Zusammenfassung
Die „Bankier- und Geldwechslergeschäfte“ sind neben der „Anschaffung und Weiter-veräußerung von beweglichen Sachen“ und vielen anderen Geschäften Grundhandels-geschafte im Sinne von § 1 des Handelsgesetzbuchs. Wer sie gewerblich betreibt ist Kaufmann. Er untersteht den bürgerlich-rechtlichen, öffentlich-rechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, der Gewerbeordnung, des Umsatzsteuergesetzes und anderer Gesetze. Unter diesem Blickwinkel unterscheidet er sich nicht von anderen Kaufleuten. Dies gilt — von Ausnahmen abgesehen — auch für öffentlich-rechtliche Unternehmen, selbst wenn sie zu gemeinnütziger Tätigkeit verpflichtet sind (Sparkassen, Grundkreditanstalten u.ä.).
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Szagunn, V. (1981). Allgemeiner Teil. In: Gesetz über das Kreditwesen. Gabler Studientexte. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13378-0_1
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-13378-0_1
Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-409-00311-7
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