Zusammenfassung
Der Erbschaftsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 ErbStG der Erwerb von Todes wegen, die Schenkungen unter Lebenden (Schenkungsteuer) und die Zweckzuwendungen. Welche Vorgänge hierunter zu verstehen sind, ergibt sich aus den näheren Bestimmungen der §§ 2 bis 4 ErbStG. Für die Gelegenheitsgesellschaft gibt das Gesetz keine besonderen Vorschriften; also sind auf sie die allgemeinen Bestimmungen anzuwenden. Wenn sie der Bedachte ist oder wenn sie Schenkungen oder Zweckzuwendungen tätigt, so liegt darin ein steuerpflichtiger Vorgang, falls die gesetzlichen Tatbestände erfüllt sind und Befreiungen dem nicht entgegenstehen.
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Bick, O. (1968). Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer). In: Die Gelegenheitsgesellschaft. Fachbücher für die Wirtschaft. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13540-1_14
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