Zusammenfassung
Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgeschäftes mit sich bringt. Tatsächlich beschränkt ist der Prokurist nur insoweit, als er zwar den Handelsbetrieb vollkommen umstellen und auch einzelne Abteilungen, nicht aber den ganzen Gewerbebetrieb schließen oder das Handelsgeschäft als solches veräußern kann. Eine Übertragung der Prokura ist ihm ebenso wie deren Erteilung zwangsläufig versagt. Eine gesetzliche Beschränkung ist insoweit gegeben, als der Prokurist nach der sog. Immobiliarklausel zur Veräußerung und dinglichen Belastung von Geschäftsgrundstücken einer besonderen Ermächtigung des Geschäftsinhabers bedarf. Zum Erwerb von Grundstücken ist der Prokurist demgegenüber ebenso ermächtigt wie zu deren Vermietung oder Verpachtung.
Interne Beschränkung einer Prokura
Schriftliche Bestätigung zweckmäßig
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Werhahn, J.W. (1962). Prokura. In: Werhahn, J.W. (eds) Brief-Lexikon für Kreditsachbearbeiter. Brief-Lexikon-Reihe. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13694-1_30
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