Zusammenfassung
Die Firma des Einzelkaufmanns muß seinen Familiennamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen enthalten. Zusätze, die zur Unterscheidung der Person oder des Geschäfts dienen, sind gestattet. Jede neue Firma muß sich von allen bereits bestehenden und im Handelsregister eingetragenen ortsansässigen Firmen deutlich unterscheiden. Hat ein Kaufmann mit einem bereits eingetragenen Kaufmann die gleichen Vornamen und den gleichen Familiennamen und will auch er sich dieser Namen als seiner Firma bedienen, so muß er der Firma einen Zusatz beifügen, durch den sie sich von der bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheidet. Ist also bereits eine Firma „Gerhard Schmitz“ im Essener Handelsregister eingetragen, so darf eine zweite gleichlautende Firma nicht gewählt werden. Ein zweiter Gerhard Schmitz wird einen weiteren ihm zustehenden Vornamen oder einen sonstigen unterscheidungskräftigen Zusatz in seine Firmenbezeichnung aufnehmen müssen.
Das Alter der Firma (nicht des etwa vorher gegründeten Geschäfts) bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Eintragung
Der Kaufmann hat ein ausschließliches Recht an der ihm zustehenden Firma und kann Unterlassung des Mißbrauchs verlangen
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Betriebswirtschafts-Magazin. (1961). Verwechslungsfähige Firma. In: Brief-Lexikon für Kaufleute. Brief-Lexikon-Reihe. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13696-5_77
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Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-663-12728-4
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