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Sicherheit und soziale Ordnung — Entwicklung und Wandel des staatlichen Gewaltmonopols und der inneren Sicherheit

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Sicherheit durch Gemeinschaft?
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Zusammenfassung

Die heutige Verwendung des Begriffes Sicherheit in der politisch-soziologischen Sprache ist vielseitig und fächert sich in unterschiedliche Bedeutungsschichten auf. Grob lässt sich zunächst die individuelle Sicherheit jedes Einzelnen sowie die innere und äußere Sicherheit des Staates unterscheiden. Individuell scheint der Schutz körperlicher Unversehrtheit und individueller Interessenverfolgung, strukturell die Beständigkeit von Institutionen Kern des Sicherheitsgedankens zu sein. Diese Unterscheidung markiert allerdings lediglich Eckpunkte, entscheidend ist, deren Wechselwirkungen anzuerkennen und zu beleuchten.

Sowohl innere Sicherheit wie öffentliche Sicherheit bezeichnen nach der heute gültigen Rechtsprechung die „Unversehrtheit von Leben, Gesundheit, Ehre, Freiheit und Vermögen der Bürger, sowie der Rechtsordnung und der Einrichtungen des Staates“, (Scholler/Boß 1978: 109 zit. nach Murck 1980: 5). Welche Phänomene davon erfasst werden, wird durch die Gesetzgebung, insbesondere durch das Strafrecht bestimmt. Zur Analyse von innerer Sicherheit als legitimiertes System staatlicher Institutionen und der zugrunde liegenden Politikproduktion (vgl. Lange 1999).

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Literatur

  1. Deshalb muss von allen Menschen, die sich aus dem Naturzustand einer Gesellschaft vereinigen, auch vorausgesetzt werden, daß sie alle Gewalt, die für das Ziel, um derentwillen sie sich zu einer Gesellschaft vereinigen, notwendig ist, an die Mehrheit der Gesellschaft abtreten, falls man sich nicht ausdrücklich auf eine größere Zahl als die Mehrheit geeinigt hätte“ (Locke 1977 [1689]: 262).

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  2. Tocqueville hat diesen Zusammenhang in seiner Untersuchung über die Demokratie in Amerika deutlich herausgearbeitet: „Man interessiert also die Staatsbürger für das Allgemeinwohl, wenn man ihnen die Verwaltung kleiner Geschäfte anvertraut und ihnen zeigt, wie sehr sie ständig aufeinander angewiesen sind, um dieses Wohl zu erreichen. [...] Lokale Freiheiten also, die das ständige Bestreben der Bürger wecken, die Liebe zu ihren Nachbarn und Nächsten zu erwerben, führen die Menschen zur Gemeinschaft und zwingen sie ständig, trotz der Neigungen, die sie trennen, sich gegenseitig zu helfen“ (ders. 1997 [1835]: 245).

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  3. Er hat auf diesen Aspekt in seinem Aufsatz Die protestantischen Sekten und der Geist des Kapitalismus aus dem Jahr 1920 hingewiesen (vgl. Weber 1988 [1920]: 215). Jenseits dieser Erkenntnis wuchs besonders in Deutschland ein gravierendes Missverständnis der Gesellschaft der USA heran. Das vitale Leben und Wirken dieser gemeinschaftlichen Verbände für das Zusammenleben geriet im alleinigen Starren auf die starke Betonung der Eigenverantwortung des Individuums gegenüber dem Staat schlichtweg aus dem Blick. Diese Auffassung zieht sich auch durch viele sozialwissenschaftliche Untersuchungen. Beispielsweise sieht der Kriminologe Fritz Sack (1995) die amerikanische Kriminalpolitik lediglich als Ausdruck eines Menschen- und Gesellschaftsbildes des homo oeconomicus. Diese Auffassung ist zumindest einseitig. Die Kriminalpolitik der USA sei, so Sack, von dem ausschließlichen Ziel gekennzeichnet, die Kosten-Nutzen-Relation einer Straftat aus der Sicht des potentiellen Täters so zu verschieben, dass die zu erwartenden Kosten höher liegen als der etwaige Nutzen einer Straftat. Die präventive Kriminalpolitik ziele deshalb vorwiegend auf eine erschwerte Zugänglichkeit von Zielen und Objekten krimineller Akte, beispielsweise durch die Einbindung nicht-staatlicher, ziviler Einrichtungen in die Kriminal- und Sicherheitspolitik. Neighbourhood-Watch-Initiativen werden damit zum Informationslieferanten für die Polizei und zum Instrument einer präventiven Rechtsgutsicherung im Bereich des Eigentums. Dieser Blick auf die Einbeziehung bürgerschaftlichen Handelns oder ziviler Institutionen verkürzt deren Potential entweder auf übereifrige Zuträgerdienste für staatliche Institutionen oder auf egoistischen Schutz des Eigentums. Damit wird von vornherein die Möglichkeit verkannt, Sicherheit im Rahmen freiwilliger sozialer Assoziationen innerhalb der Nachbarschaft teilweise selbst zu gewährleisten, ohne allein auf staatliche Strukturen zu vertrauen. Damit soll nicht die verstärkt repressive Kriminalpolitik der USA seit Ende der 60er Jahre geleugnet, sondern nur deutlich gemacht werden, dass sich die Phänomene von Bürgeraktivitäten bezüglich Kriminalitätsbekämpfung nicht generell und ausschließlich als Verlängerung und Übertragung dieser Politik auf den privaten Bereich interpretieren lassen (Knübl 1994: 58ff.).

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  4. Gesetzesvorbehalt bezeichnet das allgemein in einem Rechtsstaat gültige Verfassungsprinzip, nach dem ein Grundrecht nur aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann und dies nur dann, wenn die Verfassung den Gesetzgeber dazu ausdrücklich ermächtigt. In der Bundesrepublik ist der Gesetzesvorbehalt in Art.19;1/2GG festgeschrieben: „Soweit nach diesem GG ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten und das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.“

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  5. Mir sind zu diesem Phänomen keine systematischen, wissenschaftlichen Untersuchungen bekannt, von befragten Experten der Innenministerien Brandenburgs und Sachsens wurde jedoch auf dieses Phänomen hingewiesen. Der Begleitforschungsbericht zum Modellversuch der Brandenburgischen Sicherheitspartnerschaften (auf diesen wird weiter unten noch eingegangen) von Korfes/Sessar (1997) besagt, dass in zwei Orten des Modellversuches die Sicherheitspartnerschaften mit dort bereits bestehenden Bürgerwehren konkurrieren mussten. Diese wurden von den dortigen Geschäftsleuten aufgrund von Einbruchsserien und einer erschwerten Erreichbarkeit der Polizei ins Leben gerufen (vgl. Korfes/Sessar 1997: 5657 ).

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  6. Danach gaben im Mai/Juni 1990 65% der Befragten in der DDR an, ein Gefühl der Bedrohung zu empfinden (in der BRD betrug der Anteil 56%). Auf weitere Nachfrage, ob die Bedrohung zu-oder abnehme, befürchteten 54% der Bürger im Westen eine Zunahme, im Osten 65%.

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  7. Webers Definition lautet: „Staat soll ein politischer Anstaltsbetrieb heißen, wenn und insoweit sein Verwaltungsstab erfolgreich das Monopol legitimen psychischen Zwangs für die Durchführung der Ordnungen in Anspruch nimmt“ (vgl. Weber 1976: 29).

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  8. Vgl. hierzu Reinhard 1999: 369. Danach handelte es sich bei der Berliner Schutzmannschaft um die erste professionelle Polizei in Preußen. Sie wurde nach dem zivilen Londoner Muster geschaffen und rekrutierte sich aus Berliner Bürgern. Durch regelmäßigen Patrouillendienst sollte Sicherheit auf den Straßen gewährleistet werden. Zunächst handelte es sich um zivile Burger, jedoch wurde die Schutzmannschaft bereits 1850/51 militärisch reorga-nisiert und uniformiert.

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  9. Brown 1994 weist auf die Bildung eines parapolizeilichen Systems in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts hin. Es kam zur Gründung von Privatdetekteien und Vereinen zur Verbrechensbekämpfung auf lokaler Ebene. Diese wurden zum Teil von den Einzelstaaten gesetzlich autorisiert und mit polizeilicher Macht ausgestattet. Auch Industrieunternehmen bauten eigene Polizeieinheiten auf.

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  10. Vielmehr handelte es sich um ein wenig koordiniertes Zusammenspiel aus städtischen Polizeien, U.S.Marshals, Milizen der Einzelstaaten und Bundestruppen die zur Streikbekämpfung eingesetzt wurden, ohne dass deren Aktivitäten durch eine einheitliche bundesstaatliche Strategie verbunden gewesen wären (Knöbl 1998: 345 ).

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  11. Seit der Reichsgründung 1871 trat das preußische Modell der staatszentrierten Polizei seinen Siegeszug an. Es verdrängte auch bestehende Ansätze einer das staatliche Gewaltmonopol repräsentierenden kommunalen bzw. Ortspolizei. Beispielsweise besaßen die württembergischen Gemeinden die originäre Zuständigkeit für die örtliche Polizei; diese Ausgestaltung des Gewaltmonopols erwuchs aus dem Gedankengut der süddeutschen Liberalen in der nachnapoleonischen Ara. Diese waren zwar Verfechter eines auf Freizügigkeit und Gewerbefreiheit beruhenden Bürgerrechts, hielten aber trotzdem an der Kommune als intermediärer Gewalt und, wichtiger noch, an der unmittelbaren Partizipation von Bürgern an der Herrschaftsausübung als zentralem Organisationsprinzip des Staates fest. Volkskontrolle blieb für sie nur durch die Aktivierung der Bürger erreichbar. Ihre Formulierung des Staates und seines Gewaltmonopols innerhalb einer bürgerlichen Verfassung beinhaltete die Selbstregierung der Gemeinden gegenüber der staatlichen Bürokratie und die Teilnahme aller Bürger an der Rechtspflege und der Polizei. Daraus sollte ein gemeinsames bürgerliches Rechts- und Ordnungsbewusstsein erwachsen und den Verselbständigungstendenzen staatlicher Instanzen, besonders von Militär und Gendarmerie, entgegengewirkt werden (vgl. hierzu Funk/Püttner 1992 ). Dies ist ein Indiz dafür, dass die strikte Durchsetzung des an die Polizei geknüpften staatlichen Gewaltmonopols nicht einmal im deutschen Reich als eine historisch kohärente oder etwa zwingende Entwicklung im Vergleich zu den USA zu sehen ist. Auch hier gab es unterschiedliche Modelle, die durch politische Macht verdrängt wurden.

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  12. Funk (1995) sieht auch die Diskussionen in der Rechts- und Politikwissenschaft über das Verhältnis zwischen staatlicher und privater Sozialkontrolle einseitig durch den strikten Gegensatz zwischen einer allgemeinen, gleichförmigen Durchsetzung von Recht und Ordnung durch den Staat gegenüber privaten Formen, die eben diese Integrationsleistung in Frage stellen, geprägt. Weiter unten soll versucht werden, diese dichotome Unterscheidung aufzuweichen und ihr Umrisse einer gemeinschaftlichen Sicherheit an die Seite zu stellen.

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  13. Diese Auffassung vertreten ebenso Sack (1992) und von Walsleben (1992). Nogala (1995) bemüht sich um eine stärkere Differenzierung des Privatisierungsbegriffs im Hinblick auf soziale Kontrolle.

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  14. Hausmann/Hornbostel (1995) sehen die Funktionen der Kontaktbereichsbeamten in vielen Punkten analog zu denen des Abschnittsbevollmächtigten im Polizeiapparat der DDR. Übereinstimmungen sehen die Autoren u.a. durch die Ausweitung der polizeilichen Gefahrenabwehr zu Präventionspolitiken, durch die Bildung von informellen Netzwerken und durch die Anhäufung von Milieukenntnissen zur Kriminalprävention. Daraus schließen sie auf eine ungerechtfertigte Ausdehnung polizeilicher Überwachung und auf eine Entdifferenzierung polizeilicher Aufgaben. Dabei stellt sich die Frage, ob die angesprochenen Analogien der polizeilichen Organisationsstrukturen nicht in verschiedenen gesellschaftlichen Kontexten Unterschiedliches bedeuten. So erscheint die Ausweitung polizeilicher Aufgaben, die Akkumulation von Milieuinformationen und die Bildung informeller Netzwerke im undemokratischen System der DDR, dessen Institutionen dazu dienten, eine politische Einparteienherrschaft zu erhalten, naheliegenderweise als prekär.

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  15. Zur Auseinandersetzung mit privaten Sicherheitsinstitutionen vgl. exemplarisch Weichert (1995), Funk (1995), Keller (1995), Narr (1992), Nogala (1992/1995), von Walsleben (1992) und Kirsch (2003). Zu verschiedenen Formen der Bürgerbeteiligung an innerer Sicherheit vgl. Beste (20006); Mandalka (1992) zur Freiwilligen Polizeireserve Berlin, zu den bayrischen Sicherheitswachten exemplarisch Hitzler (1996, 1997) sowie Hitzler u.a. (1996), zu den Brandenburgischen Sicherheitspartnerschaften Korfes/Sessar (1998).

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  16. Auch in der staatsrechtlichen Diskussion wird die Reichweite des staatlichen Gewaltmonopols kontrovers diskutiert. Verschiedene Autoren sehen darin lediglich die Festschreibung staatlicher Verantwortlichkeit, deren Durchsetzung man privaten Institutionen überlassen kann. Andere Vertreter argumentieren, dass diese Verantwortlichkeit so sehr mit dem Staat verknüpft sei, dass man den Bürgern nicht einmal ein Recht auf Notwehr einraumen sollte. Zur Darstellung der Diskussion Keller ( 1995: 91 ).

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  17. ist ein Sicherheitsverbund entstanden, der innerhalb kürzester Zeit ein exorbitantes Wachstum entwickelt hat. Die Länder haben ihren Sicherheitsapparat effektiviert, der Bund den eigenen ausgebaut wie zuvor nicht denkbar: praktisch verfügt er am Ende dieses Prozesses über eine eigene Polizeibehörde, die Europäische Union hat ein wirkungsvolles Grenzregime etabliert und mit Europol den Weg zu einer exekutiv tätigen Polizeibehörde beschritten. Die Befugnisse sind auf allen politischen Ebenen ausgeweitet worden “ (Lange 1999: 422 ).

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  18. Kutscha (1998) hat sehr überzeugend auf die Problematik der Beleihung privater Akteure im Ordnungswidrigkeitenrecht hingewiesen. Eine privatisierte Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten birgt für ihn eine ernsthafte Gefahr für das so genannte. Opportunitätsprinzip. Danach kann die Verfolgungsbehörde nach Ermessen entscheiden, ob sie eine bestimmte Ordnungswidrigkeit ahndet oder im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalls davon absieht (ebd.: 109 ).

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  19. Mit Machiavelli hat sich der Begriff des Politischen vom antiken Polis-Begriff und dessen Verbindung zum Polis-Gemäßen gelöst und wird insbesondere mit dem Begriff des Souveräns assoziiert.

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  20. Vgl. hierzu die Dokumentation zur Novellierung des Sicherheitsgewerberechts bei Kittier/Lange (2001).

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  21. Gössner (1998) weist u.a. am Beispiel der Debatte um das Asylrecht und der damit verknüpften Notwendigkeit einer Grundgesetzänderung darauf hin, dass gerade in deren Verlauf Asylbewerber von politischen Verantwortungsträgern als Betrüger oder kriminell bezeichnet wurden und dies zu einer Zeit, in der gerade Asylbewerber und Ausländer häufig Opfer von gewalttätigen Anschlägen und rechtsradikalen Übergriffen wurden, also ihrerseits viel mehr Grund gehabt hätten, auf ihre unsichere Lage lauthals aufmerksam zu machen. Der Diskurs um die innere Sicherheit scheint generell in der Gefahr zu sein, von Politikern zur reinen Demonstration von Handlungsbereitschaft missbraucht zu werden, ohne dem eine differenzierte Ursachenforschung und genaue Güterabwägung vorausgehen zu lassen (vgl. ebd.: 230). Zwar könnte man auch hier auf das legitime Werben um politische Mehrheiten verweisen, müsste aber dabei dennoch anerkennen, dass sich der Bereich der körperlichen Unversehrtheit als sensibel für die gezielte Verdichtung von Ängsten darstellt und dieser Sensibilität von politischer Seite häufig nicht Rechnung getragen wird bzw. genau deshalb zur Machtbeschaffung ausgenutzt wird.

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  22. Für einen in diesem Sinne erweiterten Sicherheitsbegriff plädiert auch Glaeßner (2001).

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Wurtzbacher, J. (2004). Sicherheit und soziale Ordnung — Entwicklung und Wandel des staatlichen Gewaltmonopols und der inneren Sicherheit. In: Sicherheit durch Gemeinschaft?. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-11359-1_2

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-11359-1_2

  • Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden

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