Zusammenfassung
Berechtigt zu einer fristlosen Erinnerung beim Amtsgericht ist jeder, dessen Recht durch die Zwangsvollstreckung berührt wird. Es kann also der Gläubiger sein. In den meisten Fällen ist es jedoch der Schuldner, der das Fehlen von Vollstreckungsvoraussetzungen oder die Nichtbeachtung der formellen Vollstreckungsbestimmungen (Beispiel: Unpfändbarkeit) rügt. Nur das Verfahren der Vollstreckung wird hier angegriffen. Daß die Urteilsforderung selbst unbegründet sei, kann also mit der Erinnerung nicht geltend gemacht werden. Zuständig für die Erinnerung ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfindet.
Die Erinnerung ist an keine Frist gebunden. Aber der Schuldner muß handeln, weil sonst die Versteigerung folgt
Die Verhältnisse sind darzulegen. Beweismittel nicht vergessen! Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung genügt nach dem Gesetz hier nicht
Dem Schreiben ist 1 Abschrift beizufügen
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Betriebswirtschafts-Magazin. (1961). Erinnerung des Schuldners. In: Brief-Lexikon für Kaufleute. Brief-Lexikon-Reihe. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13696-5_62
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Print ISBN: 978-3-663-12728-4
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