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Empirische Untersuchung anhand von drei Fallstudien von Unternehmen der Verpackungsindustrie

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Ökologisch motiviertes Organisationslernen
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Zusammenfassung

Die Fallstudien zum ökologisch motivierten Organisationslernen wurden in drei Tochterunternehmen eines deutschen Konzerns durchgeführt, die alle der Verpackungsindustrie zuzurechnen sind. Die Verpackungsindustrie eignet sich für die Fallstudien deshalb besonders gut, da sie bereits seit längerer Zeit in der Kritik von Umweltschützern und Öffentlichkeit steht und aufgrund gesetzlicher Regulierung einem starken Veränderungsdruck ausgesetzt ist (vgl. Möhrlin 1992, S. 249). So stellt bei den Gesetzen die mit der Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung: VerpVO) erforderlich gewordene Kreislaufwirtschaft ökologische Anforderungen an Unternehmen, die sich auf alle Funktionsbereiche (vgl. Konrad 1994, S. 6) und damit auch auf alle ökologischen Lernfelder beziehen. Neben ihrem eigentlichen Ziel, der Reduktion des Verpackungsabfalls, nimmt die VerpVO auch eine Vorreiterfunktion für weitere umweltspezifische Regulierungen und Rücknahmeverordnungen ein (vgl. Versteyl 1991, S. 848), so daß das ökologisch motivierte Organisationslernen in der Verpackungsindustrie auch Rückschlüsse auf andere, zur Zeit von derartigen Regelungen noch nicht betroffene Branchen, erlaubt.

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Referenzen

  1. Mögliche Funktionen sind etwa der Inhalts- und Umweltschutz und die Lagerungs-, Transport-, Verkaufs- und Verwendungserleichterung (vgl. Koppelmann 1971, S. 22).

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  2. So zeigen auch Untersuchungen des Fraunhofer-Instituts für Lebensmitteltechnologie und Verpak-kung in München, daß die Verpackung von den durchschnittlichen Umweltbelastungen eines Produkts nur zwischen 5 und 15 Prozent bewirkt.

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  3. Mit dem Ausschluß der thermischen Verwertung sollte erreicht werden, daß keine Verpackungen auf den Markt kommen, die nicht wiederbefüllt oder stofflich verwertet werden können.

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  4. Verkaufsverpackungen sind nach der VerpVO notwendige Umhüllungen einzelner Produkte, wie z.B. Dosen, Becher, Flaschen, Schachteln, Eimer, die vom Endverbraucher vom Transport bis zum Verbrauch der Waren verwendet werden. Zu den Verkaufsverpackungen gehören auch Einwegge-schirr und Einwegbestecke. Weitere Verpackungskategorien nach der VerpVO sind Transport- und Umverpackungen (vgl. Abschnitt 1, §3, Abs. 1 VerpVO). Transportverpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung sind Verpackungen, die die Waren auf dem Transportweg vom Hersteller bis zum Handel und Handwerk sichern und schützen, wie z.B. Paletten, Kartonagen, Umhüllungen und Sicherungsbänder. Umverpackungen sind zusätzliche Verpackungen um bereits vorhandene Verkaufsverpackungen, die die Selbstbedienung und Werbung fördern oder den Diebstahl erschweren sollen.

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  5. Diese Befreiungsmöglichkeiten existieren explizit nicht für Transport- und Umverpackungen.

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  6. Für die Einwegverpackungen mit flüssigem Inhalt existiert weiterhin eine gesetzlich festgeschriebene Mehrwegquote von 72%.

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  7. Andere Gesellschaften sind für Transportverpackungen aus Papier und Pappe die RESY Organisation für Wertstoffentsorgung GmbH, für Verpackungen aus Styropor die EPSY GmbH, für gebrauchte Papiersäcke die REPASACK-Gesellschaft zur Verwertung gebrauchter Papiersäcke mbH, für gewerbliche Verpackungen aus Aluminium Direktsammel- und Recyclingsysteme bei Großabnehmern (z.B. Kantinen) und für gewerbliche Verpackungen aus Weißblech die Kreislaufsystem Blechverpackungen Stahl (KBS) GmbH.

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  8. Der Nutzungsgrad der eingesetzten Elektroenergie beträgt heute bereits 95%.

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  9. Zu den Wirkungen von PVC zählt die gesundheitliche Gefährdung durch den Gehalt von monomeren Vinylchlorid, die erhöhte Umweltbelastung bei der Deponierung und Verbrennung durch den Gehalt von Cadmiumstabilisatoren, der Beitrag zu Dioxinemissionen von Müllverbrennungsanlagen und der Beitrag zum “sauren Regen” durch die Salzsäurebildung beim Verbrennen (vgl. Bojkow 1989, S. 89).

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  10. Der letzte Versuch erfolgte im September 1995, als Getränkeabfüller und Händler vorschlugen, ein “freiwilliges” Zwangspfand für Getränkedosen in Höhe von 10 Pfennig pro Dose einzuführen, um mit den Gewinnen aus nicht zurückgegebenen Dosen Mehrwegsysteme zu fördern, da diese sich insbesondere in den neuen Bundesländern kaum etablieren konnten (in Mecklenburg-Vorpommern beträgt der Marktanteil von Mehrwegsystemen nur 50%). Im November wurde vom Bundeskartellamt eine solche freiwillige Pfandregelung aus wettbewerbsrechtlichen Gründen verboten.

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  11. Das Einschmelzen von Stahlschrotten in Elektrostahlwerken und von Aluschrotten in Drehtrommelöfen stellt eine erhebliche Dioxin- und Furanquelle dar. Der Dioxinausstoß pro verwerteter Tonne Schrott mit einem Wert von 10 μg TE (BGA) (Toxisches Äquivalent berechnet nach der Methode des Bundesgesundheitsamts) liegt erheblich über den gesetzlich erlaubten Grenzwerten von Müllverbrennungsanlagen, die nur noch 0,5 μg TE pro Tonne verbrannten Mülls ausstoßen dürfen (vgl. Bandt 1992, S. 38f.).

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  12. Die Notwendigkeit dieser Kommunikation zeigt die Tatsache, daß die Mitarbeiter von Unternehmen B nach Meinung einiger Befragter selbst unter Gewissenskonflikten leiden, da sie aus der Sicht der Öffentlichkeit umweltschädigende Produkte herstellen.

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  13. Der Formalisierungsgrad des Wissens beschreibt das Verhältnis zwischen implizitem und explizitem Wissen. Da das implizite Wissen einer Organisation jedoch nicht vollständig erfaßbar ist, läßt sich auch der Wissensformalisierungsgrad niemals objektiv ermitteln.

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Winter, M. (1997). Empirische Untersuchung anhand von drei Fallstudien von Unternehmen der Verpackungsindustrie. In: Ökologisch motiviertes Organisationslernen. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-08801-1_4

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  • Publisher Name: Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden

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  • Online ISBN: 978-3-663-08801-1

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