Zusammenfassung
1. Duplikate Sie bilden zusammen nur einen Wechsel, obwohl jede „Ausfertigung“ den Wechsel darstellt. Nur Duplikate einer Tratte können ausgegeben werden, nicht solche eines eigenen Wechsels191), hierin hat sich also nichts geändert. Die Pflicht zur Ausstellung von Duplikaten trifft grundsätzlich den Ausseller und die Pflicht zur Wiederholung der Indossamente die Indossanten (Art. 64/3, letzter Satz) — nicht andere Wechselschuldner wie z. B. den Avalisten und Ehrenakzeptanten. Sie besteht gegenüber dem Inhaber (Art. 64/3 EWG.), während die WO. die Pflicht gegenüber dem Remittenten und Indossatar festsetzt192). Die Pflicht wird daher ietzt auch gegenüber dem, der durch Blankotradition (oben III—2), Interzession (Avalzahlung) oder durch Ehrenzahlung den Bechsel erlangt hat, erfüllt werden müssen. Die Pflicht zur Ausstellung von Duplikaten ist nichtzwingendes Recht. Es kann die Berpflichtung wechselmäßig durch den aus dem Wechsel ersichtlichen193) Hinweis, daß er in einer einzigen Ausfertigung ausgestellt worden ist194) oder durch eine andere Rlausel195) ausgeschlossen werden (Art. 64, Abs. 3, Satz 1 EWG.).
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Literatur
Arg. Art. 77. So auch das engl. und franz., fowie sfand. WR., anders das italien. WR. Sind gesetzwidrig mehrere Ausfertigungen eines Eigenwechsels „ausgestellt“, so liegen eben dann mehrere selbständige Eigenwechsel vor (bestritten).
Art. 66 WD., dem § 66 des tschechosl. WG. folgt.
In der WG. unbekannt, aber gewß deshalb nicht unzulässig und unwirksam, wie die Denkschrift 98 meint. Vgl Grünhut, II, 326.
Es genügt wohl die Beifügung „Sola“-Vechsel; anders anscheinend Rouček, 286.
Laufle, 303.
„Auf feine Rosten“ sagt Art. 64, Abs. 3, nicht „gegen Ersatz der Rosten“ (wie etwa Art. 50/1 „gegen Entrichtung der Wechselsumme“) Es handelt sich um einen wechselrechtlichen Anspruch, daher Verfahren in Wechselstreitigkeiten (aber nur in Österr., § 555 ö. ZPO., nicht im Deutschen Reich, Michaelis 306), ebenso Zuständigkeit und Behandlung als Wechselrechtsanspruch (§§ 95, 200 GBG, § 51, Z. 3, 225 öft, ZPO.)
Hier hat sich auch die Ausdrucksweise gegenüber der geltenden WO. geändert
Entsch. Rg. Bd. 49, 135; sehr bestritten.
Denkschrift, 98, Michaelis 320.
Die WO. umschreibt den gleichen Gedanken vielleicht umständlicher („Indossatar oder auf andere Weise zur Empfangnahme Legitimierte“); also auch ein Zessionar.
Über sie: Oben III, 1, b. Das mußte ausdrücklich gesagt werden, weil das WR. einzelner Vertragsstaaten z. B. Spaniens (codigo de com., Art. 448) ohne kassatorische Rlausel die Wechselrechte aus den anderen Ausfertigungen trotz Bezahlung der einen aufrechterhält.
„Die Abschrift muß die Urschrift mit den Indossamenten und allen anderen darauf befindlichen Vermerken genau wiedergeben“: Art. 67/2.
Philipp, 278.
Denkschrift, 98. Anders Laufke 305.
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Lenhoff, A. (1933). Vervielfältigungen. In: Einführung in das einheitliche Wechselrecht. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-7091-9829-2_4
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