Zusammenfassung
Unterhält eine GmbH u. a. einen Betrieb, der in der Hand natürlicher Personen als Liebhaberei anzusehen wäre (z. B. ein Gestüt und Rennpferde), so bleiben die dadurch betroffenen Vorgänge, d. h. die auf den Liebhabereibetrieb entfallenden Einnahmen und Ausgaben, bei der Einkommensermittlung der GmbH außer Betracht (BFH-Urteil vom 2.11. 1965, BStBl. 1966 III S. 255). Der Bundesfinanzhof begründet diese Rechtsauffassung damit, daß bei Ermittlung der gewerblichen Einkünfte buchführender Kapitalgesellschaften i. S. des HGB für die Körperschaftsteuer (§ 16 KStDV) die aus dem EStG zu entnehmenden allgemeinen rechtlichen Grundlagen des Einkommensbegriffs und der Einkommensermittlung zu beachten sind. Danach ist es nicht zutreffend, daß eine Kapitalgesellschaft nur Betriebsausgaben haben kann; sie hat vielmehr auch eine von Natur aus außerbetriebliche Sphäre, in der Ausgaben nicht abzugsfähig und die damit in Zusammenhang stehenden Einnahmen nicht gewinnerhöhend sind. In diese Sphäre fällt die einer Liebhaberei dienende Tätigkeit einer GmbH, für die ein typisches Merkmal ist, daß die Tätigkeit fortdauernd mangelndes Einkommensstreben im betriebswirtschaftlichen Sinn erkennen läßt und die Absicht der Ausnützung einer Einkommensquelle fehlt. Daß die GmbH selbst keiner Liebhaberei i. S. eines Hobbys nachgehen kann, ist bei dieser Betrachtung ohne Bedeutung, denn die Ausübung die-der Tätigkeit durch die GmbH, die für sie ein betriebsfremder Vorgang ist, läßt sich nur aus dem Einfluß und den privaten Neigungen ihrer Gesellschafter erklären.
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Brünig, W. (1967). Liebhaberei. In: Steuer-Taschenlexikon für die GmbH. Die Wirtschaftswissenschaften. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-07318-5_43
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