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Die Bundespost und ihre Partner

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Der Staat als Kunde und Förderer

Part of the book series: Reihe Gesellschaftspolitik und Staatstätigkeit ((GESPOL,volume 7))

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Zusammenfassung

Den rechtlich-organisatorischen Rahmen für das Post- und Fernmeldewesen in der Bundesrepublik definiert das Grundgesetz. Gemäß Art. 73 Ziff. 7 GG ist es Gegenstand der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes. Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG reiht — in seiner bis zum 1.1.1995 gültigen Fassung — die Bundespost in die Gebiete ein, die in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt werden. Die vom Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen ausgeübte Fernmeldehoheit wurde im ersten Paragraph des Gesetzes über Fernmeldeanlagen (FAG) bestimmt: “Das Recht, Fernmeldeanlagen, nämlich Telegraphenanlagen für die Vermittlung von Nachrichten, Fernsprechanlagen und Funkanlagen zu errichten und zu betreiben, steht ausschließlich dem Bund zu.”1 Hierauf gestützt, nahm die Bundespost in der Vergangenheit ein umfassendes Monopol wahr. Im Bereich der Endgeräte hat sie von ihrem Ermessen unterschiedlichen Gebrauch gemacht (vgl. Graf 1981: 328ff.).

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Literatur

  1. Ein staatliches Telegrafenmonopol war bereits in der Verfassung des Deutschen Reiches von 1871 verankert; Reichskanzler von Bismarck dehnte es 1881 auf das Telefon aus, indem er dieses zum Unterfall des Telegrafen erklärte. Ausdrücklich bestätigt wurde das Telefonmonopol im Gesetz über das Telegraphenwesen von 1892). Zum Fernmeldemonopol der DBP vgl. Mestmäcker (Hrsg.) 1980, Knieps et al. 1981, Monopolkommission 1981, Graf 1981: 322ff., Scherer 1985: 62ff., Knieps 1987, Grande 1989: 18ff.; aus der Sicht der DBP: Wiechert 1986.

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  2. Zur Finanzwirtschaft der DBP vgl. Witte/Taubitz 1987; aus der Sicht der DBP: Zurhorst 1981. von Nitsch 1984.

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  3. Bis zum Jahr 1960 war die Vergabe öffentlicher Aufträge an ausländische Bewerber sogar formell untersagt. Die Verdingungsverordnung für Leistungen hielt in ihrer Fassung von 1936 fest: “Ausländische Erzeugnisse dürfen nicht beschafft werden, wenn geeignete Erzeugnisse zu angemessenen Preisen im Inland gefertigt werden” (VOL/A 10 Nr. 4 S. 2, zit. nach Doh-men 1982: 370). Diese Bestimmungen sind in der Folgezeit gelockert worden, die Bundespost hat sich jedoch aufgrund der “technisch-betrieblichen Besonderheiten des Fernmeldebedarfs” und der “verwaltungs-praktischen Schwierigkeiten” (Meierrose/Wigand 1965: 38) nicht um die Einbeziehung ausländischer Firmen bemüht.

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  4. Zur organisatorischen Entwicklung: Keßler 1955, Dingeldey 1974b und Reuter/Eck 1989.

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  5. Daneben wurde bezirklich zentral und dezentral eingekauft. Es handelte sich hierbei im wesentlichen um marktgängige Werk-und Betriebsstoffe und um Reparaturen.

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  6. Die Privilegierungsvorschriften hatten allerdings in der Praxis kaum Bedeutung, nach ihnen wurden weniger als ein Prozent der DBP-Aufträge vergeben (Dohmen 1985: 209).

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  7. Zu den rechtlichen Rahmenbedingungen des DBP-Einkaufs vgl. Dohmen 1984, 1985.

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  8. Zur möglichen Rolle der Fernmeldeinvestitionen im Rahmen staatlicher Konjunkturpolitik vgl. Schwedes 1971, Rittershofer 1977.

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  9. Zur historischen Entwicklung vgl. Sielcken 1929: 20ff., SEL (1978) und Georg von Siemens (1961a, 1961b); aus der Sicht der DBP Meierrose/Wigand 1965; zu den Beziehungen der Reichspost zu Siemens vgl. von Peschke 1981; zur Vermittlungstechnik Graf 1981: 396ff., Scherer 1985: 437ff., Ziegler 1989; zur Übertragungstechnik Thomas 1989, Petzold 1990.

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  10. Georg von Siemens in seiner Firmengeschichte: ‘Bei. Siemens & Halske hörte man von dieser Bestellung, und der Vorstand wandte sich mit der vorwurfsvollen Frage an das Reichspostamt, ob jetzt Fernsprecheinrichtungen sogar in Amerika gekauft würden“; die Reichspost sprach daraufhin ausweichend von ”Versuchseinrichtungen“ (von Siemens 1961a: 338).

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  11. Wichtigster Lieferant der Reichspost war die Firma Zwietusch & Co., die auf der Grundlage von Patenten der Western Electric arbeitete und auch amerikanische Ingenieure beschäftigte. Handvermittlungsschränke stellte außerdem die Firma Stock & Co. her, der Werkzeugmacher Stock hatte eine Zusammenarbeit mit der schwedischen L.M. Ericsson aufgebaut. Dritter Lieferant der Reichspost war die 1879 gegründete Firma Mix & Genest, die 1900 ein Drittel des Markts gewonnen hatte (SEL 1978: 19 ). Kleinere Vermittlungsämter und Telefonapparate boten außerdem die C. Lorenz AG und die Telephonfabrik Berliner an.

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  12. Mix & Genest hierzu in ihrem Geschäftsbericht von 1929: “Wir haben keine Veranlassung, uns dieser Kritik anzuschließen, da wir die Beschränkung der Aufträge auf einen engen Kreis von Lieferfirmen technisch und wirtschaftlich fir gerechtfertigt halten”; Carl von Siemens äußerte sich in der Hauptversammlung 1930: “Wenn ein Industriemonopol durch geistige Arbeit entsteht, nicht aufgebaut auf Gesetz oder Beherrschung von Rohstoffen, sondern allein auf dem Grundsatz, das Beste auf dem billigsten Wege zu erzeugen, so glaube ich, daß dies eine sehr erfreuliche wirtschaftliche Erscheinung ist” (zit. nach SEL 1978: 48f.).

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  13. Die Kartellierung der Kabelindustrie besaß bereits eine lange Tradition. Ein erstes Submissionskartell fir Schwachstromkabel war bereits 1876 von S & H und F & G gegründet worden. 1914 wurde nach einer Periode des ruinösen Wettbewerbs zwischen etablierten Kabelherstellern und neu aufgetretenen Unternehmen mit Zustimmung und Förderung der Reichspost analog zum Deutschen Starkstromkabelverband ein Deutscher Schwachstromkabelverband gegründet (vgl. Wessel 1982 ).

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  14. So erhielt die DBP im Jahr 1966 von der Industrie Kredite von ca. 322 Mio. DM, zusätzlich zu den üblichen Lieferantenkrediten, die sich auf etwa 100 Mio. DM beliefen (Orlik 1971: 103 ).

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  15. Die rechtliche Grundlage bildete die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953. Hiernach durften Selbstkostenpreise ausnahmsweise vereinbart werden, wenn es sich um nicht-marktgängige Leistungen handelte, eine Mangellage vorlag oder der Wettbewerb auf der Anbieterseite beschränkt war (5 VO PR Nr. 30/53). Die Kriterien, nach denen die “angemessenen Kosten des Auftragnehmers” zu bestimmen waren, waren in der Verordnung vorgegeben (vgl. den Kommentar zur PR Nr. 30/53 von Ebisch/Gottschalk 1977 ).

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  16. konnten schließlich nur 4 Prozent der Anträge auf die Einrichtung eines Anschlusses nicht innerhalb von vier Wochen erledigt werden, 1970 waren es noch 40 Prozent ( DBP, Geschäftsbericht 1980: 52 ).

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  17. wies die Leistungs-und Kostenrechnung eine Kostenunterdeckung von 81 Prozent und ein Minus von 2,6 Mrd. DM aus, fur das Fernmeldewesen dagegen einen Kostendeckungsgrad von 119 Prozent und Plus von 3,1 Mrd. DM ( DBP, Geschäftsbericht 1976: 104 ).

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  18. entfielen 35 Prozent des Gesamtexports der deutschen Fernmeldeindustrie auf Länder der Europäischen Gemeinschaft und 17 Prozent auf andere westeuropäische Staaten. Rund 10 Prozent der Exporte gingen in außereuropäische Industriestaaten. Neben den westeuropäischen Staaten waren die Entwicklungsländer die wichtigsten Kunden, ihr Anteil am Exportvolumen belief sich auf 36 Prozent (Schnöring 1988: 73, Böhme 1989: 243 ).

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Rose, C. (1995). Die Bundespost und ihre Partner. In: Der Staat als Kunde und Förderer. Reihe Gesellschaftspolitik und Staatstätigkeit, vol 7. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-09630-6_5

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-09630-6_5

  • Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden

  • Print ISBN: 978-3-663-09631-3

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