951, S. 679, und: Die Bilanzierung des Geldverkehrs, ZfB 1954, S. 499) betont die scharfe Trennung zwischen beiden Erscheinungen.

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  77. Wagemann, Geldlehre, S. 75.

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  78. Gerloff, Geld- und Gesellschaft, S. 103.

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  79. Bendixen nimmt demgegenüber eine Mittelstellung ein: „Um so wichtiger ist es, sich klarzumachen, wann Werteinheit, wann Zahlungsmittel gemeint ist, z. B. die Uhr da in dem Laden kostet M 150,— Geldzahlungsmittel oder Werteinheit? Antwort: ersteres, denn der Preis ist, was der Verkäufer verlangt, also Zahlungsmittel. Aber wenn ich sage: meine Uhr ist M 150.— wert’ (ohne Verkaufsgedanken) oder Deutschlands Vermögen beträgt x Milliarden, so sind Werteinheiten gemeint.“ Er fügt allerdings hinzu: „über die Grenzen aber kann man streiten.“ (G. F. Knapp-F. Bendixen, Zur staatlichen Theorie des Geldes. Ein Briefwechsel 1905—1920, Basel—Tübingen, 1958, S. 184 f.

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  80. Knapp, Georg Friedrich, Staatliche Theorie des Geldes, 2. Aufl., München—Leipzig 1918.

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  81. Cassel, a.a.O., S. 335.

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  82. So wie Cassel lehnt beispielsweise auch Rugina die Ansicht ab, daß das Geld sowohl Wertmesser als auch Tauschmittel sei (vgl. Rugina, a.a.O., S. 26).

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  83. Vgl. dazu J. St. Mill (Politische Ökonomie, Kapitel VII, Vom Gelde, in: Ausgewählte Lesestücke zum Studium der politischen Ökonomie, herausgegeben von Karl Diehl und Paul Mombert, 1. Band, Karlsruhe 1910, S. 4): „Dieser Vorteil, eine gemeinschaftliche Sprache zu haben, worin Werte ausgedrückt werden können, ist selbst für sich allein genommen so wichtig, daß eine derartige Weise, die Werte zu bezeichnen und zusammenzurechnen, vermutlich auch dann bestehen würde, wenn Taler und Groschen keine wirklich vorhandene Sache, sondern nur Rechnungseinheit bezeichneten.“

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  84. Die ursprüngliche Wortbedeutung von „Währung“ ist „Gewährleistung“, der am nächsten die Feststellung des nrhtigen Münzgehaltes steht, der in früherer Zeit die Recheneinheit abgab (vgl. Grimm, Art. Währung, in: Deutsches Wörterbuch, Band 15, Sp. 1009 ff.).

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  85. Eduard Hammer, Die Hauptprinzipien des Geld- und Währungswesens und die Lösung der Valuta-Frage, Wien 1891, S. 7 ff. Ähnlich drückt sich Rittershausen aus, der unter Währung „die Recheneinheit, (die) Maßeinheit im Wertsystem“ versteht (Bankpolitik, S. 57). Oder an anderer Stelle (Der Neubau des Deutschen Kreditsystems, Berlin 1932, S. 135): „Währung ist nicht mehr als die gesetzliche Erklärung, daß die Wertmaßeinheit soundso benannt wird, etwa Reichsmark, und gleich dem Werte von soundsoviel Gramm Feingold ist.“

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  86. Lütge, a.a.O., S. 89.

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  87. z. B. Wagemann, Geldlehre, a.a.O., S. 177? Helfferich a.a.O., S, 356; Knapp, a.a.O., S. 101 j Cassel, a.a.O. S. 347; vgl. auch allgemeine Lehrbücher, z. B. Albert Hesse, Lehrbuch der Nationalökonomie, 2. Band, 4. Aufl., Offenburg 1950, S. 174, oder Adolf Weber, Geld, Banken, Börsen, 2. Aufl., München 1947, S. 5.

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  88. Höpker-Aschoff, Geld und Währungen, Stuttgart 1948, S. 75.

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  89. Nußbaum (Das Geld in Theorie und Prais des deutschen und ausländischen Rechts, Tübingen 1925, S. 44) bezeichnet die Währung als „ein auf derselben ideellen Einheit (Grundeinheit) beruhendes System von Geldzeichen (Währungselementen wobei aber das, was der Währung Eigenart und Bestand gibt,... lediglich die (Währungs-) Grundeinheit (ist)“.

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  90. Es erscheint allerdings fraglich, wie sich in der Rinderwährung kleinere Geschäfte, die z. B. mit 1/20 Rind bewertet wurden, unter Verwendung von Rindern ausgleichen ließen (vgl. Kehl, Paul, über Ursprung und Anfänge von Geld, Kapital und öffentlicher Finanzwirtschaft, in: FA-NF, Band 12, 1950/1951, 5. 131). Auch Laum erkennt dies an (Laum, Bernhard, über den Ursprung der altrömischen Geldbezeichnung „pucunia“, in: FA-NF, Band 12, 1950/1951, S. 360). Ähnliche Bedenken hinsichtlich der Verwendunq von Rindergeld dürften bezüglich des Fernhandels geäußert werden: „Es ist... im höchsten Grade unwahrscheinlich, daß sich der Handel über See eines so unbequemen Tauschmittels jemals bedient hat“. (Laum, Heiliges Geld, S. 11.) Moeller betont, daß sich weder der Ilias noch der Odyssee entnehmen lasse, daß Stiere als Zahlungsmittel Verwendung gefunden hätten. „Wohl aber heißt es in der wiedergegebenen ebenso wie an anderen Stellen der homerischen Epen, daß man vorzugsweise in Stieren als Werteinheiten gerechnet hat, d. h. daß Vieh eine verbreitete Rechnungseinheit war.“ (Moeller, Hero, Die Lehre vom Gelde, Leipzig 1925, S. 16.)

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  91. Vgl. z. B. die Definierung der DM-Währung durch den Gesetzgeber: „Mit Wirkung vom 21. Juni 1948 gilt die Deutsche-Mark-Währung. Ihre Rechnungseinheit bildet die Deutsche Mark, die in hundert Deutsche Pfennig eingeteilt ist.“ (1. Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens — Währungsgesetz —, § 1, Amtsblatt der Militärregierung — amerikanisches Kontrollgebiet — Ausgabe J S. 6.)

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  92. Schoele, Bargeldloser Zahlungsverkehr, S. 75. Ähnlich Wieser, Friedrich v., Theorie der gesellschaftlichen Wirtschaft, Tübingen 1924, S. 179.

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  93. Wagemann, Geldlehre, a.a.O., S. 95.

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  94. Nußbaum, a.a.O., S. 6. Bei Knapp (a.a.O., S. 6) findet sich ein Satz, der von Knapp ausdrücklich als Definition abgelehnt wird, u. E. jedoch treffend die Funktion des Geldes kennzeichnet, die unter dem Namen Wertmesser bekannt ist: „Zahlungsmittel ist eine bewegliche Sache, welche von der Rechtsordnung aufgefaßt wird als Träger von Werteinheiten.“

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  95. Wagemann, Ernst, Berühmte Denkfehler der Nationalökonomie, München 1951, S. 48.

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  96. Dieser terminus findet sich beispielsweise bei Hildebrand, a.a.O., S. 13.

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  97. Noch weniger geeignet als die „Geldeinheit“ erscheinen uns termini, wie „Metalleinheit“ oder „Münzeinheit“, die von Nußbaum (a.a.O., S. 6) aufgeführt werden. Wir wollen aber nicht die Geldeinheit als Maßstab definieren, sondern die Währungseinheit, auf der die Zahlungsmittel und damit auch das Geld aufbauen. Die „Rechnungseinheit“, von der Liefmann (a.a.O., S. 128), Helfferich (a.a.O., S. 367) und Keynes (Vom Gelde, München—Leipzig 1932, S. 3) sprechen, erscheint uns deswegen als nicht akzeptabel, weil es zahlreiche Einheiten gibt, in denen man rechnen kann. Auch den Nußbaumschen terminus „Ideelle Einheit“ halten wir für nicht vertretbar, da er nicht eindeutig genug ist.

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  98. Herzog, Richard, Besprechung von Halm, Geld, Außenhandel und Beschäftigung, 2. Aufl., in: FA-NF, Band 16, Tübingen 1956, S. 188. (Herzog spricht dabei aber von Geld und nicht von der Währungseinheit.) Auch Rittershausen vertritt diese Auffassung, wenn er in einem noch unveröffentlichten Manuskript aus dem Jahre 1951 („Währung und Aufrechnung“) die Währung mit „Preisausdrucksmitter bezeichnet.

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  99. Wagemann, Geldlehre, S. 97.

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  100. Die Frage nach der Wertbeständigkeit der Währungseinheit wird hiervon nicht berührt. Selbstverständlich kann auch die Währungseinheit gemessen werden — allerdings nicht an sich selbst, genausowenig wie sich „der Zollstock mit sich selbst messen läßt“ (vgl. Irmler, Natürliches Geld, S. 330). Gemessen wird entweder ihre Kaufkraft an der Gütermenge, die sich für eine Währungseinheit verkaufen läßt (man müßte dementsprechend von der „Kaufkraft der Währung“ sprechen, wie dies in verschiedenen Zeitungsartikeln bereits getan wird), oder ihr Wert gegenüber anderen Währungen.

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  101. Auch der „subjektive Wert des Geldes“ bezieht sich nicht auf das Geld, sondern auf die Währungseinheit. Diese erfährt — bei konstantem objektivem Währungswert — eine unterschiedliche Bewertung, je nachdem, aus welcher Vermögens- und Einkommensperspektive die Betrachtung erfolgt: Die Währungseinheit wird vom Millionär subjektiv geringer bewertet als vom Lohnempfänger (vgl. Schmoller, Gustav, Grundriß der Allgemeinen Volkswirtschaftslehre, 2. Teil, 2. Aufl., München—Leipzig 1919, S. 115 ff.).

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  102. Es konnte keine Rede sein, daß die Reichsmarkwährung ihre Wertmesserfunktion verloren hatte. Ihre Kaufkraft und ihre Kaufmacht waren zwar gesunken, aber auf den Schwarzen Börsen fanden „Notierungen“ fast ausschließlich in Reichsmark statt. Auch gegen Reichsmark konnte man unter entsprechender Berücksichtigung der Schwarzmarktpreise selbst in den letzten Wochen vor der Währungsreform alles kaufen.

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  103. Keine Ersatzwährungen treten auf, wenn in Deflationszeiten zum Naturaltausdi übergegangen wird, wie dies z. B. im Frühjahr 1961 in Spanien vereinzelt festzustellen war (vgl. NN, Madrider Tauschhandel mit System, in: DZ 22. 2. 1961).

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  104. So z. B. die Feststellung von Blessing: „Die Reichsmark hatte ihren Charakter als Zahlungsmittel weitgehend eingebüßt und an die Zigarette abgetreten.“ (Geldwert und Sparen, in: ZfK 1958, S. 521). Eine andere Äußerung: „Nach dem Zusammenbruch (kam es) zur völligen Entthronung des Geldes selbst, zur Ersetzung des Geldes durch die Zigarette des Besatzungssoldaten.“ (Blessing, Streifzug durch die moderne Währungsgeschichte, in: OW 1959, Nr. 61, S. 208).

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  105. Von Joseph McNarney, ehemaligen Überbefehlshaber USFET, soll — einer Veröffentlichung des Berliner „Telegraph“ (Nr. 148/47) zufolge — die nachstehende Geschichte stammen: Ein amerikanischer Soldat schenkt einer Deutschen eine Zigarette; die Familie des Mädchens benutzt sie, um den Schuster zum Besohlen einiger Paar Schuhe zu veranlassen; der Schuhmacher „kauft“ mit der Zigarette Fleisch, der Metzger erwirbt gegen Hingabe der Zigarette Kohlen, der Kohlenhändler bezahlt mit der gleichen Zigarette seinen Installateur, dieser endlich kauft sich damit von einem Bauern Kartoffeln. Alle Kauf-Verkaufs-Vorgänge haben sich unter Verwendung einer einzigen Zigarette vollzogen, die nach allen Operationen „immer noch intakt, wenn auch schon ein bißchen mürbe und ausgefranst an den Enden“ ist. Sehen wir von der Übertreibung der Zigarettenbewertung einmal ab, so dürfte es sehr unwahrscheinlich sein, daß eine lose Zigarette sechs Zahlungsakte überlebt.

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  106. Vgl. dazu folgende Aussage eines wegen „Arbeitverweigerung“ vor dem Richter stehenden Angeklagten: „Meine Hühner legen zur Zeit wöchentlich 15 Eier. Fünf davon verbrauchen wir selbst. Die restlichen zehn vertausche ich und erhalte dafür von einem Ausländer regelmäßig zwei Päckchen Zigaretten. Eines verbrauche ich selbst. Das andere verkaufe ich und bekomme dafür wiederum regelmäßig den üblichen Preis von 80 Mark. Diese Einnahme ergibt einen monatlichen Verdienst von rund 350 Mark, der mir ausreicht“ (NN, Wahre Geschichten — Gespräch 1947, in: Mannheimer Morgen 27. 8. 1947).

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  107. Vgl. Rittershausen, Internationale Handels- und Devisenpolitik, S. 178.

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  108. Vgl. NN, Die Goldpolitik der Bank von Frankreich, in: DZ 5. 12. 1955.

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  109. Vgl. Stichwort „Bancogeld“, in: Enzyklopädie, a.a.O., S. 137.

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  110. § 3 des 1. Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Währungsgesetz) vom 18. 6. 1948: „Geldschulden dürfen nur mit Genehmigung der für die Erteilung von Devisengenehmigungen zuständigen Stelle in einer anderen Währung als in Deutscher Mark eingegangen werden. Das gleiche gilt für Geldschulden, deren Betrag in Deutscher Mark durch den Kurs einer solchen anderen Währung oder durch den Preis oder eine Menge von Feingold oder von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden soll.“ Satz 1 gilt jedoch nicht für Geschäfte zwischen Devisenin- und -ausländem (§ 49 Außenwirtschaftsgesetz).

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  111. Vgl. Mitteilung der Deutschen Bandesbank Nr. 1009/58 vom 12. 12. 1958.

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  112. Vgl. Hamelbeck, Bernhard, Die Wertsicherungsklausel, in: ZfB 1955, S. 513.

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  113. Die Unwirksamkeit von Wertsicherungsklauseln zieht zwar nach einer Entscheidung des BGH (Urteil vom 8. 1. 1952, in: NJW 1952, S. 299) nur dann die Nichtigkeit des gesamten Geschäftes nach sich, „wenn der unwirksam gewordene Teil... mit den anderen Vereinbarungen in einem derart engen Zusammenhang steht, daß der Vertrag ohne ihn nicht abgeschlossen worden wäre, oder wenn bereits bei Vertragsabschluß die Rechtsunwirksamkeit der Wertsicherungsklausel voraussehbar war“ (Dürkes, Werner, Wertsicherungsklauseln, Heidelberg 1953, S. 32). Diese Bedingungen dürften jedoch bei Kontrakten, die über Privatwährungen abgeschlossen wurden, stets erfüllt sein.

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  114. § 20 des Währungsgesetzes sieht Gefängnisstrafen bis zu 5 Jahren oder Geldstrafen bis zu DM 50 000 oder beide Strafen vor. Diese Strafvorschrift bezieht sich auch auf die unbefugte Vereinbarung von Wertsicherungsklauseln (vgl. Priese, Johannes, und Rebentrost, Fritz, Kommentar zu den Gesetzen zur Neuordnung des Geldwesens unter Berücksichtigung der Durchführungsverordnungen, Iserlohn 1948, S. 82).

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  115. Vgl. z. B. Gerloff, Geld und Gesellschaft, S. 152.

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  116. Vgl. Schmölders, Günter, Art. Inflation, in: Enzyklopädie, S. 852.

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  117. Die Note der Deutschen Reichsbank über 100 RM verkörperte vom 1. 1. 1924 bis zum 20. 6. 1948 ununterbrochen den Wert von 100 RM.

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  118. Ein Zwang zum Abschluß solcher Verträge setzt in der Neuzeit Stopp-Preise und Bewirtschaftung voraus. Ein solcher Zwang lag nur dann vor, wenn es einem Wirtschaftssubjekt unmöglich war, Güter, die anzubieten er gezwungen war, der Öffentlichkeit zu verbergen. Der Arbeitnehmer mußte seine Arbeitskraft demjenigen, dem er durdi das Arbeitsamt „zugewiesen“ war, wöchentlich 48 Stunden lang anbieten und konnte sich dem nur durch Krankheit entziehen. Die übrigen 132 Stunden der Woche standen zur freien Verfügung und waren nach außen hin nicht als .handelsbares Gut erkenntlich. Der Warenlieferant durfte — wie auch der Anbieter von Dienstleistungen — nur dann den Abschluß eines Vertrages ablehnen, wenn er nachweisen konnte, daß er das gewünschte Gut nicht besaß. Dieser Nachweis gelang z. B. Warenverkäufern häufig sehr leicht, verschiedenen Dienstleistungsunternehmungen (z. B. Verkehrsbetrieben) nie.

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  119. Vgl. dazu die Verhältnisse während der schwedischen Geldkrise* der Jahre 1714–1717, dargestillt u. a. von Gaettens, Richard, Inflationen, München 1955, S. 127 ff. über ähnliche Verhältnisse zu Beqinn des ersten Weltkrieges berichtet General Dr. v. Stein: „In Deutsch-Eylau zeigten sich bald einige unschöne Folgen der Mobilmachung. In einigen Geschäften wurden deutsche Papierscheine nicht mehr zum vollen Wert angenommen.“ (Stein, Hermann v., Erlebnisse und Betrachtungen aus der Zeit des Weltkrieges, Leipzig 1919, S. 50.)

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  120. Von zwei im Umlauf befindlichen Geldarten verdrängt stets das (wertmäßig) schlechtere das bessere aus seiner Rolle als Zahlungsmittel (vgl. Art. Greshamsches Gesetz, in: Enzyklopädie, S. 764).

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  121. Wir verweisen auf die während der ersten deutschen Inflation 1920–1923 stets anzutreffende Unterscheidung zwischen „Goldmark“ und „Papiermark“.

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  122. Wir zitieren nochmals Stein: „Die Schäden (d. h. das Disagio der Noten, d. Verf.) wurden bald beseitigt. Ich ließ Bekanntmachungen anschlagen, in denen jeder mit Standrecht bedroht wurde, der deutsches Papiergeld nicht zum vollen Werte annehmen würde.“ (Stein, a.a.O., S. 50.)

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  123. Reigrotzki vertritt die Ansicht, „daß ein Geldkörper ohne jegliche Hortfähigkeit nicht existenzfähig ist. Genauer: ein Geld, das den Wert, den es repräsentiert, nicht wenigstens über eine gewisse Zeitspanne bewahren kann, kann auch nicht als Tauschmittel dienen.“ (Vgl. Reigrotzki, Erich, Wandlungen der Funktionsdominanz des Geldes, in: JfSW 2, 1951, S. 181.) Diese Auffassung wird u. a. durch die Erfahrungen des letzten Jahrzehnts in den südamerikanischen Inflationsländern widerlegt. Der brasilianische Lebenshaltungsindex belief sich beispielsweise im Januar 1959 auf 470 (Basis Jahresdurchschnitt 1948), im Mai 1959 auf 557 (vgl. NN, Der Cruzeiro wird ständig schwächer, in: DZ 26/27. 9. 1959). Dies entspricht einer .Kaufkraftabnahme der brasilianischen Währungseinheit von 100 im Jahre 1948 auf 18 im Mai 1959, d. h. von 82% in 11 Jahren (oder von durchschnittlich 7,5% jährlich), und einer Kaufkraftverringerung von 100 im Januar 1959 auf 84 im Mai des gleichen Jahres, also von 16% in 4 Monaten oder von durchschnittlich 4% je Monat. Dennoch kann keine Rede davon sein, daß der Cruzeiro nicht mehr als Zahlungsmittel fungiert. Zweifellos verlieren alle Forderungen über Währungseinheiten wie auch das auf diese Einheiten lautende Geld durch diese ständige Kaufkraftabnahme ihre Hortungsfunktion. Verschiedentlich wird auch der Cruzeiro als Wertmaß aufgegeben und Zuflucht zum US-Dollar gesucht, wie verschiedene vertrauliche, vom Verfasser eingesehene Gutachten über die brasilianische Währungslage beweisen. — Wir verweisen in diesem Zusammenhang auch auf Eucken, der sich mit der Streittrage auseinandersetzt, ob ein Gut sowohl Wertmesser als auch Tauschmittel sein müsse, um Geld zu sein. Halte man beide Funktionen für begriffsnotwendig, so habe es in der Inflation von 1923 überhaupt kein Geld gegeben (Eucken, a.a.O., S. 114). Das, was Eucken in bezug auf die Wertmesserfunktion sagt, gilt u. E. sinngemäß auch für die Hortungsfunktion.

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  124. Knapp, a.a.O., S. 9.

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  125. Schumpeter, Josef, Das Sozialprodukt und die Rechenpfennige, in: AfSS 44, Tübingen 1917/1918, insbes. S. 638 ff.

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  126. Bendixen, Friedrich, Das Wesen des Geldes, 2. Aufl., Leipzig 1918, S. 20 ff.

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  127. Schumpeter, a.a.O., S. 638.

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  128. Helfferich, a.a.O., S. 290 ff.; Elster, a.a.O., S. 35. Auf ähnlicher Ebene befindet sich Adolf Weber, wenn er von der „juristischen Funktion des Geldes“ spricht (Kurzgefaßte Volkswirtschaftslehre, 5. Aufl., Berlin 1948, S. 141). Ähnlich Budge, Grundzüge der theoretischen Nationalökonomie, Jena 1925, S. 30.

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  129. Vgl. z. B. Großmann, a.a.O., S. 11. Noch deutlicher Richard Meyer, a.a.O., S. 138.

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  130. Gerloff (Geld und Gesellschaft, S. 156) weist auf diese Tatsache hin, ohne allerdings die Gründe aufzuzeigen, die zu dieser Praxis führten. Leitner (Privatwirtschaftslehre der Unternehmung, 4. Aufl., Berlin-Leipzig 1922) bezeichnet die Zahlung expressis verbis als einen rechtlichen, aber keinen wirtschaftlichen Vorgang (S. 149). Elsters Ablehnung, die Zahlung als eine rein juristische Kategorie anzusehen (a.a.O., S. 36), hat hingegen andere Gründe: er hat den von uns eingeschlagenen Weg der Auflösung aller Verkehrsvorgänge in Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte nicht beschritten und kann daher leicht Zahlungen aufzählen, die keine Tilgung von Geldschulden darstellen, wie z. B. Schenkungen.

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  131. Schumpeter, a.a.O., S. 639.

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  132. Schumpeter, a.a.O., S. 640.

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  133. Leitner, Wirtschaftslehre, a.a.O., S. 142. Anderer Ansicht ist jedoch Ascher (Betriebssicherung durch Kreditüberwachung, in: BfuP 1950, S. 385 ff.): „Alle vorerst nur durch die Gutschrift von Wechseln ausgeglichenen Debitorensalden müssen bei der Berechnung der Kreditsumme so lange noch berücksichtigt werden, bis die Wechsel eingelöst worden sind. Es dürfte sich empfehlen, die hereingenommenen Wechsel nicht sofort den Debitoren gutzuschreiben, sondern erst auf einem Wechselkonto des Kunden zu verbuchen. Für dieses Wechselkonto muß ein Hinweis auf dem KK-Konto gemacht werden. Erst wenn die Wechsel eingelöst sind, hat die Umbuchung auf Debitorenkonto zu erfolgen.“

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  134. Vgl. dazu Stackeiberg, Heinrich v., Grundlagen der theoretischen Volkswirtschaftslehre, 3. Aufl., Bern 1948, S. 11; Beste, Theodor, Art. Betriebselemente, in: HdB, 3. Aufl., Band 1, Sp. 778.

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  135. Das „gefälschte“ Geld unterscheidet sich von den „schlechten“ Waren allerdings grundlegend: Schlechte Waren verkörpern in der Regel immerhin noch einen gewissen Wert; gefälschtes Geld ist demgegenüber In der Regel wertlos. „Ungedeckte“ Zahlungsmittel ähneln mehr den „schlechten“ Waren; sie verkörpern immerhin noch einen Anspruch gegen den Emittenten dieser Zahlungsmittel. Der Inhaber eines „ungedeckten“; Schecks z. B. kann sich mit Hilfe der Protesterklärung relativ rasch in den Besitz eines vollstreckbaren Titels gegen den Aussteller versetzen.

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  136. Auf den Begriff der .gesetzlichen Zahlungsmittel kommen wir noch ausführlich zurück (vgl. S. 168 ff.).

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  137. Vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 13. Aufl., München — Berlin 1954, S. 390.

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  138. Mellerowicz, Zahlungsverkehr, S. 320.

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  139. Mellerowicz, Zahlungsverkehr, a.a.O., S. 310.

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  140. Großmann, a.a.O., S....

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  141. Großmann, a.a.O., S....

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  142. Vgl. Scheibke, a.a.O., S. 30.

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  143. Schneider, Johann, Akkreditive im gebundenen und freien Zahlungsverkehr mit dem Auslande, Mannheim 1955, S. 28, S. 35.

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  144. Wir lehnen uns dabei an die von Knapp begründete Unterscheidung in „provisorische“ und .definitive Zahlungsmittel an. Vgl. Knapp, a.a.O., S. 92 ff.

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  145. Die Bezeichnungen Zahlungsmittel höherer Ordnung* und „Zahlungsmittel niederer Ordnung“ finden sich bei Willi Schmidt (Aufgaben der Notenbank in einem manipulierten Währungssystem, in: OW 1955, Nr. 35, S. 56). Die Einordnung der Zahlungsmittel erfolgt hierbei unter dem Gesichtspunkt ihres Geltungsbereichs (vgl. S. 163 ff.). Zahlungsmittel 1. Ordnung ist das Bargeld, Zahlungsmittel 2. Ordnung das Bankguthaben, Zahlungsmittel 3. Ordnung der Scheck usw. Das Bargeld stellt gegenüber dem Bankguthaben, das Bankguthaben gegenüber dem Scheck, der Scheck gegenüber dem Wechsel usw. jeweils ein Zahlungsmittel höherer Ordnung dar. Umgekehrt ist der Wechsel gegenüber dem Scheck, der Scheck gegenüber dem Bankguthaben, das Bankguthaben gegenüber dem Bargeld ein Zahlungsmittel niederer Ordnung.

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  146. Wir werden diesen Vorgang später als „passive“ Einlösung bezeichnen — zur Abgrenzung von der Tätigkeit des Inhabers des einlöslichen Zahlungsmittels (vgl. S. 44).

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  147. Elster, a.a.O., S. 31

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  148. Scheibke, a.a.O., S. 6.

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  149. Somary geht sogar so weit, die Banken als „Institute..., deren Zweck es ist, Kredit zu nehmen“, zu bezeichnen (Somary, Felix, Bankpolitik, 2. Aufl., Tübingen 1930, S. 4). Halm versucht, dieser zu unvollständigen Definition den richtigen Kern zu entnehmen, „daß allen Banken gemeinsam sei, daß sie Kredit nehmen“, eine Feststellung, die indes nicht für die Notenbank gälte. Banken nähmen oder schüfen vielmehr Kredit, um ihn den Kreditsuchenden zu geben. (Halm, Georg, Geld — Kredit — Banken, Nürnberg—Leipzig 1935, S. 114 ff.) Curt Eisfeld sieht das Wesen des Bankbetriebs darin, daß er Kredit sowohl gibt als auch nimmt (Art. Bankbetrieb, in: HdB, 3. Aufl., 1. Band, Sp. 402).

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  150. Vgl. Rittershausen, Bankpolitik, S. 11: Forderungen gegen Nichtbanken sind Kredite, Forderungen an Banken demgegenüber Geld.

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  151. Gerloff, Geld und Gesellschaft, S.156; Gerloff spricht dabei anstelle von Verbindlichkeit von „Leistung“. Leitner (Wirtschaftslehre, a.a.O., S. 149) bezeichnet als Zahlung die „Erfüllung einer Geldschuld durch Hingabe von Staatsgeld am Erfüllungsort“ und legt damit einen ausgesprochenen rechtlichen Tatbestand als Basis dar.

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  152. Dann nämlich nicht, wenn wir aufrechenbare Forderungen zwar als Zahlungsmittel ansehen, Zahlungsmittel aber nicht dem Geld gleichsetzen (vgl. S. 25).

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  153. Vgl. Mellerowicz, Zahlungsverkehr, a.a.O., S. 230; Großmann, a.a.O., S. 13.

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  154. Die Literatur versteht unter Inkasso „das Einziehen von Außenständen, mag es sich um rein buchmäßige Forderungen oder um irgendwie verbriefte Forderungen handeln“ (Pröhl, Hans, Lexikon des Kreditwesens, Peine o. J., S. 1229). Lediglich Kosiol dürfte den Begriff des Inkassos weiter fassen. Er zählt als wichtigste Absatzkosten auf: Verkaufskosten, Beförderungskosten und Inkassokosten, wobei er die Inkassokosten als „Kosten des Geldeingangs“ umschreibt (vgl. Kosiol, Erich, arenkalkulation in Handel und Industrie, 2. Aufl., Stuttgart 1953, S. 22). Kosiol läßt sich über die Inkassokosten nicht weiter aus; wir glauben jedoch richtig zu liegen in der Annahme, daß er den Inkassobegriff in seiner weitesten Fassung verstanden haben möchte. Auch Gutenberg verwendet u. E. den Inkassobegriff im weitesten Sinne des Wortes, wenn er von den Inkassokosten die Kosten des Mahnwesens trennt (vgl. Gutenberg, Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre, 2. Band, 2. Aufl., Berlin—Göttingen—Heidelberg 1956, S. 77).

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  155. Schäfer, Erich, Die Unternehmung, Band II, Köln—Opladen 1949, S. 154.

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  156. So spricht z. B. der Gesetzgeber in der Hinterlegungsordnung von der „Einlösung von Wertpapieren“, die die Hinterlegungsstelle für den Eigentümer der Effekten besorgt (§ 10 interlegungsordnung). Hierbei ist an die Tätigkeit des Gläubigers bzw. dessen Beauftragten gedacht. Im Scheckgesetz (Art. 40, 45, 46) bezieht sich die Einlösung auf die vom Schuldner vorzunehmende Handlung (desgleichen im Wechselgesetz, Art. 48 und 49).

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  157. 153a) Der Wirklichkeitsgrad solcher geschlossener Hauswirtschaften erscheint uns sehr gering. In sehr vielen Staatsutopien der Vergangenheit wird eine tauschlose Staatswirtschaft vorgeschlagen — wie beispielsweise in dem von Morelly 1753 formulierten „Wirtschaftsgesetz“ des „Reiches der Wahiheit und Natur“ unter § 11: „Dem Grundgesetz gemäß ist es den Bürgern untersagt, untereinander irgend etwas zu kaufen, zu verkaufen oder zu tauschen. Benötigt jemand z. B. Gemüse und Fleisch, so hat er sich das nötige Quantum aus der öffentlichen Halle zu holen.“ (aus: Sdilaraffia politica, Geschichte der Dichtungen vom besten Staate, Leipzig-Verlag von Fr. Wilh. Grunow, 1892). Die Volksrepublik China versuchte mit der Einführung der Volkskommunen* die Realisierung einer solchen geschlossenen Hauswirtschaft. Der Tausch konnte jedoch auch dort nicht unterbunden werden. In einigen dieser Volkskommunen führten die einsichtigen Verantwortlichen — bzw. „Rechtsopportunisten“ nach dem dortigen Sprachgebrauch — eigene Währungen ein (vgl. Harry Hamm, Pekings Arger mit den Volkskommunen, in: FAZ 18. 9. 1959).

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  158. Vgl. S. 28 f.

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  159. Die Unterscheidung zwischen echten und unechten* Idealtypen verdanken wir — wenn auch nicht bezüglich der termini — Walter Eucken, a.a.O., S. 42.

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  160. Vgl. Eucken, a.a.O., S. 47 f.

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  161. Dies gilt auch für die währungslose Wirtschaftsform. Halm führt zwar aus, daß bei Fehlen einer Währungseinheit und dem Vorhandensein von Gütern — Wertverhältnisse gegeben seien. Jeder vernünftige Mensch würde angesichts dieser Schwierigkeit sofort das Geld als Rechnungseinheit oder Wertmesser erfinden. (Halm, G. N., Geld, Außenhandel und Beschäftigung, S. 15.) Wagemann zählt demgegenüber verschiedene historische Beispiele auf, die beweisen, daß zeitweilig tatsächlich eine große Zahl von Wertrelationen existierten ohne Vorhandensein eines Generalnenners (vgl. Wagemann, Geldlehre, S. 75 f.).

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  162. De jure handelt es sich bei der Rückgabe von Flaschen um keine Zahlung, sondern um die Tilgung eines Flaschendarlehens, also um die Erfüllung von Schulden, die über Flaschen lauten (vgl. dazu die Entscheidungen der OLG Düsseldorf und Hamm, BB 1954, S. 1045? ferner Dürkes, Werner, Rechtsfragen um Verpackungsmaterial, in: BB 1948, S. 68 ff. und S. 197 ff.).

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  163. Wir verweisen auf die Gepflogenheit in verschiedenen Branchen, beim Verkauf von neuen Aggregaten gebrauchte Geräte der gleichen Art in Zahlung zu nehmen. Teilweise werden nur Gebrauchtwaren der gleichen Marke entgegengenommen (wie z. B. von wenigen Autofirmen), teilweise aber auch Geräte ähnlicher Art (verschiedene Autohändler nehmen neben Kraftwagen auch Motorräder und Roller, ja sogar auch Mopeds inZahlung).

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  164. Vgl. Landpachtgesetz vom 25. 6. 1952, § 6 III: Die als Entgelt aufgefaßten Naturalien müssen aus dem Grundstück gewonnen werden können; die Pacht für ein Kartoffelfeld darf also nicht in uttermenge vereinbart werden.

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  165. Einen Teil dieser Hinweise verdanken wir den Untersuchungen von Hans Berndt, Die Wertsicherung In der Unternehmung unter besonderer Beachtung der Währungsgesetzgebung, Diss. Köln 1958, S. 54 f.

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  166. Vgl. NN, Stiefel gegen Panzerteile, in: DZ 22. 10. 1959. Es wird dort auf ein Tauschgeschäft zwischen zwei NATO-Einheiten (Bundeswehr und amerikanischer 7. Armee) Bezug genommen, das von der Bundeswehreinheit infolge des chronischen Mangels an Ersatzteilen offeriert und von der amerikanischen Einheit angenommen wurde.

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  167. Tauschzentralen entstehen in Zeiten des Waren- oder des Geldmangels. Während und nach dem zweiten Weltkrieg entwickelten sich in Deutschland zahlreiche Tauschstellen, die allerdings nur solche Güter tauschen durften, die nicht der Bewirtschaftung unterworfen waren (NN, Tausch mit und ohne Geld, in: BW 1944, S. 53). In jüngster Vergangenheit haben verschiedene örtliche Niederlassungen des Bundes der Kinderreichen sog. Kleidertauschstellen eröffnet, um die Verhältnisse kinderreicher Familien zu verbessern. (Vgl. NN, Kinderreiche helfen sich selbst, in: Mannheimer Morgen, 30. 1. 1957, wo auf die Kleidertauschstelle- des Bundes der Kinderreichen in Wolfsburg verwiesen wird.)

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  168. Vgl. NN, Kinderreiche helfen sich selbst, a.a.O.,

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  169. Derartige Tauschgeschäfte finden sich gegenwärtig nicht nur in inflatorischen Zeiten, sondern auch in deflatorischen Situationen, wie eine Nachricht aus Spanien besagt,, wonach Madrider Kaufleute angesichts des chronischen Geldmangels die Errichtung eines Tauschhandelsringes erstreben (vgl. NN, Madrider Tauschhandel mit System, in: DZ 22. 2. 1961).

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Hahn, O. (1962). Die Begriffe Zahlung und Inkasso. In: Zahlungsmittelverkehr der Unternehmung. Beiträge zur Betriebswirtschaftslehre, vol 1. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-02942-7_1

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