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Die Verschmelzung (Fusion)

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Grundfragen der Finanzierung

Part of the book series: Fachbücher für die Wirtschaft ((FFDW))

  • 109 Accesses

Zusammenfassung

Verschmelzung oder Fusion ist in betriebswirtschaftlicher Sicht die wirtschaftliche und rechtliche Vereinigung von zwei oder mehreren Unternehmen gleich welcher Rechtsform. Dabei verliert in der Verschmelzung durch Aufnahme ein Unternehmen, das sein Vermögen auf ein weiterbestehendes überträgt, seine bisherige rechtliche und — soweit noch vorhanden — wirtschaftliche Selbständigkeit, während bei der Verschmelzung durch Neubildung alle Beteiligten ein neues Unternehmen errichten, auf das sie ihr Vermögen übertragen.

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Literatur

  1. Als einführendes Beispiel möge folgender Fusionsbericht dienen: „Die Brunsviga Maschinenwerke AG, Braunschweig, deren Aktienkapital von 6 Mill. DM sich seit Ende 1957 zu 99,8 vH im Besitz der Olympia Werke AG, Wilhelmshaven, befindet, genehmigte einstimmig den Abschluß für das verkürzte Geschäftsjahr und die Übertragung des Vermögens der Gesellschaft unter Ausschluß der Abwicklung auf den Hauptaktionär Olympia Werke AG, deren Aktien sämtlich der AEG gehören. Die ausscheidenden Aktionäre erhalten eine Abfindung in Höhe von 296 vH des Nennwertes ihrer Aktien. Die bereits durch einen Organvertrag eingeleitete Zusammenarbeit zwischen Brunsviga und Olympia wird durch die Verschmelzung zu einem Unternehmen zum Nutzen beider Teile organisatorisch abgeschlossen, das Programm der Brunsviga in das umfassendere Olympia-Programm eingefügt“ vgl. Handelsblatt vom 19. 1. 1959, Nr. 7, S. 6; ferner ist auf S. 94, Anmerkung 1, in diesem Kapitel hinzuweisen.

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  2. Vgl. Baumbach, Adolf — Hueck, Alfred, Aktiengesetz, 9. Aufl., München und Berlin 1956, Anm. zu 4 255 Abs. 3.

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  3. Zur horizontalen Verschmelzung ein Beispiel aus der Textilindustrie: Anfang Oktober 1967 wurde die Zwirnerei und Nähfadenfabrik Göggingen AG in Göggingen bei Augsburg mit der Zwirnerei Ackermann AG in Heilbronn-Sontheim zur Ackermann-Göggingen AG ín München verschmolzen. Vorher betrug das Aktienkapital der Unternehmen je 9 Mill. DM, bei Göggingen nach Einziehung von 750 000 DM eigener Aktien. Nachdem eine außerordentliche Hauptversammlung der Göggingen AG der Fusion zugestimmt hatte, beschloß die Ackermann AG, im Hinblick auf das Umtauschverhältnis von 1: 1 ihr Grundkapital auf 18 Mill. DM durch Ausgabe neuer Inhaberaktien zu erhöhen und ihre Namensaktien, die überwiegend den Familien Ackermann gehören, gleichfalls in Inhaberaktien umzuwandeln. Vgl. Handelsblatt vom 7. 9. 1957, Nr. 105, S. 5; desgleichen vom 7. 10. 1957, Nr. 117, S. 7.

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  4. Zur vertikalen Verschmelzung ein Beispiel aus der Glasindustrie: Die Graf Schaffgotsch’sche Josephinenhütte GmbH in Schwäbisch-Gmünd, die hochwertige Ble)kristallglaswaren sowie Zier-und Wirtschaftsgläser herstellt, und die Cäcílienhütte Schwäbisch-Gmünd GmbH, die aus ihren Schmelzöfen das dazu erforderliche Rohglas liefert, wurden Anfang 1960 durch Übertrag des Vermögens der Cäcilienhütte, an deren Stammkapital von 220 000 DM die Josephinenhütte bisher schon mit etwa 98 vH beteiligt, war, auf diese vereinigt, indem letztere ihr Stammkapital um 220 000 DM erhöhte. Vgl. Handelsblatt vom 22./23. 1. 1960, Nr. 15, S. 6.

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  5. Infolge der Verschmelzung erlangte die Ackermann-Göggingen AG (vgl. Anmerkung 1) einen Marktanteil von etwa 50 vH. Beiden Firmen schien die Verwirklichung des seit Jahren erwogenen Planes schließlich besonders im Hinblick auf den Gemeinsamen Markt geboten. Das von jeher breite Sortiment von Näh-und Stopfgarnen sowie Leinenzwirnen, das in den letzten Jahren um die Synthetik-Zwirne noch erweitert wurde, legte eine mög-lichst rationelle Gestaltung der Fertigung nahe. Ferner erforderten die ständig vielseitiger und höher werdenden Anforderungen des Marktes intensive Forschungs-und Entwicklungsarbeiten., Zur Zeit der Verschmelzung wurden in Heilbronn 1400, in Göggingen 1300 Arbeitskräfte beschäftigt.

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  6. Bereits an dieser Stelle sei vermerkt, daß O r g a n v e r t r ä g e die Selbständigkeit des beherrschten Betriebes bis zur völligen Aufgabe des eigenen Willens beschränken können und die Aufgabe der rechtlichen Selbständigkeit im Wege der Fusion nur der äußere Ausdruck einer wirtschaftlich bereits vollzogenen Tatsache ist.

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  7. Daß bei Verschmelzungen vielfach eine Planung auf lange Sicht nötig ist, zeigt z. B. die im Jahre 1955 durchgeführte Verschmelzung der aufnehmenden Rheinischen Röhrenwerke AG mit der übertragenden Hüttenwerke Phoenix AG. Dieser Wiedervereinigung der aus den Vereinigten Stahlwerken entflochtenen Gesellschaften zur Phoenix-Rheinrohr AG Vereinigte Hütten-und Röhrenwerke, Düsseldorf, war „eine jahrelange enge Zusammenarbeit beider Unternehmen vorangegangen, in deren Verlauf die Liefer-, Versorgungs-und Investitionsprogramme abgestimmt wurden“. Vgl. Beilage zum Börsenbericht der Deutschen Bank AG für Januar 1958.

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  8. Beispielsweise ging der auf Seite 83 in Anmerkung 1 zitierten Olympia-Brunsviga-Verschmelzung der Abschluß eines Organvertrages voraus, der eine „enge Zusammenarbeit“ beider Gesellschaften und die Übernahme der Brunsviga- Ergebnisse durch die Olympia-Werke einleitete. Rechtlich wurde die Möglichkeit geschaffen, indem im Laufe des Jahres 1957 die Olympia-Werke zu ihrer bisherigen Beteiligung an der Brunsviga Maschinenwerke AG weitere 35 vH von der Diehl GmbH, Nürnberg, erwarben und dadurch über 85 vH des BrunsvigaGrundkapitals verfügten,. Im übrigen erhielten die freien Brunsviga-Aktionäre die Wahlmöglichkeit zwischen der jeweiligen AEG-Dividende und dem Verkauf ihrer Papiere an die Olympia-Werke mit der Wirkung, daß sich der Olympia-Anteil am Brunsviga-Grundkapital bis Ende 1957 auf 98,8 vH erhöhte. Vgl. Handelsblatt vom 15./18. 11. 1957, Nr. 134, S. 9.

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  9. Verkündet im BGB1. Nr. 87 vom 23. August 1961, S. 1330 ff.

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  10. Vgl. Krollmannn, Heinz, Organschaft im Steuerrecht, Herne-Berlin 1959, S. 3 und 10; vgl. dort 3) Vgl. hierzu 0 2 Abs. 2 Ziff. 2 Satz 2 GewStG, § 3 GewStDV 1955 (vom 24. März 1956) sowie g 2 Abs. 2 Ziff. 2 UStG und 4 17 UStDB.

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  11. Vgl. Krollmann, Heinz, aaO, S. 243 ff., ferner Wurm, Carl — Wagner, Hermann — Zart-mann, Hugo, Das Rechtsformularbuch, B. Aufl., Straubing 1956, S. 898.

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  12. Vgl. hierzu RFH-Entscheidung vom 1. 4. 1941, zitiert bei Krollinann, Heinz, aaO, S. 5. Die Betriebsfunktionen der Untergesellschaft erstrecken sich oft nur auf die Produktion oder den Einkauf oder den Verkauf, während die Obergesellschaft alle übrigen Aufgaben ausfährt.

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  13. Hierzu ist zu vermerken, daß der durch die sogenannte „Kleine Aktienrechtsreform“ vom 23. 12. 1959 abgeänderte 4 132 AktG den in vier Positionen gegliederten Ausweis von Aufwendungen und Erträgen aus Verlust-und Gewinnübernahmeverträgen vorschreibt.

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  14. Analog sind nach dem Bewertungsgesetz die Schachtelbeteiligungen bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens einer Untergesellschaft freigestellt (§ 60 BewG, § 52 BewDV).

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  15. Vgl. Samuelson, Paul A., Volkswirtschaftslehre, 1. Aufl., Köln 1952 (t)bersetzung der amerikanischen Originalausgabe: Economics, An Introductory Analysis, Ist. Ed., New York-TorontoLondon 1948 ), S. 146.

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  16. Nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums gehören zu diesen Organmüttern etwa 4 000 Organtöchter; vgl. Handelsblatt vom 27. 2. 1961, Nr. 40, S. 1.

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  17. Die obige Klassifikation deckt sich nur grob mit den gesetzlichen Vorschriften über die zur Beschlußfassung in den Gesellschafterversammlungen erforderlichen Mehrheiten an Stimmen und Kapital sowie die ihnen entsprechenden Sperrminoritäten. Dabei ist zu bedenken, daß insbesondere bei Publikumsgesellschaften die Aktionäre nicht vollständig vertreten zu sein pflegen und die Mehrheitsbildung oft von einer einzigen Stimme abhängt.

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  18. Vgl. hierzu die 1m Beispiel der Anmerkung 1 auf Seite 115 genannte Sperrminorität von über 25 vH und die einfache Mehrheit von 53,5 vH, die sich zu einer qualifizierten Mehrheit von über 78,5 vH vereinigen lassen. — Ein weiteres instruktives Beispiel für den kumulierten Schachtelbesitz ist die Beteiligung der vier Warenhauskonzerne Hertie GmbH, Helmut Horten GmbH, Rudolf Karstadt AG und Kaufhof AG mit je 25 vH an dem 1 Mill. DM betragenden Stammkapital der “Argus“ Beteiligungs-GmbH Düsseldorf, die als Holdinggesellschaft das Stammkapital der Herbert Eklöh GmbH, Köln, in Höhe von 5 Mill. DM in vollständigem Besitz hat. Vgl. Börsenprospekt der Kaufhof AG vom November 1960.

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  19. Vgl. WiSta 61/284. In diesem Zusammenhang sei auf das im BGBl. Nr. 2 vom 10. Januar 1961 verkündete „Gesetz über eine Untersuchung der Konzentration in der Wirtschaft“ (KonzEnqG) vom 31. Dezember 1960 hingewiesen. Die Enquete, die vom Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft durchzuführen ist, richtet sich insbesondere auf: (1) die Entwicklung der Unternehmen, gegliedert nach kleinen, mittleren und großen Betriebs-und Unternehmenseinheiten, die Veränderung innerhalb von Größenklassen sowie Entwicklung, Art und Ausmaß von Unternehmensverbindungen, (2) die hauptsächlichen Ursachen und Erscheinungsformen dieser Vorgänge, (3) die Wettbewerbsbedingungen für verschiedene Unternehmensgrößen unter Berücksichtigung des internationalen Wirtschaftsverkehrs. Gemäß 9 6 KonzEnqG hat das Bundesamt nach Ablauf von zwei Jahren seit Inkrafttreten des Gesetzes einen zusammenfassenden schriftlichen Bericht über das Ergebnis der Untersuchung zu erstatten.

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Deutsch, P. (1962). Die Verschmelzung (Fusion). In: Grundfragen der Finanzierung. Fachbücher für die Wirtschaft. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13365-0_4

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-13365-0_4

  • Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden

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