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Analyse der Anreizwirkung ausgewählter Regulierungsinstrumente

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Regulierung und Kontrolle von Banken

Part of the book series: Gabler Edition Wissenschaft ((GEW))

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Zusammenfassung

Staatlich regulierende Eingriffe sind zu rechtfertigen, wenn das freie Spiel der Marktkräfte entweder zu einem Unterangebot eines Gutes führt (öffentliches Gut), wenn natürliche nicht erodierbare Monopole dauerhafte Renten zu Lasten der allgemeinen Wohlfahrt erzielen können (Marktmacht), oder wenn unerwünschte externe Effekte die Wohlfahrt beeinträchtigen (vgl. Vittas 1992, S. 59ff.). Aus der Betrachtung ausgeklammert werden staatliche Regulierungen aus politischen Gründen, wie die Korrektur von Marktergebnissen aus verteilungs-oder sozialpolitischen Aspekten.

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Referenzen

  1. Mit der Regulation Q hatte die US-Aufsichtsbehörde lange Zeit den Depositen-Zinssetzungspielraum von Banken eingeschränkt, um sie vor ruinösem Zinswettbewerb abzuhalten. Die Banken umgingen dies, indem sie auf das Angebot höher verzinster Geldmarktfonds auswichen, die nicht Gegenstand der Regulierung waren (vgl. Greenbaum/Thakor 1995, S. 79). Der Glass-Steagall Act verbietet (noch) das Betreiben von Einlagen- und Kreditgeschäft mit dem Investment-Banking Geschäft unter einem Dach.

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  2. So nimmt alleine bei der Deutschen Bank die Erfüllung von Vorschriften und deren Dokumentation einen Meldeumfang an das Bundesaufsichtsamt, die Bundesbank, die Landeszentralbanken und an ausländische Meldebehörden etwa 7.000 DIN A 4 Seiten ein, die monatlich oder vierteljährlich zu erstellen sind (vgl. Krummnowl997,S.18).

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  3. Relevant sind nur die Kosten, die durch die Regulierungsvorschriften induziert werden. Es entstehen Op-portunitätskosten, wenn die gesetzliche Eigenkapitalquote höher ist als die freiwillige. Risikomeßmodelle verursachen Regulierungskosten, wenn sie ineffizienter als privatwirtschaftlich implementierte Modelle arbeiten.

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  4. In einer empirischen Untersuchung über die Kosten der Regulierung von Finanzdienstleistungen (keine Kreditbanken) in den USA, Großbritannien und Frankreich betonen Franks/Schaefer/Staunton (1998, S.1564), daß relative Kostenunterschiede nicht verzerrend wirken, wenn durch Regulierungsmaßnahmen ein opportunistisches Verhalten verhindert wird. Nur solche Kosten, denen keine gesamtwirtschaftlich erwünschten Verhaltensänderungen gegenüberstehen, bedeuten eine verzerrende Belastung von kleineren Finanzinstitutionen.

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  5. Die OECD (1997, S. 52ff.) bietet für ausgewählte Mitgliedsländer eine empirische Übersicht über Regulierungskosten und die Auswirkung von Deregulierungsmaßnahmen auf diese Kosten. Aus diesen Angaben lassen sich Rückschlüsse auf die Kosten von Regulierungsmaßnahmen ziehen.

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  6. Gemeint ist der Wettbewerb, eigenes Geld zu emittieren.

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  7. Vgl. Kapitel 3.2.3 und für einen Überblick über die Argumentation des free banking vgl. Dowd (1992a, 1996).

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  8. Vgl. Friedman (1960), zit. in: Freixat/Rochet 1997, S. 260.

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  9. Vgl. die Untersuchungen zum free banking von White (1984) und Iftekhar/Dwyer (1994) für die USA und Rolnick/Weber (1983) für Schottland. Auch die theoretisch geführte Argumentation zeigt kein eindeutiges Ergebnis das für oder gegen ein System des free banking ohne ein staatliches Notenbankmonopol spricht. Hayek (1977) und Fama (1980a) sprechen sich bspw. gegen ein staatliches Notenbankmonopol aus und Sargent/Wallace (1982) zeigen die Überlegenheit eines free banking Systems gegenüber einem regulierten System auf. Williamson (1992) leitet dagegen ab, daß bei asymmetrischer Information und Liquiditätsschocks in einem System privater Geldausgabe ein Lemon’s Problem entsprechend Akerlof (1970) entstehen wird.

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  10. Von der Regierung unabhängige Notenbanken, die ihre Gewinne an den Staat abführen und deren Manager danach gemessen werden, ob sie Preisniveaustabilität erzielen konnten, sind einer solchen Gefahr nicht ausgesetzt.

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  11. Vgl. dazu insbes. Möschel (1972, S. 561, 382ff.) und Kindermann (1987, S. 281f.). In Deutschland entzündete sich diese Frage an der Diskussion über die Freistellung des Bankgewerbes vom §102 GWB, der das Kartellverbot (§1 GWB) durch die Mißbrauchsaufsicht ersetzt. Heute wird die damit induzierte Wettbewerbseinschränkung eher mit der Sorge um die Stabilität des Bankensystems erklärt (vgl. Neuberger 1998a). Allerdings steht die Aufhebung oder Einschränkung des §102 GWB zur Diskussion (vgl. Schmidt 1997 und die Diskussion bei Heimlich 1987).

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  12. Zur Bedeutung der Bankfinanzierung junger und kleiner und mittlerer Unternehmen durch Banken vgl. Petersen/Rajan (1994) und Rajan (1998, bes. S. 544ff.) sowie Berger/Udell (1995) und Leh-mann/Neuberger (1998) zur Bedeutung langfristiger Beziehungen.

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  13. In Deutschland schrumpfte nach dem Zusammenbruch des Bankensystems anderer Länder als Folge der Weltwirtschaftskrise 1929 – 1933 das Volkseinkommen um 40 % (vgl. Blaich 1985, S. 84 – 87).

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  14. Auch in anderen Branchen kann ein opportunistisches Verhalten eines Anbieters zu einem Vertrauensverlust der Konsumenten in alle Anbieter dieser Branche führen. Im Gegensatz zum Bankensektor führt ein solcher Vertrauensverlust nicht zu einer gesamtwirtschaftlichen Störung.

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  15. Der deutsche Gesetzgeber verankerte diesen Einleger- oder Gläubigerschutz im §6 II KWG. Vgl. dazu auch Müller (1981, S. 17ff.), Kupitz (1983, S. 210), Soltwedel et al. (1987, S. 72) und Huang (1992, S. 16f.).

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  16. Wenn die Wahrscheinlichkeit sehr hoch ist, daß die Bank langfristig überleben und Gewinne erzielen kann, ist der Anreiz, die Bankeinleger zu täuschen und einen einmaligen Gewinn daraus zu erzielen gering (vgl. 3.2.1.2).

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  17. Die besondere Schutzwürdigkeit von Einlagen bei Kreditbanken gegenüber anderen (Eigenkapital-) Anlageformen, wie Aktien, begründen Dewatripont/Tirole (1993, S. 32f.) damit, daß die Performance von Aktiengesellschaften im Zuge der Corporate Control einer funktionierenden Aufsicht und Kontrolle unterliegt. Die Aktionäre seien weit weniger gestreut als Einleger und damit besser organisierbar. Sie seien über ihre Vertretung im Kontrollorgan sowie über den Einfluß von Großaktionären oder potentielle Übernahmedrohungen vor opportunistischem Verhalten der Manager geschützt. Vgl. auch Kapitel 4 dieser Arbeit.

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  18. Vgl. die Diskussionen bei Capie/Wood (1991) und Dowd (1992,1993).

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  19. Vgl. die Übersicht bei Burghof/Rudolph (1996, S. 37).

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  20. Zudem beschränkt sich die mögliche Kontrolle eines Einlegers auf den Abzug seiner Depositen. Depositenverträge enthalten üblicherweise keine Klauseln, die eine aktive Kontrolle der Bank erlauben würden.

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  21. Beschreibungen des Bank-Run Mechanismus finden sich bei Hartmann-Wendels (1998, S. 257ff.), Burghof/Rudolph (1996, S. 20ff.) oder Greenbaum/Thakor (1995, S. 468 ff.).

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  22. Die Zahlungsunfähigkeit der betroffenen Bank ergibt sich aus der vorzeitigen Liquidation von Projekten, wobei der Liquidationserlös unter dem sicheren Ertrag am Projektende liegt.

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  23. Anderlini (1989) zeigt, daß exogene Einflüsse darüber entscheiden können, welches von mehreren möglichen Gleichgewichten zustandekommt.

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  24. Überblicke über theoretische Modelle zur Instabilität von Banken bieten Dowd (1992a) und Calomi-ris/Gorton (1991, insbes. S. 120–129). Eine empirische Analyse theoretischer Modelle findet sich bei Benston/Kaufman (1995).

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  25. Vgl. Humphrey (1985) und Rochet/Tirole (1996).

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  26. Vgl. Dewatripont/Tirole 1994, S. 136 und die Ausführungen in Kapitel 4.4.2.2.

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  27. Universalbankmanager können bspw. mit Hedgefonds hochspekulative Risiken eingehen, die weder die Bilanz belasten noch von der Aufsichtsbehörde kontrolliert werden (vgl. Henry 1998, S. 220). „Es besteht die Gefahr, daß die Menschen, die mit diesen Risiken umgehen, entweder ihre Kompetenzen überschreiten oder Betrug begehen.“ (Hilmar Kopper, zit. in Henry 1998, S. 218.). Vgl. auch Noe et al (1996). Manager könnten versucht sein, eine aufsichtsrechtlich zu hohe Risikobelastung des Eigenkapitals zu verschleiern, indem sie auf riskante, aber bilanzunwirksame, Geschäfte ausweichen.

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  28. Nach deutschem Recht kann eine solche Strategie zusätzlich den Verlust des Wettbewerbseinkommens bedeuten. Die Bankaufsicht versagt die Erlaubnis des Geschäftsbetriebs einer Bank, wenn sie einen Geschäftsführer anstellt, der als nicht zuverlässig gilt (vgl. §33 (1), S. 2). Die vorsätzliche Täuschung einer Regulierungsbehörde dürfte diesen Tatbestand erfüllen.

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  29. Dewatripont/Tirole (1994, S. 133 – 175) zeigen ein normatives Modell der optimalen Bankkontrolle.

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  30. Im angelsächsischen Sprachraum wird dafür der Begriff prudential regulation verwendet (vgl. Dewa-tripont/Tirole 1994).

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  31. Das ist dann der Fall, wenn das Vertrauen der Einleger in das Bankensystem insgesamt erschüttert ist und sie die „Flucht in die Währung“ antreten. In diesem Fall können sich Banken nicht selbst über den Inter-bankenmarkt unterstützen (vgl. Benston/Kaufman 1995).

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  32. Zur Berechnung von Put-Optionen vgl. Black/Scholes (1973) und Merton (1973). Zur Übertragbarkeit auf die Anwendung zur Berechnung von Unternehmensverbindlichkeiten allgemein, vgl. Merton (1974) und Smith (1974).

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  33. Amerikanische Optionen können zu jedem Zeitpunkt (an jedem Börsentag) ausgeübt werden, europäische nur zu einem bestimmten Ausübungszeitpunkt (vgl. Merton 1977, S. 5, FN 6).

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  34. Regulative Eingriffe in den Bankenmarkt wie Regelung des Marktzutritts und wettbewerbsbeschränkende Maßnahmen verhelfen den im Markt befindlichen Banken auch in der Zukunft zu relativ sicheren Oligo-polrenten. Kapitalwertmaximierende Banken werden diese zukünftigen Gewinne antizipieren und bei der Strategiewahl eine kurzfristig riskante Strategie mit hohem Gewinn im Erfolgsfall an den langfristig möglichen Gewinnen bei Weiterbestehen der Bank messen. Die Regulierungsbehörde kann versuchen, durch Beschränkung des Wettbewerbs die Oligopolrente dahingehend zu beeinflussen, daß für die Bank eine langfristige Kapitalwertmaximierung lohnender wird, als das Eingehen einer riskanten Strategie, die kurzfristig einen hohen erwarteten Gewinn verspricht.

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  35. Der Bank Charter Value aus einer langfristigen Strategie darf nicht unter den Wert einer existenzbedrohenden kurzfristig orientierten Strategie sinken.

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  36. In Deutschland übernehmen die jeweils tragenden Gebietskörperschaften die Anstaltslast und Gewährträgerhaftung ihrer Sparkassen und Landesbanken. Zu einer kontroversen Diskussion über die öffentlichen Banken vgl. Sinn (1997) und Menkhoff (1998).

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  37. Vgl. Wiebke (1992, S. 2444). Die Betriebswirtschaftliche Bankenlehre nennt eine Reihe weiterer Funktionen, die Errichtungsfunktion, die Gewinnverteilungsbasis und die Finanzierungsfunktion (vgl. z.B. Süchting 1995, S. 80 – 82). Weitere aufsichtsrelevante Funktionskataloge finden sich bei Rudolph (1991) oder Baetge (1992).

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  38. Diese Befürchtung ist der Ausgangspunkt der Maximalbelastungstheorie. Sie fordert, daß die Bank in der Lage sein muß, alle Verpflichtungen gegenüber Einlegern und sonstigen Kreditoren durch Monetisierung von Aktiva erfüllen zu können (vgl. Stützel 1983, S. 20 ff. und 3.3.3.3 dieser Arbeit).

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  39. In Deutschland sind diese Anforderungen in §10 KWG geregelt. Da nach der 6. KWG Novelle der Verlustpuffer nicht nur haftendes Eigenkapital, sondern zusätzlich Drittrangmittel umfaßt, verwendet der Gesetzgeber anstelle des Begriffes der Eigenkapitalausstattung den der Eigenmittelausstattung (vgl. §10 KWG der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1996 und die Erläuterungen zur neuen Definition der Eigenmittel bei Hossfeld (1997). Im Rahmen dieser Arbeit wird an der Bezeichnung Eigenkapital festgehalten.

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  40. Flannery (1998) trifft diese Aussage nach einer Untersuchung des U.S. Bankenmarktes. Für Deutschland mag diese Aussage nur relativiert zutreffen, da die USA strengere Publizitätsvorschriften vorgibt.

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  41. Solvabilitätsvorschriften schreiben das Ausmaß vor, in dem sich Kreditinstitute oder Banken auf risikobehaftete Geschäfte einlassen dürfen und das aufsichtsrechtlich als angemessen erachtete Verlustdek-kungspotential (vgl. Bitz 1996, S. 3)

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  42. Nach der Baseler Übereinkunft zur Begrenzung von Marktpreisrisiken aus dem Geschäft mit Wertpapieren und Derivaten können international tätige Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute seit dem 1. Januar 1998 eigene Risikosteuerungsmodelle einsetzen, um die Zins- und Preisänderungsrisiken zu ermitteln. Die Aufsichtsbehörde prüft die Modelle und kann sie ggf. auf einzelne Bereiche begrenzen (vgl. Deutsche Bundesbank 1998; S. 66, VÖB 1998, S. 36f.).

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  43. Das Bonitätsrisiko bezeichnet die Gefahr, daß der Kredit teilweise oder gar nicht zurückgezahlt wird (vgl. Eilenberger 1996, S. 209).

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  44. Üblicherweise gibt der VaR die Verlusthöhe an, die mit einer Wahrscheinlichkeit von 95% bzw. 99% bei einer Haltedauer von einem bzw. zehn Tagen nicht überschritten wird (vgl. Hartmann-Wendels et al. 1998, S. 326).

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  45. Die Finanzierung über externe Eigenkapitalgeber läßt sich damit begründen daß die bisherigen internen Eigentümer Vermögensbeschränkungen unterliegen und dadurch zu sehr in der Diversifikation ihres Vermögens eingeschränkt oder zu risikoavers für eine weitere Kapitalbeteiligung sind (vgl. Besan-ko/Kanatas 1996, S. 179).

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  46. Dieser Ansatz ähnelt dem Ansatz durch narrow banking, Bank Runs zu verhindern (vgl. Freixas/Rochet 1997, S. 262). Nach diesem Ansatz werden Einlagen zu 100% mit Mindestreserve belegt oder nur in sichere Staatspapiere investiert. Die Bankeinlagen, die in riskante Aktiva investiert werden, erhalten eine höhere Verzinsung, schwanken aber in ihrem Wert mit dem Wert der zugrundeliegenden Bankaktiva (vgl. Tobin 1965, Goodhart 1987, Litan 1987).

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  47. Der deutsche Gesetzgeber verlangt eine ausreichende Zahlungsbereitschaft seiner Kreditinstitute in §11 KWG und konkretisiert die Mindestanforderungen in den Grundsätzen II und III des Bundesaufsichtsamtes für Kreditwesen.

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  48. In Deutschland legt die Großkreditregelung des §13 KWG dieses Verhältnis fest.

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  49. Die Behörde kann z.B. vorschreiben, daß bei der Kreditvergabe eine gezielte Streuung über verschiedene Branchen beachtet wird. Eine entsprechende gesetzliche Vorschrift existiert in Deutschland nicht.

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  50. Gemeint ist hier eine Versicherung vor Wettbewerbskräften, die die Rente einer Bank gefährden können.

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  51. Partnoy (1998) weist darauf hin, daß Mitarbeiter der Long Term Capital Managment (LTCM) Gesellschaft im Zuge der großen Verluste eines ihrer Hedge Fonds die US-Notenbank unter Druck setzen konnten. Er führt dies auf die Höhe der Verluste (too big to fail) und die engen personellen Verflechtungen zwischen Händler, Banken und Aufsichtsbehörden zurück. Letzteres kann umso mehr zum Problem werden, je länger gegebene Strukturen bestehen je und häufiger und enger in der Folge die Kontakte zwischen Kontrolleur und Kontrolliertem werden.

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  52. Olsen (1965) zeigt daß das Angebot von Kollektivgütern (Güter mit dem Charakter eines öffentlichen Gutes für eine bestimmte Gruppe von Individuen) von der Organisierbarkeit des Interesses an diesem Gut abhängt. Diese ist wiederum Ausdruck der Höhe der Transaktionskosten der Organisation, der Kontrollkosten der Beitragszahlung durch alle Nutznießer, den Erstellungskosten und dem jeweiligen individuellen Nutzen des Gutes. Dabei können kleine Gruppen mit niedrigen Kontrollkosten und hohem individuellen Nutzen aus dem Gut zahlenmäßig überlegene Gruppen, deren individueller Anreiz geringer ist und deren Organisationskosten hoch sind, dominieren, auch wenn dies zu einer Senkung der Gesamtwohlfahrt führt.

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  53. Renditeerhöhungen in der regulierten Branche nach Regulierungsmaßnahmen sind Hinweise auf solche Zusammenhänge (vgl. Viscusi/Vernon/Harrington 1995, S. 327).

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  54. Peltzman (1976) und Becker (1983, 1985) beschreiben formal, wie Interessengruppen den politischen Willensbildungsprozeß beeinflussen können.

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  55. „With relatively low salaries on offer, even by Frankfurt standards, the very best brains are no longer attracted to a career in the Bundesbank...“ befürchtet Covill (1997) in einer Untersuchung zur Zukunft der Bundesbank.

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  56. Beide Gesetze untersagten Banken, Filialen und Tochtergesellschaften außerhalb ihres Heimatstaates zu betreiben. Teilweise wurde die freie Entscheidung über die räumliche Präsenz eingeschränkt. Beides führte zu einer starken geographischen Fragmentierung mit einer großen Anzahl kleiner Banken, die in lokalen Märkten von der großen Mehrheit abgeschirmt waren.

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  57. Vor der japanischen Bankenkrise konnten die japanischen Banken alleine mehr als ein Drittel der gesamten internationalen Kreditvergabe für sich verbuchen (Wagster 1996).

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  58. Diese Darstellungsweise soll nicht den Anschein der Aufhebung der Trennung von gewählter Legislative und Exekutive erwecken. Hier ist die Argumentation ist so zu verstehen, daß die ausführende Regulierungsbehörde die von der gewählten Legislative gesetzten Richtlinien umsetzt.

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  59. Laffont/Tirole (1994, S. 575ff.) betrachten deshalb die Prinzipal-Agenten Theorie als geeigneten Analyserahmen des Ergebnisses auf dem Markt für Regulierungen. Eine Synthese mit den politökonomischen Modellen der Chicago School (Stigler 1971, Peltzman 1976 und Becker 1983, 1985) könnte eventuell erfolgen, wenn die Kosten des Abbaus asymmetrischer Information als Transaktionskosten betrachtet werden.

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Lindner-Lehmann, M. (2001). Analyse der Anreizwirkung ausgewählter Regulierungsinstrumente. In: Regulierung und Kontrolle von Banken. Gabler Edition Wissenschaft. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-08921-6_3

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