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Part of the book series: Forschung ((FPOLIT,volume 168))

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Zusammenfassung

Obwohl sich die Bundesrepublik Deutschland lange Zeit nicht als Einwanderungsland verstanden hat, da sie „nie eine aktive Politik der Aufnahme von Ausländern mit dem Ziel der Dauerniederlassung“2 betrieben habe, ist sie seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges Ziel bedeutender Wanderungsbewegungen. Diese umfassen neben Vertriebenen und Aussiedlern aus den ehemaligen deutschen Ostgebieten die als Gastarbeiter bezeichneten angeworbenen Arbeitskräfte und ihre Familienangehörigen, von der zwischen den EG-Mitgliedstaaten geltenden Personenfreizügigkeit profitierende Unionsbürger sowie Flüchtlinge und Asylsuchende. Der Einwanderungsrealität wird von der amtierenden Bundesregierung erstmals offiziell Rechnung getragen. So erkeimen SPD und Bündnis 90/Die Grünen im Koalitionsvertrag vom Oktober 1998 an, „daß ein unumkehrbarer Zuwanderungsprozeß in der Vergangenheit stattgefunden hat“3. Vor diesem Hintergrund, daß die Bundesrepublik Deutschland zwar über kein spezielles Einwanderungsgesetz verfügt, sich aber trotzdem im Laufe der vergangenen fünfzig Jahre zahlreiche Ausländer im Bundesgebiet dauerhaft niedergelassen haben, werden in der vorliegenden Arbeit die Begriffe „Einwanderung“ für die Aufnahme von Arbeitsmigranten, Familienangehörigen und Aussiedlern bzw. „Einwanderungspolitik“ fiür die politischen Vorgehensweisen in diesem Bereich verwendet.

Die vorliegende Arbeit behandelt ausschließlich die Einwanderungs-und Asylpolitik der Bundesrepublik Deutschland sowie seit dem 3. Oktober 1990 die des wiedervereinigten Deutschlands.

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Literatur

  1. So z.B. der damalige Bundesinnenminister Kanther. Vgl. Kanther, Manfred: Deutschland ist kein Einwanderungsland, in: FAZ vom 13. November 1996. Auch die sozial-liberale Bundesregierung unter Bundeskanzler Schmidt lehnte bereits in den 1970er Jahren die Einschätzung Deutschlands als Einwanderungsland ab. Vgl. Mehrländer, Ursula: Bundesrepublik Deutschland, in: Gehmacher, Ernst (Hrsg.): Ausländerpolitik im Konflikt: Arbeitskräfte oder Einwanderer? Konzepte der Aufnahme-und Entsendeländer, Bonn 1978, S. 115–137 (S. 134). In den Einbürgerungsrichtlinien vom 15. Dezember 1977 heißt es: „Die Bundesrepublik Deutschland ist kein Einwanderungsland, sie strebt nicht an, die Zahl der deutschen Staatsangehörigen gezielt durch Einbürgerung zu vermehren.“ Nr. 2.3, GMBL 1978, S. 16.

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  2. Koalitionsvereinbarung von SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 20. Oktober 1998, in: Blätter für deutsche und internationale Politik 43. Jg. (1998), 12, S. 1521–1552 (S. 1543 ).

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  3. Unter demographischen Gesichtspunkten ist die Einwanderung für die Bundesrepublik so gar von größerer Bedeutung, da ihr Bevölkerungswachstum ausschließlich auf Wanderungsüberschüssen beruht, während die USA auch eine positive Geburtenbilanz aufweisen. Vgl. Santel, Bernhard: Konvergenz, a.a.O., S. 14f. Eine Übersicht über die Einwanderung von 1946–1994 u.a. nach Deutschland, Frankreich und die USA gibt das Rheinisch-Westfälische Institut für Wirtschaftsforschung (RWI): ökonomische Auswirkungen der Zuwanderungen in die Bundesrepublik Deutschland. Gutachten im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft, Essen 1996, S. 24 (im folgenden zitiert als: RWI-Gutachten).

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  4. Jedoch hatte es auch zuvor bereits immer wieder Zuwanderungswellen in das Gebiet des Deutschen Reiches gegeben, so z.B. von Glaubensflüchtlingen im Zuge der Reformation und Gegenreformation. Vgl. z.B. Duchhardt, Heinz: Glaubensflüchtlinge und Entwicklungshelfer: Niederländer, Hugenotten, Waldenser, Salzburger, in: Bade, Klaus J. (Hrsg.): Deutsche im Ausland — Fremde in Deutschland. Migration in Geschichte und Gegenwart, Frankfurt a.M./ Wien 1992, S. 278–287

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  5. Zur deutschen kontinentalen und überseeischen Auswanderung vgl. den von verschiedenen Autoren verfassten ersten Teil „Deutsche im Ausland“ in: Bade, Klaus J. (Hrsg.): Deutsche im Ausland — Fremde in Deutschland, a.a.O., S. 29ff., Wenning, Norbert a.a.O., S. 36ff.

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  6. Diese stammten sowohl aus dem russischen „Kongreßpolen“, als auch dem österreichischen Galizien. Den ökonomischen Interessen an einem ausreichenden Arbeitskräftereservoir standen politische Interessen an einer Begrenzung der polnischen Zuwanderung gegenüber, die „durch die Skepsis gegenüber dem nicht zu erstickenden Traum preußischer, russischer und österreichischer Polen von der Auferstehung eines polnischen Nationalstaates” bestimmt waren. Zitat und weitere Ausführungen: Bade, Klaus J. Vom Auswanderungsland zum Einwanderungsland? A.a.O., S. 30ff.

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  7. Zitiert nach ebd. S. 54.

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  8. Zur Ausländerbeschäftigung in Deutschland vom Ende des 19 Jahrhunderts an vgl. ebd. S. 29ff., Elsner, Lothar: Ausländerbeschäftigung und Zwangsarbeiterpolitik in Deutschland wahrend des Ersten Weltkrieges, in: Bade, Klaus J. (Hrsg.): Auswanderer — Wanderarbeiter — Gastarbeiter. Bevölkerung, Arbeitsmarkt und Wanderung in Deutschland seit der Mitte des 19. Jahrhunderts, Ostfildern 1984, S. 527–557; Lehmann, Joachim: Ausländerbeschäftigung und Fremdarbeiterpolitik im faschistischen Deutschland, in: ebd. S. 558–583; Herbert, Ulrich: „Ausländer-Einsatz“ in der deutschen Kriegswirtschaft, 1939–1945, in: Bade, Klaus J. (Hrsg.): Deutsche im Ausland — Fremde in Deutschland, a.a.O., S. 354–367; Wenning, Norbert a.a.O., S. 92ff.

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  9. Zu diesem Aspekt vgl. Martin, Philip L. Germany: Reluctant Land of Immigration, in: Cornelius, Wayne A./Martin, Philip L./Hollifield, James F (Hrsg): Controlling Immigration, a.a.O., S. 189–236 (S. 199); Santel, Bernhard: Migration in und nach Europa. Erfahrungen, Strukturen, Politik, Diss., Opladen 1995, S. 57 (im folgenden zitiert als: Migration in und nach Europa).

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  10. Bis Ende 1950 kehrten mehr als vier Millionen Kriegsgefangene nach Deutschland zurück, im gleichen Zeitraum kamen ca. 12 Mio. Vertriebene und Flüchtlinge aus den ehemals deutschen Gebieten ins Nachkriegsdeutschland. Acht Millionen von ihnen wurden in Westdeutschland und 3,6 Mio. In der SBZ bzw. DDR angesiedelt. Bis zum Bau der Berliner Mauer im August 1961 verließen 1,8 Mio. Menschen die SBZ/DDR in Richtung Westdeutschland. Rudolph spricht von 3,6 Mio. Übersiedlern und Vertriebenen, die bis 1961 aus der SBZ bzw. DDR nach Westdeutschland kamen, während Seifert die Zahl der Menschen, die zwischen Gründung der DDR 1949 und Mauerbau 1961 die DDR verlassen haben, mit 3,8 Mio. angibt. Vgl. Bade, Klaus J. Vom Auswanderungsland zum Einwanderungsland, a.a.O., S. 60f., Rudolph, Hedwig: Die Dynamik der Einwanderung im Nichteinwanderungsland Deutschland, in: Fassmann, Heinz/Münz, Rainer (Hrsg.): Migration in Europa. Historische Entwicklung, aktuelle Trends und politische Reaktionen, Frankfurt a.M./New York 1996, S. 161–181 (S. 163f); RWI-Gutachten a.a.O., S. 25ff.; Seifert, Wolfgang: Geschlossene Grenzen — offene Gesellschaften? Migrations-und Integrationsprozesse in westlichen Industrienationen, Frankfurt/New York 2000, S. 66.

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  11. Art. 48 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) vom 25. März 1957 sah vor, daß bis spätestens zum 31. Dezember 1969 innerhalb der Gemeinschaft der EG-Gründerstaaten Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden die Freizügigkeit für Arbeitnehmer hergestellt werden sollte.

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  12. Dohse, Knuth: Ausländische Arbeiter und bürgerlicher Staat. Genese und Funktion von staatlicher Ausländerpolitik und Ausländerrecht. Vom Kaiserreich bis zur Bundesrepublik Deutschland, Königstein i.Ts. 1981, S. 189 Dort findet sich auch eine sehr ausführliche Darstellung des Rekrutierungsverfahrens. Vgl. ebd. S. 181ff. Vgl. außerdem: Jamm, Mathilde: Fremde Heimat. Zur Geschichte der Arbeitsmigration aus der Türkei, in: Motte, Jan/Ohliger, Rainer/von Oswald, Anne (Hrsg.): 50 Jahre Bundesrepublik — 50 Jahre Einwanderung. Nachkriegsgeschichte als Migrationsgeschichte, Frankfurt/New York 1999, S. 145–164 (S. 146ff.).

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  13. Vgl. Bade, Klaus J. Vom Auswanderungsland zum Einwanderungsland, a.a.O., S. 97; Santel, Bernhard: Migration in und nach Europa, a.a.O., S. 57 Zum sog. Inländerpnmat vgl. Dohse, Knuth a.a.O., S. 200ff.

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  14. Dieser weitverbreitete umgangssprachliche Begriff, der keinen offiziellen Charakter hatte, „sollte einerseits die durchweg andere Rechtsstellung dieser ausländischen Arbeitskräfte betonen und andererseits signalisieren, daß die ,Gäste` aus dem europäischen Ausland nur auf mehr oder minder befristete Zeit zur Arbeit in Deutschland ,eingeladen` waren“ Bade, Klaus J. Einführung. Vom Export der Sozialen Frage zur importierten Sozialen Frage: Deutschland im transnationalen Wanderungsgeschehen seit der Mitte des 19. Jahrhunderts, in: ders. (Hrsg.): Auwanderer — Wanderarbeiter — Gastarbeiter. Bevölkerung, Arbeitsmarkt und Wanderung in Deutschland seit der Mitte des 19 Jahrhunderts, Ostfildern 1984, S. 971 (S. 14).

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  15. Vgl. Heßler, Manfred: Ausländerbeschäftigung, Ausländerpolitik und Einstellungswandel, in: ders. (Hrsg.): Zwischen Nationalstaat und multikultureller Gesellschaft. Einwanderung und Fremdenfeindlichkeit in der Bundesrepublik Deutschland, Berlin 1993, S. 133–168 (S. 134f); Schiller, Günter: Die Bedeutung der Ausländerbeschäftigung für die Volkswirtschaft, in: Bade, Klaus J. Auswanderer — Wanderarbeiter — Gastarbeiter, a.a.O., S. 625643 (S. 632 ).

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  16. Vgl. Ausländergesetz vom 28. April 1965, BGBI 1965 I, S. 353. Zur Entstehungsgeschichte vgl. Schönwälder, Karen: „Ist nur Liberalisierung Fortschritt?“ Zur Entstehung des ersten Ausländergesetzes der Bundesrepublik, in: Motte, Jan/Ohliger, Rainer/von Oswald, Anne (Hrsg.) a.a.O., S. 127–144.

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  17. Abs. 1 Ausländergesetz 1.d.F von 1965.

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  18. Vgl. § 19 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969, BGBI 1969 I, S. 582.

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  19. Darüber hinaus bedurften auch heimatlose Ausländer keiner Arbeitserlaubnis. Dabei handelt es sich um sog. „displaced persons“, die während des Dritten Reiches als Fremdarbeiter eingesetzt worden waren und nach Ende des Krieges nicht zur Repatriierung bereit waren oder keine Aufnahme in einem Drittstaat gefunden hatten. Sie wurden mit dem Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 mit Ausnahme des Wahlrechts, des Zugangs zu öffentlichen Amtern und der Wehrpflicht deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt. Vgl. Franz, Fritz: Schleusen und Schranken der Einwanderung nach Deutschland, in: Heßler, Manfred (Hrsg.): Zwischen Nationalstaat und multikultureller Gesellschaft, a.a.O., S. 67–90 (S. 70f ).

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  20. Vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Arbeitserlaubnis für nichtdeutsche Arbeitnehmer (Arbenserlaubmsverordnung) vom 2. März 1971, BGBI 1971 1, S. 152. Ausländischen Arbeitnehmern, die sich seit zehn Jahren ununterbrochen rechtmäßig in der Bundesrepublik aufhielten, konnte eine unbefristete Arbeitserlaubnis erteilt werden. Vgl. ebd. § 4 Abs. 2 Satz 2. Zur Anwerbung ausländischer Arbeitskräfte insgesamt vgl. sehr ausführlich Dohse, Knuth a.a.O., S. 135ff., Bade, Klaus J. Vom Auswanderungsland zum Einwanderungsland, a.a.O., S. 59ff., Schoger, Kristina a.a.O., S. 29ff

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  21. Aufgrund der durch die Erteilung befristeter Aufenthalts-und Arbeitserlaubnisse bedingten hohen Fluktuation der angeworbenen Arbeitskräfte verbirgt sich hinter den angegebenen Zahlen eine Rückwanderung, die für den Zeitraum 1962–1972 auf ca. drei Mio. Personen geschätzt wird. Vgl. Schiller, Günter a.a.O., S. 626; Rudolph, Hedwig a.a.O., S. 169; Bade, Klaus J. Vom Auswanderungsland zum Einwanderungsland, a.a.O., S. 76ff.

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  22. Zur Begründung führte der Bundesarbeitsminister aus: „Es ist nicht auszuschließen, daß die gegenwärtige Energiekrise die Beschäftigungssituation in der Bundesrepublik Deutschland in den kommenden Monaten ungünstig beeinflussen wird. Unter diesen Umständen ist es nicht vertretbar, gegenwärtig weitere ausländische Arbeitnehmer über die Auslandsdienststellen der Bundesanstalt für Arbeit für eine Arbeitsaufnahme in der Bundesrepublik zu vermitteln.“ Zitiert nach Dohse, Knuth a.a.O., S. 309. Dort auch eine umfassende Darstellung der durch den Anwerbestop ausgelösten Auseinandersetzungen zwischen Bundesregierung, Unternehmensverbänden und Gewerkschaften. Vgl. ebd. S. 309ff.

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  23. So reduzierte sich der Anteil der Ausländer aus EG-Staaten von 51,3% im Jahr 1969 auf 36,3% 1978. Der Anteil der türkischen Staatsangehörigen, als der größten Gruppe aus Nicht-EG-Ländem, stieg hingegen im gleichen Zeitraum von 13,5% auf 29,3%. Vgl. RWIGutachten a.a.O., S. 35.

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  24. Nachziehende Kinder, die an einer berufsausbildenden Maßnahme teilnehmen, konnten bereits nach sechs Monaten eine Arbeitserlaubnis erhalten. Vgl. Schiller, Günter a.a.O., S. 636f., Seifen, Wolfgang a.a.O., S. 113f.

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  25. Zu den seit der Verhängung des Anwerbestops ergriffenen Maßnahmen vgl. außerdem Heßler, Manfred: Ausländerbeschäftigung, Ausländerpolitik und Einstellungswandel, in: ders. (Hrsg.): Zwischen Nationalstaat und multikultureller Gesellschaft, a.a.O., S. 135ff., Schiller, Günter a.a.O., S. 636f., Bade, Klaus J. Vom Auswanderungsland zum Einwanderungsland, a.a.O., S. 99; Dohse, Knuth a.a.O., S. 316ff., Meier-Braun, Karl-Heinz: Integration und Rückkehr? Zur Ausländerpolitik des Bundes und der Länder, insbesondere Baden-Württembergs, Mainz/München 1988, S. 11ff.

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  26. So eine von der Bundesregierung übernommene Grundposition der auf Antrag der Länderarbeitsminister 1976 eingesetzten Bund-Länder-Kommission, die im Februar 1977 „Vorschläge zur Fortentwicklung einer umfassenden Konzeption der Ausländerbeschäftigungspolitik° vorlegte. Zitiert nach Heßler, Manfred: Ausländerbeschäftigung, Ausländerpolitik und Einstellungswandel, in: ders. (Hrsg.): Zwischen Nationalstaat und multikultureller Gesellschaft, a.a.O., S. 137 Zur Arbeit der Kommission vgl. außerdem Bade, Klaus J. Vom Auswanderungsland zum Einwanderungsland, a.a.O., S. 100; Mehrländer, Ursula a.a.O:, S. 126f.

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  27. Einer Umfrage der BA zufolge, erklärten bereits 1973 fast die Hälfte der seit 11 Jahren und 83% der seit mehr als 15 Jahren in der Bundesrepublik lebenden ausländischen Arbeitnehmer, daß sie auf Dauer im Bundesgebiet bleiben wollten. Allerdings waren zu diesem Zeitpunkt Ausländer mit solch langen Aufenthaltszeiten noch in der Minderheft. Vgl. Bade, Klaus J. Einführung, in: ders. ( Hrsg. ): Auswanderer — Wanderarbeiter — Gastarbeiter, a.a.O., S. 39

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  28. BVerfGE 49. Bd. (1978), S. 168–188 (S. 186 ).

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  29. Zuvor war für die Erteilung einer unbefristeten besonderen Arbeitserlaubnis en) zehnjähriger ununterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet Voraussetzung. Vgl. Franz, Fritz a.a.O., S. 73; Rittstieg, Helmut/Rowe, Gerard C. Einwanderung als gesellschaftliche Herausforderung. Inhalt und rechtliche Grundlagen einer neuen Politik, Baden-Baden 1992, S. 16; Vierte Verordnung zur Änderung der Arbeitserlaubnisverordnung vom 29. August 1978, BGBI 1978 I, S. 1531.

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  30. So forderte er „eine konsequente Integrationspolitik“, die u.a. die „Anerkennung der faktischen Einwanderung (bei fortdauerndem Ausschluß weiterer Anwerbung)”, eine ,,erhebliche Intensivierung der integrativen Maßnahmen vor allem für die Kinder und Jugendlichen“, ein „Optionsrecht der in der Bundesrepublik geborenen und aufgewachsenen Jugendlichen auf Einbürgerung” und die „Einräumung des kommunalen Wahlrechts nach längerem Aufenthalt“ für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien umfaßte. Vgl. Kühn, Heinz: Stand und Entwicklung der Integration der ausländischen Arbeitnehmer und ihrer Familien in der Bundesrepublik Deutschland — Memorandum des Beauftragten der Bundesregierung, Bonn 1979, S. 3f Zu den Reaktionen auf die Einrichtung des Amtes eines Ausländerbeauftragten vgl. Meier-Braun, Karl-Heinz a.a.O., S. 15ff.

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  31. In diesen Bereichen liegen auch Zuständigkeiten beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) sowie beim Bundesministerium für Gesundheit. Vgl. z.B. das vom BMA in Zusammenarbeit mit dem BMFSFJ erstellte XENOS-Programm. Einzelheiten sind im Internet unter: http://www.bmfsfj.de abzurufen.

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  32. Die ersten beiden Amtsinhaber Heinz Kühn (1978–1980) und Liselotte Funcke (FDP, 1981–1991) fungierten als „Beauftragte der Bundesregierung für die Integration der ausländischen Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen“,unter Cornelia Schmalz-Jacobsen (FDP) erfolgte 1991 die Umbenennung in „Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Ausländer” und 1997 in „Beauftragte der Bundesregierung für Ausländerfragen“ Amtierende Ausländerbeauftragte der 14. Legislaturperiode ist seit 1998 Marieluise Beck (Bündnis 90/Die Grünen).

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  33. Vgl. §§ 91a-91c Ausländergesetz (AuslG). Zuvor waren die Aufgaben des Amtes lediglich durch einfachen Kabinettsbeschluß definiert.

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  34. Vgl. die Selbstdarstellung des Aussiedlerbeauftragten im Internet. Abzurufen unter http://bmi.bund.de/aussiedler.

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  35. Vgl. die Beschlüsse der Bundesregierung über Leitlinien zur Weiterentwicklung der Ausländerpolitik und ein Konzept für die Integration der ausländischen Arbeitnehmer vom 19 März 1980 und die Regierungserklärungen von Bundeskanzler Kohl vor dem Deutschen Bundestag am 13. Oktober 1982 sowie vom 18. März 1987 Auch Bundesinnenminister Schily nannte in seiner Rede am 5. Februar 1999 vor dem Bundesrat die Begrenzung der Zuwanderung und die Integration der in Deutschland lebenden Ausländer als Ziele der neuen Regierung. Vgl. Meier-Braun, Karl-Heinz a.a.O., S. 17 und S. 27f., Regierungserklärung zur Ausländerpolitik, in: ZAR 2. Jg. (1982), 4, S. 166–167; Ausländerpolitik der Bundesregierung, In: ZAR 7 Jg. (1987), 2, S. 50; Plenarprotokoll 14/734 des Bundesrates vom 5. Februar 1999, S. 12ff.

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  36. Vgl. BGBl 1983 I, S. 1377 Vielfach wurde die RückkehrftSrderung auch zur Erleichterung struktureller Anpassungsprozesse in der deutschen Wirtschaft genutzt. Vgl. Motte, Jan: Gedrängte Freiwilligkeit. Arbeitsmigration, Betriebspolitik und Rückkehrförderung 1983/84, in: Motte, Jan/Ohliger, Rainer/von Oswald, Anne (Hrsg.) a.a.O., S. 165–183 (S. 171ff.). Zur Diskussion um Rückkehrprämien seit Mitte der 1970er Jahre vgl. Mehrländer, Ursula a.a.O., S. 125.

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  37. Dies traf auf Jugoslawien, Marokko, Portugal, Spanien, Tunesien und die Türkei zu.

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  38. Von ca. 17.000 eingereichten Anträgen auf Rückkehrhilfe wurden 13.700 bewilligt. Den weitaus größten Teil stellten 156.000 Ausländer, die sich ihre Rentenversicherungsbeiträge vorzeitig auszahlen ließen. Vgl. Bundesministerium des Innern (Hrsg.): Aufzeichnung zur Ausländerpolitik, a.a.O., S. 70.

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  39. So das Fazit einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt-und Berufsforschung bei der Bundesanstalt für Arbeit. Vgl. Hönekopp, Elmar: Rückkehrförderung und die Rückkehr ausländischer Arbeitnehmer und ihrer Familien, in: Aspekte der Ausländerbeschäftigung inder Bundesrepublik Deutschland, Beiträge zur Arbeitsmarkt-und Berufsforschung 114, Nürnberg 1987, S. 287–342 (S. 312f.) (Hervorhebung im Original). In diesem Sinne auch Heiler, Manfred a.a.O., S. 143. Heiler nennt jedoch eine Zahl von ca. 300.000 Ausländern, die die im Gesetz vorgesehenen Leistungen in Anspruch genommen haben.

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  40. Vgl. Meier-Braun, Karl-Heinz a.a.O., S. 51.

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  41. Vgl. BGBI 1986 I, S. 280.

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  42. Vgl. Bundesministerium für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ): Übersicht. Rückkehr-und Existenzgründungsprogramme des BMZ für Fachkräfte aus Entwicklungsländern, o.O. 1997

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  43. Dazu zählen das Ausländergesetz (AuslG); die Arbeitsaufenthalteverordnung (AAV); das Arbeitsförderungsgesetz (AFG), das 1997 in das Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) eingegliedert wurde, die Arbeitserlaubnisverordnung (AEVO), die 1998 in Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV) umbenannt wurde sowie die AnwerbestoppausnahmeVerordnung (ASAV).

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  44. Vgl. § 10 Abs. 1 AuslG i.V mit § 284 Abs. 1 Nr. 1 SGB III (zuvor § 19 AFG). Das Ausländer-und Aufenthaltsrecht hat dabei Vorrang vor dem Arbeitserlaubnisrecht. Das bundesdeutsche Ausländerrecht unterscheidet zwischen vier Arten der Aufenthaltsgenehmigung: Die Aufenthaltserlaubnis wird ohne Bindung an einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt. Sie kann befristet oder unbefristet verlängert werden und eröffnet die Möglichkeit eines späteren Daueraufenthaltes (§§ 15, 17 AusIG). Die Aufenthaltsberechtigung ist die stärkste Aufenthaltsverfestigung. Sie gilt zeitlich und räumlich unbeschränkt und gewährt einen weitgehenden Schutz vor Ausweisung (§ 27 AusIG). Die Aufenthaltsbewilligung ist an einen bestimmten, seiner Natur nach vorübergehenden Aufenthaltszweck gekoppelt und schließt einen späteren Daueraufenthalt aus. Sie wird für längstens zwei Jahre erteilt, kann jedoch verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist (§ 28 AusIG). Die Aufenthaltsbefugnis schließlich ist für Ausländer vorgesehen, bei denen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen ist, deren Aufenthalt jedoch aus völkerrechtlichen, dringenden humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik erlaubt werden soll. Sie eröffnet die Möglichkeit zu einer Aufenthaltsverfestigung (§ 30 AusIG). Bei der Arbeitsgenehmigung wird zwischen der Arbeitserlaubnis (bis zum 1. Januar 1998 „allgemeine Arbeitserlaubnis“) und der Arbeitsberechtigung (bis 1. Januar 1998 „besondere Arbeitserlaubnis”) unterschieden. Während die Arbeitserlaubnis (§ 285 SGB III) befristet und auf bestimmte Betriebe, Berufsgruppen, Wirtschaftszweige oder Bezirke beschränkt werden kann, gilt die Arbeitsberechtigung (§ 286 SGB III) unbefristet und ohne betriebliche, berufliche und regionale Einschränkungen. Sie wird an Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis besitzen und seit fünf Jahren versicherungspflichtig beschäftigt sind oder sich seit sechs Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalten, erteilt. Ergänzende Bestimmungen zu Arbeitserlaubnis und Arbeitsberechtigung finden sich in §§ 1 und 2 ArGV

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  45. Vgl. § 3 Gesetz über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (AufenthG/EWG) sowie § 3 Verordnung über die allgemeine Freizügigkeit von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FreizügV/EG); Hailbronner, Kay: Der aufenthaltsrechtliche Status der verschiedenen Gruppen von Einwanderern in der Bundesrepublik Deutschland, in: Weber, Albrecht (Hrsg.): Einwanderungsland BRD in der EG. Gestaltungsauftrag und Regelungsmöglichkeiten, Osnabrück 1997, S. 225–249 (S. 227) (im folgenden zitiert als: Der aufenthaltsrechtliche Status).

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  46. Vgl. § 284 Abs. 1 Nr. 2 SGB III.

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  47. Dies sind die Türkei, Algerien, Marokko und Tunesien, wobei die Assoziierungsabkommen mit den drei Maghrebstaaten weniger weitgehende Rechte enthalten als das mit der Türkei vereinbarte. Vgl. Feldgen, Dagmar: Politische und rechtliche Bedeutung der Europäischen Union für Wanderarbeiter aus Drittstaaten, in: Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB) (Hrsg.): Globalisierung und Migration. Die Bedeutung von internationalen Konventionen für Wanderarbeitnehmer/-innen, Internationale Arbeitstagung am 18. und 19. Juni 1999 in Düsseldorf, Berlin 1999, S. 21–27 (S. 22 ).

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  48. Nachdem die Türkei bereits am 14. April 1987 einen Antrag auf Beitritt zu den Europäischen Gemeinschaften gestellt hatte, ist ihr nach langjährigen Debatten beim EG-Gipfeltreffen im Dezember 1999 in Helsinki schließlich der Status eines Beitrittskandidaten gewährt worden.

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  49. Vgl. Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation, in Auszügen abgedruckt in: Deutsches Ausländerrecht. Textausgabe des Deutschen Taschenbuch Verlages, 13. Aufl., München 1999.

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  50. Vgl. ebd. Art. 6.

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  51. Vgl. ebd. Art. 7

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  52. Vgl. BGBI 1990 I, S. 1354. Mit dem Ausländergesetz traten am 1. Januar 1991 außerdem sieben Verordnungen, darunter die Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes (DVAusIG), die Arbeitsaufenthalteverordnung sowie die Anwerbestoppausnahme-Verordnung, in Kraft.

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  53. Abs. 2 Satz 1 AusIG.

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  54. Vgl. BGBI 1990 I, S. 2994.

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  55. Vgl. §§ 2–4 AAV Die Erteilung einer Arbeitserlaubnis für diese Tätigkeiten regeln die §§ 2–4 der Anwerbestoppausnahme-Verordnung.

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  56. Vgl. §§ 5, 8 AAV Auch hier ist die Erteilung der entsprechenden Arbeitserlaubnisse in der Anwerbestoppausnahme-Verordnung verankert. Vgl. ebd. §§ 5,8.

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  57. Zitat und Inhalt: § 285Abs. 1 SGB III.

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  58. Die Vorrangprüfung bei bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen wird von der Beauftragten der Bundesregierung für Ausländerfragen und den Sozialpartnern seit langem kritisiert. Sie fordern eine grundsätzliche Reform des Arbeitsgenehmigungsrechts. Vgl. Beauftragte der Bundesregierung für Ausländerfragen (Hrsg.): Bericht der Beauftragten der Bundesregierung für Ausländerfragen über die Lage der Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland, Bonn 1995, S. 42 (im folgenden werden die ca. alle zwei Jahre erscheinenden Berichte als Berichte der Ausländerbeauftragten plus Angabe der Jahreszahl zitiert); Bericht der Ausländerbeauftragten 2000, S. 60ff.

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  59. Vgl. § 286 Abs.1 Satz 2 SGB III. In § 9 Arbeitsgenehmigungsverordnung sind darüber hinaus Beschäftigungen aufgelistet, für die keine Arbeitsgenehmigung benötigt wird. Dabei handelt es sich u.a. um kurzzeitige Tätigkeiten von unter drei Monaten Dauer, Ferienjobs, Praktika, von einem ausländischen Arbeitgeber entsandte Arbeitskräfte, Teilnehmer an einem Freiwilligen Sozialen Jahr sowie Personen, die unter das NATO-Truppenstatut fallen.

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  60. BT-Drucksache 14/1335 vom 1. Juli 1999.

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  61. Santel, Bernhard/Hunger, Uwe a.a.O., S. 389; ähnlich auch Rudolph, Hedwig a.a.O., S. 175.

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  62. Entsprechende bilaterale Vereinbarungen bestehen mit Bosnien-Herzegowina (1995, ebenso wie im Fall Kroatien, Mazedonien und Slowenien nach Zerfall der Republik Jugoslawien vom ursprünglichen Vertrag von 1989 abgespalten), Bulgarien (1991), Kroatien, Lettland (1992), Mazedonien (1995), Polen (1990), der Bundesrepublik Jugoslawien (wegen des UN-Embargos gesperrt), Rumänien (1991), der Slowakischen Republik (1996, dieser Vertrag ist aus der ursprünglich 1990 mit der Tschechoslowakei geschlossenen Vereinbarung hervorgegangen), Slowenien, der Tschechischen Republik (1990), der Türkei (1992) und Ungarn (1989). Bereits vor dem Transformationsprozeß in den mittel-und osteuropäischen Staaten waren Werkvertragsarbeitnehmer aus diesen Ländern in geringer Zahl in der Bundesrepublik beschäftigt. Aber erst seit Ende der 1980er Jahre erfolgt ihr Einsatz auf der Grundlage völkerrechtlicher Verträge.

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  63. Wenn die Arbeitslosigkeit in Deutschland um 1% fällt oder steigt, erhöht bzw. verringert sich das Kontingent um jeweils 5%. Vgl. Reim, Uwe: Aspekte von Illegalität bei der Beschäftigung von osteuropäischen Werkvertragsarbeitnehmem, in: DGB (Hrsg.): Illegale Beschäftigung in der Europäischen Union. Dokumentation der Arbeitstagung in Langenfeld am 21. und 22. November 1996, Düsseldorf 1997, S. 17–24 (S. 17 ).

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  64. Vgl. Beauftragte der Bundesregierung für Ausländerfragen (Hrsg.): Migrationsbencht 1999. Zu-und Abwanderung nach und aus Deutschland, Berlin/Bonn 1999, S. 75. Leicht abweichende Zahlen nennen Rudolph und das RWI-Gutachten. Vgl. Rudolph, Hedwig a.a.O., S. 177; RWI-Gutachten a.a.O., S. 51. Eine Übersicht über die festgesetzten Kontingente und die tatsächliche Beschäftigtenzahl der Werkvertragsarbeiter, die sich auf die Angaben des Migrationsberichtes 1999 stützt, gibt Tabelle 10 im Anhang.

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  65. Vgl. § 3 Anwerbestoppausnahme-Verordnung.

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  66. Zu den ergriffenen Maßnahmen vgl. Seidel, Heinz a.a.O., S. 111; Reim, Uwe a.a.O., S. 21. Reim verweist zudem auf neue illegale Praktiken als Reaktion auf die verschärften Regelungen. Vgl. ebd. S. 21ff., Achter Bericht der Bundesregierung über Erfahrungen mit der Anwendung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sowie über die Auswirkungen des Gesetzes zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung, BT-Drucksache 13/5498 vom 6. September 1996, S. 36ff.

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  67. Vgl. Kapitel 3 EGV

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  68. wurde die EG-Entsende-RichtIime beschlossen, die für alle Mitgliedstaaten verbindlich vorschreibt, daß die arbeits-und beschäftigungsrechtlichen Bestimmungen des Mitgliedstaates, In dessen Hoheitsgebiet die Arbeitsleistung erbracht wird, auch für grenzüberschreitend entsandte Arbeitnehmer zwingend als Mindestarbeitsbedingungen gelten. Vgl. Ulber, Jürgen: Arbertnehmerüberlassungsgesetz und Arbeitnehmerentsendegesetz. Kornmentar für die Praxis, Frankfurt a.M. 1998, S. 220ff.

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  69. Santel, Bernhard/Hunger, Uwe a.a.O., S. 391.

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  70. Vgl. Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen, Arbeitnehmer-Endesendegesetz vom 26. Februar 1996, in: BGBl 1996 I, S. 227

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  71. Schaustellern kann seit 1994 eine Beschäftigung bis zu Insgesamt neun Monaten 1m Kalenderjahr erlaubt werden. Vgl. § 4 Abs. 2 Anwerbestoppausnahme-Verordnung. Bilaterale Vereinbarungen über die Anwerbung von Saisonarbeitern bestehen mit Bulgarien (nur für Berufe des Hotel-und Gaststättengewerbes), Kroatien, Polen, Rumänien, Slowakei, der Slowakische Republik, Slowenien, der Tschechischen Republik sowie Ungarn.

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  72. Vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 Anwerbestoppausnahme-Verordnung. Diese Regelung gilt seit 1998. Zuvor hatte die Frist lediglich fünf Monate betragen.

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  73. Die von der christlich-liberalen Bundesregierung geplante Abschaffung der namentlichen Anforderung von Saisonarbeitskräften scheiterte am Widerstand des Arbeitgeberlagers. Zu den Zahlenangaben vgl. Ausländerbeauftragte (Hrsg.): Migrationsbericht 1999, a.a.O., S. 76. Für einen Überblick über die Zahl der Saisonarbeiter und Schaustellergehilfen in den 1990er Jahren s. Tabelle 10 im Anhang.

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  74. Entsprechende Vereinbarungen bestehen mit Albanien (23.1.1992), Bulgarien (25.2.1992), Lettland (9.7.1992), Litauen (20.9.1993), Polen (7.6.1990), Rumänien (22.5.1992), Russische Föderation (18.10.1993), Schweiz (1955), Slowakische Republik, Tschechische Republik, Ungarn (22. 3. 1990 ).

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  75. Eine genaue Auflistung der Grenzzonen findet sich in der Anlage zu § 6 Anwerbestoppausnahme-Verordnung.

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  76. Nach Rudolph schwankte die Zahl der im Jahresdurchschnitt beschäftigten Grenzgänger im Zeitraum von 1991 bis 1995 zwischen 7.000 und 12.000 Personen. Vgl. Rudolph, Hedwig a.a.O., S. 177 Zu den vier genannten Gruppen der „neuen Gastarbeiter“ vgl. San-tel, Bernhard/Hunger, Uwe a.a.O., S. 389ff., Sieveking, Klaus/Reim, Uwe/Sandbank, Stefan: Werkvertragsarbeitnehmer aus osteuropäischen Ländern: Politische Konzepte und arbeitsmarktpolitische Probleme, in: Forschungsinstitut der Friedrich-Ebert-Stiftung (Hrsg.): Neue Formen der Arbeitskräftezuwanderung und illegale Beschäftigung, Gesprächskreis Arbeit und Soziales Nr. 76, Bonn 1997, S. 39–62 (S. 39ff.); Rudolph, Hedwig a.a.O., S. 175ff., RWI-Gutachten a.a.O., S. 48ff., Hailbronner, Kay: Der aufenthaltsrechtliche Status, a.a.O., S. 234ff., Seidel, Heinz: Arbeitserlaubnisrecht, in: ZAR 15. Jg. (1995), 3, S. 109114 (S. 110ff.); Martin, Philip L. a.a.O., S. 218ff.

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  77. Ende 1998 lebten ca. 6,6 Mio. Personen in den alten Bundesländern und ca. 270.000 in den neuen Bundesländern sowie ca. 430.000 Personen in Berlin. Zu diesen und den folgenden Zahlenangaben vgl. Beauftragte der Bundesregierung für Ausländerfragen (Hrsg.): Daten und Fakten zur Ausländersituation, 19. Aufl., Berlin/Bonn 2000, S. 21ff, Bericht der Ausländerbeauftragten 2000, a.a.O., S. 133ff.

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  78. Zunächst hatten 1972 lediglich ausländische Ehefrauen von deutschen Männern ein solches Aufenthaltsrecht erhalten. Nach Protesten der „Interessengemeinschaft der mit Ausländern verheirateten deutschen Frauen“ (iaf, heute: Verband binationaler Ehen und Partnerschaften) wurde 1975 auch ausländischen Ehemännern deutscher Frauen dieses Recht gewährt. Vgl. Joppke, Christian: Immigration and the Nation-State, a.a.O., S. 67

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  79. Von 1973 bis 1980 stieg die Zahl der in der Bundesrepublik lebenden Ausländer von 3.966.200 auf 4.450.000 Personen, während zugleich die Zahl der ausländischen Erwerbstätigen von 2.595.000 auf 2.070.000 Personen zurückging. Vgl. ebd. S. 78; Rudolph, Hedwig a.a.0., S. 169.

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  80. Gründe für diese Haltung lagen in der ansteigenden Zahl von Asylbewerbern zu Beginn der 1980er Jahre sowie in einer sich immer deutlicher abzeichnenden Verschiebung der ethnischen Zusammensetzung der ausländischen Migranten von Europäern zu Nichteuropäern. Zur Asylpolitik s. Kapitel 111.2 im zweiten Teil dieser Arbeit.

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  81. Funcke, Liselotte: Konzept für eine zusammenhängende Migrations-und Integrationspolitik, in: Heuler, Manfred (Hrsg.) a.a.O., S. 21–26 (S. 22). Bel ihren Bemühungen wurde die Ausländerbeauftragte lediglich von den Kirchen unterstützt. Vgl. zu der Auseinandersetzung um das Nachzugsalter auch Meier-Braun, Karl-Heinz a.a.O., S. 28ff.

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  82. Rittstieg, Helmut/Rowe, Gerard C. a.a.O., S. 22.

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  83. Vgl. Meier-Braun, Karl-Heinz a.a.O., S. 19ff. und speziell zu Baden-Württemberg S. 102ff. Zur Handhabung der Familienzusammenführung bis 1990 vgl. Joppke, Christian: Immigration and the Nation-State, a.a.O., S. 74ff.

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  84. Art. 6 Abs. 1 GG lautet: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.“

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  85. Vgl. 2 BvR 1226/83, 101, 313/84, in: BVerfGE 76. Bd. (1988), S. 1–82

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  86. Die Republikaner erhielten Anfang 1989 bei der Wahl zum Berliner Abgeordnetenhaus 7,5% und bei der Europawahl im Juni 1989 7,1% der abgegebenen Stimmen. Bei der Kommunalwahl in Hessen 1989 kandidierten sie nur in einigen wenigen Kreisen. Dort konnten sie Ergebnisse bis zu 10,5% erreichen. Vgl. Friedrich-Naumann-Stiftung (Hrsg.): Dokumentation Rechtsextremismus und Gewalt, Sankt Augustin 1993, S. 222.

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  87. Joppke, Christian: Immigration and the Nation-State, a.a.O., S. 83.

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  88. Für die Erteilung einer zum Familiennachzug berechtigenden Aufenthaltserlaubnis Ist generell das Ausländeramt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der in Deutschland ansässige Ausländer lebt.

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  89. Vgl. § 17 Abs. 1 und 2 AuslG. Als ausreichender Wohnraum gilt der für eine öffentlich geförderte Sozialmietwohnung geforderte Unterbringungsmaßstab. Darüber hinaus gilt: „Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt.“ Ebd. § 17 Abs. 4.

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  90. Zitat und Inhalt ebd. § 17 Abs. 2 Nr. 3.

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  91. Vgl. ebd. § 18 Abs. 1 Nr. I, 3 und 4.

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  92. Vgl. § 19 Abs. l Nr. 2 Ausl. Eine außergewöhnliche Härte liegt nach Definition des Gesetzes vor, „wenn dem Ehegatten wegen der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft nach Art und Schwere so erhebliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der bestehenden Rückverpflichtung drohen, daß die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als nicht vertretbar erscheinen würde; hierbei ist die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu berücksichtigen.“ § 19 Abs. 1 Satz 2 AusIG. Insbesondere trifft dies auf Fälle zu, in denen der nachgezogene Ehegatte physischer oder psychischer Mißhandlung ausgesetzt ist, der andere Ehepartner sein eheliches Kind sexuell mißbraucht, die Behinderung eines Kindes die Beibehaltung eines spezifischen sozialen Umfeldes erfordert, dem nachgezogenen Ehegatten 1m Heimatland der Kontakt zu seinen Kindern verwehrt wird oder eine Schwangerschaft besteht und eine Zwangsabtreibung im Herkunftsland wahrscheinlich ist. Vgl. Bericht der Ausländerbeauftragten 1997, a.a.O., S. 91.

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  93. Koalitionsvereinbarung von SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 20. Oktober 1998. Die vorgesehene Verkürzung der Aufenthaltszeiten für Ehegatten entspricht einem Gesetzentwurf der SPD-Bundestagsfraktion vom März 1995. Bündnis 90/Die Grünen hatten hingegen in einem im gleichen Jahr vorgelegten Entwurf zur Änderung des Ausländergesetzes eine generelle Aufhebung von Aufenthaltszeiten gefordert. Vgl. BT-Drucksachen 13/767 und 13/1194. Mit Wirkung vom 1. Juni 2000 haben die o.g. Verkürzung der Aufenthaltszeit und die Neufassung der Härtefallklausel Gesetzeskraft erlangt. Vgl. Gesetz zur Änderung des Ausländergesetzes vom 25. Mal 2000, BGBl 2000 I, S. 742.

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  94. Vgl. § 20 Abs. 2 AuslG. Von dem Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung beider Elternteile wird abgesehen, wenn ein Elternteil gestorben ist und kann abgesehen werden, wenn die Eltern nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind. Vgl. ebd. § 20 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1.

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  95. Vgl. Richtlinie des Rates betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, KOM (99) 638 endg., Ratsdokument 5396/00.

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  96. BT-Drucksache 14/532 vom 16. März 1999, S. 3f. Den gleichen Vorschlag hatte Bayern bereits 1998 in den Bundesrat eingebracht. Vgl. BR-Drucksache 620/98 vom 25. Juni 1998.

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  97. Vgl. BT-Drucksache 13/7417 vom 15. April 1997, S. 5.

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  98. Vgl. § 20 Abs. 4 AuslG.

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  99. Vgl. ebd. § 21 Abs. 3.

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  100. Vgl. ebd. § 16 Abs. 1. In Härtefallen können Ausnahmen von den genannten Voraussetzungen zugelassen werden. Vgl. ebd. § 16 Abs. 2. Vom Recht auf Wiederkehr ausgeschlossen sind Ausländer, die ausgewiesen worden sind, gegen die zum Zeitpunkt ihrer Ausreise oder ihrer beantragten Wiedereinreise ein Ausweisungsgrund vorliegt, minderjährige Ausländer sowie diejenigen, deren persönliche Betreuung im Bundesgebiet nicht gewährleistet ist. Vgl. ebd. § 16 Abs. 3.

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  101. Vgl. BT-Drucksache 14/532, S. 3.

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  102. Vgl. BT-Drucksache 13/767 vom 10. März 1995.

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  103. Vgl. § 22 AuslG.

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  104. Vgl. Hailbronner, Kay: Ausländerrecht. Kommentar, Heidelberg (Stand: 25. Ergänzungslieferung Oktober 2000), § 22 Rdnr. 4.

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  105. Vgl. § 23 AusIG.

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  106. Vgl. § 1 Abs. 2 Gesetz über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

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  107. lag die Zahl der erteilten Visa bei 54.886, 1997 bei 61.740 und 1998 bei 62.992. In diesen Zahlen nicht enthalten ist der Familiennachzug zu freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern, der über das EG-Recht geregelt wird und über den keine getrennten statistischen Angaben erfolgen. Vgl. Ausländerbeauftragte (Hrsg.): Migrationsbericht 1999, a.a.O., S. 19f.

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  108. Abs. 2 Nr. 3 Bundesvertriebenengesetz i.d.F vom 3. September 1971, BGBl 1971 I, S. 1566.

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  109. Vgl. Renner, Günter: Was ist neu am neuen Staatsangehörigkeitsrecht?, in: ZAR 19 Jg. (1999), 4, S. 154–163 (S. 157); Weber, Albrecht: Das neue Staatsangehörigkeitsrecht, in: Deutsches Verwaltungsblatt 115. Jg. (2000), 6, S. 369–376 (S. 370). Zur Einbürgerung von Aussiedlern vgl. Kapitel I11.3 „Staatsangehörigkeit“ im zweiten Teil der vorliegenden Arbeit.

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  110. Zitat und Zahlenangaben vgl. Rudolph, Hedwig a.a.O., S. 165f. Vgl. außerdem Ausländerbeauftragte (Hrsg.): Migrationsbericht 1999, a.a.O., S. 22. Zum Umfang des Aussiedlerzuzuges in den 1990er Jahren s. Tabelle 11 im Anhang.

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  111. Joppke, Christian: Immigration and the Nation-State, a.a.O., S. 96. Zu den Zahlenangaben vgl. Ausländerbeauftragte (Hrsg.): Migrationsbericht 1999, a.a.O., S. 22.

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  112. Rede vor dem Vereinigungsparteitag der SPD 1990, in: Sozialdemokratische Partei Deutschlands (Hrsg.): Protokoll vom Parteitag Berlin 27–28.9.1990, Bonn o.J., S. 142–174 (S. 158 ).

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  113. Vgl. Joppke, Christian: Immigration and the Nation-State, a.a.O., S. 95; Sonntag-Wolgast, Cornelie: Aussiedler im Einwanderungsland, in: Blätter für deutsche und internationale Politik 41. Jg. (1996), 7, S. 823–832 (S. 828 ).

    Google Scholar 

  114. Vgl. ebd. S.826.

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  115. Vgl. BGBl 1990 I, S. 1247

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  116. Vgl. ebd. § 27 Das Aufnahmeverfahren, in dem die deutsche Volkszugehörigkeit des Antragstellers überprüft wird, führt das Bundesverwaltungsamt durch. Vgl. ebd. § 28 Abs. 1.

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  117. Vgl. BGBl 1992 I, S. 2094. Das Gesetz wurde im Bundestag mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen von SPD, PDS/Linke Liste und des Abgeordneten Lowack (fraktionslos) angenommen.

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  118. Vgl. ebd. § 4.

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  119. Abs. 3 des Kriegfolgenbereinigungsgesetzes lautet: „Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, daß die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Durchschnitt der Jahre 1991 und 1992 verteilten Personen .. nicht überschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 von Hundert nach oben oder unten abweichen. Es kann in den Aufnahmebescheiden .. den Zeitpunkt eintragen, von dem an der Antragsteller und die im Aufnahmebescheid eingetragenen Personen frühestens einreisen dürfen.“

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  120. Durch Art. 6 des Haushaltssamerungsgesetzes vom 22. Dezember 1999 wurde das Bundesvertriebenengesetz insofern geändert, als nunmehr das Bundesverwaltungsamt pro Jahr nur so viele Aufnahmebescheide erteilen darf, daß die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler und ihrer nichtdeutschen Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der 1998 Aufgenommenen (103.080) nicht überschreitet. Von dieser Vorgabe kann um bis zu 10% nach oben oder unten abgewichen werden. Vgl. Ausländerbeauftragte (Hrsg.): Migrationsbencht 2001, Berlin/Bonn 2001, S. 28.

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  121. Vgl. ebd. § 9; Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages: Leistungen aus dem Bundeshaushalt für Aussiedler, Bonn 1996; Sonntag-Wolgast, Cornelie a.a.O., S. 825f., Fumetti, Wolfgang von: Hilfen für Spätaussiedler in den Herkunftsländem: Sinnvolle Zukunftsinvestition oder „Faß ohne Boden“?, in: Forschungsinstitut der Friedrich-EbertStiftung (Hrsg.): Perpektiven der neuen Aussiedlerpolitik, Bonn 1999, S. 41–51. Der derzeitige Aussiedlerbeauftragte der Bundesregierung, Jochen Welt, veranschlagt für 2000 Finanzmittel in Höhe von 1 Mrd. DM für Eingliederungshilfen sowie ca. 86 Mio. DM für Hilfsmaßnahmen zugunsten deutscher Minderheiten md den Siedlungsgebieten. Die Daten sind abzurufen unter http://www.bmi.bund.de/aussiedler (September 2000).

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  122. a des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler, BGBl 1996 I, S. 223.

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  123. Vgl. Ohliger, Rainer: Aussiedlerzuzug weiter rückläufig, in: MuB 3/98, abzurufen unter: http://www.demographie.de/newsletter/artikel/980304.htm (September 1999); Ausländerbeauftragte (Hrsg.): Migrationsbericht 1999, a.a.O., S. 22.

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  124. BT-Drucksache 13/7417 vom 15. April 1997 Vgl. Antrag der Fraktion der SPD zur Vorlage eines Gesetzes zur Steuerung der Zuwanderung und Förderung der Integration, BT-Drucksache 13/7511 vom 23. April 1997; Entwurf eines Zuwanderungsbegrenzungsgesetzes der FDP-Fraktion, BT-Drucksache 14/48 vom 18. November 1998.

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  125. Vgl. § 1 Abs. la Bundeserziehungsgeldgesetz, BGBI 1994 I, S. 180; § 1 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz, BGBl 1999 I, S. 770; § 1 Abs. 2a Unterhaltsvorschußgesetz, BGBI 1994 I, S. 165.

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  126. Vgl. § 6 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VIII 1.d.F. vom B. Dezember 1998, BGBl 1998 I, S. 3546.

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  127. Die Sozialhilfe gliedert sich in „Hilfe zum Lebensunterhalt“ und „Hilfe in besonderen Lebenslagen” Während Personen, die ihren Bedarf an Nahrung, Kleidung, Unterkunft, Hausrat, etc. nicht ausreichend aus eigenen Mitteln decken können, Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben, wird Hilfe in besonderen Lebenslagen in außergewöhnlichen Notsituationen, z.B. bei gesundheitlichen oder sozialen Beeinträchtigungen, in Form von Krankenhilfe, Eingliederungshilfen für Behinderte, Hilfe zur Pflege usw. gewährt.

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  128. Bis 1987 gehörte auch die Tuberkulosehilfe zu den bereitgestellten Leistungen.

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  129. Zitat und Inhalt vgl. § 120 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 Bundessozialhilfegesetz (BSHG), BGBl 1994 I, S. 646.

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  130. Vgl. § 46 Nr. 6 AusIG. Darüber hinaus kann auch der Bezug von Hilfe zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie zur Ausweisung führèn, es sei denn, es handelt sich um einen Minderjährigen, dessen Eltern oder allein personensorgeberechtigter Elternteil sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Vgl. § 46 Nr. 7 AusIG.

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  131. Vgl. Bericht der Ausländerbeauftragten 2000, a.a.O., S. 147f, Santel, Bernhard/Hollifield, James F a.a.O., S, 140f.

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  132. Vgl. schriftliche Auskunft des Bundesinnenministeriums an die Autorin vom 4. August 2000 und Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Ausländische Bevölkerung in Deutschland, Wiesbaden 2001, S. 85ff. Zuvor war die Zahl der ausländischen Sozialhilfeempfänger von 445.000 Personen (= 19,7%) 1994 auf 636.000 Personen (= 23,7%) 1996 und die Kosten von 2,1 Mrd. DM auf 3,134 Mrd. DM gestiegen. Diese Zahlenangaben beziehen sich ausschließlich auf Hilfen zum Lebensunterhalt außerhalb von Sozialeinrichtungen. Ein Vergleich mit Zahlen von vor 1994 ist wenig aussagekräftig, da sich durch das Inkrafttreten des Asylbewerberleistungsgesetzes zum 1. November 1993 der Kreis der Bezugsberechtigten grundlegend verändert hat. Vgl. dazu Kapitel III.2.3.3 im zweiten Teil dieser Arbeit.

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  133. Vgl. die Studie des Jesuitenpaters Alt, Jörg: Illegal in Deutschland — Forschungsprojekt zur Lebenssituation „illegaler“ Migranten in Leipzig, Karlsruhe 1999; die im Auftrag des Diakonischen Werkes der EKD erstellte Studie von Cyrus, Norbert: In Deutschland arbeiten und in Polen leben. Was die neuen Wanderarbeitnehmerinnen aus Polen bewegt, in: Info-dienst Migration Nr. 1, 1995 sowie ders. Neue Konzepte sind erforderlich. Zur Situation irregulärer polnischer Zuwanderer in Berlin, in: Infodienst Migration Nr. 1, 1995; Vogel, Dita: Illegale Zuwanderung und soziales Sicherungssystem — eine Analyse ökonomischer und sozialpolitischer Aspekte, Zentrum für Sozialpolitik Bremen, Arbeitspapier Nr. 2/1996, Bremen 1996.

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  134. Vgl. Bericht der Ausländerbeauftragten 2000, a.a.O., S. 139; Lederer, Harald W./Nickel, Axel: Illegale Auslanderbeschaftigung in der Bundesrepublik Deutschland, Forschungsinstitut der Friedrich-Ebert-Stiftung, Bonn 1997, S. 35f.

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  135. Zitat und Inhalt: § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 2 Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 30. März 1957 i.d.F vom 29. Januar 1982, BGBI 1982 I, S. 109.

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  136. Vgl. Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und zur Änderung anderer Gesetze vom 26. Juli 1994, BGBI 1994 I, S. 1792.

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  137. Vgl. § 229 Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969, BGBl 1969 I, S. 582.

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  138. Vgl. Gesetz vom 24. März 1997, BGBI 1997 I, S. 594. Das Gesetz ist am 1. Januar 1998 in Kraft getreten.

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  139. Vgl. § 404 SGB III (vor 1998: § 229 Abs. 1 Nr. 2 AFG). Die bis 1997 geltenden Strafmaße sind im Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung vom 15. Dezember 1981 verankert. Vgl. BGBI 1981 I, S. 1390.

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  140. Zitat und Inhalt: Vgl. § 406 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 sowie Abs. 2 SGB III (vor 1998: § 227a Abs. 1 AFG).

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  141. Vgl. § 407 SGB III (vor 1998: § 227a Abs. 2 AFG).

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  142. Vgl. § 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III (vor 1998: § 229 Abs. I Nr. I AFG ).

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  143. Vgl. Lederer, Harald/Nickel, Axel a.a.O., S. 41f, Martin, Philip L. a.a.O., S. 194.

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  144. Eine Übersicht über mögliche Verstöße gegen das bundesdeutsche Arbeitsrecht im Rahmen der Werkvertragsarbeiten gibt Reim, Uwe a.a.O., S. 20f In folgenden Wirtschaftsbranchen kommt illegale Beschäftigung gehäuft vor: Bau-und Baunebengewerbe, Gebäude-und Industriereinigung, Hotel-und Gaststättengewerbe, Land-und Forstwirtschaft, Weinbau, Transportgewerbe, Unterhaltungsgewerbe sowie in Privathaushalten. Vgl. Lederer, Harald W./Nickel, Axel a.a.O., S. 34.

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  145. a Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung vom 7 August 1972 i.d.F der Neubekanntmachung vom 3. Februar 1995, BGBl 1995 I, S. 158.

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  146. Vgl. Berichte der Ausländerbeauftragten von 1997 und 2000, a.a.O., S. 50f. bzw. S. 139; Lederer, Harald W./Nickel, Axel a.a.O., S. 40f., BT-Drucksache 13/5498 vom 6. September 1996, S. 41 ff. und S. 71 ff.

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  147. Dies betraf folgende Länder: Afghanistan, Athiopien, Bangladesch, Indien, Iran, Sri Lanka und die Türkei. Zuvor war bereits schon für die CSSR und Polen (1965), Ghana (1975) sowie Pakistan (1976) die Visumspflicht verhängt worden. Vgl. Wolken, Simone: Das Grundrecht auf Asyl als Gegenstand der Innen-und Rechtspolitik in der Bundesrepublik Deutschland, Diss., Frankfurt a.M./Bern u.a. 1988, S. 43ff., Munch, Ursula: Asylpolitik in der Bundesrepublik Deutschland. Entwicklung und Alternativen, 2. Aufl., Opladen 1993, S. 83.

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  148. Santel, Bernhard: Migration in und nach Europa, a.a.O., S. 193ff.

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  149. Vgl. Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes (DVAusIG) vom 14. März 1995, BGBI 1995 I, S. 326. Anlage I zu § I Abs. I DVAusIG enthält eine Liste der visumsfreien Staaten für Kurzaufenthalte bis zu drei Monaten.

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  150. Zugleich waren die genannten Personengruppen auch von der Aufenthaltsgenehmigungsptlicht befreit. Vgl. § 2 Abs. 2 DVAusIG i.d.F vom 23. Februar 1993.

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  151. Alle Zitate: Prantl, Heribert: Kanthers „Handstreich“ gegen Kinder, in: SZ vom 14. Januar 1997

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  152. Bericht der Ausländerbeauftragten 1997, a.a.O., S. 93.

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  153. Der Antrag von Bündnis 90/Die Grünen wurde mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen bei Enthaltung der SPD abgelehnt, während sich sowohl CDU/CSU und FPD als auch die SPD gegen den Antrag der PDS wandten. Vgl. BT-Plenarprotokoll 13/178 vom 5. Juni 1997, S. 16064f.

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  154. Vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 2 AusIG.

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  155. Ebd. § 84 Abs. 1 Satz 1.

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  156. Vgl. Kanther, Manfred: Stopp der unerwünschten Zuwanderung, in: Zeitschrift für Sozialhilfe und Sozialgesetzbuch 36. Jg. (1997), 11, S. 643–647 (S. 644); Bericht der Ausländerbeauftragten 2000, a.a.O., S. 46.

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  157. Vgl. Ritter, Markus: Die Einreise an einem Flughafen als Schengen-Außengrenze, in: ZAR 20. Jg. (2000), 2, S. 69–72 (S. 70 ).

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  158. Vgl. §§ 73 und 74 AuslG.

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  159. Vgl. schriftliche Auskunft der BGS-Direktion Koblenz vom 19 Dezember 2000 an die Verfasserin.

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  160. Zitate und Inhalt: BVerfGE 97 Bd. (1998), S. 49–67 Vgl. außerdem o.V. Asylrecht schützt Fluggesellschaft nicht, in: FAZ vom 11. Februar 1998.

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  161. Vgl. o.V. Airlines müssen Einreiseerlaubnis prüfen, in: SZ vom B. September 1999.

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  162. Vgl. Wolken, Simone a.a.O., S. 91.

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  163. Vgl. z.B. Gaserow, Vera: „Hilf mir, hilf mir!“ Sechzehn halberfrorene Flüchtlinge aus Bangladesch, Sri Lanka und dem Irak strandeten in Berlin, in: Die Zeit vom 10. Januar 1997; Rogge, Joachim: Im „Schmugglerwäldchen” geht die Post ab, in: Bonner General-Anzeiger vom 17 Januar 1997

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  164. Vgl. BGBI 1994 I, S. 3186.

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  165. Vgl. § 92b Abs. 1 und Abs. 2 AuslG.

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  166. Vgl. Neufassung des Bundesgrenzschutzgesetzes vom 19 Oktober 1994, BGBI 1994 I, S. 2978.

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  167. Vgl. Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesgrenzschutzgesetzes vom 25. August 1998, BGBI 1998 I, S. 2486.

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  168. So Martin Herrnkind von der Bundesarbeitsgemeinschaft Kritischer Polizisten, zitiert nach: Kerscher, Helmut: Dichter Schleier, in: SZ vom 14./15.Oktober 2000.

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  169. Zu den Personalangaben vgl. schriftliche Auskunft der BGS-Direktion Koblenz vom 19 Dezember 2000 an die Verfasserin. Zur technischen Ausstattung vgl. Severin, Klaus: Illegale Einreise und Internationale Schleuserkrimmalität. Hintergründe, Beispiele und Maßnahmen, in: APuZ B46/1997, S. 11–19 (S. 16f.).

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  170. stellten die Grenzbehörden 35.205 und im Jahr 1998 40.201 unerlaubte Einreisen fest. Vgl. Jahresberichte des BGS von 1998 und 1999, abzurufen im Internet unter: http://www.bundesgrenzschutz.de (Oktober 2000).

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  171. Mit deutlichem Abstand bildeten Rumänen, Afghanen und Iraker in beiden Jahren die nächstgrößeren Gruppen unerlaubt Einreisender. Im Zuge der Kosovo-Krise ist die deutsch-österreichische Grenze neben der deutsch-tschechischen Grenze zum Brennpunkt der unerlaubten Einreisen und der Schleuserkriminalität geworden. Vgl. dazu und zu den weiteren Zahlenangaben die Jahresberichte des BGS von 1998 und 1999 a.a.0.

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  172. Vgl. o.V. Kanther fordert von EG-Partnern schärfere Grenzkontrollen sowie Brill, Klaus: „Imperiale Arroganz“ und Wahlkampffieber, beide Artikel in: SZ vom 7 Januar 1998; Goffart, Daniel: Die „Festung Europa” kann nur schwer gesichert werden, in: Handelsblatt vom 6. Januar 1998.

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  173. Vgl. Schneider, Jens: Grenzschutz sucht Amtshilfe am Taxistand, In: SZ vom 17 Dezember 1997; o.V. Ostdeutsche Taxifahrer als „Schleuser` verurteilt, in: SZ vom 2. Januar 1998; Mal, Marina: Taxifahrer stehen mit einem Bein im Gefängnis, in: SZ vom 5. März 1999

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  174. Vgl. o.V. Todesfälle bei irregulären Grenzübertritten, in: MuB 9/1999, S. 5.

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  175. Vgl. §§ 60, 61 AusIG. Bei der Zurückweisung handelt es sich strenggenommen nicht um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, da sie bereits vor Vollendung der Einreise eingreift.

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  176. Abs. 1 AusIG.

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  177. Vgl. ebd. § 46.

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  178. Vgl. ebd. § 57 Abs. 1.

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  179. Zu dieser Personengruppe zählen Ausländer, die 1. im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung sind; 2. über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis verfügen und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjährige in das Bundesgebiet eingereist sind; 3. eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzen und mit einem der unter I. und 2. genannten Ausländer in ehelicher Lebensgemeinschaft leben; 4. mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft leben; 5. als Asylberechtigte oder GFK-Flüchtlinge anerkannt sind oder 6. die Rechtsstellung eines Kriegs-und Bürgerkriegsflüchtlings innehaben. Vgl. § 48 Abs. 1 AuslG.

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  180. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes stieg die Zahl der verurteilten ausländischen Jugendlichen in den alten Bundesländern von 8.572 im Jahr 1990 auf 10.525 1993, während die Zahl der verurteilten ausländischen Heranwachsenden sich im gleichen Zeitraum von 11.517 auf 22.477 fast verdoppelte. Vgl. Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland, Wiesbaden 1998, S. 372.

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  181. Vgl. § 47 Abs. 1 AuslG i.d.F von 1994; § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG.

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  182. Vgl. §§ 47 Abs. 3, 48 Abs. 2 AuslG i.d.F von 1994 (_ §§ 47 Abs 2 Nr. 3, 48 Abs. 2 AusIG). Zu der parlamentarischen Debatte um die Ausweisung von Minderjährigen und Heranwachsenden im Rahmen des Verbrechensbekämpfungsgesetzes vgl. Hailbronner, Kay: Ausweisung und Abschiebung in der neueren Rechtsprechung und Gesetzgebung, in: JZ 3/1995, S. 127–138 (S. 130 ).

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  183. Vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG.

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  184. Als Beispiele für die ausführliche Medienberichterstattung vgl. Schmitz, Thorsten: Fassungslos zwischen Döner und Knödel, in: SZ vom 27 Mai 1998; o.V. „Mehmet“ soll heute abgeschoben werden, in: SZ vom 14./15. November 1998; Kerscher, Helmut: Vorerst kein Zurück für „Mehmet”, in: SZ vom 21. Januar 1999. Vgl. außerdem Bericht der Ausländerbeauftragten 2000, a.a.O., S. 43f. Nach einem Verfahren durch mehrere Instanzen über die Klage „Mehmets“ gegen die Landeshauptstadt München wegen Versagung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis, bestätigte schließlich das Bundesverwaltungsgericht am 16. Juli 2002 die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Stadt München verpflichtet sei, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers zu verlängern. Somit darf „Mehmet” nach Deutschland zurückkehren. Vgl. Presseerklärung Nr. 23/2002 des Bundesverwaltungsgerichtes zu BverwG 1 C 8.02 — Urteil vom 16. Juli 2002.

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  185. Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer unerlaubt eingereist ist, nach Ablauf der Geltungsdauer seiner Aufenthaltsgenehmigung noch nicht die Verlängerung oder die Erteilung einer anderen Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat oder noch nicht die erstmalige Erteilung der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat und die gesetzliche Antragsfrist abgelaufen ist. Vgl. § 42 Abs. 2 AusIG.

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  186. Abs. 1 AuslG.

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  187. Vgl. § 50 Abs. 1 AusIG.

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  188. Die Inhaftierung ist unzulässig, wenn gewiß Ist, daß die Abschiebung aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb der nächsten drei Monate erfolgen kann. Zur Abschiebungshaft vgl. § 57 Abs. 2 und Abs. 3 AusIG.

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  189. Vgl. § 14 Abs. 4 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) vom 27 Juli 1993, BGBl 1993 I, S. 1361.

    Google Scholar 

  190. Vgl. § 51 Abs. 2 und Abs. 3 AusIG.

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  191. Abs. 1 AuslG.

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  192. Vgl. § 53 AuslG.

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  193. Zitat: § 54 Satz 2 AusIG. Nach Ansicht von Göbel-Zimmermann hat sich der Bund mit § 54 AusIG „das rechtliche Instrument geschaffen, um seinen politischen Willen gegenüber den Landesregierungen durchzusetzen“ Göbel-Zimmermann, Ralph: Handlungsspielräume der Landesregierungen für den Erlaß von Abschiebestoppregelungen, in: ZAR 15. Jg. (1995), 1, S. 23–29 (S. 27).

    Google Scholar 

  194. Vgl. Severm, Klaus a.a.O., S. 18. Zur Zuständigkeit bei Rückführungen vgl. § 63 Abs. 4 und Abs. 6 AuslG.

    Google Scholar 

  195. Zitiert nach: o.V. Deutschland: Tod eines Asylbewerbers bei der Abschiebung, in: MuB 5/99, S. 3f. (S. 3).

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  196. So der bayerische Innenminister Beckstein auf der Innenministerkonferenz am 11. Juni 1999 in Dresden. O.V. Länder pochen auf Wiederaufnahme von Abschiebungen, in: SZ vom 12./13. Juni 1999. Zu dem Fall vgl. außerdem Prantl, Heribert: Seiner Leiche geht es gut, in: SZ vom 5./6. Juni 1999; o.V. Schily läßt Abschiebung unter Zwang wieder zu, in: SZ vom 26./27 Juni 1999.

    Google Scholar 

  197. Vgl. § 8 Abs. 2 AusIG.

    Google Scholar 

  198. Vgl. schriftliche Auskunft des BMI vom 6. Februar 2001 an die Verfasserin.

    Google Scholar 

  199. Vgl. BGS. Jahresberichte 1998 und 1999, abzurufen im Internet unter: http://www.bundesgrenzschutz.de (Oktober 2000).

    Google Scholar 

  200. Vgl. Lederer, Harald W./Nickel, Axel a.a.O., S. 16; Severin, Klaus a.a.O., S. 14.

    Google Scholar 

  201. Vgl. § 76 Abs. 2 AuslG. Dort heißt es: „Öffentliche Stellen haben unverzüglich die zuständige Ausländerbehörde zu unterrichten, wenn sie Kenntnis erlangen von 1. dem Aufenthalt eines Ausländers, der weder eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung noch eine Duldung besitzt, ...“

    Google Scholar 

  202. Vgl. Erklärung der Verbände der Freien Wohlfahrtsverbände zur Situation von Ausländern ohne legalen Status vom 3. Mai 1999, in: KLD-Brief Ausländische Flüchtlinge,Nr. 10, Freiburg 1999, S. 3; sowie den vom Erzbischöflichen Ordinariat Berlin vorgelegten bundesweiten Forderungskatalog der Katholischen Kirchen vom November 1997; zitiert nach: Europäisches Forum für Migrationsstudien: Migration Report 14, 1998, S. 3. Vgl. außerdem Gaserow, Vera/Hauptmeier, Ariel: Heimlich in Deutschland, in: Die Zeit vom 25. Juni 1998.

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  203. Abs. 1 Satz I Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) vom 30. Juni 1993 i.d.F vom 5. August 1997, BGBl 1997 I, S. 2022.

    Google Scholar 

  204. Derzeit beträgt diese Summe für Leistungsberechtigte bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 40 DM und für entsprechend Altere bei 80 DM. Für in Abschiebungs-oder Untersuchungshaft einsitzende Leistungsberechtigte reduziert sich der Betrag auf 70 Prozent der genannten Summen. Vgl. § 3 Abs. 1 Satz 4f. AsylbLG.

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  205. Vgl. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 AsylbLG.

    Google Scholar 

  206. Ebd. § la.

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  207. Zuzügen standen 556.000 Fortzüge gegenüber. Vgl. o.V. Bevölkerung wächst durch Zuwanderung, in: SZ vom 19 Juli 2000. Zur Entwicklung der ausländischen Wohnbevölkerung in der Bundesrepublik seit 1960 vgl. Bericht der Ausländerbeauftragten 2000, a.a.O., S. 231.

    Google Scholar 

  208. Die Verteilung auf die einzelnen Bundesländer und Stadtstaaten stellt sich Ende 1998 folgendermaßen dar: Baden-Württemberg 12,5%, Bayern 9,2%, Berlin 12,7%, Brandenburg 2,3%, Bremen 15,0%, Hamburg 15,2%, Hessen 12,2%, Meckenburg-Vorpommern 1,6%, Niedersachsen 6,6%, Nordrhein-Westfalen 11,4%, Rheinland-Pfalz 7,6%, Saarland 8,1%, Sachsen 2,3%, Sachsen-Anhalt 1,6%, Schleswig-Holstein 5,4% und Thüringen 1,5%. Die fünf Städte mit dem größten Ausländeranteil waren Ende 1995 Frankfurt am Main, Stuttgart, München, Köln und Ludwigshafen. Zu den Zahlenangaben insgesamt vgl. Ausländerbeauftragte (Hrsg.): Daten und Fakten zur Ausländersituation, a.a.O., S. 21ff., Bericht der Ausländerbeauftragten 2000, a.a.O., S. 20f. und S. 232ff.

    Google Scholar 

  209. Art. 4 Abs. 2 Herrenchiemseer Entwurf. Abs. 1 lautete: „Kein Deutscher darf einer fremden Macht ausgeliefert werden.“ Zitiert nach: Wollenschläger, Michael/Becker, Ulrich: 40 Jahre Asylgrundrecht — Rückblick und Ausblick, in: Archiv des Öffentlichen Rechts 115. Jg. (1990), 3, S. 369–399 (S. 72 ).

    Google Scholar 

  210. Zitiert nach: Munch, Ursula a.a.O., S. 20. Zu den Beratungen des Verfassungskonventes und des Parlamentarischen Rates vgl. ebd. S. 17ff., Wollenschläger, Michael/Becker, Ulrich a.a.O., S. 371ff., Hofmann, Jochen: Die Erarbeitung von Art. 16 GG in Herrenchiemseer Verfassungskonvent und Parlamentarischem Rat, in: Otto Benecke Stiftung (Hrsg.): Vierzig Jahre Asylgrundrecht. Verhältnis zur Genfer Flüchtlingskonvention. Viertes Expertengespräch für Asylrichter 25.-27 September 1989 in Bonn, Baden-Baden 1990, S. 63–90 (S. 73ff.); Steinbach, Peter: Asylrecht und Asylpolitik. Zur historisch-politischen Dimensionierung eines aktuellen Problems, in: Roth, Rainer AJSeifert, Walter (Hrsg.): Die zweite deutsche Demokratie. Ursprünge — Probleme — Perspektiven, Köln/Wien 1990, S. 201–230 (S. 209ff.); Strenge, Irene: Asylrecht — Wertmesser der Gesellschaft, in: ZAR 15. Jg. (1995), 3, S. 127–131 (S. 129f ).

    Google Scholar 

  211. Vgl. BGBl 1953 I, S. 3.

    Google Scholar 

  212. Die GFK wurde in der Bundesrepublik Deutschland am 1. September 1953 als Gesetz verkündet. Das Zusatzprotokoll von 1967 trat am 5. November 1969 im Bundesgebiet in Kraft.

    Google Scholar 

  213. Vgl. Wollenschläger, Michael/Becker, Ulrich a.a.O., S. 377f., Kimminich, Otto: Grundprobleme, a.a.O., S. 132f., Renner, Günter: Ausländerrecht. Kommentar, 7 Aufl., München 1999, S. 261f, Göbel-Zimmermann, Ralph a.a.O., S. 25.

    Google Scholar 

  214. AusIG i.d.F von 1965, BGBI 1965 I, S. 353.

    Google Scholar 

  215. Vgl. ebd. §§ 29ff Gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG kann sich „jedermann mit der Behauptung ..., durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte“ verletzt zu sein, mit einer Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht wenden. Obwohl eine Verfassungsbeschwerde prinzipiell keine aufschiebende Wirkung entfaltet, kann eine solche durch eine einstweilige Anordnung beantragt werden, wenn es zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder zum Schutz des Gemeinwohls dringend geboten erscheint.

    Google Scholar 

  216. Vgl. Höfling-Semnar, Bettina: Flucht und deutsche Asylpolitik. Von der Krise des Asylrechts zur Perfektionierung der Zugangsverhinderung, Diss., Münster 1995, S. 114f., Münch, Ursula a.a.O., S. 59f.

    Google Scholar 

  217. Lediglich 1969 und 1970 lagen die Antragszahlen aufgrund der Niederschlagung des Prager Frühlings mit 11.664 bzw. 8.645 deutlich höher. Vgl. Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Hrsg.): Asylpraxis, 3. Aufl., Nürnberg 1998, S. B.

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  218. Die Zahl der Asylbewerber wuchs von 9.424 im Jahr 1974 auf 51.493 im Jahr 1979. Vgl. ebd. S. B. Die Hauptherkunftsländer der Asylbewerber waren 1978 die Türkei, Pakistan, Indien und der Libanon. Vgl. Kimminich, Otto: Grundprobleme, a.a.O., S. 50.

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  219. Auf Grundlage von § 22 AuslG i.d.F von 1965 nahm die Bundesrepublik 1.800 Chilenen und 28.000 Flüchtlinge aus Indochina als sog. Kontingentflüchtlinge auf. Ein großer Teil der Indochinaflüchtlinge beantragte jedoch zusätzlich auch die Anerkennung als Asylberechtigte. Vgl. Höfling-Semnar, Bettina a.a.O., S. 118f. Zur Aufnahme von Kontingentflüchtlingen wurde das Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 verabschiedet, BGBl 1980 I, S. 1057

    Google Scholar 

  220. Die Mißbrauchsthese wird bis heute i.d.R. mit den niedrigen Anerkennungsquoten des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gestützt. Dabei Ist jedoch zu beachten, daß das Bundesamt die Anerkennungsquote nach der jährlichen Gesamtzahl der Entscheidungen berechnet. Somit finden auch Ablehnungen aus formalen Gründen Eingang in die statistische Bewertung. Hingegen sind die erfolgreich abgeschlossenen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und die Fälle derjenigen Ausländer, denen aus humanitären oder sonstigen Gründen Abschiebungsschutz gewährt wird, in der Anerkennungsquote nicht enthalten.

    Google Scholar 

  221. Münch, Ursula a.a.O., S. 64.

    Google Scholar 

  222. und 42 AuslG i.d.F von 1965 sahen die Unterbringung von Asylbewerbern in Sammellagern und eine Verteilung auf die Bundesländer erst nach erfolgreichem Abschluß des Asylverfahrens vor.

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  223. Zur Vorwegverteilung und Arbeitsmarktzulassung vgl. Munch, Ursula a.a.O., S. 65ff., Höfling-Semnar, Bettina a.a.O., S. 117f.

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  224. Die Zahl der Asylbewerber stieg von 9.627 Personen 1975 auf 33.136 Personen 1978. Die Anerkennungsquote sank von ca. 60% 1970 auf 18,59% 1979. Zu Beginn des Jahres 1977 lag die durchschnittliche Verfahrensdauer bei Ausschöpfung aller Rechtsmittel bei mehr als sechs Jahren. 1979 gab die Bundesregierung die durchschnittliche Dauer der meistens Verfahren mit gut viereinhalb Jahren, bei Ausschöpfung aller Instanzen mit mehr als achteinhalb Jahren an. Vgl. BT-Drucksache 8/448 vom 16. Mai 1977; BT-Drucksache 8/2946 vom 6. Juni 1979; Wollenschläger, Michael/Becker, Ulrich a.a.O., S. 378f

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  225. Entgegen § 38 AuslG i.d.F von 1965 wurden die Grenz-und Ausländerämter befugt, über die Weiterleitung eines Asylantrages an das Bundesamt oder die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu entscheiden. Diese Bestimmung wurde 1981 vom Bundesverfassungsgericht fur verfassungswidrig erklärt. Vgl. Wolken, Simone a.a.O., S. 45.

    Google Scholar 

  226. Vgl. BGBl 1978 I, S. 1108.

    Google Scholar 

  227. Vgl. BGBl 1978 I, S. 1107

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  228. Zum 1. Januar 1979 waren insgesamt 38.334 Verfahren mit 45.645 Personen in allen Instanzen nicht abgeschlossen, während ein Jahr später die Zahl bereits bei 61.324 Verfahren mit 72.483 Personen lag. Zum Beschleunigungsgesetz vgl. Munch, Ursula a.a.O., S. 72ff., Kimminich, Otto: Grundprobleme, a.a.O., S. 121ff., Wolken, Simone a.a.O., S. 46.

    Google Scholar 

  229. Vgl. BT-Drucksache 8/3402 vom 16. November 1979

    Google Scholar 

  230. Vgl. BT-Drucksache 8/4227 vom 18. Juni 1980.

    Google Scholar 

  231. Vgl. BGBI 1980 I, S. 1437 Das Gesetz war bis zum 31. Dezember 1983 befristet.

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  232. Vgl. ebd. § 2 Abs. I und 3 sowie § 7 Munch weist darauf hin, daß mit der Aufhebung des zuvor getrennten Rechtsweges in asyl-und aufenthaltsrechtliche Fragen nun „fast jede Asylklage zur Verbundklage wurde, während es bis dahin kaum Prozesse gegen Bescheide der Ausländerbehörden gegeben habe“ und es somit beinahe zu einer Verdopplung der Streitgegenstände kam. Munch, Ursula a.a.O., S. 82.

    Google Scholar 

  233. Vgl. Kapitel „Grenzkontrollen“ (Fußnote 147).

    Google Scholar 

  234. Vgl. BR-Drucksache 432/80 vom 19. Dezember 1980.

    Google Scholar 

  235. So der CDU-Abgeordnete Fellner in der ersten Lesung des Gesetzentwurfes im Bundestag. Vgl. BT-Plenarprotokoll 9/59 vom 22. Oktober 1981, S. 3403.

    Google Scholar 

  236. Vgl. BGBl 1982 I, S. 946. Vgl. zum Gesetzgebungsverfahren ausführlich: Wolken, Simone a.a.O., S. 51ff.; Munch, Ursula a.a.O., S. 88ff., Kimminich, Otto: Grundprobleme, a.a.O., S. 126ff., Stöber, Margit: „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“ Positionen und Konzeptionen von CDU/CSU zu Artikel 16 Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz 1978 bis 1989, Berlin 1990, S. 46ff.

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  237. Vgl. §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 5, 10 und 11 AsyIVfG i.d.F von 1982. Das Eilverfahren für offensichtlich unbegründete Asylanträge war zunächst auf zwei Jahre befristet, wurde 1984 aber um vier Jahre verlängert und 1988 schließlich unbefristet im AsyIVfG aufgenommen. Vgl. Art. 1 Gesetz zur Änderung asylverfahrensrechtlicher und ausländerrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 1988, BGBI 1988 I, S. 2362.

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  238. Abs. 1 AsyIVfG i.d.F 1982.

    Google Scholar 

  239. Vgl. ebd. § 32 Abs. 6.

    Google Scholar 

  240. Vgl. ebd. § 23.

    Google Scholar 

  241. Vgl. Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Hrsg.): Asylpraxis, a.a.O., S. B. Eine Übersicht über die Entwicklung der Asylbewerberzahlen und der Anerkennungsquoten seit 1980 gibt Tabelle 12 im Anhang.

    Google Scholar 

  242. Münch, Ursula a.a.O., S. 106.

    Google Scholar 

  243. Zitat und weitere Verweise: Stöber, Margit a.a.O., S. 51ff. Auch in der juristischen Fachliteratur wurden früh Forderungen nach einer Änderung des Grundgesetzes erhoben. Vgl. Zimmermann, Andreas: Das neue Grundrecht auf Asyl. Verfassungs-und völkerrechtliche Grenzen und Voraussetzungen, Diss., Berlin u.a. 1994, S. 23f.

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  244. Zunächst hatte Berlin am 15. Februar 1985 einen Entwurf zu einem „Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Asylverfahren“ und anschließend Bayern und Baden-Württemberg am 26. Februar 1985 einen Entwurf für ein „Gesetz zur Eindämmung des Asylmißbrauchs” vorgelegt. Eine Kompromißfassung beider Entwürfe wurde schließlich dem Bundestag vorgelegt. Vgl. BR-Drucksache 91/85 vom 14. Juni 1985 = BT-Drucksache 10/3678 vom 25. Juli 1985. Daraus ist auch das folgende Zitat entnommen.

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  245. Vgl. BGBI 1987 I, S. 89.

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  246. Zur Entstehungsgeschichte des Gesetzes vgl. Wolken, Simone a.a.O., S. 70ff., Stöber, Margit a.a.O., S. 51ff., Munch, Ursula a.a.O., S. 102ff, Kimminich, Otto: Das Asyl in verfassungsrechtlicher Sicht, in: APuZ B 26, 1987, S. 3–17 (S. 15ff.). Dem Gesetz zufolge sollen subjektive Nachfluchtgründe nicht anerkannt werden, wenn der Asylsuchende nach Verlassen seines Herkunftslandes Aktivitäten offensichtlich zu dem Zweck betreibt, um die Bedingungen für die Anerkennung als Flüchtling zu schaffen.

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  247. Vgl. Munch, Ursula a.a.O., S. 101f, Wolken, Simone a.a.O., S. 76.

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  248. stammten von insgesamt 99.650 gestellten Asylanträgen 21,78% von Iranern, 10,88% von Libanesen, 5,79% von Ghanaern, 3,99% von Sri Lankesen, 3,17% von Pakistani und 3,07% von Afghanen. 1987 wurden lediglich 57.379 Anträge beim Bundesamt eingereicht. 1988 lag der Anteil der von Osteuropäern gestellten Asylanträge bei 52,84%, 1990 bei 38,82% und 1992 bei 57,22%. Vgl. Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Hrsg.): Asylpraxis, a.a.O., S. 14f. Vgl. zu diesem Thema sehr ausführlich Wolken, Simone a.a.O., S. 76ff. Vgl. außerdem Höfling-Semnar, Bettina a.a.O., S. 123ff.

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  249. Vgl. schriftliche Auskunft des Bundesinnenministeriums an die Autorin vom 4. August 2000.

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  250. So z.B. 1988 der Beauftragte für Ausländerarbeit der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg. Vgl. Thomä-Venske, Hanns: Grundwerte und Menschenrechte in der Auseinandersetzung um Asylpolitik, in: ZAR B. Jg. (1988), 3, S. 116–120 (S. 116 ).

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  251. Sowohl 1990 als auch 1992 kamen die meisten Asylantragsteller aus Jugoslawien und Rumänien. Allerdings erhöhte sich ihre Zahl rapide. Die der Jugoslawen stieg vor dem Hintergrund des Krieges auf dem Balkan von 22.114 1990 auf 115.395, die der Rumänen von 35.345 auf 103.787 Vgl. Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Hrsg.): Asylpraxis, a.a.O., S. 8ff.

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  252. Während das Ausländergesetz zum 1. Januar 1991 in Kraft trat, wurden die asylrelevanten Regelungen durch das Gesetz vom 12. Oktober 1990 zur Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländergesetzes mit Wirkung zum 15. Oktober 1990 vorzeitig in Kraft gesetzt. Vgl. BGBI 1990 I, S. 2170. 1990 wurden u.a. das Familienasyl eingeführt, das Refoulement-Verbot gemäß Art. 33 GFK und die Regelungen für die Verfügung von Abschiebestops durch die Bundesländer im Ausländergesetz verankert, sowie eine einwöchige Frist zwischen Asylantragstellung und persönlicher Anhörung des Antragstellers, bei der er alle als potentielle Abschiebungshindernisse geltenden Umständen unmittelbar vorzubringen hat, verfügt. Der mit dem Gesetz von 1992 beabsichtigte rechtskräftige Abschluß von offensichtlich unbegründeten oder unbeachtlichen Asylanträgen innerhalb von sechs Wochen sollte vor allem durch eine Ausweitung der Befugnisse der Grenzbehörden sowie der Entscheidungskompetenzen des Bundesamtes, weitere Fristverkürzungen im Verwaltungsgerichtsverfahren und eine deutliche personelle Aufstockung beim Bundesamt erreicht werden. Zudem war vorgesehen, Asylbewerber in der ersten Phase des Verfahrens generell in Sammelunterkünften, denen Außenstellen des Bundesamtes zugeordnet werden sollten, unterzubringen. Eine Weiterverteilung sollte nur erfolgen, wenn der Antrag nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird oder der Asylbewerber nicht kurzfristig abgeschoben werden kann. Vgl. BGBI 1992 I, S. 1126.

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  253. Munch, Ursula a.a.O., S. 124. Aus der SPD-Fraktion hatten nur fünf Abgeordnete gegen das Gesetz gestimmt. Vgl. BT-Plenarprotokoll 12/96 vom 5. Juni 1992, S. 7887–7911 (S. 7910 ).

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  254. Vgl. BR-Drucksache 175/90 vom 1. März 1990 (Bayern) und BR-Drucksache 684/90 vom 5. Oktober 1990 ( Baden-Württemberg).

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  255. Ebd. Art. I.

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  256. BR-Drucksache 71/92 vom 4. Februar 1992.

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  257. Vgl. BT-Drucksache 12/2112 vom 18. Februar 1992.

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  258. Entsprechende gleichlautende Vorschlage zur Ergänzung der Verfassung sahen sowohl der baden-württembergische Entwurf und der Unionsfraktionsvorschlag als auch ein weiterer Antrag Bayerns vom April 1992 vor. Zum letztgenannten Entwurf vgl. BR-Drucksache 121/2/92 vom 1. April 1992.

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  259. So Bundesinnenminister Schäuble am 18. Oktober 1991 vor dem Deutschen Bundestag. Abgedruckt in: CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag (Hrsg.): Das Asylrecht schützen — den Mißbrauch verhindern. Die Union in der Debatte des Deutschen Bundestages zur Asylpolitik am 18. Oktober 1991, Bonn 1991, S. 5–21 (S. 19). Die Frage, ob eine Grundgesetzänderung Voraussetzung für eine gleichberechtigte Teilnahme der Bundesrepublik an den Übereinkommen von Schengen und Dublin ist, war in juristischen Kreisen umstritten. Vgl. dazu Schraml, Alexander: Das Schengener Übereinkommen und Art. 16 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, in: AWR-Bulletin, 1991, S. 65–71.

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  260. Vgl. Brief des Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesminister des Innern, Waffenschmidt, an die Mitglieder der Landesgruppe NRW der CDU/CSU-Bundestagsfraktion vom 26. August 1992. Zur Prüfung der Vereinbarkeit von Drittstaats-und sicheren Herkunftsstaatsregelungen mit der GFK und der Europäischen Menschenrechtskonvention hatte das Bundesjustizministerium beim Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht in Heidelberg ein Gutachten in Auftrag gegeben. Dieses im September 1992 vorgelegte Gutachten erklärte die Aufstellung entsprechender Listen unter gewissen Einschränkungen für vereinbar mit den genannten völkerrechtlichen Verträgen. Vgl. Frowein, Jochen Abraham/Zimmermann, Andreas: Der völkerrechtliche Rahmen für die Reform des deutschen Asylrechts. Gutachten im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz erstattet vom Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, Heidelberg, Köln 1993.

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  261. Thesen zu einem ganzheitlichen Konzept für Zuwanderungspolitik, Juni 1991, zitiert nach: Vogel, Dietrich/Körbel, Sepp/Mayer, Alexander: Arbeitskreis „Ethnische Minderheiten“ der Further SPD: Flüchtlings-und Asylpolitik in Deutschland, Fürth 1993, S. 81f. (S. 81). Diese Position vertrat auch die FDP in ihrem Wahlprogramm 1990. Vgl. ebd. S. 85f.

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  262. Vgl. Brief des Parlamentarischen Geschäftsführers der SPD-Bundestagsfraktion, Struck, an die Mitglieder der SDP-Bundestagsfraktion vom 2. November 1992, in dem er die Fraktionsmitglieder über den Bericht der „Arbeitsgruppe zur Aufarbeitung und Darstellung der kontroversen Positionen zum Zuwanderungsproblem und zur Veränderung des Grundgesetzes“ unterrichtet. In diesem Sinne lautet auch ein Klausur-Beschluß der FDP-Bundestagsfraktion vom 3. September 1992, in dem diese sich allerdings ebenso „in Vorbereitung einer europäischen Harmonisierung” zur Änderung des Grundgesetzes bereit erklärt. Vgl. Vogel, Dietrich/Körbel, Sepp/Mayer, Alexander a.a.O., S. 86.

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  263. Besondere Medienaufmerksamkeit erhielten, nicht zuletzt durch die teilweise verbale Unterstützung der Attentäter durch Anwohner, die Anschläge auf Ausländerunterkünfte in Hoyerswerda (September 1991), Greifswald (November 1991) und Rostock-Lichtenhagen (August 1992) sowie die Brandanschläge auf Wohnhäuser türkischer Familien In Mtilln (November 1992) und Solingen (Mai 1993), bei denen acht Personen ums Leben kamen. Vgl. Prantl, Heribert: Parteitaktisches Lavieren im Rauch der Brandsätze, in: SZ vom 11. November1992; ders. Deutschland leicht entflammbar. Ermittlungen gegen die deutsche Politik, Frankfurt a.M. 1995, S. 111ff.

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  264. Allerdings zeigten sich auch in den Unionsparteien unterschiedliche Einschätzungen der Verfassungsänderung. Nachdem die CDU bis Ende August 1992 am individuellen Grundrecht auf Asyl festhalten wollte, gab sie unter der zunehmenden Kritik aus den Wahlkreisen und der Innenpolitiker der unionsgeführten Bundesländer diesen Standpunkt letztlich auf. Vgl. Munch, Ursula a.a.O., S. 146. Auf dem 3. Parteitag der CDU Gesamt-Deutschlands vom 25.-28. Oktober 1992 in Düsseldorf sprach sich die Mehrheit der Delegierten für die Abschaffung des alten Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG zugunsten einer institutionellen Garantie auf der Basis der GFK aus. Vgl. Vogel, Dietrich/KÖrbel, Sepp/Mayer, Alexander a.a.O., S. 84.

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  265. Beschluß des 43. Ordentlichen Bundesparteitages der FDP, Bremen, 2./3. Oktober 1992, S. 2 (parteiinterne Publikation o.O. und o.J.).

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  266. Vgl. SPD-Sofortprogramm Punkte 54, 54a und 54b, in: SPD (Hrsg.): Protokoll vom Außerordentlichen Parteitag Bonn 16.-17 November 1992, Bonn 1993, S. 409f

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  267. Vgl. Beschluß der 14. Ordentlichen Bundesversammlung von Bündnis 90/Die Grünen vom 16. Mai 1992, in Auszügen abgedruckt in: Vogel, Dietrich/KtSrbel, Sepp/Mayer, Alexander a.a.O., S. 86f., Antrag der Gruppe Bündnis 90/Die Grünen: Das Asylrecht ist unverzichtbar, BT-Drucksache 12/3235 vom 10. September 1992. Zur Haltung der PDS vgl. Lieh-mann, Dieter/Jelpke, Ulla: Ausländer-und Flüchtlingspolitik, in: PDS/Linke Liste im Bundestag (Hrsg.): Ausländer-und Flüchtlingspolitik, Bonn 1991, S. 1–9 (S. 6 ).

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  268. Dies und die folgenden Zitate nach: Vogel, Dietrich/KÖrbel, Sepp/Mayer, Alexander a.a.O., S. 99ff.

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  269. Weitere Punkte des Asylkompromisses betrafen, wie bereits erwähnt, die Festlegung eines jährlichen Zuzugskontingentes für Aussiedler, Regelungen für Vertragsarbeitnehmer sowie die Erleichterung der Einbürgerung (Umwandlung von Regelansprüchen in Rechtsansprüche). Nicht durchsetzen konnten sich SPD und FPD mit ihrer Forderung nach einem Einwanderungsgesetz. Zu diesem Thema einigten sich die Parteien nur auf die schwammige Formulierung: „Die Fraktionen stimmen darüber überein, daß die Möglichkeiten einer Regelung zur Begrenzung und Steuerung der Zuwanderung auf nationaler Ebene geprüft und Verhandlungen hierzu auf europäischer Ebene fortgesetzt werden.“ Zitiert nach: Haberland, Jürgen: Der Asylkompromiß vom 6. Dezember 1992 — ein Jahr danach (2. Teil), in: ZAR 14. Jg. (1994), 2, S. 51–59 (S. 52). Vgl. Vogel, Dietrich/Körbe, Sepp/Mayer, Alexander a.a.O., S. 100f, Münch, Ursula a.a.O., S. 148f.

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  270. Dies betraf vor allem die Sozialdemokraten, bei denen es auf seiten des linken Flügels erhebliche Widerstände gegen den vom Parteivorstand ausgehandelten Asylkompromiß gab. Aber auch in der FDP äußerten sich kritische Stimmen, z.B. die damalige Ausländerbeauftragte der Bundesregierung, Schmalz-Jacobsen. Vgl. Knopp, Anke: Die deutsche Asylpolitik, Münster 1994, S. 110ff.

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  271. Vgl. BT-Drucksache 12/4152 vom 19. Januar 1993.

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  272. So der Bündnisgrüne Konrad Weiß während der ersten Lesung des Gesetzentwurfes vor dem Deutschen Bundestag. Vgl. BT-Plenarprotokoll 12/134 vom 21. Januar 1993, S. 11595–11628 (S. 11603). In diesem Sinne äußerte sich auch Gregor Gysi von der PDS, vgl. BT-Plenarprotokoll 12/160 vom 26. Mai 1993, S. 13499–13710 (S. 13517 ).

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  273. Beide Zitate stammen vom sozialdemokratischen Abgeordneten Detlev von Larcher, in: BT-Plenarprotokoll 12/134, a.a.O., S. 11616. Der Freidemokrat Luder sprach in diesem Zusammenhang von einem „Cordon asylaire“ Vgl. BT-Plenarprotokoll 12/160, a.a.O., S. 13587

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  274. Während die CDU/CSU-Fraktion geschlossen für das Gesetz stimmte, lehnte mehr als ein Drittel der sozialdemokratischen Abgeordneten die Grundgesetzänderung ab. Von 366 SPD-Fraktionsmitgliedern votierten 132 mit Nein. Bei der FDP verweigerten 6 von 79 Abgeordneten die Zustimmung. Bündnis 90/Die Grünen und die PDS lehnten das Gesetz geschlossen ab. Vgl. BT-Plenarprotokoll 12/160 vom 26. Mai 1993, S. 13699ff.

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  275. Vgl. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. Juni 1993, BGBI 1993 I, S. 1002.

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  276. Vgl. BGBI 1993 I, S. 1062. Da die Drittstaaten-Regelung hinter entsprechende völkerrechtliche Vereinbarungen zurücktritt, ist Art. I6a Abs. 2 Satz 1 GG seit dem Inkrafttreten der Dubliner Konvention am 1. September 1997 und dem Beitritt Österreichs und Schwedens (Okt. 1997) sowie Finnlands (Jan. 1998) dazu, nur noch auf Polen, die Tschechische Republik und die Schweiz anwendbar. Zuvor hatten sich die Schengener Vertragsstaaten darauf geeinigt, daß nach dem Inkrafttreten des Dubliner Übereinkommens die asylrechtlichen Bestimmungen des SDÜ nicht mehr angewendet werden, da diese im wesentlichen den Regelungen der Dubliner Konvention entsprechen. Gambia wurde im März 1995 nach einem Militärputsch von der Liste der sicheren Herkunftsstaaten gestrichen, nachdem es im Oktober 1994 bereits suspendiert worden war. Senegal wurde von März-Oktober 1996 von der Liste sicherer Herkunftsstaaten suspendiert, anschließend aber wieder aufgenommen.

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  277. Vgl. BT-Drucksache 12/4450 vom 2. März 1993, S. 16.

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  278. Vgl. BT-Drucksache 12/4984 vom 18. Mai 1993, S. 12f.

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  279. Vgl. Abkommen über die Zusammenarbeit hinsichtlich der Auswirkungen von Wanderungsbewegungen vom 7 Mai 1993, BGBI 1993 II, S. 1099 Dieses Abkommen beruht auf dem zwischen den ursprünglichen Schengen-Staaten und Polen am 29. März 1991 geschlossenen Übereinkommen betreffend die Rücknahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt. Vgl. Zimmermann, Andreas a.a.O., S. 160ff. Vgl. außerdem Haberland, Jürgen: Der Asylkompromiß vom 6. Dezember 1992 — ein Jahr danach (1. Teil), in: ZAR 14. Jg. (1994), 1, S. 3–9 (S. 7); Martin, Philip L. a.a.O., S. 214; Münch, Ursula a.a.O., S. 152f. Polen selbst wiederum schloß Rückübernahmeabkommen mit Bulgarien, Moldawien, Rumänien, der Slowakischen Republik, der Tschechischen Republik, der Ukraine und Ungarn. Vgl. DAAK a.a.O., S. 42f.

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  280. Vgl. deutsch-tschechisches Abkommen über den kleinen Grenzverkehr auf Wanderwegen und in Touristenzonen sowie über den Grenzübertritt in besonderen Fällen vom 3. November 1994, BGBI 1994 II, S. 3844. Zu den weiteren von der Bundesrepublik geschlossenen Rückübernahmeabkommen vgl. Kapitel III.1.2.2.3 „Aufenthaltsbeendende Maßnahmen“ im zweiten Teil dieser Arbeit.

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  281. Unschädlich waren längerfristige Obdachlosigkeit sowie der Bezug von Sozial-und Jugendhilfe. Zur Altfallregelung vgl. BMI (Hrsg.): Bericht des Bundesministeriums des Innern über erste Erfahrungen mit den am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen Neuregelungen des Asylverfahrensrechts — Asyl-Erfahrungsbericht 1993, Bonn 1994, S. 70ff.

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  282. Weitere Voraussetzungen für die Einbeziehung in die Altfallregelung waren: Keine Inanspruchnahme von freiwilligen Rückkehrleistungen, die Rücknahme eines evt. gestellten Asylantrages, die Bestreitung des Lebensunterhaltes bis zum 17 April 1994 aus legaler Erwerbstätigkeit, das Nichtvorliegen eines Ausweisungsgrundes nach §§ 45–47 AuslG sowie keine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat. Vgl. BMI (Hrsg.): Aufzeichnungen zur Ausländerpolitik, a.a.O., S. 94; Haberland, Jürgen: 2. Teil, a.a.O., S. 58f. Ein anderer Personenkreis wurde mit den Altfallregelungen vom März 1996 und November 1999 angesprochen. Sie richteten sich an Ausländer, deren Asylantrag nach mehrjährigem Verfahren abgelehnt worden war, die aber aus nicht von ihnen zu vertretenen Gründen Deutschland nicht verlassen hatten. Bei Erfüllung langjähriger Aufenthaltszeiten in der Bundesrepublik, in denen sie sich in das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben integriert hatten, so daß ihr Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe gesichert war und sie über ausreichend Wohnraum verfügten, wurde ihnen die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis zugesagt. Die Altfallregelung von 1996 wurde von ca. 8.000 Ausländern in Anspruch genommen, über die im November 1999 von den Länderinnenminister beschlossene Regelung, von der Staatsangehörige aus Bosnien-Herzegowina und der Bundesrepublik Jugoslawien ausgeschlossen wurden, liegen noch keine endgültigen Angaben vor. Im November 2000 waren bereits ca. 14.500 Ausländer durch die Regelung begünstigt worden. Zu Einzelheiten vgl. ZDWF (Hrsg.): Familienzusammenführung von Flüchtlingen in Deutschland, ZDWF-Schriftenreihe Nr. 69, Siegburg 1997, S. 40f, Bericht der Ausländerbeauftragten 2000, a.a.O., S. 90f, der Wortlaut der Altfallregelung von 1999 ist unter http://www.bundesauslaenderbeauftragte.de/aktuell/altfall.htm abzurufen (Oktober 2000).

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  283. Verankert in § 32a AuslG.

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  284. Die Bundesrepublik hat von allen EG-Mitgliedstaaten den mit Abstand größten Teil der Flüchtlinge aus Kroatien, Bosnien-Herzegowina sowie der Bundesrepublik Jugoslawien, insbesondere Kosovo-Albaner, aufgenommen. Ende 1996 hielten sich 754.311 Personen allein aus der Bundesrepublik Jugoslawien im Bundesgebiet auf. 356.805 hatten Asylantrage gestellt, von denen nur 25.541 (= 9,5%) als Asylberechtigte anerkannt wurden. Hinzu kamen etwa 345.000 Personen aus Bosnien-Herzegowina. Die meisten Flüchtlinge erhielten eine Duldung, da sie angesichts der Kriegshandlungen nicht in ihre Heimat zurückgeschickt werden konnten bzw. die Bundesrepublik Jugoslawien nicht zu einer Rücknahme ihrer Staatsangehörigen bereit war. Vgl. Bericht der Ausländerbeauftragten 1997, S. 142ff. In anderen Ländern waren die Anerkennungsquoten bzgl. der Flüchtlinge vom Balkan bei niedrigeren Zugangszahlen höher.

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  285. Kosovo-Albaner, die außerhalb des Kontingentes nach Deutschland kamen, erhielten lediglich eine Duldung. Vgl. Bericht der Ausländerbeauftragten 2000, S. 104ff. Bis Ende 1999 kehrte ein großer Teil der Kontingentflüchtlinge aus dem Kosovo freiwillig in ihre Heimat zurück. Ab dem Frühjahr 2000 wurden sie jedoch auch zwangsweise zurückgeführt. Vgl. z.B. Nienhuysen, Frank: Kosovo-Flüchtlinge müssen mit baldiger Abschiebung rechnen, in: SZ vom 29. Oktober 1999; o.V. Kosovo-Albaner dürfen abgeschoben werden, in: SZ vom 1. März 2000.

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  286. stellten, wie schon im Vorjahr, die Bundesrepublik Jugoslawien und die Türkei die größten Asylbewerberkontmgente. Vgl. Pollern, Hans-Ingo von: Die Entwicklung der Asylbewerberzahlen im Jahr 1999, in: ZAR 20. Jg. (2000), 2, S. 77–83 (S. 78f.). Zur Entwicklung der Asylbewerberzahlen vgl. Tabelle 12 im Anhang.

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  287. Kanther, Manfred: Deutschland ist kein Einwanderungsland, a.a.O., S. 69.

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  288. Amnesty international: Zwei Jahre neues Asylrecht. Auswirkungen des geänderten Asylrechts auf den Rechtsschutz von Flüchtlingen, Bonn 1995, S. 77

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  289. Pro Asyl: Ein Jahr Grundgesetzänderung. Bilanz der deutschen Asylpolitik, Presseinformatuon vom 25. Mai 1994.

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  290. Bei der Haltung der Kirchen Ist zwischen den Leitungsgremien auf der einen Seite sowie den Gemeinden und den Landeskirchen auf der anderen Seite zu unterscheiden. Die vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und der Deutschen Bischofskonferenz am 26. November 1992 herausgegebene gemeinsame Erklärung vom 26. November 1992, in der sie an die politisch Verantwortlichen appellierten, „eine Asyl-und Flüchtlingspolitik in die Wege zu leiten, die das Grundrecht auf Asyl für politisch Verfolgte unterstützt und im erforderlichen Umfang die Zuwanderung steuert und begrenzt“ und die ausdrückliche Begrüßung der Grundgesetzänderung am Tag ihrer Verabschiedung durch die EKD stießen auf erhebliche Widerstände innerhalb der Kirchen und ihrer Ausländer-und Flüchtlingsgruppen. Vgl. Just, Wolf-Dieter: Die Bewertung des Gemeinsamen Wortes der Kirchen zu Migration und Flucht durch die Kirchenasylbewegung, in: Ev. Akademie Mülheim/Ruhr (Hrsg.): Leise Rufe in der Wüste. Das Gemeinsame Wort der Kirchen zu Migration und Flucht, Dokumentation einer Tagung vom 27.2.-1.3.1998, o.O. und o.J., S. 8–19 (S. 10f ).

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  291. Just, Wolf-Dieter: Konflikt mit dem Staat im Dienst der Humanität, in: Ders. (Hrsg.): Asyl von unten. Kirchenasyl und ziviler Ungehorsam. Ein Ratgeber, Rembek 1993, S. 110–136 (S. 116 ).

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  292. Kirchenamt der EKD/Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland (Hrsg.): „.. und der Fremdling, der in deinen Toren ist.“ Gemeinsames Wort der Kirchen zu den Herausforderungen durch Migration und Flucht, Bonn/Frankfurt a.M./Hannover 1997, S. 100.

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  293. Zur rechtlichen Beurteilung von Kirchenasyl vgl. Munch, Ingo von: „Kirchenasyl“• ehrenwert, aber kein Recht, in: Neue Juristische Wochenschrift 48. Jg. (1995), 9, S. 565–566; Rothkegel, Ralf: Kirchenasyl — Wesen und rechtlicher Standort, in: ZAR 17 Jg. (1997), 3, S. 121–129; Huber, Bertold: Asylschutz ist Menschenrecht. Asylrecht, Kirchenasyl und ziviler Ungehorsam aus juristischer Sicht, in: Just, Wolf-Dieter ( Hrsg. ): Asyl von unten, a.a.O., S. 91–107

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  294. So z.B. im Juli 1997 in Dinklage bei Vechta und im September 1996 in Wunsiedel im Fichtelgebirge. Vgl. o.V. Benediktinerinnen bitten um Hilfe, in: SZ vom 19./20. Juli 1997; Ramelsberger, Annette: Halleluja, aber keine Antwort, in: SZ vom 28. November 1997 Im Februar 1998 verhängte die Staatsanwaltschaft Braunschweig gegen einen Pfarrer und den Kirchenvorstand einer Gemeinde im medersächischen Goslar, die zwei angolanische Flüchtlinge in kirchlichen Räumen untergebracht hatten, Strafbefehle wegen Beihilfe zum Verstoß gegen das Ausländergesetz. Vgl. Brunnert, Matthias: Kirchenasyl hat für Pastor strafrechtliche Folgen, in: FR vom 26. Februar 1998.

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  295. Vgl. Ökumenische Bundesarbeitsarbeitsgememschaft Asyl in der Kirche (Hrsg.): Zufluchtsort Kirche. Eine empirische Untersuchung über Erfolg und Mißerfolg von Kirchenasyl, Köln o.J.

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  296. Dabei handelte es sich um 44 öffentliche und 17 stille, d.h. ohne Medienöffentlichkeit geführte, Kirchenasyle. Hinzu kommen 470 kurdische Flüchtlinge, die sich in einem Wanderkirchenasyl in Nordrhein-Westfalen befinden. Vgl. BAG (Hrsg.): Nachrichten aus der Kirchenasylbewegung, Dezember 1999, S. 4. Die Initiatoren des Wanderkirchenasyls sind im September 1999 mit dem Aachener Friedenspreis ausgezeichnet worden. Zur Begründung führte der Bürgerverein Friedenspreis den „Mut und (die) Selbstlosigkeit“ der Helfer bei ihrem Einsatz für Verfolgte an. Vgl. o.V. Friedenspreis für Initiatoren des Wanderkirchenasyls, in: SZ vom 2. September 1999

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  297. Vgl. 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 (Drittstaaten-Regelung); 2 BvR 1507/93 und 2 BvR 1508/93 (sichere Herkunftsstaaten-Regelung); 2 BvR 1516/93 (Flughafenverfahren). Hier wird nur auf die für diese Arbeit wesentlichen Punkte der Entscheidungen eingegangen. Für eine ausführlichere Betrachtung vgl. Renner, Günter: Was ist vom deutschen Asylrecht geblieben?, in: ZAR 16. Jg. (1996), 3, S. 103–109.

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  298. BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93, S. 51. Das Gericht merkt jedoch an, daß die Harmonisierung des Ausländer-und Flüchtlingsrechts innerhalb der EG noch in den Anfangen steckt. Vgl. ebd. S. 56.

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  299. Vgl. ebd. S. 54 und S. 64f. Die Entscheidung, daß der Ausschluß vom Asylgrundrecht nicht nur greife, wenn der Ausländer in den Drittstaat zurückgeführt werden kann oder soll, fiel mit 7:1 Richterstimmen.

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  300. Vgl. ebd. S. 58ff.

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  301. Gemäß § 51 Abs. 1 AusIG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, „in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist“ Diese als sog. kleines Asyl bezeichnete Bestimmung entspricht dem refoulement-Verbot aus Art. 33 Abs. 1 GFK und findet keine Anwendung, wenn der Ausländer „aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist” (Abs. 3). Den Bestimmungen des § 53 AuslG zufolge darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm Folter oder die Todesstrafe droht oder sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, daß die Abschiebung unzulässig ist (Abs. 1, 2 und 4). Darüber hinaus kann von der Abschiebung des Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort eine „erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit“ seiner Person besteht (Abs. 6).

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  302. Ebd. S. 72. Zu den Ausnahmetatbeständen vgl. ebd. S. 68ff.

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  303. Vgl. ebd. S. 75.

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  304. Beide Zitate: 2 BvR 1507/93 und 2 BvR 1508/93, S. 25f.

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  305. Hierin unterscheiden sich die Begriffe der „politischen Verfolgung“ in Art. 16a Abs. 1 GG und Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG. Vgl. ebd. S. 28f.

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  306. Beide Zitate: Ebd. S. 33.

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  307. Ebd. S. 42, Die Entscheidungen zum Entscheidungsspielraum und zu den „guten Gründen“ fielen jeweils mit 5:3 Richterstimmen.

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  308. Ebd. S. 45f.

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  309. Vgl. 2 BvR 1516/93. Hier wird nur auf die wesentlichen das Flughafenverfahren betreffenden Teile der Entscheidung eingegangen.

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  310. Vgl. ebd. S. 48ff.

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  311. Vgl. Pollern, Hans-Ingo von Die Entwicklung der Asylbewerberzahlen im Jahre 1999, a.a.O., S. 79; vgl. außerdem die statistischen Angaben des BAFI, im Internet abzurufen unter: http:// www.bafl.de/baff/template/index_statistiken.htm (Januar 2001).

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  312. Vgl. 2 BvR 1516/93, S. 61.

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  313. Vgl. §§ 26a Abs. 1, 18 Abs. 2 Nr. 1 und 4 Nr. 2 AsylVfG. Einem Ausländer kann außerdem die Einreise verweigert werden, wenn er eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, weil er in der Bundesrepublik wegen einer besonders schweren Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden Ist, und seine Ausreise nicht langer als drei Jahre zurückliegt. Vgl. § 18a Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG.

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  314. Vgl. § 34a AsylVfG. Gegen die Entscheidung des Bundesamtes kann der Ausländer vom Ausland aus Klage erheben.

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  315. Vgl. § 29a Abs. 1 AsylVfG.

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  316. Fristverlängerungen um jeweils eine Woche sind möglich, wobei eine Verlängerung über zwei Wochen hinaus nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe, vor allem einer außergewöhnlichen Belastung des Gerichts, zulässig ist. Vgl. § 36 Abs. 3 Sätze 6 und 7 AsylVfG.

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  317. Abs. 4 Satz 1 AsylVfG.

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  318. Vgl. § 37 AsylVtU. Handelt es sich um einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung, kann der Asylantragsteller gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtes Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erheben sowie den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragen.

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  319. Vgl. Renner, Günter: Ausländerrecht, a.a.O., S. 433. Vielfach wird die Forderung erhoben, auch nichtstaatliche Verfolgung als Asylanerkennungsgrund in das bundesdeutsche Asylrecht einzuführen. So z.B. der Vertreter des UNHCR in Deutschland in einem Schreiben an die Fraktionen des neukonstituierten Bundestages vom Oktober 1998, abgedruckt in: Blätter für deutsche und internationale Politik 1/99, S. 117–119 (S. 117f.).

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  320. Abs. 2 AsylVfG.

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  321. Vgl.ebd. § 30 Abs. 3.

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  322. Vgl. Country Report: Germany, m: IGC. Report on Asylum Procedures, a.a.O., S. 195–211 (S. 205 ).

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  323. Vgl. § 18a Abs. 6 Nr. 1 und 2 AsylVfG.

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  324. Zum Flughafenverfahren vgl. § 18a AsylVfG. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes kann in Fällen grundsätzlicher Bedeutung Verfassungsklage erhoben werden, die jedoch keine aufschiebende Wirkung entfaltet.

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  325. Koalitionsvereinbarung von SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 20. Oktober 1998, a.a.O., S. 1543.

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  326. An der Arbeitsgruppe nehmen Vertreter des Landes Hessen, das nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom Februar 1999 für die Unterbringung von Asylbewerbern auf dem Frankfurter Flughafen aufkommen muß, der Flughafen-AG, des Bundesgrenzschutzes, des Flughafensozialdienstes sowie der Ausländerbeauftragten der Bundesregierung teil. Dazu und zu den Forderungen der Ausländerbeauftragten an das Flughafenverfahren vgl. Bericht der Ausländerbeauftragten 2000, a.a.O., S. 93ff. Zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes vgl. o.V. Hessen muß Flughafenverfahren bezahlen, in: MuB 3/99, im Internet abzurufen unter http://www.demographie.de/newsletter/artikel/990302.htm (Mai 1999).

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  327. Diese im Rahmen der Beschleunigung des Asylverfahrensgesetzes 1992 eingefügte Bestimmung erfolgte in der Hoffnung, daß es gelingt, die Asylverfahren innerhalb der Dreimonatsfrist abzuschließen. In der Praxis hat sich dies aber nicht bestätigt, so daß vielfach ein längerer Aufenthalt in der Aufnahmeeinrichtung erfolgt. Die Aufnahmeeinrichtungen werden von den Bundesländern bereitgestellt und unterhalten. Zur Unterbringung vgl. §§ 44ff. AsylVfG.

    Google Scholar 

  328. Vgl. ebd. §§ 68 Abs. 1 und 70 Abs. 1. In beiden Fällen ist die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ausgeschlossen, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden ist. Vgl. ebd. §§ 68 Abs. 2 und 70 Abs. 2.

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  329. Vgl. § 284 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III. Zu den der Erteilung einer Arbeitserlaubnis vorausgehenden Prüfungen vgl. Kapitel 11I.1.1.2.1 „Arbeitsmigration“ im zweiten Teil der vorliegenden Arbeit.

    Google Scholar 

  330. Vgl. Munch, Ursula a.a.O., S. 66f., Wolken, Simone a.a.O., S. 43.

    Google Scholar 

  331. Vgl. § 19 Abs. 1 Arbeitsfbrderungsgesetz i.d.F von 1969, BGBI 1969 I, S. 582.

    Google Scholar 

  332. Regierungssprecher Grünewald auf einer Pressekonferenz 1981, zitiert nach: Munch, Ursula a.a.O., S. 85.

    Google Scholar 

  333. Vgl. Sechstes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes vom 3. August 1981, BGBl 1981 I, S. 802.

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  334. Dazu heißt es in Art. 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Arbeitserlaubnisverordnung vom 24. September 1981, BGBl 1981 I, S. 1042: „Steht von vomherein fest, daß ein Asylbewerber auch im Falle der Ablehnung des Antrages auf Anerkennung als Asylberechtigter nicht ausgewiesen oder abgeschoben wird, kann er eine Arbeitserlaubnis erhalten, wenn er sich ein Jahr im Geltungsbereich dieser Verordnung aufgehalten hat.“ Zum IMK-Beschluß vom 26. August 1966 vgl. Kapitel III.2.2.1 im zweiten Teil dieser Arbeit.

    Google Scholar 

  335. Vgl. Art. 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Arbeitserlaubmsverordnung vom 9. Juli 1984, BGBl 1984 I, S. 890.

    Google Scholar 

  336. Vgl. Art. 2 Gesetz zur Änderung asylverfahrensrechtlicher, arbeitserlaubnisrechtlicher und ausländerrechtlicher Vorschriften vom 6. Januar 1987, BGBI 1987 I, S. 89. Zu dem Gesagten vgl. auch Wolken, Simone a.a.O., S. 47ff; Munch, Ursula a.a.O., S. 85ff.

    Google Scholar 

  337. Beide Zitate: Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung arbeitsförderungsrechtlicher und anderer sozialrechtlicher Vorschriften, BT-Drucksache 12/413 vom 24. April 1991, S. 5.

    Google Scholar 

  338. Vgl. Art. 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Arbeitserlaubnisverordnung vom 21. Dezember 1990, BGBI 1990 I, S. 3009; Art. 1 Gesetz zur Änderung arbeitsförderungsrechtlicher und anderer sozialrechtlicher Vorschriften vom 21. Juni 1991, BGBI 1991 I, S. 1306.

    Google Scholar 

  339. Vgl. § 61 Abs. 1 AsylVfG. Die Wiederzulassung der Asylbewerber zum Arbeitsmarkt 1991 führte zu einer kurzfristigen Erhöhung der erteilten Arbeitserlaubnisse für eine erstmalige Beschäftigung von 64.721 im Jahr 1991 auf 84.252 1992. Anschließend sank die Zahl jedoch wieder deutlich ab und lag 1996 bei 31.162. Vgl. Bericht der Ausländerbeauftragten 1997, a.a.O., S. 48.

    Google Scholar 

  340. Vgl. § 5 Abs. 1 und 2 AsylbLG.

    Google Scholar 

  341. Zitat und Inhalt: BT-Drucksache 12/4451 vom 2. März 1993.

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  342. Auch auf die 1999 als Bürgerkriegsflüchtlinge gemäß § 32a AusIG aufgenommenen Kosovo-Flüchtlinge wurde der sog. Blüm-Erlaß angewandt, obwohl sie im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis waren.

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  343. Zudem sei durch die Anwendung der Vorrangprüfung im Einzelfall gewährleistet, daß bevorrechtigte Arbeitnehmer nicht durch Asylbewerber verdrängt würden. Vgl. Bericht der Ausländerbeauftragten 2000, a.a.O., S. 64.

    Google Scholar 

  344. BT-Drucksache 14/1335 vom 1. Juli 1999

    Google Scholar 

  345. Vgl. o.V. Asylbewerber dürfen nach einem Jahr arbeiten, in: SZ vom 7 Dezember 2000.

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  346. Vgl. § 120 Abs. 1 BSHG i.d.F vom 13. Februar 1976, BGBl 1978 I, S. 289

    Google Scholar 

  347. Zitat und Inhalt: Art. 21 Nr. 29 Zweites Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 22. Dezember 1981, BGBl 1981 I, S. 1523.

    Google Scholar 

  348. Vgl. Art. 26 Nr. 12 Haushaltsbegleitgesetz 1984, BGBI 1983 1, S. 1532. Bei de-factoFlüchtlingen handelt es sich um Personen, die nicht als Flüchtlinge i.S. der GFK anerkannt sind, denen aber aus humanitären oder politischen Gründen eine Rückkehr in ihr Heimatland nicht zuzumuten ist.

    Google Scholar 

  349. Zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes und der Entwicklung des Sozialhilfebezugs für Asylbewerber bis Ende der 1980er Jahre vgl. Wolken, Simone a.a.O., S. 50ff; Münch, Ursula a.a.O., S. 86ff.

    Google Scholar 

  350. Vgl. BT-Drucksache 12/3686 (neu) vom 10. November 1992.

    Google Scholar 

  351. Zum Beratungsverlauf vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie und Senioren, BT-Drucksache 12/5008 vom 24. Mai 1993, S. 13.

    Google Scholar 

  352. Zitat und Inhalt: BT-Drucksache 12/4451 vom 2. März 1993.

    Google Scholar 

  353. Vgl. Gesetz zur Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber vom 30. Juni 1993, BGBl 1993 I, S. 1074.

    Google Scholar 

  354. Vgl. ebd. § 1 Abs. 1. Gemäß Abs. 2 sind diese Personen für die Zeit, für die ihnen eine Aufenthaltsgenehmigung von mehr als sechs Monaten erteilt wird oder sie eine Aufenthaltsbefugnis nach § 32a AuslG besitzen, nicht leistungsberechtigt.

    Google Scholar 

  355. Vgl. ebd. § 2 Abs. 1 Nr. 1.

    Google Scholar 

  356. Vgl. ebd. § 3 Abs. 1 und 2.

    Google Scholar 

  357. Vgl. ebd. § 4.

    Google Scholar 

  358. Vgl. ebd. § 5 Abs. 4 Satz 2.

    Google Scholar 

  359. Vgl. Erstes Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 5. August 1997, BGBI 1997 1, S. 2022.

    Google Scholar 

  360. Beide Zitate: § la AsylbLG i.d.F vom 25. August 1998, BGBI 1998 1, S. 2505.

    Google Scholar 

  361. Vgl. Bericht der Ausländerbeauftragten 2000, a.a.O., S. 109f.

    Google Scholar 

  362. haben 435.930 Personen Leistungen in Höhe von 3,95 Mrd. DM erhalten. Vgl. die statistischen Angaben des BAH, im Internet abzurufen unter: http://www.bafl.de/bafl/template/index_statistiken.htm (Januar 2001). Leicht höhere Angaben sowohl bei der Zahl der Empfänger als auch der erbrachten Leistungen macht das Bundesinnenministerium. Vgl. schriftliche Auskunft des Bundesinnenministeriums vom 4. August 2000 an die Autorin.

    Google Scholar 

  363. Vgl. dazu Kapitel 1II.1.1.2.4 im zweiten Teil der vorliegenden Arbeit.

    Google Scholar 

  364. Vgl. § 8 AsylVfG. Die mangelnde Effizienz dieser Kontrollmöglichkeiten belegt ein in Bremen aufgedeckter spektakulärer Fall, bei dem mehrere kurdische Familienverbände aus der Türkei über Jahre hinweg mißbräuchlich Sozialhilfe in Höhe von knapp 9 Mio. DM bezogen haben. Vgl. o.V. Polizei deckt Asylmissbrauch auf, in: SZ vom 28. Februar 2000.

    Google Scholar 

  365. Vgl. Hummel, Manfred: Asylbewerber-Chipkarte wird in Nürnberg getestet, in: SZ vom 2. März 2000.

    Google Scholar 

  366. Vgl. schriftliche Auskunft des Bundesinnenministeriums an die Autorin vom 4. August 2000.

    Google Scholar 

  367. Vgl. RGBI 1913, S. 583. 1999 wurde es in Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) umbenannt.

    Google Scholar 

  368. Hailbronner, Kay/Renner, Günter a.a.O., S. 9 Nachdem 1934 die Eigenständigkeit der Länder beseitigt wurde, existiert nur noch eine unmittelbare Reichsangehörigkeit. Vgl. ebd. S. 254.

    Google Scholar 

  369. Zur Geschichte des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts vgl. Brubaker, Rogers: Staats-Bürger, a.a.O., S. 79ff., Kanstroom, Daniel: Wer Sind Wir Wieder? Laws of Asylum, Immigration, and Citizenship in the Struggle for the Soul of the New Germany, in: The Yale Journal of International Law vol. 18, 1993, No. 1, S. 155–211 (S. 172ff); Hailbronner, Kay/ Renner, Günter a.a.O., S. 3f ., Bös, Mathias: Ethnisierung des Rechts? A.a.O., S. 626ff.

    Google Scholar 

  370. Brubaker, Rogers: Staats-Bürger, a.a.O., S. 218. Brubaker betont die Wichtigkeit, „scharf zwischen dem ethnisch-kulturellen Aspekt der Wilhelminischen Reform und der radikalen ethnisch-rassistischen Neustrukturierung des Staatsangehörigkeitsrechts unter den Nationalsozialisten zu unterscheiden“ Ebd. S. 217

    Google Scholar 

  371. Den unter den Nationalsozialisten Ausgebürgerten trägt Abs. 2 Rechnung: „Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem B. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Angehörigen sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem B. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.“ 1955 bzw. 1956 wurden zudem aus den während der nationalsozialistischen Herrschaft vorgenommenen Sammeleinbürgerungen resultierende Rechtsfolgen beseitigt. Vgl. Hailbronner, Kay/Renner, Günter a.a.O., S. 20f. Darüber hinaus legt Art. 16 Abs. I GG fest: „Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.”

    Google Scholar 

  372. Daß auch die DDR zunächst am Prinzip einer einzigen deutschen Staatsangehörigkeit festhielt, zeigt sich daran, daß es in der Verfassung vom 7 Oktober 1949 hieß: „Es gibt nur er ne deutsche Staatsangehörigkeit.“ Erst 1967 führte die DDR eihe eigene Staatsangehörigkeit ein. Vgl. Hailbronner, Kay/Renner, Günter a.a.O., S. 23f.

    Google Scholar 

  373. Vgl. Brubaker, Rogers: Staats-Bürger, a.a.O., S. 219ff., Kanstroom, Daniel a.a.O., S. 177

    Google Scholar 

  374. Vgl. Gesetz zur Änderung des Reichs-und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom B. September 1969, BGBl 1969 I, S. 1581.

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  375. Nr. 5.3.3 Einbürgerungsrichtlinien vom 15. Dezember 1977, GMBI 1978, S. 16. Mit Inkrafttreten des reformierten Staatsangehörigkeitsrechts zum 1. Januar 2000 sind die Einbürgerungsrichtlinien aufgehoben worden. Zu dem Gesagten vgl. Hailbronner, Kay/Renner, Günter a.a.O., S. 20; Franz, Fritz: a.a.O., S. 81; Renner, Günter: Auslanderintegration, ius soli und Mehrstaatigkeit, in: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 41. Jg. (1994), 14, S. 865–872 (S. 866f.).

    Google Scholar 

  376. Beide Zitate: Thesenpapier Ausländer/Asylbewerber der CDU/CSU-Bundestagsfraktion vom September 1995.

    Google Scholar 

  377. Vgl. Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990, BGBl 1990 I, S. 1354 sowie Art. 2 Nr. 12 und 13 des Gesetzes zur Änderung asylverfahrens-, ausländer-und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 1993, BGBl 1993 I, S. 1062.

    Google Scholar 

  378. Vgl. § 85 Abs. 1 AuslG i.d.F von 1993.

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  379. Vgl. ebd. § 86 Abs. 1. Die Inanspruchnahme von Sozial-oder Arbeitslosenhilfe aus nicht vom Ausländer zu vertretenden Gründen stand einer Einbürgerung nicht entgegen.

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  380. Ebd. § 87 Abs. 1.

    Google Scholar 

  381. Eine Übersicht über die zentralen Punkte der einzelnen Entwürfe findet sich in: Europäisches Forum für Migrationsstudien: Staatsangehörigkeit und Einbürgerung, Bamberg 1995, S. 22ff.

    Google Scholar 

  382. Eine Minderheit in der CDU-Bundestagsfraktion rief eine als Unterschriftenaktion innerhalb der Partei angelegte „Initiative in der CDU für ein zeitgemäßes Staatsangehörigkeitsrecht“ ins Leben, die vorschlug, Kindern von dauerhaft und rechtmäßig in Deutschland lebenden Eltern mit Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit zu verleihen (sog. Kinderstaatsangehörigkeit). Als Erwachsene sollten sich die Betreffenden dann zwischen der deutschen und der Staatsangehörigkeit der Eltern entscheiden. Vgl. Presseerklärung der CDU-Bundestagsabgeordneten Altmaier, von Klaeden und Röttgen: 150 Persönlichkeiten der CDU für Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 18. Juni 1996 sowie einen Brief der CDU-Bundestagsabgeordneten Altmater, Eylmann, Geißler und Röttgen an die Mitglieder der CDU/CSU-Bundestagsfraktion vom 29 Oktober 1997

    Google Scholar 

  383. Presseerklärung BMI: Bundesinnenminister Otto Schily stellt Arbeitsentwurf zur Reform des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts vor, 13. Januar 1999.

    Google Scholar 

  384. Vgl. o.V. Union: Rot-Grün fördert Ausländerfemdlichkert, in: SZ vom 23. Oktober 1998; o.V. Union startet Aktion gegen doppelte Staatsbürgerschaft, in: SZ vom 18. Januar 1999. Anläßlich der abschließenden Beratung der Staatsangehörigkeitsrechtsreform im Bundesrat im Mai 1999 präsentierten die Unionsparteien fünf Millionen Unterschriften. Vgl. o.V. Fünf Millionen Unterschriften gegen Doppelpaß, in: SZ vom 21. Mai 1999.

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  385. Vgl. Gesetzentwurf der FDP, BT-Drucksache 14/296 vom 19. Januar 1999; o.V. Grüne stellen SPD Bedingungen, in: SZ vom 6./7 März 1999; o.V. SPD, Grüne und FDP über Optionsmodell einig, in: FAZ vom 12. März 1999; o.V. FDP setzt ihr Staatsbürger-Modell durch, in: SZ vom 12. März 1999.

    Google Scholar 

  386. Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts, BT-Drucksache 14/533 vom 16. März 1999.

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  387. Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Staatsangehörigkeitsrechts, BT-Drucksache 14/535 vom 16. März 1999.

    Google Scholar 

  388. So Claudia Roth von Bündnis 90/Die Grünen während der ersten Lesung des Gesetzentwurfes, in: BT-Plenarprotokoll 14/28 vom 19. März 1999, S. 2281–2318 (S. 2288). Ähnlich äußerte sich auch Bundesinnenminister Schily in der abschließenden Beratung. Vgl. BT-Plenarprotokoll 14/40 vom 7 Mai 1999, S. 3415–3466 (S. 3415 ).

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  389. Rüttgers, Jürgen, in: BT-Plenarprotokoll 14/40 a.a.O., S. 3421. CDU/CSU vertraten die Auffassung, daß der im Rahmen des Optionsmodells vorgesehene Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit bei Jugendlichen, die sich für eine ausländische Staatsangehörigkeit entscheiden, gegen Art. 16 Abs. 1 GG verstoße.

    Google Scholar 

  390. Vgl. Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999, BGBl 1999 I, S. 1618. Im Bundestag wurde der Gesetzentwurf von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP mit 365:184 Stimmen bei 39 Enthaltungen angenommen. Der Stimme enthielten sich neben den meisten PDS-Abgeordneten auch 22 CDU-Abgeordnete, die sich über Jahre hinweg fir ein Optionsmodell eingesetzt hatten, dafür aber keine Mehrheit in ihrer eigenen Partei gefunden hatten. Vgl. BT-Plenarprotokoll 14/40, a.a.O., S. 3466.

    Google Scholar 

  391. Vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG.

    Google Scholar 

  392. Vgl. ebd. § 29 Abs. 1-Abs. 5.

    Google Scholar 

  393. Vgl. ebd. § 40b.

    Google Scholar 

  394. Vgl. §§ 85 und 86 AuslG. Wie zuvor steht auch nach der Neufassung der Bezug von Sozial-oder Arbeitslosenhilfe einer Einbürgerung nicht entgegen, wenn der Ausländer sie aus einem nicht von ihm zu vertretenen Grund zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Anspruch nimmt. Bei Ausländern, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Inanspruchnahme von Sozial-oder Arbeitslosen nicht zu prüfen.

    Google Scholar 

  395. Zitat und Inhalt: § 90 AusIG sowie § 38 Abs. 2 StAG.

    Google Scholar 

  396. Abs. 3 AuslG. Für die zuvor genannten Ausnahmebestimmungen vgl. ebd. § 87 Abs. 1 und 2.

    Google Scholar 

  397. Gemäß § 9 StAG sollen Ehegatten Deutscher eingebürgert werden, wenn sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder ein Grund fir eine Ausnahme gemäß § 87 AusIG vorliegt, gewährleistet Ist, daß sie sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnen, kein Ausweisungsgrund vorliegt, sie über eine Unterkunft verfügen sowie sich zu ernähren imstande sind. Diese Regelung stellt eine Verbesserung fir die betroffene Personengruppe dar, da zuvor ein absolutes Verbot der Hinnahme von Mehrstaatigkeit für sie gegolten hatte.

    Google Scholar 

  398. Vgl. § 25 StAG; Bericht der Ausländerbeauftragten der Bundesregierung 2000, a.a.O., S. 32f.

    Google Scholar 

  399. Vgl. Renner, Günter: Was ist neu am neuen Staatsangehörigkeitsrecht?, a.a.O., S. 160.

    Google Scholar 

  400. Vgl. § 17 StAG.

    Google Scholar 

  401. Vgl. ebd. § 4 Abs. 4.

    Google Scholar 

  402. Renner, Günter: Was ist neu am neuen Staatsangehörigkeitsrecht?, a.a.O., S. 157f. Vgl. § 7 StAG. Vgl. außerdem Bericht der Ausländerbeauftragten der Bundesregierung 2000, a.a.O., S. 21.

    Google Scholar 

  403. Vgl. Ausländerbeauftragte (Hrsg.): Daten und Fakten a.a.O., S. 33ff. Zur Entwicklung der Einbürgerungszahlen seit 1985 s. Tabelle 13 im Anhang.

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Dickel, D. (2002). Bundesrepublik Deutschland. In: Einwanderungs- und Asylpolitik der Vereinigten Staaten von Amerika, Frankreichs und der Bundesrepublik Deutschland. Forschung Politikwissenschaft , vol 168. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-09892-8_8

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